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definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Zug

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 44

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 14. April 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Januar 2026)

Sachverhalt

1. Mit unbegründetem Entscheid vom 7. Januar 2026, der auf Verlangen der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Januar 2026 begründet wurde, erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der von dieser gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug gestützt auf einen Teil-Schiedsentscheid der Einzelschiedsrichterin F.________ vom 20. Juni 2025, London (UK), definitive Rechtsöffnung für CHF 1'735'131.40 nebst Zins zu 6 % auf CHF 861'183.00 seit 5. April 2025, auf CHF 861'183.00 seit 6. Mai 2025, auf CHF 9'039.40 seit 20. Juni 2025 sowie auf CHF 3'726.00 seit 27. Juni 2025 (Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 auferlegte der Einzelrichter der Beschwerdeführerin (Ziffer 2) und verpflichtete diese, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin mit CHF 12'000.00 zu entschädigen (Ziffer 3; Verfahren ER 2025 890).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Zug, welches diese zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziffer 1), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2), subeventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu reduzieren (Ziffer 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 4).

3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

Nach Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 5 ZPO ist ein Rechtsöffnungsentscheid mit Beschwerde anfechtbar.

1.1

Geltend gemacht werden können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der Natur der Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz, sondern vielmehr eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens im Hinblick auf die Einhaltung gewisser Mindeststandards (Wuillemin/Kistler, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 326 ZPO N 1). Aufgrund dessen sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

1.2

Die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus der Begründungspflicht folgt, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen muss, weshalb dieser als fehlerhaft erachtet wird bzw. weshalb sich ein anderer Schluss aufdrängt. Es genügt nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Kommt die beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1 und 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, sie habe faktisch keine Möglichkeit gehabt, sich zum Gesuch um definitive Rechtsöffnung zu äussern. Die Zustellung der Aufforderung zur Vernehmlassung sei zunächst postalisch und anschliessend polizeilich an ein einzelnes Organmitglied erfolgt, ohne sicherzustellen, dass der Gesellschaft effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde. Die Vorinstanz habe ausschliesslich gestützt auf die Aktenlage entschieden, ohne die effektive Wahrnehmung der Parteirechte sicherzustellen.

2.2

Diese Rüge ist unbegründet:

Die im vorinstanzlichen Verfahren an die Beschwerdeführerin versandte Einladung zur Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 retournierte die Post an das Kantonsgericht mit der Bemerkung "nicht abgeholt" (Vi act. 7). Das Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Oktober 2025 samt Beilagen, die verfahrensleitende Verfügung vom 3. Oktober 2025 sowie die Einladung zur Vernehmlassung vom selben Tag (Vi act. 1 f. und 4) wurden daher am 22. Oktober 2025 an E.________ polizeilich zugestellt. Bei diesem handelt es sich um ein Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift (Vi act. 8) und somit um ein vertretungsberechtigtes Organ. Die Beschwerdeführerin erhielt demnach entgegen ihrer Darstellung effektiv Gelegenheit, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen. Davon machte sie allerdings innert der 7-tägigen Vernehmlassungsfrist keinen Gebrauch, worauf der Einzelrichter das Verfahren androhungsgemäss ohne die versäumte Handlung fortführte und am 7. Januar 2026 über das Rechtsöffnungsgesuch entschied (Vi act. 9). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen nach Art. IV und V des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1058 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12) lediglich summarisch geprüft. Insbesondere fehle eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihr – der Beschwerdeführerin – im Schiedsverfahren eine ordnungsgemässe Verteidigung möglich gewesen sei.

3.2 Auch diese Rüge ist unbegründet:

3.3

Nach Art. V Abs. 1 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass sie von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können.

3.4

Wie erwähnt, hat sich die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemässer Zustellung der Einladung zur Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz war daher gemäss Art. V Abs. 1 lit. b NYÜ mangels erhobenen Einwands nicht zur Prüfung verpflichtet, ob es der Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren verwehrt gewesen ist, sich ordnungsgemäss zu verteidigen.

3.5

Sollte die Beschwerdeführerin im Übrigen im Beschwerdeverfahren sinngemäss geltend machen, ihr sei im Schiedsverfahren eine ordnungsgemässe Verteidigung nicht möglich gewesen, erwiese sich diese Rüge als unzulässig. Die Beschwerdeführerin erhob diesen Einwand im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Es würde sich damit im Beschwerdeverfahren um eine neue Tatsachenbehauptung handeln. Aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO wäre sie mit dieser Rüge im Beschwerdeverfahren daher ausgeschlossen.

4.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst bei Aufrechterhaltung der Rechtsöffnung erwiesen sich die auferlegten Kosten und die zugesprochene Parteientschädigung als unverhältnismässig und nicht hinreichend begründet. Diese Vorbringen genügen den gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, weshalb die Kosten- und Entschädigungsregelung als fehlerhaft erachtet wird bzw. weshalb sich ein anderer Schluss aufdrängt. Sie kritisiert diesen Entscheid somit bloss in allgemeiner Weise. Auf diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 96 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, hat sie hingegen mangels erheblicher Umtriebe nicht zu entschädigen.

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2025 890)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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