Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

V 2011 101

Rubrum

5. Strassenverkehrsrecht

§ 27 Abs. 1 VRG, § 9 Abs. 3 GO Verwaltungsgericht, Art. 106 Abs. 2 SVG, Art. 11a und 27 Abs. 1 VZV, § 4 Abs. 2 Ziff. 2 und § 4a Abs. 1 Ziff. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation – Zulässigkeit der Anordnung des Strassenverkehrsamtes gegenüber Inhabern von Motorfahrzeugausweisen ab dem 70. Altersjahr, sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und sich zu diesem Zweck an einen im Kanton Zug behandelnden Arzt (Hausarzt) oder einen auf einer Liste des Strassenverkehrsamtes aufgeführten Vertrauensarzt im Kanton Zug zu wenden. Beurteilung im Zusammenhang mir der Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Aus dem Sachverhalt:

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug forderte X. auf, sich im Sinne von Art. 27 der Verkehrszulassungsverordnung innert drei Monaten der vorgeschriebenen periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen und sich zu diesem Zweck mit dem beigelegten amtlichen Formular an einen praktizierenden Arzt oder einen auf einer Liste des Strassenverkehrsamtes aufgeführten Vertrauensarzt im Kanton Zug zu wenden. Angefügt war der Hinweis, dass die Kosten des Untersuchs zu seinen Lasten gingen und direkt zu bezahlen seien.

Gegen diese als illegal bezeichnete «Einschränkung der gesetzlichen, freien Arztwahl» zur periodischen, verkehrsmedizinischen Untersuchung reichte X. beim Stras­senverkehrsamt Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der Massnahme innert 10 Tagen. Das Strassenverkehrsamt erläuterte ihm daraufhin hin unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1 und 2 VZV die rechtlichen Grundlagen des Aufgebots zum ärztlichen Untersuch und erklärte, dass praxisgemäss diese Untersuchungen den behandelnden Ärzten (Hausärzten), die im Kanton Zug praktizierten, übertragen würden. Im Weiteren stünden die Vertrauensärzte gemäss Liste für diese Untersuchungen zur Verfügung. Ferner wurde X. darauf hingewiesen, dass das von ihm angeführte Krankenversicherungsgesetz (KVG) vorliegend nicht zur Anwendung gelange, da es sich im Falle von Art. 27 VZV nicht um eine Behandlung, sondern um einen Untersuch handle, dem sich Fahrzeuglenkende, falls sie ihre Fahrberechtigung behalten wollten, zwingend unterziehen müssten. Er wurde aufgefordert, das entsprechende Zeugnis bis spätestens 9. September 2011 einzureichen.

Gegen die Aufforderungen des Strassenverkehrsamtes gelangte X. mit mehreren Eingaben und unterschiedlichen Begehren an das Verwaltungsgericht. Der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer wies das Gesuch von X. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 27 Abs. 1 VRG wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihm eine Frist für die Leistung des Kostenvorschusses an, ansonsten das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde. Gegen diese Verfügung erhob X. gestützt auf § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Beschwerde an die verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts.

Aus den Erwägungen

4.

a) Somit ist die vom Kammervorsitzenden im Zwischenentscheid vom 9. September 2011 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 6. Juli 2011 und damit vorfrageweise dieser selbst zu überprüfen.

b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV müssen sich in der Schweiz Inhaber von sämtlichen Motorfahrzeugausweisen ab dem 70. Altersjahr alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen. Die kantonale Behörde kann bei über 70-jährigen Lenkern, die nicht über eine höhere Führerausweiskategorie verfügen, die Untersuchung den behandelnden Ärzten übertragen (Abs. 2 lit. a). In den meisten Kantonen erfolgt die Kontrolluntersuchung durch die Hausärztinnen und Hausärzte, während die Kontrollen der Inhaber von höheren Kategorien schweizweit durch speziell bezeichnete, praktisch tätige Ärztinnen und Ärzte, d.h. Vertrauensärzte, Bezirksärzte, Amtsärzte, vorgenommen werden (vgl. Rolf Seeger, Die periodische medizinische Überprüfung der Fahreignung bei Senio­rinnen und Senioren und bei Inhabern von höheren Führerausweiskategorien (Kontrolluntersuchungen) - Problematik aus Sicht der Verkehrsmedizin», in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St.Gallen, S. 99 ff., S. 100, 105).

Den Kantonen obliegt der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche die dafür notwendigen Massnahmen treffen und die zuständigen kantonalen Behörden bezeichnen (Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG, SR 741.01). Im Kanton Zug obliegt dem Strassenverkehrsamt insbesondere die Prüfung der Motorfahrzeuge und der Führer (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977, BGS 751.21) sowie die Ernennung der Vertrauensärzte gemäss Art. 11a und 27 Abs. 1 Bst. a und c VZV sowie der zu Untersuchungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b berechtigten behandelnden Ärzte im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt

(Ziff. 6). Als zuständig für die ärztlichen Untersuchungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b VZV werden in der neu gefassten Bestimmung von § 4a Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung die behandelnden Ärzte ernannt. In Abs. 3 wird bestimmt, dass die Ärzte gemäss Abs. 1 über eine gültige Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug als Arzt verfügen sowie die vom Strassenverkehrsamt angebotene Weiterbildung absolviert haben müssen (Fassung gemäss Änderung vom 12. Juli 2011, GS 31,199, in Kraft seit 1. August 2011). Das kantonale Recht sieht in § 4b der Verordnung ein Ernennungsverfahren vor (u.a. Nachweis von Berufsausübungsbewilligung und Weiterbildung), als dessen Ergebnis das Strassenverkehrsamt eine Liste der behandelnden Ärzte sowie der Vertrauensärzte führt und diese publiziert (Abs. 5).

Auch schon vor der auf 1. August 2011 erfolgten Anpassung der kantonalen Verordnung war das Strassenverkehrsamt zweifellos berechtigt, die vom Beschwerdeführer angefochtene Anordnung zu verfügen. Schon aufgrund des den kantonalen Behörden obliegenden Auftrags zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und ihrer Verantwortlichkeit sind die Kantone befugt, die verkehrsmedizinischen Untersuchungen unter Heranziehung von Medizinalpersonen durchzuführen, die ihrer direkten Aufsicht unterstehen, wie dies durch den Besitz der gültigen Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug manifestiert wird (vgl. § 6 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug, GesG, BGS 821.1). Der behandelnde oder der Vertrauensarzt ist gegenüber den kantonalen Behörden hinsichtlich des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Kontrolluntersuchungen direkt verantwortlich, wobei ihm bei einer Verletzung seiner Berufspflichten als Sanktion unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Berufsausübungsbewilligung entzogen werden kann (vgl. § 10 GesG mit der Mitteilungspflicht gemäss Abs. 3). Unter anderem kann die kantonale Behörde dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung stellen, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen (Art. 27 Abs. 5 VZV), was ebenfalls ein besonderes Vertrauens- und Aufsichtsverhältnis gegenüber den involvierten Ärzten voraussetzt. Wichtig ist auch eine gute Weiter- und Fortbildung der untersuchenden Ärzte (Seeger, a.a.O., S. 114), was der Kanton im Rahmen seiner Verantwortlichkeit nur in seinem eigenen Herrschaftsbereich garantieren kann. Der Beschwerdeführer hat selber mit seinen Beilagen ein aufschlussreiches Zeitungsinterview mit dem zuständigen Regierungsrat Beat Villiger eingereicht, in dem dieser die Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch die erfolgte Anpassung der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation bezüglich der Ernennungsvoraussetzungen und der Aus- und Weiterbildung der mit den verkehrsmedizinischen Untersuchungen betrauten Ärzte im Kanton Zug ausführlich erläutert. Diese widerlegt der Beschwerdeführer übrigens nicht substantiiert bzw. er geht nicht einmal darauf ein. Es leuchtet denn auch ohne weiteres ein, dass für die verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchungen in der Regel Medizinalpersonen zu bezeichnen sind, die der direkten, besonderen Aufsicht des Kantons unterstehen.

Denn bei der Beurteilung der Fahreignung trägt der untersuchende Arzt eine grosse Verantwortung, indem er die Interessen des Individuums gegenüber demjenigen der Allgemeinheit abzuwägen hat, wobei z.B. der behandelnde Hausarzt sein übliches therapeutisches Verhältnis «unterbrechen» und für kurze Zeit die Rolle eines möglichst neutralen, objektiv urteilenden Begutachters einnehmen muss (Seeger, a.a.O., S. 106). Das vom Beschwerdeführer angeführte Prinzip der freien Arztwahl gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10, Art. 41) bezieht sich demgegenüber auf den fehlenden Kontrahierungszwang in dem Sinne, dass die Krankenkassen die Rechnungen aller Ärzte und Ärztinnen grundsätzlich zurückerstatten müssen, d.h. die Patienten und Patientinnen können frei wählen, von welcher Medizinalperson sie sich behandeln lassen wollen. Damit sollen die Anliegen jedes Patienten und jeder Patientin im Zentrum der Arzt-Patienten-Beziehung stehen, um ein bestmögliches, den Wünschen und Erwartungen der Patienten entsprechendes Behandlungsergebnis zu gewährleisten. Dieses Prinzip steht in Europa insbesondere aus Kostengründen übrigens immer wieder in der Diskussion. Vorliegend lässt sich aus der entsprechenden Regelung im Krankenversicherungsgesetz aber nichts zugunsten des Beschwerdeführers in diesem Verfahren ableiten. Nicht zu seiner persönlichen Behandlung oder medizinischen Beratung, sondern einzig zu der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung hat er sich - aufgrund seines Wohnsitzes - an einen vom Kanton Zug anerkannten Arzt zu wenden, was er zwischenzeitlich bereits getan hat. Seine vielfache Zitierung von krankenversicherungsrechtlichen Entscheiden von Bundesgericht und Menschenrechtsgerichtshof geht an der hier im Streit liegenden Sache vorbei. Es werden offensichtlich keine Grundrechte der von dieser Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer und des Beschwerdeführers tangiert oder gar verletzt. Ebenso wenig ist ein völkerrechtlicher Grundsatz ersichtlich oder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, der durch die angefochtene Anordnung verletzt wäre. Nicht gefolgt werden könnte u.a. auch seinem Antrag, die Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation aufzuheben, denn hierzu ist das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen nicht befugt. Die Anordnung des Strassenverkehrsamtes vom 6. Juli

2011 gegenüber dem Beschwerdeführer entspricht somit klar dem Bundesrecht wie auch dem Völkerrecht. Damit muss eine Beschwerde dagegen als aussichtslos im Sinne von § 27 Abs. 1 VRG bezeichnet werden.

5.

Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, das Gericht sei nicht befugt, von ihm einen Kostenvorschuss zu verlangen, so ist festzustellen, dass gemäss § 26 Abs. 1 VRG die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (Abs. 2). Zuständig für die Erhebung eines Kostenvorschusses ist am Verwaltungsgericht der Präsident bzw. der Kammervorsitzende (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 GO). Das Verwaltungsgericht erhebt gemäss fester Praxis in den Fällen des Strassenverkehrsrechts grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, was nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer liegt, die solcherart über das mit dem Beschwerdeverfahren verbundene Kostenrisiko schon vorgängig in Kenntnis gesetzt werden.

6.

Muss eine Beschwerde gegen das als Verfügung zu behandelnde Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 6. Juli 2011 als aussichtslos im Sinne von § 27 Abs. 1 VRG bezeichnet werden, schliesst dies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus. Die angefochtene Verfügung des Kammervorsitzenden vom 9. September 2011 erweist sich demzufolge vollumfänglich als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2011 V 2011 101

6.

Handelsregister

Art. 21 Abs. 1 GebT - Wer eine Anmeldung an das Handelsregister einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen. Diese Regelung gilt auch für Vertreter wie z.B. Notare, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden.

Aus dem Sachverhalt:

Am 9. Dezember 2010 reichte das Notariat A. & B. in C., die Unterlagen zur Anmeldung der X. AG, Baar, an das Handelsregister des Kantons Zug ein, mit dem Ersuchen, das Telegrammverfahren durchzuführen und ihnen nach erfolgter Eintragung einen Handelsregisterauszug zuzustellen. Mit Schreiben vom 10. August 2011 verpflichtete das Handelsregisteramt gestützt auf Art. 21 des Gebührentarifs für das Handelsregister das Notariat A & B zur Bezahlung der Gebührenrechnung in Höhe von Fr. 800.– für die Eintragung, nachdem die am 16. Dezember 2010 an

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance réglant l’admission des personnes et des véhicules à la circulation routière, Art. 11a et Art. 27 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 19 août 2014, 1 juin 2015, 1 avril 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2019, 1 février 2019, 3 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 avril 2022, 23 janvier 2023, 1 avril 2023, 15 juillet 2023, 1 mars 2024, 1 avril 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 18 juin 2025, 1 juillet 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 106 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.