Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2024 122

Publikation Verwaltungsgericht

Rubrum

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 13. April 2026 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ und B.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

S 2024 122

A. Die Versicherten A.________, geboren 1945, und seine Ehefrau B.________, geboren 1947, ersuchten die AHV-Zweigstelle C.________ mit Anmeldung vom 30. Juni 2023 (Eingangsdatum) um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL; AK-act. 1). Im Verlauf der Prüfung des Leistungsanspruchs informierte A.________ die Ausgleichskasse, dass er in einer Liegenschaft zur Miete wohnhaft sei, welche er im Jahr 2000 seiner Tochter, D.________, zu Eigentum übertragen habe. Das Mietverhältnis bestehe mündlich mit seiner Tochter, wobei das Ehepaar die Hypothekarzinsen, sämtliche Nebenkosten, den Unterhalt sowie die Versicherungen, welche im Zusammenhang mit der Liegenschaft anfielen, bezahle (AK-act. 3/1). Die Versicherten gaben zudem an, dass sie im Einverständnis mit der Eigentümerin vier möblierte Zimmer der Liegenschaft untervermieten würden und reichten entsprechende Untermietverträge ein (AK-act. 43, 52 f., 93–95; s. zum Ganzen auch BF-act. 1 E. 1.3). B.________ sei zudem am 17. Juli 2023 in ein Pflegeheim in C.________ eingetreten (AK-act. 2/2).

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 verneinte die Ausgleichskasse Zug (nachfolgend: Ausgleichskasse) den Anspruch von A.________ infolge eines Einnahmeüberschusses und sprach B.________ Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2023 in der Höhe von monatlich total Fr. 2'431.50 zu (AK-act. 57). Am 13. Dezember 2023 passte die Ausgleichskasse den Anspruch von B.________ auf Ergänzungsleistungen aufgrund einer geänderten Berechnungsgrundlage von bisher Fr. 2'431.50 auf Fr. 2'465.70 monatlich ab dem 1. Januar 2024 an. Für A.________ resultierte wiederum kein Anspruch (AK-act. 67). Wie bereits in der Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurden den Versicherten als Vermögen nebst Sparguthaben und Wertschriften die Leibrente mit Rückgewähr in der Höhe von Fr. 56’001.– angerechnet. Zudem wurden bei den Einnahmen nebst den bezogenen Rentenleistungen die Mieteinnahmen aus den vier Untermietverhältnissen – abzüglich die in den Mietverträgen aufgelisteten monatlichen Nebenkosten von Fr. 100.– für Heizungs- und Warmwasser – in der Höhe von insgesamt Fr. 48’600.– berücksichtigt. Bei den Ausgaben von A.________ anerkannte die Ausgleichskasse sodann einen Mietzins von jährlich Fr. 15'000.– (AK-act. 68 f.). Am 9. Januar 2024 erhoben die Versicherten Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2023. Unter anderem sei die Berechnung der angerechneten Einnahmen aus den Untermietverhältnissen fehlerhaft, weil die Abzüge für die Nebenkosten nur teilweise berücksichtigt worden seien. Gemäss ihrer Aufstellung würden entsprechend jährlich gesamthaft Mieteinnahmen von netto Fr. 32'880.– resultieren. Weiter machten die Versicherten geltend, dass der eingetragene Wert der Leibrente von Fr. 4870.– falsch sei, der tatsächliche Wert Fr. 3'357.20 betrage und die Leibrente mit Rückgewähr am 1. Januar 2024 einen Wert von Fr. 49'287.60 gehabt habe. Schliesslich brachten die Versicherten vor, dass der eingesetzte Betrag für den Wohnraum von Fr. 15'000.– vollkommen realitätsfremd sei. Es gäbe keinen Mietraum im Kanton Zug für diesen Preis. Zu guter Letzt sei auch der eingesetzte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 20'100.– vollkommen lebensfremd (AK-act. 74). Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 in dem Sinne teilweise gut, dass die Verfügung vom 13.

Dezember 2023 insofern zu korrigieren sei, als dass der eingetragene Wert der Leibrente und deren Rückgewähr in der Berechnung auf den Stand vom 31. Dezember 2013 anzupassen seien. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AK-act. 99).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. November 2024 beantragten A.________ und B.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2024 und die Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nebenkosten im Zusammenhang mit den angegebenen Mieteinnahmen (act. 1).

C. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2025 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – bei Wohnsitz der Beschwerdeführer in C.________ – zu bejahen. Der Einspracheentscheid erging am 29. Oktober 2024. Die Beschwerde vom 22. November 2024 erfolgte damit rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 3 ATSG). Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 146 V 364 E. 7.1). Der vorliegend angefochtene Entscheid erging am 29. Oktober 2024, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 gültig waren, anwendbar sind.

2.2

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben u.a. dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach Massgabe der in Art. 10 ff. ELG sowie Art. 11 ff. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt.

Der Anspruch auf die jährlichen Ergänzungsleistungen beginnt ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht wurde, sofern sämtliche Voraussetzungen (nach Art. 4 ff. ELG) erfüllt sind, und erlischt am Ende des Monats, in dem jedenfalls eine der kumulativ geforderten Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 1 und 3 ELG).

Für Ehepaare, bei denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt, werden die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten grundsätzlich zusammengezählt und der Totalbetrag anschliessend halbiert, wobei jedem Ehegatten in seiner Berechnung die Hälfte als Einnahme angerechnet wird (Art. 4 Abs. 1 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden in der EL-Berechnung desjenigen Ehegatten berücksichtigt, den sie betreffen (Art. 5 Abs. 1 ELV; vgl. zum Ganzen auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2024, Rz. 3142.03 und 3142.07).

2.3

2.3.1

Die als Ausgaben anerkannten Beträge sind in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 20'100.– pro Jahr (Abs. 1 lit. a Ziff. 1), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag (Abs. 1 lit. b) bzw. sinngemässes bei Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht an einer Liegenschaft (Abs. 1 lit. c), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d [unter anderem der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung]), geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e) und Kinderbetreuungskosten (Abs. 3 lit. f).

2.3.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei der EL-Anspruchsberechnung der Mietzins einer bewohnten Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben mitberücksichtigt. Dabei hat der Gesetzgeber offenkundig an ein "gewöhnliches" Mietverhältnis gedacht, bei dem der Mieter monatlich einen festen Akontobeitrag an die Nebenkosten leistet. Artikel 10 Abs. 1 lit. b ELG sieht nämlich vor, dass das Ergebnis der für solche Mietverhältnisse typischen Schlussabrechnung über die Nebenkosten bei der EL-Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG würde es allerdings grundsätzlich zulassen, die Nebenkosten einer Wohnung auch dann zu berücksichtigen, wenn keine solche Akontovereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter bestünde, denn der Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, auch die bei der Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses notwendigerweise anfallenden Nebenkosten als relevante Ausgabenpositionen bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat dies konkretisiert: Artikel 16a ELV sieht vor, dass die Wohnnebenkosten auch bei Personen, die eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft oder eine Liegenschaft bewohnen, an der sie ein Wohnrecht haben oder an der sie nutzniessungsberechtigt sind, als Ausgabenposition bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind. Dass die Regelung des Art. 16a ELV die Gleichbehandlung von Hauseigentümern und Wohnungsmietern bezweckt, ergibt sich aus Art. 16a Abs. 4 ELV, laut dem die Berücksichtigung der Nebenkosten von Hauseigentümern, Wohn- oder Nutzniessungsberechtigten auf der einen Seite und Wohnungs­mietern auf der anderen Seite zusammen mit den eigentlichen Wohnkosten nicht zu einer Überschreitung der in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG genannten Grenzbeträge führen darf (s. zum Ganzen Versicherungsgericht St. Gallen EL 2019/41 vom 15. Dezember 2020 E. 2.1).

2.4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren Fr. 1'500.– übersteigen (Abs. 1 lit. a). Daneben sind als Einnahmen insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Abs. 1 lit. d) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.– und bei Ehepaaren Fr. 50'000.– übersteigt (Abs. 1 lit. c), anzurechnen.

2.5

Einkommen aus Vermietung oder Untervermietung ist als Erwerbseinkommen zu betrachten, wenn die Vermietung oder Untervermietung möblierter Zimmer, z.B. an Feriengäste, oder möblierter Wohnungen durch den Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter gewerbsmässig betrieben wird. Indizien für die Gewerbsmässigkeit sind die Vermietung oder Untervermietung von drei oder mehr möblierten Zimmern, der Unterhalt der Zimmer oder das Zubereiten von Mahlzeiten (WEL, Rz. 3433.07). Die zur Erzielung dieses Ertrags notwendigen Auslagen sind als zusätzliche Ausgaben anzuerkennen, also sämtliche Kosten, die unmittelbare Voraussetzung oder notwendige Folge der Einkommensrealisierung sind. Begrifflich handelt es sich dabei nicht um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG, sondern vielmehr um geschäftsmässig begründeten Aufwand, der bereits bei der Ermittlung der Höhe des anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen ist. Die Ausgaben sind dabei direkt vom Bruttoertrag in Abzug zu bringen. Analog zur Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens können auch die Auslagen aber nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft abgezogen werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Sofern also die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, können sie nicht berücksichtigt werden. Mittels Ergänzungsleistungen sollen keine Verluste ausgeglichen werden, welche aus dem blossen Besitz einer Kapitalanlage resultieren (s. zum Ganzen Versicherungsgericht St. Gallen EL 2012/22 vom 2. September 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).

3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Berechnung der Nebenkosten der Ausgleichskasse bei den Mietzinseinnahmen für die einzelnen untervermieteten Zimmer der Liegenschaft in C.________ zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bundesrechtskonform ist.

4.

4.1

Wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (E. 1.3) sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 13. Dezember 2023 inkl. Berechnungsblätter (AK-act. 68/2 und 69/2) ergibt, berechnete die Ausgleichskasse als Einnahmen aus den Untermietverhältnissen einen Gesamteinnahmebetrag von Fr. 48'600.–, der – in Einklang mit Art. 4 Abs. 1 ELV – hälftig auf die Beschwerdeführer aufgeteilt wurde.

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung vier Untermietverhältnisse hatten (AK-act. 52 f., 93–95; s. zum Ganzen auch BF-act. 1 E. 1.3). Gemäss den in diesem Zusammenhang der Ausgleichskasse eingereichten Mietverträgen bezahlte der Mieter E.________ einen monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'350.–, der einen Betrag von Fr. 100.– als Nebenkosten für Heizung- und Warmwasser inkludiert. Die Mieter F.________ und G.________ bezahlten jeweils monatliche Bruttomietzinse von Fr. 1'300.– bzw. Fr. 1'200.–, welche ebenfalls jeweils einen Betrag von Fr. 100.– als Nebenkosten für Heizung- und Warmwasser einschliessen. Bei den vorgenannten Untermietverträgen sind die für Strom, WLAN und TV anfallenden Nebenkosten auf Fr. 0.– beziffert. Die Mieterin H.________ bezahlte monatlich total einen Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 500.–, wobei im Mietvertrag nicht angegeben wird, welcher Kostenanteil welchen Nebenkosten anzurechnen ist. Gemäss dem entsprechenden Untermietvertrag werden nicht aufgeführte Nebenkosten nicht geschuldet bzw. gelten als im Mietzins enthalten.

4.2

Die Beschwerdeführer machen nun geltend, dass die Berechnung der angerechneten Einnahmen aus den Untermietverträgen fehlerhaft sei, weil die Abzüge für die Nebenkosten nur teilweise berücksichtigt worden seien. Gemäss den Beschwerdeführern würden die bei der Berechnung der aus den Untermietverhältnissen erwirtschafteten Einnahmen in Abzug zu bringenden Nebenkosten nicht Fr. 100.– monatlich (betreffend die Mieter E.________, F.________ und G.________), sondern monatlich Fr. 270.– pro Mieter betragen. Gemäss Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde würden sich diese wie folgt zusammensetzen (act. 1/2):

Kostenpauschale für Strom und Wasser WWZ Fr. 100.– pro Mieter und Monat

Beitrag an TV und WLAN Fr. 50.– pro Mieter und Monat

Wöchentliche Reinigung der gemeinsam

benutzen Räume Fr. 120.– pro Mieter und Monat

Abnützung von Möbeln, Geräte, Wäsche

und Reparaturen Fr. 100.– pro Mieter und Monat

Heizung bereits abgezogen

Gartenpflege wird verzichtet

Total Fr. 270.– monatlich

Als Beleg für die obengenannten, den angerechneten Einnahmen abzuziehenden Nebenkosten, reichen die Beschwerdeführer drei separate und selbstverfasste Nebenkostenaufstellungen betreffend die Untermietverhältnisse mit E.________, F.________ und G.________ ein. Gemäss diesen Aufstellungen würden folgende Nebenkosten pro Mieter und Monat anfallen (BF-act. 2):

Heizung und Warmwasser, im Mietvertrag ausgewiesen Fr. 100.–

Pauschalen im Mietvertrag nicht ausgewiesen:

Strom Fr. 100.–

TV und WLAN Fr. 50.–

Wöchentliche Reinigung gemeinsam benutzter Räume Fr. 120.–

Zur Verfügung gestellte Wäsche und Geräte Fr. 60.–

Abnützung, Ersatz von Möbel, Reparaturen Fr. 100.–

Gartenpflege Fr. 40.–

Total Fr. 570.–

Weiter reichen die Beschwerdeführer eine Rechnung für Umzugs- und Umbauarbeiten in der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft vom 28. Dezember 2022 (BF-act. 4) sowie Rechnungen betreffend Hausreinigungen für die Monate Oktober 2023 bis September 2024 (BF-act. 3) ein. Weitere Belege, insbesondere Rechnungen betreffend die Heizungs- und Warmwasserkosten oder andere im Zusammenhang mit der Untervermietung der Zimmer genannten Kosten sind nicht aktenkundig.

4.3

4.3.1

Der Ertrag aus der Fremdvermietung der vier Zimmer in der vom Beschwerdeführer selbst bewohnten Wohnung ist grundsätzlich als Erwerbseinkommen zu qualifizieren, da es sich um mindestens drei Zimmer handelt, die regelmässig an fremde Personen gegen Entgelt vermietet werden und für deren Unterhalt die Beschwerdeführer aufkommen, die Fremdvermietung mithin gewerbsmässig erfolgt (vgl. WEL, Rz. 3433.07, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch WEL, Rz. 3422.04, wonach der Ertrag aus gewerbsmässiger Untervermietung als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist). Die im Zusammenhang mit der Erzielung dieses Einkommens notwendigen geschäftsmässig begründeten Auslagen sind als zusätzliche Ausgaben anzuerkennen und fallen demnach nicht unter die Nebenkostenberechnung nach Art. 16a ELV, welche einen Pauschalbeitrag vorsehen.

Vorweg ist zu erwähnen, dass wenn die Beschwerdeführer eine ordentliche Buchhaltung betreffend ihre Untervermietungen geführt hätten, der Nettoertrag gemäss Erfolgsrechnung bzw. Bilanz als Einnahme aus den Untervermietungen anzurechnen gewesen wäre. Da sie dies aber nicht getan, sondern lediglich Aufstellungen ohne Belege über Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den untervermieteten Zimmern eingereicht haben, wurde die Berechnung des Nettoertrages bei der Rechtsanwendung nachgeholt. Die Ausgleichskasse hat in diesem Rahmen die in den Mietverträgen aufgelisteten monatlichen Nebenkosten von Fr. 100.– pro Mieter für Heizungs- und Warmwasser als abzugsfähige Ausgaben angerechnet (BF-act. 1 E. 1.3). Dies ist nicht zu beanstanden, ist es aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen doch nicht erkennbar, wie sich die behaupteten monatlichen Nebenkostengesamtbeträge von Fr. 270.– bzw. Fr. 570.– pro Mieter detailliert zusammensetzen.

4.3.2

Des Weiteren beziffern die Beschwerdeführer die Gesamtbeträge der Nebenkosten pro Mieter je nach Zeitpunkt unterschiedlich (vgl. act. 1/2 und BF-act. 2). Hierbei unterlassen es die Beschwerdeführer zu begründen, ob und wie die Zusammensetzung dieser Kosten auf die verschiedenen Mieter aufgeteilt wurde. Zudem basieren die Beträge auf einer Nebenkostenaufstellung, welche nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sowohl Mieter als auch Untervermieter der Liegenschaft ist. Darüber hinaus erscheint der genannte Nebenkostenbetrag von Fr. 570.– bzw. Fr. 270.– pro Mieter – der wohlgemerkt die Pauschale für Heizungs- und Warmwasserkosten von Fr. 100.– nicht inkludiert – auch angesichts der Tatsache, dass die Mieterin H.________ gemäss Mietvertrag einen monatlichen Mietzins von Fr. 500.– bezahlt, als unrealistisch. Gemäss der eingereichten Aufstellung (BF-act. 2) würden sich die monatlichen Nebenkosten für Strom auf eine Pauschale von Fr. 100.– pro Mieter belaufen, was im Ergebnis zu mieterseitigen Stromkosten von Fr. 4'800.– jährlich führen würde. Diese Kosten wurden durch die Beschwerdeführer weder belegbar ausgewiesen noch erscheinen sie nachvollziehbar, womit sie richtigerweise in der EL-Anspruchsberechnung von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurden.

4.3.3

Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den zusätzlich anzurechnenden Nebenkosten beziehen sich auf die Berechnung der geschäftsmässig begründeten Ausgaben und nicht auf die im Rahmen der als Mieter mit unentgeltlichem Wohnrecht anfallenden Nebenkosten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sowohl als Mieter die Liegenschaft selbst bewohnt als auch gleichzeitig als Untervermieter der Zimmer Einnahmen generiert, muss bei den anfallenden Nebenkosten zwischen denjenigen Kosten unterschieden werden, die den Beschwerdeführer als Mieter betreffen und in der EL-Anspruchsberechnung als Ausgaben berücksichtigt werden und denjenigen, welche ihm im Rahmen der Erzielung des Erwerbseinkommens als geschäftsmässig begründete Ausgaben angerechnet werden und so in einer Reduktion der Einnahmen resultieren. Die von den Beschwerdeführern angegebenen Nebenkosten für TV und WLAN sowie für die Reinigung der gemeinsam benutzten Räumlichkeiten qualifizieren nicht als abzugsfähige Auslagen, sondern gehören – wie von der Ausgleichskasse richtigerweise anerkannt – zum allgemeinen Lebensbedarf (vgl. BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 472 und 491), handelt es sich bei diesen Kosten doch um Auslagen, welche den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mieter der Liegenschaft treffen. Die geltend gemachten Kosten sind somit bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt und können nicht noch einmal separat berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf mit Fr. 20'100.– denn auch korrekt festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).

Im Übrigen erscheinen auch diese Beträge der Höhe nach als überhöht und sind daher nicht nachvollziehbar. So sollen den eingereichten Rechnungen zufolge (BF-act. 3) für die Reinigung der gemeinsam benutzten Räumlichkeiten – mithin unter Ausschluss der vier untervermieteten Zimmer der Liegenschaft – monatlich bis zu 35 Arbeitsstunden angefallen sein. Ein derartiger Reinigungsaufwand erscheint unter den gegebenen Umständen nicht plausibel und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Die entsprechenden Kosten wurden folglich in der EL-Anspruchsberechnung richtigerweise nicht berücksichtigt.

4.3.4

Die Beschwerdeführer verlangen ferner die Anrechnung von Auslagen im Zusammenhang mit der Abnutzung von Möbeln und Geräten sowie für Wäsche und Reparaturen. Es können jedoch nur jene Auslagen vom Einkommen abgezogen werden, die zur Erzielung des entsprechenden Ertrags notwendig sind. Als zusätzliche Ausgaben anzuerkennen sind demnach lediglich Kosten, die unmittelbare Voraussetzung oder notwendige Folge der Einkommensrealisierung bilden (vgl. E. 2.5).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anerkannt hat, erweist sich auch diese Pauschale bereits der Höhe nach als nicht nachvollziehbar. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer würden allein für diesen Posten pro Untermieter jährliche Nebenkosten von Fr. 1'200.– anfallen, was bei vier Untermietern zu Gesamtkosten von Fr. 4'800.– pro Jahr führen würde. Zudem ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Kosten für die Möbel gemäss eingereichter Rechnung (BF-act. 4) innert weniger als zwei Jahren vollständig amortisiert würden, was angesichts der üblicherweise deutlich längeren Lebensdauer nicht plausibel erscheint. Darüber hinaus führt die Beschwerdegegnerin zu Recht an, dass es den Beschwerdeführern grundsätzlich freisteht, die Zimmer unmöbliert zu vermieten oder aufgrund der vorhandenen Möblierung einen entsprechend höheren Mietzins zu verlangen. Insofern ist auch unklar, welche der geltend gemachten Möblierungs- bzw. Abnutzungskosten tatsächlich als unmittelbare Voraussetzung oder notwendige Folge der Einkommensrealisierung zu qualifizieren wären. Entsprechende substantiierte Darlegungen und Belege fehlen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass mittels Ergänzungsleistungen keine Verluste ausgeglichen werden sollen, die aus dem blossen Besitz einer Kapitalanlage resultieren (vgl. E. 2.5). Es können daher nicht beliebige und schon gar nicht unbelegte Auslagen im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Vermietungsaktivitäten geltend gemacht werden. Gerade vorliegend wäre von den Beschwerdeführern eine besonders detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Kosten samt entsprechenden Belegen angezeigt gewesen, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Liegenschaft wohnt. Unter diesen Umständen hätten sie klar und nachvollziehbar darlegen müssen, welche konkreten Auslagen den Untermietern bzw. der Einkommensrealisierung aus der Untervermietung zuzurechnen sind und welche Aufwendungen den Beschwerdeführer als Mieter im Rahmen seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten betreffen. Die entsprechenden Kosten wurden folglich von der Beschwerdegegnerin in der EL-Anspruchsberechnung ebenfalls richtigerweise nicht berücksichtigt.

4.3.5

Nach dem soeben Dargelegten ist somit festzuhalten, dass die angerechneten Mieteinnahmen und die in Abzug gebrachten Nebenkosten nicht zu beanstanden sind.

4.4

Die übrigen EL-Berechnungsposten werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist betreffend die beim Beschwerdeführer als Ausgaben anerkannten Wohnkosten noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesrecht den bzw. die jährlich anrechenbaren Höchstbeträge für Mietzins und Nebenkosten in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG regelt und dass Art. 2 Abs. 2 ELG den Kantonen die Möglichkeit einräumt, weitergehende Leistungen zu gewähren und hierfür besondere Voraussetzungen zu statuieren. Der Kanton Zug hat in § 7 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BGS 841.7) davon Gebrauch gemacht und festgehalten, dass für Mietzinsausgaben ein um Fr. 3'800.– höherer Betrag zur Anrechnung kommt.

Artikel 16 ELV bestimmt überdies, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Kennt das kantonale Recht keinen solchen Pauschalabzug, gilt subsidiär jener für die direkte Bundessteuer. Personen, die eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt und diese beläuft sich pro Jahr auf Fr. 3'060.– (vgl. Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV). Wer für die Beheizung seiner Mietwohnräume selbst aufkommen muss, dem wird pro Jahr eine Pauschale angerechnet, welche pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV beträgt (Art. 16b Abs. 1 und 2 ELV). Als Mietzins angerechnet wird bei Personen, die über Wohneigentum verfügen und dieses selbst bewohnen, der Mietwert bzw. steuerliche Eigenmietwert (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELV; WEL, Rz. 3433.02). Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag angerechnet. Das Mietzinsmaximum beurteilt sich nach der Wohnform, der Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL, Rz. 3142.05). In der Region 2, in der sich die Gemeinde C.________ befindet (vgl. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]), beträgt der jährliche Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen Fr. 17’040.– (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (E. 3.3) unter Verweis auf die Steuererklärung der Eigentümerin der Liegenschaft dargelegt hat, bezahlt der Beschwerdeführer jährlich Fr. 15'000.– an Mietzins. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Betrag bei der Berechnung berücksichtigt hat. Im Übrigen würde selbst bei Anrechnung des Mietzinsmaximums von Fr. 17'040.– bzw. des gemäss § 7 Abs. 1 lit. b EG ELG um Fr. 3'800.– erhöhten Betrages – an die Höhe dieser Beträge ist die Ausgleichskasse gebunden – weiterhin ein Einnahmeüberschuss resultieren, der einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesse. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen.

5.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

6.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 13. April 2026

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

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