Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Z2 2016 11 / 12

Rubrum

A Gerichtspraxis

3.3 Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht dient nicht der Ergänzung oder Verbesserung des Rechtsmittels.

Aus den Erwägungen

(...)

3.

Die Gesuchstellerin liess sich zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners vom 4. April 2016 mit Eingabe vom 15. April 2016 unaufgefordert vernehmen und reichte weitere Urkunden ein (act. 6). Der Gesuchsgegner erachtet diese Eingabe der Gesuchstellerin als unzulässig (act. 7).

3.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Ergänzung eines Rechtsmittels auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätten erhoben werden können. Die Replik darf nicht dazu verwendet werden, ein Rechtsmittel zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 2.3).

3.2

Die Gesuchstellerin verlangt bereits in ihrer Berufung die Anrechnung des doppelten betreibungsrechtlichen Grundbetrages sowie die Berücksichtigung von Treuhandkosten. Inwiefern erst die Stellungnahme des Gesuchsgegners diesbezüglich zu weiteren Ausführungen Anlass gegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Auslagen für das Golfen hat die Vorinstanz nicht angerechnet, da der eingereichte Beleg aus der Zeit nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts stammt (Vi act. 34 E. 4.4 S. 12). Somit hätte die Anrechnung dieser Auslagen unter Beilage eines entsprechenden Beleges bereits in der Berufungsschrift verlangt werden müssen. Es geht gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht an, die Berufung im Rahmen des Replikrechts zu ergänzen. Dasselbe gilt bezüglich die geltend gemachten Kosten für die Fensterreinigung sowie für die Lymphdrainage und die psychologische Beratung. Die Vorinstanz berücksichtigte die Auslagen für die Fensterreinigung mangels eines entsprechenden Beleges aus der Zeit des Zusammenlebens nicht (Vi act. 34 E. 4.4. S. 11). Es hätte daher für die Gesuchstellerin Anlass bestanden, allfällige Unterlagen bereits mit der Berufung einzureichen. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Bestreitung dieser Auslagen durch den Gesuchsgegner wird auf Erwägung Ziffer

7.2

hiernach verwiesen. Ebenso hätte die Gesuchstellerin Belege für die behauptete

IV. Rechtspflege

psychologische Behandlung während des Zusammenlebens mit der Berufung einreichen müssen. Solche hat sie zudem auch mit der Eingabe vom 15. April 2016 nicht nachgereicht, sondern Rechnungen einer Naturheilpraxis aus dem Jahr 2015. Im Übrigen wird in Bezug auf die Kosten für die Lymphdrainage, Massage und psychologische Beratung auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 7.4 hiernach). Nach dem Gesagten kann die Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. April 2016 nicht berücksichtigt werden.

(...)

Obergericht, II. Zivilabteilung, 1. Juni 2016

Regeste: Art. 74 ZPO, Art. 731b OR – Die Nebenintervention kommt grundsätzlich auch erst zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Betracht. Der Gesuchsteller hat die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Nebenintervention glaubhaft zu machen.

Aus den Erwägungen:

1.

Der Berufungskläger hat am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Mit Eingabe vom 6. April 2016 beantragte er beim Kantonsgericht zwar die Einsetzung eines Sachwalters. Da in diesem Zeitpunkt der angefochtene Entscheid bereits gefällt war, wurde die Eingabe des Berufungsklägers aber nicht mehr entgegengenommen. Mit Eingabe vom 18. April 2016 wandte er sich fristgerecht an das Obergericht und legte Berufung ein.

2.

Zur Begründung der Aktivlegitimation bzw. der Zulässigkeit der Nebenintervention trägt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, durch die Ausübung eines vorgemerkten Kaufrechts habe ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2013 ein Grundstück in Vico Morcote abgekauft. Am 17. November 2015 sei gegen die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesuchsgegnerin, L., ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet worden. Aufgrund der Eröffnung dieses Strafverfahrens hinterfrage er die Rechtmässigkeit des Kaufvertrages und prüfe derzeit die Möglichkeit einer Anfechtung. Da er zudem im Rahmen des Grundstückverkaufs gegenüber der finanzierenden Bank eine Bürgschaft zugunsten der Gesuchsgegnerin eingegangen sei, habe er ein berechtigtes Interesse an der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Denn die Auflösung der Gesuchsgegnerin würde zur sofortigen Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubigerbank führen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 731b — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Code de procédure civile, Art. 74 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 6 — lu dans la version du 23 février 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.