Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Z1 2011 4

Rubrum

Rechtspflege

Art. 99 Abs. 1 ZPO; Art. 126 ZPO; Art. 312 ZPO; Art. 322 ZPO. – Stellt der Rechtsmittelgegner nach Zustellung der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und Ansetzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbegehren, drängt sich daher in der Regel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO.

Aus den Erwägungen

1.

Nach Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei, wenn eine der in lit. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt ist, auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Diese Pflicht besteht auch bei Rechtsmitteln an die obere Instanz; der Einleger des Rechtsmittels gilt dabei als klagende Partei (vgl. dazu Rüegg, Basler Kommentar, Basel 2010, N 4 zu Art. 99 ZPO). Die Sicherstellung der Anwaltskosten hat zum Ziel, für den Fall des Obsiegens die tatsächliche Zahlung dieser Kosten zu sichern. Dieser Zweck lässt sich mit dem Entscheid über die Parteientschädigung selbst nicht erreichen (Urteil des Bundesgerichts 4P.194/2005, E.2.2). Es können bei der Partei, welche das Verfahren veranlasst und damit die Voraussetzung für die Entstehung von Prozesskosten schafft, Umstände vorliegen (z.B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsunfähigkeit), welche die Gefahr nachträglicher Uneinbringlichkeit der im Zusammenhang mit der Führung des Prozesses entstehenden Kosten stark erhöhen (Isler, Die Kautionspflicht im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. 1967, S. 3). Der Gegenpartei ist daher nicht zuzumuten, ihrerseits Kosten verursachende Prozesshandlungen vorzunehmen, bevor von der kautionspflichtigen Partei beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Sicherheit für die Parteientschädigung geleistet ist. Die Leistung einer Sicherheit für eine möglicherweise anfallende Parteientschädigung ist, sofern sie gerichtlich verfügt worden ist, eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f. ZPO. Kommt die pflichtige Partei ihrer Leistungspflicht innert der in Art. 101 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Nachfrist nicht nach, ist auf die Klage, Widerklage, das Gesuch oder das Rechtsmittel nicht einzutreten (Rüegg, a.a.O., N 1 und 4 zu Art. 99 ZPO).

2.

Im erstinstanzlichen Verfahren handelt es sich bei den Fristen zur Klage- bzw. Gesuchsbeantwortung um richterliche und demgemäss erstreckbare Fristen (Art. 222 Abs. 1, Art. 253, Art. 144 Abs. 2 ZPO). Eine beklagte Partei, die von der klagenden Kaution verlangt, kann sich daher die Frist zur Beantwortung der Klage bzw. des Gesuches bis zum Abschluss eines Kautionsverfahrens erstrecken lassen. Im Rechtsmittelverfahren handelt es sich bei den Fristen für die Beantwortung des Rechtsmittels dagegen um gesetzliche, nicht erstreckbare Fristen (Art. 312, Art. 321, Art. 144 Abs. 1 ZPO). Stellt der Rechtsmittelgegner nach Zustellung

Rechtspflege

der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und Ansetzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbegehren, drängt sich daher in der Regel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Mit dem Kautionsverfahren wird – wie bereits erwähnt – der Zweck verfolgt, dass der Prozessgegner Kosten verursachende Rechtshandlungen – hier die Beantwortung des Rechtsmittels – erst zu tätigen hat, wenn die tatsächliche Zahlung seiner Parteientschädigung gesichert ist. Insofern dient eine Verfahrenssistierung diesem Zweck. Sie ist mithin «zweckmässig» im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO und entspricht einem echten Bedürfnis des Rechtsmittelgegners (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7305). Das Interesse des Rechtsmittelgegners an einer Verfahrenssistierung überwiegt dasjenige des Rechtsmittelsklägers an einer beschleunigten Verfahrensabwicklung. Die Verfahrenssistierung im Falle eines im Rechtsmittelverfahren gestellten Kautionsbegehrens entspricht denn auch früherer kantonal-rechtlicher Praxis (vgl.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem potentiellen Rechtsmittelgegner offen steht, bereits vor Einreichung eines Rechtsmittels vorsorglich für den Fall einer Rechtsmittelerhebung durch die Gegenpartei ein Kautionsgesuch zu stellen mit dem Ziel, dass die Rechtsmitteleingabe erst nach durchgeführtem Kautionsverfahren zur Beantwortung zugestellt werde. Dies kann für Fälle angezeigt sein, in denen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Kaution verfügt worden war. (…)

Obergericht, I. Zivilabteilung, 16. Juni 2011

Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 nicht ein (4A_303/2011)

Art. 126 Abs. 1 ZPO. – Sistierung im ordentlichen Verfahren; Kostenregelung.

Aus den Erwägungen:

4.

Das vorliegende Verfahren wurde am 7. Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) rechtshängig, weshalb deren Bestimmungen anzuwenden sind (Art. 404 ZPO).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 59, Art. 99, Art. 101, Art. 126, Art. 144, Art. 222, Art. 253, Art. 312, Art. 321, Art. 322 et Art. 404 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.