Nichtbestand einer Forderung
Rubrum
I. Zivilabteilung Z1 2025 22
Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber J. Merz
Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt D.________, Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend
Nichtbestand einer Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 3. Juni 2025)
Rechtsbegehren
Klägerin und Berufungsklägerin
1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Juni 2025 im Verfahren A2 2023 10 aufzuheben und festzustellen, dass der im Verfahren "(2022) Lu 11 Zivil-Erstinstanz Nr. 198-1" respektive "(2023) Lu 11 Zivil-Erstinstanz Nr. 29" vor dem Mittleren Volksgericht der Stadt Rizhao, Provinz Shandong, geforderte Anspruch in der Höhe von RMB 157'520'000.00 nicht besteht.
2. Eventualiter: Es sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Juni 2025 im Verfahren A2 2023 10 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzusprechen.
Beklagte und Berufungsbeklagte
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
Sachverhalt
1. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin; vormals H.________ AG) mit Sitz in Zug bezweckt den Handel mit Rohstoffen, insbesondere X.________ [Ware] (act. 1/5). Die E.________ Ltd (nachfolgend: Beklagte) ist eine chinesische Gesellschaft mit Sitz in der Stadt Rizhao, Shandong. Sie bezweckt unter anderem den Verkauf von X.________ [Ware] (act. 1/6).
2. In den Jahren 2020 und 2021 verhandelte die Klägerin (als Verkäuferin) mit zwei Personen Klägerin und der K.________ Ltd. kam so ein Vertrag über die Lieferung von 70'000 Tonnen X.________ [Ware] zustande (act. 1/7). Dieser Vertrag wurde erfüllt. Zwischen den vorliegenden Prozessparteien ist umstritten, ob ein Vertrag über die Lieferung weiterer 70'000 Tonnen X.________ [Ware] zustande kam. Am 11. April 2022 leitete die Beklagte, die vom Zustandekommen dieses zweiten Vertrags ausgeht, in China eine Zivilklage gegen die Klägerin auf Bezahlung von RMB 157'520'000.00 als Schadenersatz für den angeblichen nicht erfüllten Vertrag ein. Diese Klage zog sie am 20. Januar 2025 zurück (act. 1/2).
3. Bereits mit Eingabe vom 24. März 2023 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine negative Feststellungsklage im Sinne von Ziffer 1 des eingangs genannten Rechtsbegehrens ein (act. 1). In der einlässlichen Klageantwort vom 30. August 2024 machte die Beklagte geltend, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (act. 23). Im zweiten Schriftenwechsel und in der Replikeingabe der Klägerin hielten die Parteien je an ihren Standpunkten und Anträgen fest (act. 29, 35 und 39). Die Parteien verzichteten auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 3. Juni 2025 trat das Kantonsgericht Zug mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 52'000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 162'900.00 zu bezahlen (act. 47).
4. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 49). In der Berufungsantwort vom 12. September 2025 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 53). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. In Ausübung ihres Replikrechts reichten die Klägerin am 9. Oktober 2025 (act. 55) und die Beklagte am 23. Oktober 2025 (act. 57) eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen
1.
Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten:
1.1
Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025
1.2
In der Berufungsbegründung ist zudem stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufgezeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1;5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.1).
1.3
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2;5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).
1.4
Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei dem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
1.5
Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2;
1.6
Im Berufungsverfahren werden neue Vorbringen (sog. Noven) nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt. Dabei wird praxisgemäss zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Wer solche unechten Noven im Berufungsverfahren einbringen will, hat detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1). Neu ist eine Tatsache auch, wenn sie aus einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht, ohne dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift oder einem Parteivortrag darauf berufen hat (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts Zürich LA160043 vom 23. August 2017 E. 4.7.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2).
1.7
Die vorliegende Berufungsschrift der Beklagten genügt den vorerwähnten Anforderungen nicht durchwegs. Auf jene Stellen, auf die deshalb nicht einzutreten ist, ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
2.
Die Klägerin beruft sich zur Begründung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der von ihr angerufenen Zuger Gerichte für ihre vorliegende Klage auf folgende Bestimmungen: Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 IPRG (Beklagtenwohnsitz) bzw. Art. 113 IPRG (Erfüllungsort) sowie Art. 3 IPRG (Notzuständigkeit). Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich aus keiner dieser Bestimmungen die Zuständigkeit der angerufenen Zuger Gerichte herleiten. Deswegen trat sie auf die negative Feststellungsklage nicht ein. Die übrigen Prozessvoraussetzungen (namentlich das Rechtsschutzinteresse an der negativen Feststellungsklage) und die materiellrechtlichen Voraussetzungen prüfte sie nicht. Die Klägerin erachtet die Zuger Gerichte gestützt auf mindestens eine der genannten Bestimmungen für zuständig. Sie ficht den Entscheid der Vorinstanz in allen Punkten an.
3.
Strittig ist somit als Erstes, ob sich die Zuständigkeit der Zuger Gerichte aufgrund des Sitzes der Klägerin in Zug aus Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 2 IPRG oder Art. 112 IPRG (Beklagtenwohnsitz) ergibt.
3.1
Die Vorinstanz verneinte dies mit folgender Begründung: Nach Art. 2 LugÜ seien Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, vorbehältlich der Vorschriften des LugÜ vor den Gerichten des Wohnsitzstaates zu verklagen. Ob eine Leistungsklage oder eine negative Feststellungsklage erhoben werde, sei unerheblich. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie behaupte, der Sitz der materiell beklagten Partei sei massgebend. Das Argument der Klägerin, die Beklagte selbst habe in widersprüchlicher Weise ein Verfahren am Klägersitz in China eingeleitet, ändere nichts. Die Beklagte berufe sich zur Begründung der Zuständigkeit der chinesischen Gerichte nicht auf den Klägersitz, sondern auf den Erfüllungsort (act. 47 E. 3.1-3.3).
3.2
Die Klägerin hält dem in der Berufung im Wesentlichen entgegen, die formelle Verfahrensstellung sei für die Bestimmung des Beklagtengerichtsstands irrelevant. Nach Auffassung des Bundesgerichts sei ein Abstellen auf den materiellen Beklagtenbegriff immer dann zulässig, wenn besondere Umstände dies erforderten. Solche Umstände lägen hier angesichts des rechtswidrigen Verhaltens in China vor. Die Beklagte habe das Verfahren initiiert, indem sie ihren (behaupteten) Anspruch in China eingeklagt habe. Ein Schutzbedürfnis hinsichtlich einer verfrühten Prozessführung bestehe insofern nicht. Die Beklagte habe den Zeitpunkt der Prozesseinleitung selbst gewählt. Die Klägerin wehre sich gegen diese Forderung, die ihre Handlungsfähigkeit in der Schweiz betreffe. Sie könne wegen des geltend gemachten Anspruchs nicht liquidieren, ausser sie würde signifikante Mittel auf unbestimmte Zeit zurückstellen. Hinzu komme, dass in China kein anerkennungsfähiges Urteil ergehen könne, weil im chinesischen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler erfolgt seien. Die direkte Zustellung der verfahrenseinleitenden Dokumente (ohne Übersetzung) an die Privatadresse des Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin stellten einen Verstoss gegen das Haager Zustellungsübereinkommen dar. Das wiederholte Einbringen einer Klage mit jederzeitiger Rückzugsmöglichkeit ohne Rechtskraftwirkung verstosse gegen den Ordre Public. Auch deshalb sei es sachgerecht, auf einen materiellen Beklagtenbegriff abzustellen (act. 49 Rz 69-83).
3.3
Die Rechtslage präsentiert sich wie folgt:
3.3.1
Hat eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Dabei ist unerheblich, welche Partei ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat. Da die Beklagte ihren Sitz in China hat, findet das IPRG im vorliegenden Fall Anwendung, falls kein völkerrechtlicher Vertrag vorgeht (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In Zivil- und Handelssachen ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) anwendbar, sofern der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt in den räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt (vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1 m.H.).
3.3.2
Welches der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist, ergibt sich nicht aus einer entsprechenden allgemeinen Norm dieses Abkommens, sondern ist anhand seiner einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1). Die Klägerin beruft sich in erster Linie auf Art. 2 LugÜ. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates (Mitgliedstaates) haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im LugÜ. Gemäss Art. 2 Ziff. 2 LugÜ sind auf Personen, die nicht dem durch das LugÜ gebundenen Staat angehören, in dem sie ihren Wohnsitz haben, die für Inländer massgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus. Dieses ist gegeben, wenn die Klägerin Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht ein "LugÜ-Staat" ist (BGE 135 III 185 E. 3.3 m.H.).
3.3.3
Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates, so bestimmt sich vorbehaltlich von Art. 22 und Art. 23 LugÜ die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden durch das LugÜ gebundenen Staates nach dessen eigenen Gesetzen (Art. 4 Ziff. 1 LugÜ). Diese Bestimmung stellt klar, dass sich Beklagte, die keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens haben, grundsätzlich nicht auf die Zuständigkeitsordnung des LugÜ berufen können. Für sie gelten primär die Zuständigkeitsvorschriften der lex fori. Beklagte mit Wohnsitz in Drittstaaten unterstehen somit dem innerstaatlichen Recht des mit der Streitsache befassten Gerichts, in der Schweiz folglich dem IPRG (vgl. BGE 129 III 626 E. 5.3.3; Dallafior/Schumacher, Basler Kommentar, 3 A. 2024, Art. 4 LugÜ N 1; Bucher, Commentaire romand, 2. A. 2025, Art. 4 LugÜ N 1).
3.3.4
Anknüpfungsmerkmal für Art. 2 Ziff. 1 LugÜ (und Art. 4 LugÜ) bildet der Wohnsitz der sich formell in der Beklagtenrolle befindenden Prozesspartei. Ob es sich bei der Klage um eine Leistungsklage desjenigen, der einen Anspruch erhebt (Gläubiger), oder um eine negative Feststellungsklage des Anspruchsgegners (Schuldners) handelt, ist unerheblich (die hier nicht interessierende Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ausgenommen). Die Klageart ist in Zuständigkeitsfragen ohne Bewandtnis. Dies entspricht der herrschenden Lehrmeinung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 132 III 778 E. 2.1; Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 2 LugÜ N 16; Acocella, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2. A. 2023, Art. 2 LugÜ N 11; Dallafior/Schumacher, a.a.O., Art. 2 LugÜ N 13 f.; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A. 2020, Rz 829; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. A. 2011, Art. 2 [a]EuGVO N 1; vgl. Bucher, a.a.O., Art. 2 LugÜ N 6; so auch BGE 145 III 303 E. 4.2.3 zum Beklagtenwohnsitz in Art. 5 LugÜ).
3.3.5
Sievi (Die negativen Feststellungsklagen des schweizerischen Rechts im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, 2017, N 369 ff.) ist anderer Meinung. Ihm zufolge ist auf die materielle Parteirolle abzustellen (a.a.O., N 375 ff.). Seine Auslegung von Art. 2 LugÜ überzeugt allerdings nicht:
3.3.5.1
Dass der deutsche Wortlaut ("verklagen") und der englische Wortlaut ("be sued") einen Hinweis enthalten, wonach Art. 2 Ziff. 1 LugÜ auf die Durchsetzung eines materiellen Anspruchs ausgerichtet ist (so Sievi, a.a.O., N 375), spricht noch nicht für seine Leseart. Der Wortlaut ist in allen Sprachen (deutsch, französisch, italienisch und englisch) eindeutig und lässt keinen Spielraum, um von den formellen Parteirollen abzuweichen: "Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen"; "Sous réserve des dispositions de la présente convention, les personnes domiciliées sur le territoire d'un État lié par la présente convention sont attraites (assignées), quelle que soit leur nationalité, devant les juridictions de cet État"; "Salve le disposizioni della presente convenzione, le persone domiciliate nel territorio di uno Stato vincolato dalla presente convenzione sono convenute, a prescindere dalla cittadinanza, davanti ai giudici di quello Stato"; "Subject to the provisions of this Convention, persons domiciled in a State bound by this Convention shall, whatever their nationality, be sued in the courts of that State". In keiner der vier Sprachen ist von einem Auseinanderklaffen von formeller und materieller Parteirolle die Rede. Ebenso wenig ist die Rede davon, dass Art. 2 Ziff. 1 LugÜ nur für positive Leistungs-, Feststellungs- oder Unterlassungsklagen gilt.
3.3.5.2
Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich keine andere Erkenntnis gewinnen. Es mag zutreffen, dass Art. 2 LugÜ auf die Prinzipien "actor sequitur forum rei" oder "Gerichtsstand am wahrscheinlichen Ort der späteren Vollstreckung" abstellt (so Sievi, a.a.O., N 376). Allerdings dürfen diese Prinzipien nicht unbesehen auf die negative Feststellungsklage übertragen werden, handelt es sich doch dabei um eine Klage eigener Art: Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt (BGE 141 III 68 E. 2.3). Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Klageart bei der Entstehung der Zuständigkeitsvorschriften im LugÜ berücksichtigt wurde. Im erläuternden Bericht von Fausto Pocar wird sie jedenfalls nicht erwähnt (abrufbar unter: <https://eur-lex.europa.eu/legal-
3.3.5.3
Dass Sinn und Zweck von Art. 2 Ziff. 1 LugÜ darin liegen, die Verteidigung für die beklagte Partei zu erleichtern (Sievi, a.a.O., N 377), trifft zwar ebenfalls zu. Doch dies spricht nicht für, sondern vielmehr gegen die Leseart von Sievi: Solange nicht angegriffen wird, muss auch nicht verteidigt werden; wer verteidigt, bevor er angegriffen wird, ist selbst Angreifer ("Angriff ist die beste Verteidigung"). Hinzu kommt, dass der Schuldner im Anwendungsbereich des IPRG aufgrund der Notzuständigkeit (Art. 3 IPRG; dazu hinten E. 5) hinreichend geschützt ist.
3.3.5.4
Betreffend Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit verweist Sievi auf folgende Passage aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. März 1983 in Sachen Martin Peters Bauunternehmung GmbH gegen Zuid Nederlandse Aannemers Vereinigung: "Dazu ist zu bemerken, dass eine Häufung von Zuständigkeiten für gleichartige Rechtsstreitigkeiten nicht dazu angetan ist, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu fördern. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind daher so auszulegen, dass das angerufene Gericht nicht dazu veranlasst wird, seine Zuständigkeit für eine bestimmte Klage zu bejahen, für eine andere jedoch zu verneinen, obwohl zwischen beiden ein enger Zusammenhang besteht" (zitiert nach Sievi, a.a.O., N 379). Auch diese Bemerkungen des EuGH sind an sich zutreffend. Sie beziehen sich indes auf eine völlig andere Fragestellung. Zudem passt die negative Feststellungsklage, wie erwähnt, nicht in dieses Schema. Ferner lässt Sievi bei seiner Argumentation die negative Feststellungswiderklage unberücksichtigt. Diese kann nämlich am selben Ort, wo die Klage eingereicht wird, erhoben werden (vgl. Art. 6 Ziff. 3 LugÜ). Mit dieser Klage kann der Schuldner in seinem Wohnsitzland die Feststellung des Nichtbestands einer Schuld verlangen, wenn er vom Gläubiger belangt wird. Der Unterschied ist, dass es hierfür zuerst einer Klage bedarf, die der Gläubiger einleitet. Damit ist jedoch dem Schutz des Schuldners hinreichend Rechnung getragen. Will er früheren Schutz und dem Gläubiger zuvorkommen, hat er in Kauf zu nehmen, am Sitz der anderen Partei zu klagen.
3.3.5.5
Dem Argument, bei Abstellen auf einen formellen Beklagtenbegriff müssten die Parteien eines Rechtsverhältnisses unter Art. 2 LugÜ immer mit zwei möglichen Gerichtsständen für ein Verfahren über denselben Anspruch rechnen (Sievi, a.a.O., N 381), ist entgegenzuhalten, dass das Vorhandensein von mehreren möglichen Gerichtsständen nicht aussergewöhnlich ist. So legt das LugÜ in Art. 5 bis 7 besondere Zuständigkeiten fest, die zum allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 2 LugÜ hinzutreten, dem Kläger also zusätzlich Gerichtsstände eröffnen (BGE 133 III 282 E. 3.1; Hofmann/Kunz, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 1). Dasselbe gilt im Anwendungsbereich des IPRG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2015 vom 3. Mai 2016 E. 6.1).
3.3.5.6
Worauf Sievi sodann hinauswill, wenn er argumentiert, der Schuldner könne den Gerichtsstand nachträglich nicht mehr zu seinen Gunsten verändern, wenn er eine negative Feststellungsklage in seinem Wohnsitzstaat eingereicht habe (so Sievi, a.a.O., N 382), ist nicht erkennbar. Jedenfalls aber ist es kaum vorstellbar, dass der Schuldner je ein Interesse daran haben könnte, den von ihm gewählten Gerichtsstand in seinem Wohnsitzstaat nachträglich zu ändern.
3.3.6
Mit der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass Art. 2 LugÜ auf den Sitz der formell beklagten Partei abstellt. Soweit weder das LugÜ noch ein anderer Staatsvertrag zur Anwendung gelangen, sind die Bestimmungen des IPRG anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 2 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig, sofern das IPRG keine besondere Zuständigkeit vorsieht. Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Art. 2 LugÜ. Gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG sind für Klagen aus Vertrag die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. Unter dem Beklagten im Sinne dieser Bestimmung im IPRG ist ebenfalls jene Partei gemeint, die formell in der Beklagtenrolle ist, gehen doch diese Bestimmungen auf dasselbe Prinzip wie Art. 2 LugÜ (actor sequitur forum rei) zurück (vgl. Amstutz/Wang/Gohari, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 112 IPRG N 10; vgl. Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 2 IPRG N 1). Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck dieser IPRG-Bestimmungen lassen einen anderen Schluss zu.
3.4
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Recht, indem sie bei der Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 2 Ziff. 1 LugÜ auf die formelle Klägerrolle der (in Zug domizilierten) Klägerin und die formelle Beklagtenrolle der (in China domizilierten) Beklagten abgestellt hat.
Soweit das LugÜ überhaupt anwendbar ist (vgl. vorne E. 3.3.3), sieht es in Art. 2 Ziff. 1 LugÜ jedenfalls keinen Gerichtsstand im Staat, in dem die Klägerin ihren Sitz hat (Schweiz), vor. Ebenso wenig sehen Art. 2 IPRG (Beklagtenwohnsitz im Allgemeinen) und Art. 112 IPRG (Beklagtenwohnsitz bei vertraglichen Ansprüchen) einen Gerichtsstand am Sitz der Klägerin in Zug vor.
3.5
Ob das Abweichen vom formellen Beklagtenbegriff in bestimmten Situationen ausnahmsweise zuzulassen ist, wie die Klägerin weiter ausführt (act. 49 Rz 73 ff.), ist vorliegend unerheblich. Denn ein Abweichen wäre, wenn überhaupt, dann höchstens unter der Voraussetzung zulässig, dass "ganz besondere Umstände" vorliegen (vgl. BGE 132 III 778 E. 2.1). Der Klägerin gelingt es indessen nicht, solche Umstände aufzuzeigen:
3.5.1
Ihr Einwand, ein chinesisches Urteil könne – wegen der Zustellung der Gerichtsdokumente ohne Übersetzung – in der Schweiz nicht vollstreckt werden, bezieht sich ausschliesslich auf das eine Verfahren, das mittels Klagerückzug beendet wurde, nicht aber auf das Justizsystem in China als solches. Aufgrund des Rückzugs ist folglich auf diesen Einwand nicht einzugehen. Soweit sich die Klägerin daran stört, dass der Rückzug in China nicht zu einer abgeurteilten Sache (res iudicata) führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr grundsätzlich unbenommen ist, in China eine negative Feststellungsklage einzuleiten. Die Klägerin bringt jedenfalls nichts vor, das dagegenspräche. Letztlich trägt die Klägerin dieselben Argumente vor, die sie auch in Zusammenhang mit der Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG anführt (so zutreffend die Vorinstanz in act. 47 E. 3.2). Diese Argumente vermögen indes weder "ganz besondere Umstände" im Sinne der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen noch erfüllen sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3 IPRG (dazu hinten E. 5).
3.5.2
Der folgende Einwand der Klägerin ist schwer verständlich: "Wenn die [Beklagte] den Erfüllungsort aus ihrem Sitz 'als möglichen Erfüllungsort' ableitete, so stützt sie sich auf den Gerichtsstand an ihrem Sitz" (act. 49 Rz 82). Soweit sich der Einwand auf die – für die vorliegende Klage – relevante Frage nach dem Beklagtenwohnsitz bezieht, ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass die Beklagte allein aus ihrem Sitz keinen Erfüllungsort ableitet. Dies tat auch die Vorinstanz nicht. Soweit sich der Einwand auf das Verfahren in China bezieht, ist der Einwand aktenwidrig. Im chinesischen Verfahren stützte sich die Beklagte (dort Klägerin) nicht deswegen auf ihren Sitz, um die Zuständigkeit zu begründen, sondern einzig, um die Ablehnung der Zuständigkeit zu verhindern (vgl. hinten E. 5.1.3). Dies schützte das Hohe Volksgericht der Provinz Shandong. Es erwog, die Partien hätten Nordchina als Lieferort festgelegt und mangels Vereinbarung eines genaueren Empfangsortes könne Rizhao als Empfangs- und Erfüllungsort angesehen werden, da Rizhao zu den nordchinesischen Häfen gehöre und als Sitz der Klägerin eine Möglichkeit zur Warenübernahme biete. Dies gab die Vorinstanz zutreffend wieder (act. 47 E. 5.6.1). Soweit auf den genannten Einwand der Klägerin einzutreten ist, ist er jedenfalls unbegründet. Auf den Erfüllungsort ist im Zusammenhang mit Art. 113 IPRG zurückzukommen (dazu sogleich E. 4).
3.5.3
Nicht überzeugend ist schliesslich der Einwand, allein der Umstand, dass die Klägerin infolge des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs nicht liquidieren könne, ohne signifikante Mittel auf unbestimmte Zeit zurückstellen zu müssen, rechtfertige das Abstellen auf den materiellen Beklagtenbegriff (act. 49 Rz 80). Die Klägerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern dieser Umstand "ganz besonders" sein sollte. Der Klägerin steht es frei, diesem
Umstand mittels einer negativen Feststellungsklage in China entgegenzuwirken (vgl. hinten E. 5.3.7).
3.6
Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass Art. 2 Ziff. 1 LugÜ der Klägerin keinen Gerichtsstand in der Schweiz vermittelt. Nichts anders gilt mit Bezug auf den Gerichtsstand des Beklagtenwohnsitzes gemäss Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG.
4.
Als Nächstes prüfte die Vorinstanz, ob eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 113 IPRG in der Schweiz oder in Zug besteht. Gemäss dieser Bestimmung kann – zumindest bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen – beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort geklagt werden, wenn die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 113 IPRG N 6 und 9 ff.).
4.1
Auch diese Bestimmung(en) hielt die Vorinstanz nicht für erfüllt, was sie wie folgt begründete:
4.1.1
Der Kläger, der eine negative Feststellungsklage erhebe, könne zwischen den gleichen Gerichtsständen wählen wie der Kläger einer Leistungsklage. Die klagende Partei könne sich neben dem Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 2 LugÜ bzw. Art. 112 IPRG auch auf den Vertragsgerichtsstand nach Art. 113 IPRG oder Art. 5 LugÜ berufen, wenn sie aus materiellrechtlicher Sicht die Gültigkeit des Vertrags bestreite (act. 47 E. 4.3).
4.1.2
Nach der Theorie der doppeltrelevanten Tatsachen seien in Vertragsangelegenheiten Tatsachen doppelt relevant, die sowohl für die Zuständigkeit bzw. Zulässigkeit als auch für die Begründetheit des Anspruchs in der Hauptsache, d.h. [hier] für die Existenz des [zweiten] Vertrags, ausschlaggebend seien. Aus zuständigkeitsrechtlicher Perspektive solle also ein und dieselbe Tatsache sowohl für den Gerichtsstand als auch für die Begründetheit des Anspruchs bedeutsam sein. In solchen Fällen seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr zu unterstellen. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheine und durch die Klageart sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden könne. Lägen hingegen in Bezug auf die Begründetheit der Klage einfach relevante Tatsachen vor, müsse sie das Gericht umfassend prüfen (act. 47 E. 4.4.1).
4.1.3
Vorliegend treffe es zwar zu, dass bei fehlender Gültigkeit des Kaufvertrags die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (gestützt auf Art. 113 IPRG) wie auch die vertragliche Leistungspflicht entfallen würden, was vordergründig für das Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen spreche. Allerdings würde diese Betrachtungsweise angesichts der besonderen Konstellation bei negativen Feststellungsklagen zu kurz greifen. Zufolge des Rollentausches treffe bei der negativen Feststellungsklage die Anspruchsgegnerin als klägerische Partei auf. Für die Zuständigkeit könne daher nicht darauf abgestellt werden, auf welche Grundlage die klagende Partei ihre Ansprüche stütze. Denn diese mache gar keine Ansprüche geltend. Die Verwirklichung der den besonderen Gerichtsstand begründenden Tatsachen – vorliegend die Verwirklichung des vertraglichen Tatbestands – könne deshalb bei negativen Feststellungsklagen keine Voraussetzung für die Klagebegründetheit sein. Es wäre widersprüchlich, vom Kläger Behauptungen zu Zulässigkeitstatsachen zu verlangen, deren Vorliegen er zwecks materiel- ler Begründung seiner Klage gerade bestreiten müsse. Für die Prüfung der Zuständigkeit könne deshalb nur massgeblich sein, ob mit der negativen Feststellungsklage die Inexistenz von vertraglichen Ansprüchen nach Art. 113 IPRG festgestellt werden solle. Von der klagenden Partei könne und müsse deshalb im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen der Nachweis dafür verlangt werden, dass die beklagte Partei ihr gegenüber einen Anspruch geltend mache, für dessen Beurteilung das angerufene Gericht international und örtlich zuständig wäre. Weil damit noch nichts über die Existenz oder Inexistenz dieses Anspruchs gesagt sei, mithin darüber, ob die Klage begründet sei oder nicht, handle es sich dabei um einfachrelevante Tatsachen (act. 47 E. 4.4.3).
4.1.4
Abgesehen davon wäre es auch widersprüchlich, einerseits zur Heranziehung des Erfüllungsortgerichtsstands nach Art. 113 IPRG (ungeachtet der materiellrechtlichen Behauptungen der Klägerin und unabhängig von der Vertragsgültigkeit) auf den strittigen Kaufvertrag und dessen charakteristische Leistung abzustellen, dann aber andererseits zur Bestimmung des Erfüllungsorts eben dieser Leistung die Behauptungen der Klägerin zur Vertragsungültigkeit im Sinne der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Wie bereits erwähnt, bestehe nach den Behauptungen der Klägerin kein Vertrag und damit auch keine Vereinbarung über den Erfüllungsort. Auf diese Behauptungen werde bei der Zuständigkeitsprüfung des Vertragsgerichtsstands nach Art. 113 IPRG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 150 III 413 E. 3.5) aber gerade nicht abgestellt. Vielmehr könne sich die Klägerin entgegen ihren materiellrechtlichen Behauptungen (wie auch der Anspruchsgläubiger) auf den Vertragsgerichtsstand gemäss Art. 113 IPRG am Ort der charakteristischen Leistung, namentlich der Warenlieferung, des von ihr bestrittenen Kaufvertrags berufen. Wolle sich die klagende Partei auf den Vertragsgerichtsstand nach Art. 113 IPRG berufen, müsse auch der Erfüllungsort nach dem – bestrittenen – Vertrag bestimmt werden. Alles andere wäre inkohärent. Die konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu negativen Feststellungsklagen müsse folglich dazu führen, dass bei der Zuständigkeitsprüfung gestützt auf Art. 113 IPRG auch der Erfüllungsort unabhängig von seiner Gültigkeit nach dem strittigen Kaufvertrag bestimmt werden müsse (act. 47 E. 4.4.4).
4.1.5
Die Klägerin fordere die Feststellung der Inexistenz des von der Beklagten im chinesischen Verfahren eingeklagten Anspruchs in der Höhe von RMB 157'520'000.00. Dabei handle es sich um eine Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags. Grundsätzlich gelte, dass der Gerichtsstand am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung nicht nur auf Klagen betreffend diese charakteristische Leistung (Hauptleistung), sondern auf sämtliche Klagen aus dem Vertrag (beispielsweise Schadenersatz) anwendbar sei. Der Erfüllungsort bestimme sich vorliegend nach Schweizer Recht. Vorliegend sei das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (nachfolgend CISG; SR 0.221.211.1) anwendbar. Art. 31 CISG regle unter anderem, wo der Verkäufer die Ware zu liefern habe (Liefer- bzw. Erfüllungsort). Eine vertragliche Regelung oder nach Art. 9 CISG massgebliche Gebräuche gingen den Lieferorten gemäss Art. 31 CISG allerdings vor. Mit E-Mail vom 22. April 2021 habe die Klägerin den Verkauf von 130'000 Tonnen X.________ [Ware] offeriert, wobei als Lieferort explizit "CFR NORTH CHI- NA" festgehalten worden sei. Zudem lasse sich aus der E-Mail-Korrespondenz entnehmen, dass die X.________ [Ware] aus Russland stamme ("Origin: Russia") und die X.________ [Ware] von Wanino (Russland) verschifft werden sollte ("Load port: Vanino" und "Shipment: mid May – mid June 2021"). Sollte damit – unabhängig von der effektiven Gültigkeit des
Kaufvertrages – nicht bereits verbindlich ein Erfüllungsort in China vereinbart worden sein, hätten sich die Parteien damit zumindest auf einen Versendungsverkauf geeinigt. Die X.________ [Ware] wäre von Russland nach China zu befördern gewesen, womit nach Art. 31 lit. a CISG als Erfüllungsort der Ort des ersten Beförderers – vorliegend Russland – gelten würde. Selbst wenn aber aus der erwähnten E-Mail-Korrespondenz nicht geschlossen würde, dass es sich um einen Versendungskauf gehandelt habe, wäre Art. 31 lit. b CISG anwendbar. Dieser sehe für gattungsmässig bezeichnete Ware, von der die Parteien bei Vertragsschluss gewusst hätten, dass sie sich an einem bestimmten Ort befunden habe oder dort herzustellen oder zu erzeugen gewesen sei, einen Erfüllungsort an diesem Ort vor. In der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin und I.________ bzw. J.________ sei Russland explizit als Herkunftsort der X.________ [Ware] bezeichnet worden. Der Erfüllungsort gemäss Art. 31 lit. b CISG würde demnach ebenfalls in Russland liegen. Für einen potenziellen Erfüllungsort in Zug bestünden demgegenüber keine Anhaltspunkte. Es scheine denn auch realitätsfremd (und werde von der Klägerin zu Recht nicht behauptet), dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die sich in Südost-Russland befindliche X.________ [Ware] zunächst in die Schweiz zu transportieren, um sie dort der Beklagten zu Verfügung zu stellen, anstatt sie auf direktem Weg von Russland zur Beklagten nach China zu verschiffen. Im Übrigen habe es der gelebten Geschäftspraxis der Klägerin entsprochen, die X.________ [Ware] von Russland stets direkt nach "CFR NORTH CHINA" zu verschiffen. Ein Erfüllungsort in Zug liesse sich höchstens aus der Auffangregelung in Art. 31 lit. c CISG (Ort der Verkäuferniederlassung) ableiten. Für eine Anwendung dieser Bestimmung bestehe nach dem Gesagten jedoch kein Raum (act. 47 E. 4.5.1-4.5.7).
4.1.6
Der Einwand, wenn es zu einem Vertrag gekommen wäre, wäre eine Schiedsklausel vereinbart worden, sei ebenfalls unbehelflich. Zum einen habe dies nichts mit dem Erfüllungsort und entsprechend nichts mit der international-örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 113 IPRG zu tun. Zum anderen würde dadurch, selbst wenn die Behauptung zutreffen würde, keine Zuständigkeit in Zug begründet, wäre doch gerade ein Schiedsgericht für zuständig erklärt worden und nicht die Zuger Gerichte (act. 47 E. 4.6).
4.1.7
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sich für den zwischen den Parteien strittigen Kaufvertrag kein Erfüllungsort in Zug ausmachen lasse und folglich eine Zuständigkeit der Zuger Gerichte gestützt auf Art. 113 IPRG verneint werden müsse (act. 47 E. 4.7).
4.2
Auf diese einlässlichen und zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2).
4.3
Was die Klägerin in der Berufung dagegen einwendet, überzeugt nicht:
4.3.1
Die Klägerin macht zunächst geltend, einen Vertrag habe es nie gegeben, weshalb auch keine Vereinbarung über einen Erfüllungsort oder einen Versendungskauf bestehe. Wenn überhaupt, dann wäre der Erfüllungsort des nicht bestehenden Vertrags am Sitz der Klägerin in Zug. Die Vorinstanz habe zudem die Doppelrelevanz der Frage, ob ein Vertrag bzw. eine Lieferpflicht bestehe, zu Unrecht verneint (vgl. etwa act. 49 Rz 50-68, 84-85 und 91-106).
Die Klägerin begeht einen Zirkelschluss. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 47 E. 4.4.4), wäre es widersprüchlich und inkohärent, für die Frage, auf welcher Grundlage die Zuständigkeit zu bestimmen ist, vom Bestehen eines Vertrages auszugehen, für die Anwendung der so ermittelten Norm (vorliegend Art. 113 IPRG) dann aber unbesehen auf die Behauptung der (negativen) Feststellungsklägerin abzustellen, es läge gar kein Vertrag vor. Will sich die klagende Partei im Rahmen einer negativen Feststellungsklage auf den Vertragsgerichtsstand nach Art. 113 IPRG berufen, muss auch der Erfüllungsort nach dem – bestrittenen – Vertrag bestimmt werden (vgl. Oberhammer, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano- Übereinkommen, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 18; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 365; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 2.2.4). Daran ändert auch die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen nichts (vgl. dazu act. 47 E. 4.4.1 sowie BGE 147 III 159 E. 2.1 [= Pra 2021 Nr. 111]). Im Sinne einer doppelrelevanten Tatsache muss das angerufene Gericht bei einer (positiven) Leistungsklage im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen vom Bestehen des Vertrags ausgehen, sofern aus diesem die Vertragszuständigkeit am Erfüllungsort abgeleitet wird, und zwar grundsätzlich ohne die Einwendungen der Beklagten zu berücksichtigen (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 [= Pra 2021 Nr. 111]). Das angerufene Gericht bei der negativen Feststellungsklage muss ebenso vom Bestehen eines Vertrags ausgehen, um seine (Un-)Zuständigkeit mit Bezug auf den vertraglichen Erfüllungsortsgerichtsstand überhaupt erst beurteilen zu können. Die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen lässt sich allerdings nicht vollständig auf die negative Feststellungsklage übertragen, denn die Feststellungsklägerin macht eben gerade keinen Vertrag bzw. vertraglichen Ansprüche geltend, die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als wahr unterstellt werden könnten. Bei der negativen Feststellungsklage hat die (formelle) Klägerin deshalb darzulegen, die Beklagte habe vorprozessual (oder in einem anderen Prozess) das Bestehen eines Vertragsverhältnisses geltend gemacht und das angerufene Gericht könne entsprechend dieser Geltendmachung seine Zuständigkeit auf einen dafür vorgesehenen Anknüpfungspunkt für
die Zuständigkeitsbegründung (Erfüllungsort, Handlungs- oder Erfolgsort) stützen (vgl. Acocella, a.a.O., Vorbem. Art. 2 LugÜ N 56; Domej, Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand: Der EuGH schafft Klarheit, Ecolex 2013, S. 123 ff., 125; vgl. auch Sievi, a.a.O., Rz 414 und 416 f.; vgl. Kropholler/von Hein, a.a.O., Art. 5 EuGVO N 8). Auf die Widersprüchlichkeit der klägerischen Argumentation wies die Vorinstanz zutreffend hin. Die folgende Passage aus der Berufungsschrift zeigt diesen Widerspruch eindrücklich: "Nach den schlüssigen Behauptungen der Berufungsklägerin zum Fehlen eines Vertrags […] liegt der Erfüllungsort deshalb in Zug" (act. 49 Rz 103). Ohne Vertrag gibt es keinen Erfüllungsort. Entgegen den Ausführungen der Klägerin (vgl. etwa act. 55 Rz 14) muss sie im Hinblick auf die Zuständigkeit der Zuger Gerichte nicht die Existenz eines Vertrags "beweisen". Dies verlangte auch die Vorinstanz nicht. Nach dem Gesagten muss sich die Klägerin vielmehr – soweit sie sich auf einen Gerichtsstand für Vertragsklagen beruft – bei der Zuständigkeitsprüfung (einstweilen nur dort) entgegenhalten lassen, dass ein Vertrag besteht (vgl. Oberhammer, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 18; vgl. Sievi, a.a.O., Rz 415). Eine Umkehr der Beweislast (vgl. act. 49 Rz 105 f.) ist damit nicht verbunden.
4.3.2
Die Klägerin behauptet an etlichen Stellen in der Berufung, es bestehe kein Vertrag bzw. ein solcher sei nicht bewiesen, woraus sie in der Folge die Zuständigkeit der Zuger Gerichte ableitet (vgl. act. 49 Rz 95, 103, 105-106, 123 ff.). Nach dem Vorgesagten (E. 4.3.1) muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Für die Zuständigkeitsprüfung nach Art. 113 IPRG ist – wie erwähnt – davon auszugehen, dass ein Vertrag besteht. Dass für den (von der Klägerin bestrittenen) Fall, dass ein Vertrag bestehe, der Erfüllungsort Zug sein soll, versucht die Klägerin einzig aus Art. 31 lit. c CISG (Erfüllungsort bei der Niederlassung des Verkäufers) abzuleiten (vgl. act. 49 Rz 107-122). Diese Bestimmung ist hier aber offenkundig nicht einschlägig (dazu sogleich E. 4.3.4 und 4.3.5). Weitere Argumente, weshalb der Erfüllungsort aus irgendeinem anderen Grund in Zug sein soll, bringt die Klägerin nicht vor (vgl. act. 49 Rz 122).
4.3.3
Die Ausführungen der Klägerin, wonach kein Erfüllungsort in (Nord-)China vereinbart worden sei (act. 49 Rz 107-119), sind unbehelflich oder unbegründet.
Mit ihren neuen Behauptungen und Beweismitteln (Noven) in der Berufung über angebliche geografische Begebenheiten und Bezeichnungen in China (Abgrenzung zwischen Nord- und Ostchina sowie angebliche Zugehörigkeit von Rizhao zu Ostchina) ist die Klägerin nicht mehr zu hören (vgl. vorne E. 1.6). Es handelt es sich dabei auch nicht um notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, insbesondere weil sogar das Hohe Volksgericht der Provinz Shandong die Stadt Rizhao im vorliegenden Kontext den nordchinesischen Häfen zuordnete (vgl. act. 47 E. 5.6.1). Sodann musste die Klägerin – entgegen ihren Vorbringen in der Berufung – sehr wohl damit rechnen, dass die Vorinstanz "Nordchina" als Erfüllungsort in Betracht zieht (vgl. nur schon die Ausführung der Beklagten in der Klageantwort: "Lieferort: Sicherer Hafen mit sicherem Liegeplatz in Nordchina" [act. 23 Rz 176]). Abgesehen davon ist ohnehin offenkundig, dass die Beklagte unter Erfüllungsort denselben Ort verstand oder verstehen musste, welcher bereits bei der ersten (erfolgten) Lieferung von 70'000 Tonnen X.________ [Ware] vereinbart wurde. Der Klägerin ist dieser Ort bekannt. Gegenteiliges legt sie jedenfalls nicht dar. Wird bei der Zuständigkeitsprüfung von der Gültigkeit des zweiten Kaufvertrags ausgegangen, so steht aufgrund des erfüllten ersten Kaufvertrags sowie der Offerte der Klägerin in der E-Mail vom 22. April 2021 (act. 1/14) fest, dass ein möglicher, noch zu konkretisierender Liefer- und Erfüllungsort in China war ("CFR NORTH CHINA"; "CFR" steht für "Cost and Freight" [Kosten und Fracht]). Dem hält die Klägerin in der Berufung – abgesehen vom angeblichen Nicht-Zustandekommen des Vertrags bzw. einer Erfüllungsortsvereinbarung – nichts entgegen. Unzutreffend ist sodann die Behauptung der Klägerin, die Vorinstanz leite den Erfüllungsort in China aus der "Möglichkeit der Warenübernahme" am Sitz der Beklagten ab (act. 49 Rz 82; act. 55 Rz 8). Die Vorinstanz zitierte an der betreffenden Stelle nur das Hohe Volksgericht der Provinz Shandong (act. 47 E. 5.6.1). Einen (möglichen) Erfüllungsort in China leitete die Vorinstanz nicht aus dem Sitz der Beklagten, sondern vielmehr aus der Offerte der Klägerin ab.
4.3.4
Der von der Klägerin angestellte Vergleich von Erfüllungsort mit Gerichtsstands- und Schiedsklauseln (act. 49 Rz 118 und 121) ist ebenfalls unbehelflich.
Für die Vorinstanz waren Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln nicht relevant. Wesentlich war für die Vorinstanz (zu Recht), dass der Erfüllungsort vorliegend nicht in Zug sein kann. Wo der Erfüllungsort genau ist, liess die Vorinstanz offen. Sie führte aus, dass sich ein Erfüllungsort in Zug – falls dieser im (zweiten) Vertrag nicht bestimmt worden wäre – höchstens aus der Auffangregelung in Art. 31 lit. c CISG (Ort der Verkäuferniederlassung) ableiten liesse, für eine Anwendung von Art. 31 lit. c CISG aber kein Raum bestehe. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass nur im Falle eines nicht hinreichend bezeichneten Erfüllungsortes die Auffangtatbestände von Art. 31 lit. a und lit. b CISG zur Anwendung kommen.
4.3.5
In der Berufung behauptet die Klägerin schliesslich, einem Erfüllungsort in Russland hätte sie unter keinen Umständen zugestimmt (act. 49 Rz 121). Dieses Argument ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich.
Erstens zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies bereits vor erster Instanz vorgebracht hat (vgl. vorne E. 1.1). Zweitens setzten die Gerichtsstände gemäss Art. 31 lit. a und lit. b CISG keine Zustimmung voraus. Vielmehr kommen diese gerade dann zur Anwendung, wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben. Soweit die Klägerin sich abermals darauf beruft, es sei kein Vertrag geschlossen worden (act. 49 Rz 123 f.), ist auf ihre Ausführungen nicht mehr einzugehen (vgl. dazu vorne E. 4.3.2). Unverständlich ist sodann der Einwand der Klägerin, die Lieferorte Schweiz, Russland und China seien alle "unrealistisch" (vgl. act. 49 Rz 125). Diese – unter der Hypothese eines bestehenden Vertrags vorgebrachte – Argumentation liefe darauf hinaus, dass es bei einer Lieferung von 70'000 Tonnen X.________ [Ware] gar keinen Erfüllungsort gäbe. Es versteht sich von selbst, dass einzig diese Argumentation, nicht aber die Erwägung der Vorinstanz, wonach als Lieferorte entweder Russland oder China in Betracht kommen, unrealistisch ist. Die Erwägungen der Vorinstanz geben zu keinerlei Beanstandung Anlass: Falls im Kaufvertrag zwischen den Parteien, von dessen Existenz für die Zuständigkeitsprüfung auszugehen ist, kein Erfüllungsort in China vereinbart worden wäre (vgl. aber vorne E. 4.3.3), läge der Erfüllungsort in Russland (Art. 31 lit. a und lit. b CISG), keinesfalls aber in der Schweiz (Art. 31 lit. c CISG).
4.4
Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Klägerin für ihre Klage in Zug auch nicht auf den Vertragsgerichtsstand nach Art. 113 IPRG berufen kann.
5.
In einem letzten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob sich die Zuständigkeit der Zuger Gerichte aus Art. 3 IPRG (Notzuständigkeit) ableiten lässt. Nach dieser Bestimmung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist, wenn das IPRG keine Zuständigkeit in der Schweiz vorsieht und ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.
5.1
Dazu führte die Vorinstanz Folgendes aus:
5.1.1
Voraussetzung für die Notzuständigkeit nach Art. 3 IPRG seien kumulativ die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Verfahrens im Ausland, ein genügender Zusammenhang des vorgetragenen Sachverhalts mit dem Ort der beanspruchten Notzuständigkeit sowie die absolute Subsidiarität zu allen anderen Gerichtsstandsbestimmungen des IPRG. Diese Norm sei restriktiv auszulegen und stelle ein Sicherheitsventil dar, um zu vermeiden, dass ein Rechtssuchender ohne Rechtsschutz bleibe. Die Partei, die sich auf die Notzuständigkeit berufe, habe das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen (act. 47 E. 5.1).
Unzumutbarkeit trotz Möglichkeit der Klage im Ausland könne erst bei rechtlicher oder faktischer Rechtsverweigerung angenommen werden. Denkbar seien unter anderem Fälle von unzumutbaren Verfahrensdauern, notorischer Korruption oder mangelnder Unabhängigkeit des Justizsystems oder die vorhersehbare fehlende Anerkennung des ausländischen Urteils in der Schweiz. Es reiche hingegen nicht aus, dass das Verfahren im Ausland nicht zum ge- wünschten Erfolg führe oder dass es bequemer oder günstiger wäre, in der Schweiz zu klagen (act. 47 E. 5.2).
5.1.2
Soweit sich die Klägerin zur Begründung der Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG auf das Verfahren vor dem Mittleren Volksgericht der Stadt Rizhao, China, beziehe, sei vorab festzuhalten, dass dieses Verfahren zwischenzeitlich durch Rückzug der Klage (vorläufig) beendet worden sei. Ob ein Entscheid dieses Gerichts in diesem konkreten Verfahren in der Schweiz hätte anerkannt werden können oder nicht, sei daher von vornherein nicht mehr relevant und es könne auch offenbleiben, ob sich die Klägerin auf jenes Verfahren eingelassen habe oder nicht. Abgesehen davon liesse sich aus der fehlenden Anerkennungsfähigkeit dieses konkreten Urteils nicht zwangsläufig auch auf die fehlende Anerkennungsfähigkeit von chinesischen Urteilen generell schliessen, zumal es sich beim geltend gemachten Mangel – der fehlerhaften Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke – um einen verfahrensspezifischen Fehler gehandelt habe. Massgebend sei im Übrigen nicht, ob ein von der Beklagten gegen die Klägerin erwirktes Urteil anerkannt werden könnte oder nicht, sondern ob die Klägerin im Rahmen einer im Ausland erhobenen negativen Feststellungsklage zu einem anerkennungsfähigen Urteil kommen könnte. Die Klägerin versäume es, aufzuzeigen – und es sei auch nicht ersichtlich –, inwiefern ein in China ergangenes Urteil über die negative Feststellungsklage der Klägerin in der Schweiz generell nicht anerkennungsfähig wäre (act. 47 E. 5.5).
5.1.3
Gestützt auf die Erwägungen des Hohen Volksgerichts könne sodann nicht auf ein korruptes und nicht unabhängiges Justizsystem geschlossen werden. Zumindest sei die Begründung der Zuständigkeit plausibel gestützt auf die E-Mail-Korrespondenz der Parteien und den darin vereinbarten Liefer- und Erfüllungsort erfolgt und nicht – wie die Klägerin behauptet – allein aufgrund des Umstands, dass ein chinesisches Unternehmen und damit chinesische Interessen betroffen seien. Art. 530 der chinesischen Zivilprozessordnung lasse offenbar eine Ablehnung der Zuständigkeit in besonderen, im Entscheid näher umschriebenen Fällen zu. Dass Hohe Volksgericht habe nur geschlossen, dass der Fall nicht gestützt auf diesen Artikel abgelehnt werden könne, weil eben die Interessen einer chinesischen Gesellschaft berührt seien und eine Ablehnung in diesem Fall nicht möglich sei (act. 47 E. 5.6.1 f.).
5.1.4
Zudem müssten gemäss den Richtlinien des Hohen Volksgerichts erstinstanzliche Gerichte ein Verfahren spätestens innerhalb von 18 Monaten zu Ende bringen. Damit könne auch nicht auf eine unzumutbare Dauer der chinesischen Verfahren geschlossen werden (act. 47 E. 5.6.3).
5.1.5
Schliesslich überzeuge auch das Argument der Klägerin nicht, wonach eine materielle Rechtsverweigerung drohe, weil die Beklagte ihre Klage in China folgenlos zurückziehen und jederzeit wieder neu einbringen könne. Selbst wenn sie damit recht behalten sollte, wäre sie der Gefahr der jederzeitigen Klagemöglichkeit der Beklagten auch ohne Notzuständigkeit in der Schweiz nicht schutzlos ausgeliefert. So lasse sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, inwiefern eine negative Feststellungsklage nicht an den regulären Gerichtsständen im Ausland, namentlich in China oder Russland, durchgesetzt werde könnte oder ein entsprechendes ausländisches Urteil in der Schweiz nicht anerkennungsfähig wäre. Die Klägerin führe dazu lediglich aus, dass eine negative Feststellungsklage in China nicht möglich sei, da sich der Erfüllungsort an ihrem Sitz in Zug befinde und die chinesischen Gerichte daher nicht zuständig seien. Das treffe nach dem Gesagten aber gerade nicht zu (act. 47 E. 5.7).
5.2
Auch auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. ferner die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung und Literatur: BGE 148 III 242 E. 5.2.2.3; Droese, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 3 IPRG N 7 und 10; Buhr/Gabriel/ Schramm, in: Furrer/ Girsberger/Rodriguez [Hrsg.], Handkommentar Internationales Privatrecht, 4. A. 2024, Art. 3 IRPG N 7-9; Müller-Chen, a.a.O., Art. 3 IPRG N 20-21).
5.3
Was die Klägerin diesen Erwägungen entgegenhält, verfängt nicht:
5.3.1
Die Klägerin wendet ein, die Vorinstanz verkenne, dass die Prüfung der Notzuständigkeit eine Einzelfallprüfung erfordere und nicht auf abstrakte Kriterien beschränkt werden dürfe (act. 49 Rz 132). Allerdings unterlässt es die Klägerin in der Folge darzulegen, welche Kriterien sie im Einzelfall für massgebend hält und weshalb bei Zugrundelegung dieser Kriterien der Entscheid der Vorinstanz anders hätte ausfallen müssen. Mithin ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Davon abgesehen verlangte die Vorinstanz nicht den Nachweis der Unmöglichkeit "jedes potenziellen Verfahrens im Ausland" (act. 49 Rz 132) bzw. "jedes weitere[n] hypothetische[n] Verfahren[s] in der Zukunft" (act. 49 Rz 134). Die Vorinstanz bezog sich ausdrücklich auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage.
5.3.2
Soweit sich die Klägerin an den Verfahrensfehlern im "vorliegenden Fall" stört (gemeint ist das von der Beklagten in China eingeleitete, zwischenzeitlich zurückgezogene Verfahren; vgl. act. 49 Rz 133) und sie diese Begebenheiten bei ihrer Einzelfallprüfung für massgebend hält, ist ihrer Berufung ebenfalls kein Erfolg beschieden. Wesentlich ist nämlich, ob der Klägerin die Inanspruchnahme ausländischer Zuständigkeit im konkreten Fall unzumutbar ist (Droese, a.a.O., Art. 3 IPRG N 10). Mithin hätte die Klägerin darlegen müssen, weshalb es ihr unzumutbar ist, als klagende Partei in China ein Verfahren einzuleiten. Der Ablauf eines (einzigen) Verfahrens, das in China gegen die Klägerin (als beklagte Partei) eingeleitet worden ist, ist nicht massgebend. Dies bereits aufgrund der unterschiedlichen Rollenverteilung: Die verfahrenseinleitenden Schriftstücke müssten der Klägerin, falls sie Klage einreicht, nicht mehr zugestellt werden. Auch auf diese Unterscheidung geht die Klägerin nicht ein. Sie behauptet bloss pauschal, weder die Vorinstanz noch die Beklagte vermöchten zu erklären, warum ein solches (von der Klägerin angehobenes) Verfahren in China anders und zumutbar verlaufen solle (act. 49 Rz 37 zweiter Punkt). Dabei übersieht sie auch, dass es an ihr (und nicht an der Beklagten) liegt, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, darzulegen und zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2013 vom 28. November 2013 E. 3.3.4; Müller-Chen, a.a.O., Art. 3 IPRG N 5). Soweit sie dies nicht darlegt oder beweist, liegt keine Unzumutbarkeit vor. Entsprechend gehen auch die Ausführungen über "die seit langem gewünschte Liquidation" der Klägerin (act. 49 Rz 26) ins Leere.
5.3.3
Abgesehen davon muss, wer sich auf Art. 3 IPRG beruft, sehr wohl aufzeigen, dass im betreffenden Land entweder das Gerichtssystem (aus schweizerischer Sicht) generell nicht adäquat funktioniert, oder im Einzelfall absehbar ist, dass es keinen Rechtsschutz bieten wird, sodass ein Verfahren zur Beurteilung eines Falls wie den vorliegenden unzumutbar ist (vgl. Droese, a.a.O., Art. 3 IPRG N 10). Mit bloss einem Prozess, bei dem angeblich bei der Zustellung Verfahrensfehler passiert sind (vgl. auch act. 49 Rz 139-152), ist diese Unzumutbarkeit offenkundig nicht dargetan.
5.3.4
Der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz habe nicht nur die Unzumutbarkeit, sondern die Unmöglichkeit eines Verfahrens in China vorausgesetzt, ist aktenwidrig. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass entweder die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit vorliegen müsste (act. 47 E. 5.1). Anschliessend legte sie ausführlich dar, weshalb ein Verfahren in China nicht unzumutbar ist bzw. die Klägerin dies nicht rechtsgenügend dargelegt hat (vgl. act. 47 E. 5.5-5.7).
5.3.5
Auch bei den weiteren Rügen der Klägerin in der Berufung zum "res iudicata"-Effekt und zum Rückzug nur drei Tage vor dem angekündigten Entscheid (act. 49 Rz 135-138, 149-152), fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Zudem gehen diese Rügen an der Sache vorbei. Das Prozessverhalten einer Partei (hier der Beklagten) im chinesischen Verfahren kann offensichtlich kein Indiz dafür sein, dass die Justiz in China nicht funktionieren würde, wenn die Klägerin dort ein entsprechendes Verfahren einleiten würde.
5.3.6
Eine argumentative Auseinandersetzung fehlt auch beim Einwand der Klägerin, die chinesische Beschwerdeinstanz habe ihre Zuständigkeit (protektionistisch) damit begründet, dass ein chinesisches Unternehmen betroffen sei (act. 49 Rz 145-149). Diesen Einwand erhob die Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz setzte sich damit eingehend (und im Übrigen zutreffend) auseinander (vgl. vorne E. 5.1.3). Anstatt in der Berufung auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, wiederholt die Klägerin bloss ihre bereits vor Vorinstanz aufgestellten Behauptungen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).
5.3.7
Worauf die Klägerin sodann mit ihren Ausführungen zum Klagerückzug hinauswill (act. 49 Rz 149-152), ist unklar. Am Ende dieser Ausführungen behauptet nämlich selbst die Klägerin, der Klagerückzug sei irrelevant für die Frage der Zuständigkeit (act. 49 Rz 152). Darauf ist mithin nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1). Abgesehen davon führt die (übrigens auch im schweizerischen Zivilprozessrecht vorgesehene) Möglichkeit zum Klagerückzug aber ohnehin nicht zur Unzumutbarkeit. Dass sodann ein Rückzug in China auch ohne Rechtskraftwirkung möglich ist, begründet ebenso wenig eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 3 IPRG. Auch in der Schweiz ist ein solcher Rückzug unter Umständen zulässig ("Rückzug angebrachtermassen"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2024 vom 19. August 2024 E. 4.2.2; Richers/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 241 ZPO N 36). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sie den von ihr geschilderten, nachteiligen Folgen nicht mit einer negativen Feststellungsklage in China entgegenwirken könnte.
5.3.8
Gegen die Unzumutbarkeit spricht schliesslich auch Folgendes: Wer mit einer Schweizer Gesellschaft mit Sitz in Zug X.________ [Ware] im Wert von CHF 21 Mio. von Russland nach China verkauft oder über einen solchen Verkauf verhandelt, ohne den Kauf oder die Verhandlungen mit den chinesischen Abnehmern auf solide vertragliche Grundlagen zu stellen, der muss sich – erstens – selbst entgegenhalten lassen, in Zug über keinen Gerichtsstand zu verfügen, und kann sich – zweitens – nicht ohne Weiteres darauf berufen, in Russland oder China sei die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen unzumutbar, nahm er doch eine angeblich unzumutbare Jurisdiktion in Kauf.
5.4
Als letztes Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Voraussetzungen für eine Notzuständigkeit der Zuger Gerichte nach Art. 3 IPRG nicht erfüllt sind. Das LugÜ kennt keine Notzuständigkeit. Eine solche liesse sich allenfalls über Art. 6 EMRK herleiten (zum Ganzen: Droese, a.a.O., Art. 3 IPRG N 5). Unter den vorgenannten Bedingungen begründete aber auch Art. 6 EMRK keine Notzuständigkeit der Gerichte am Sitz der Klägerin in Zug.
6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Höhe und Verteilung der Prozesskosten im erstinstanzlichen Entscheid ficht die Klägerin nicht selbständig an für den Fall, dass ihre Berufung in den anderen Punkten erfolglos bliebe. Entsprechend bleibt es auch diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Regelung.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten auch des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.1
Beim Streitwert von umgerechnet rund CHF 21,1 Mio. (act. 47 E. 7) beträgt die Entscheidgebühr CHF 253'200.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands ist diese um ungefähr zwei Drittel auf CHF 80'000.00 herabzusetzen (vgl. § 5 Abs. 1 KoV OG).
7.2
Das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beläuft sich beim genannten Streitwert auf CHF 161'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands ist dieses Honorar um einen Drittel auf CHF 107'933.35 herabzusetzen (vgl. § 3 Abs. 5 AnwT). Davon wiederum sind im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss zwei Drittel, mithin CHF 71'955.55, zu veranschlagen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Spesenpauschale von CHF 500.00 (§ 25 AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 72'455.00. Eine Mehrwertsteuer wurde zu Recht nicht geltend gemacht, da die Beklagte Sitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 3. Juni 2025 wird bestätigt.
2.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 80'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 50'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 30'000.00 wird von der Klägerin nachgefordert.
3.
Die Klägerin hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 72'455.00 zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
Parteien
Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2023 10)
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung
P. Huber J. Merz Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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