Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2025 82

Berufliche Vorsorge

Rubrum

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 27. April 2026 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA MLaw Jonathan Kuntzmann, JK Avocat, Route de Vaurat 102, 1616 Attalens

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Baarerstrasse 131, Postfach,

6301 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Insolvenzentschädigung)

S 2025 82

A. A.________, Jahrgang 1987, arbeitete vom 20. Februar bis zum 7. Dezember 2023 bei der Stiftung "C.________" mit Sitz in D.________ als "directeur exécutif" (ALK pag. 220). Am xx.xx.2024 wurde mit Einzelrichterentscheid des Kantonsgerichts Zug der Konkurs über die C.________ eröffnet (ALK pag. 120 f.). A.________ meldete sich am 8. Januar 2025 zum Leistungsbezug von Insolvenzentschädigung bei der Arbeitslossenkasse des Kantons Zug (nachfolgend Arbeitslosenkasse) an. Er gab dabei an, sein ehemaliger Arbeitgeber habe im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 keinen Lohn ausgerichtet; im September 2023 sei nur ein Teilbetrag des Lohns ausgezahlt worden. Darüber hinaus seien Spesen und weitere Entschädigungen nicht vergütet worden. Er habe ferner über keine finanzielle Entscheidungsbefugnis verfügt (ALK pag. 219 ff.). Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 forderte die Arbeitslosenkasse A.________ zur Einreichung weiterer Unterlagen und Informationen auf (ALK pag. 129 f.), worauf dieser mit einem französischsprachigen Antwortschreiben vom 26. Januar 2025 mit den gewünschten Auskünften, soweit möglich, reagierte (ALK pag. 119 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, A.________ sei im Handelsregister als Geschäftsführer der Stiftung mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen und übe zudem eine Tätigkeit als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums aus, weshalb er keine Anspruchsberechtigung habe (ALK pag. 108 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Februar 2025 (ALK pag. 78 ff.) wies die Arbeitslosenkasse am 17. Juni 2025 mit derselben Begründung ab (ALK pag. 101 ff.).

B. Mit Beschwerde vom 18. August 2025 liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragen, der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 sei dahingehend abzuändern, dass ihm Insolvenzentschädigung zuzusprechen sei. Zudem beantragte er die Kostenlosigkeit des Verfahrens sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zulasten des Kantons Zug. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ebenfalls unter Gewährung der Kostenlosigkeit des Verfahrens und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zulasten des Kantons Zug (act. 1).

C. Die Arbeitslosenkasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 16. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den Einspracheentscheid (act. 3).

D. Mit Schreiben vom 17. September 2025 stellte das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben ein.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von dieser Bestimmung regeln. Von dieser Möglichkeit hat er mit Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht und festgelegt, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Art. 77 und 119 AVIV richtet (Abs. 1). Artikel 77 AVIV bezieht sich auf Art. 53 AVIG, wonach der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1).

1.2

Die Stiftung "C.________" (heute: C.________ in Liquidation) hatte ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in D.________ (ZG). Mit Entscheid vom xx.xx.2024 hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Stiftung "C.________" (heute: C.________ in Liquidation) den Konkurs eröffnet (ALK pag. 120 f.). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ist als öffentliche Arbeitslosenkasse für den Vollzug des AVIG im Kanton Zug zuständig (§ 1 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGS 845.5). Ausgehend von der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 77 AVIV bzw. Art. 53 Abs. 1 AVIG auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Zug als Rechtsmittel­instanz gegeben. Hierbei handelt es sich laut § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) um das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Einspracheentscheid datiert vom 17. Juni 2025; die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. August 2025 wurde, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Frist eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Arbeitslosenkasse direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).

2.2

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG).

2.2.1

Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden (BBl 1994 I 362). Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, müssen die Personen praxisgemäss über einen massgeblichen Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen (BGer 8C_642/2015 vom 6. September 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, die als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134 E. 2; vgl. auch 123 V 234 E. 7a; 122 V 270 E. 3), ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (BGer 8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2;8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2; zum Ganzen 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3).

2.2.2

Eine Einzelfallprüfung der konkreten Entscheidungsbefugnisse einer Person ist entbehrlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716–716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 8C_319/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2.2)

2.3

Im Sozialversicherungsrecht gilt die überwiegende Wahrscheinlichkeit als das Regelbeweismass (BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat derjenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1).

2.4

2.4.1

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.4.2

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gilt im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungs­grundsatz. Die Behörden klären den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Der Sachverhalt ist so weit zu ermitteln, dass über die in Frage stehenden Ansprüche zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGE 126 V 353 E. 5b). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) relativiert. Diese umfasst namentlich die Substantiierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Die versicherte Person hat bei der Sachverhaltserstellung mitzuwirken, die Parteien tragen eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; BGer 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.5.1; BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweis).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass beim Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliege. Dies leitete sie einerseits aus dem Handelsregistereintrag als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien ab (sämtliche eingetragenen Personen verfügten über diese Art der Zeichnungsberechtigung) und andererseits aus den eingereichten Unterlagen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers. Sie setzte sich dabei detailliert mit dessen Vorbringen auseinander (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids; ALK pag. 103–106). Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die materielle Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers: Als Geschäftsführer habe er die operativen Entscheidungen zu treffen und die notwendigen Handlungen für die Stiftung vorzunehmen gehabt. Für diese Tätigkeit sei eine adäquate Entlöhnung vereinbart worden. Aufgrund der Funktion und Stellung habe der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder zumindest massgeblich beeinflussen können. Das fehlende Bankkonto in der Schweiz erachtete die Beschwerdegegnerin als unerheblich, da die operative Kontrolle beim Beschwerdeführer verblieben sei. Aus diesen Gründen sei er vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen (E. 6 des angefochtenen Entscheids; ALK pag. 106).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei nicht Mitglied des Stiftungsrates gewesen und habe über keinerlei Selbständigkeit verfügt. Er habe über kein Vermögen verfügt und sei nicht in der Lage gewesen, die Finanzen der C.________ zu verwalten. Die Stiftung sei durch eine ausländische Rechtseinheit kontrolliert worden; diese sei auch für die Lohnauszahlung sowie für die weiteren Ausgaben der Stiftung zuständig gewesen. Die ausländische Rechtseinheit habe auch sämtliche Spenden vereinnahmt. Die Stiftung habe über keinerlei Autonomie verfügt und daher habe er, der Beschwerdeführer, keinen Entscheidungsspielraum gehabt. Die Vorinstanz verkenne vor diesem Hintergrund, dass er ohne Verfügungsmacht über die Finanzen und ohne Stimme im Stiftungsrat tatsächlich keinerlei Entscheidungsbefugnis besessen habe. Jede eingebrachte Anregung habe von der ausländischen Rechtseinheit geprüft und übernommen werden müssen. Er sei bei seiner Anstellung vielmehr getäuscht worden, seine Funktion habe er nie wirklich ausüben können. Zudem habe die Arbeitslosenkasse des Kantons E.________ seine besondere Situation anerkannt und Arbeitslosentaggelder ausgerichtet. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er der erste und nach wie vor hauptsächliche Geschädigte dieser Situation sei. Die Vorinstanz habe sich zudem ausschliesslich auf formale Elemente gestützt – insbesondere auf die Stellenbezeichnung und den Handelsregistereintrag. Die konkrete Entscheidungsbefugnis habe die Vorinstanz nicht geprüft, obschon diese von ausschlaggebender Entscheidung sei. Die Beweislast für den Ausschluss des Anspruchs läge bei der Behörde, da es sich um eine restriktive Ausnahme handle. Dies habe sie im Einspracheentscheid nicht dargetan. Im Übrigen werde auf die bisher gemachten Ausführungen verwiesen (act. 1).

3.2.2

In seiner Einsprache führte der Beschwerdeführer aus, seine Kündigung sei aufgrund der finanziellen Situation der Stiftung erfolgt. Er habe die Position des Direktors innegehabt und sei der einzige Angestellte der Stiftung gewesen. Seine Verantwortung habe sich auf die Überwachung der Projekte in F.________ und Entwicklung neuer Partnerschaften im In- und Ausland beschränkt. Er sei ferner für die Eröffnung des Bankkontos und für Fundraising-Bemühungen zuständig gewesen. Beide Aufträge habe er nicht umsetzen können. Aufgrund der Tätigkeit der Stiftung habe keine Bank die Kontoeröffnung veranlassen wollen. Die Fundraising-Bemühungen seien durch die ausländische Rechtseinheit kontrolliert worden; jede Finanzierung, die für die Projekte der Stiftung beschafft worden sei, sei auf deren Konto kooptiert worden. Er habe nie Kontrolle über die Finanzen gehabt und an der ausländischen Rechtseinheit sei er nicht beteiligt gewesen, er habe deshalb keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verwaltung der Finanzen der C.________ gehabt. Aufgrund des fehlenden Bankkontos in der Schweiz habe auch das Mindestkapital nicht einbezahlt werden können. Das gewinnorientierte Unternehmen im Ausland, die "G.________.", sei für die Gehaltszahlungen und sämtliche weiteren Ausgaben der Stiftung zuständig gewesen, solange die Stiftung nicht unabhängig sei. Deshalb sei ein Anhang zu seinem Arbeitsvertrag unterzeichnet worden, welcher diese Punkte regele. Die ausländische Rechtseinheit sei in der Folge ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht nachgekommen und hätte sein Gehalt nicht bezahlt. Er habe keine finanzielle Beteiligung an der Stiftung gehabt, seine Rolle sei operativ gewesen und habe sich auf die Projekte in F.________ sowie der Entwicklung von Partnerschaften konzentriert. Das oberste Entscheidungsorgan der C.________ sei der Stiftungsrat. Er habe keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Finanzen der Stiftung gehabt. Die Zeichnungsberechtigung mit Kollektivunterschrift zu zweien habe seine Entscheidungsbefugnis eingeschränkt, Entscheide im Alleingang zu treffen. Die Zeichnungsberechtigung zu zweit sei in der Praxis aber "so gut wie nie" genutzt worden. Zudem sehe der erwähnte Anhang des Arbeitsvertrages eine Garantie hinsichtlich seines Gehalts und der Ausgaben im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Stiftung vor (ALK pag. 78 ff.).

3.2.3

In seinem Antwortschreiben vom 26. Januar 2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine monatlichen Gehaltsabrechnungen erhalten, er habe ausserdem keine Unterlagen in Bezug auf seine Ferientage und auch keine Arbeitszeitnachweise. Er sei dafür zuständig gewesen, Spenden auf internationaler Ebene einzusammeln sowie Partnerschaften mit Organisationen aus dem philanthropischen Sektor und der Blockchain-Branche aufzubauen. Während seiner Amtszeit hätten keine Spenden verbucht werden können, da kein Bankkonto in der Schweiz habe eröffnet werden können aufgrund der Art der Aktivitäten und der Projekte in F.________. Die ausländische Rechtseinheit "G.________." habe sich ihm gegenüber mittels Garantie verpflichtet, für sein Gehalt und sämtliche Kosten einzustehen, solange die Stiftung finanziell nicht unabhängig sei. Er habe keinen Zugriff auf die Konten der Stiftung gehabt, die aus dem Ausland verwaltet worden seien; er habe keinerlei Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Finanzen gehabt (ALK pag. 119).

3.2.4

In seiner Anmeldung vom 8. Januar 2025 (ALK pag. 219 ff.) gab der Beschwerdeführer an, als "directeur exécutif" tätig gewesen zu sein. Für die finanziellen Entscheidungen aus dem laufenden Geschäft sei er nicht zuständig gewesen. Ebenfalls habe die Stiftung kein Bankkonto. Zudem sei aufgrund des ausstehenden Lohns ein Zivilverfahren eingeleitet worden.

4.

Streitig ist damit, ob der Beschwerdeführer als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte und damit der Ausschluss der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung vorliegt.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat die anspruchshindernden Voraussetzungen von Art. 51 Abs 2 AVIG ausführlich dargelegt, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen wird (ALK pag. 102 ff. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Summarisch kann zusammengefasst werden, dass bei Geschäftsführern eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist; die versicherte Person muss tatsächlichen Einfluss auf strategische Unternehmensentscheidungen haben (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 51, S. 278 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers sieht ab dem 31. Januar 2023 eine unbefristete Anstellung als "Executive Director" vor. Zu seinen Aufgaben gehörte die alltägliche Geschäftsabwicklung, insbesondere die Förderung der Stiftung durch Werbemassnahmen und die Generierung von Spendeneinnahmen. Die Arbeitszeit war derart geregelt, dass so viel zu arbeiten war, wie es der Arbeitsanfall erforderte. Eine Kompensation von Überzeit wurde wegbedungen bzw. als mit dem Lohn abgegolten vereinbart. Der monatliche Lohn betrug Fr. 14'000.–. Zusätzlich wurden Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Teilnahme an einem "Token Allocation Plan" vereinbart. Ferner war ein jährlicher Bonus von maximal Fr. 30'000.– vorgesehen, sofern die vorgängig festgelegten Ziele erreicht wurden. Weiter wurden ein Generalabonnement der Schweizerischen Bundesbahnen (1. Klasse) sowie sämtliche notwendigen und angemessenen Reiseauslagen vergütet. Zudem war die Anmietung von Büroräumlichkeiten nach Vereinbarung vorgesehen; für die Anmietung eines Arbeitsplatzes wurde ein Betrag von bis zu Fr. 500.– übernommen. Die C.________ verpflichtete sich ausserdem zur Übernahme der Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und Kinder. Die Kündigungsfrist betrug sechs Monate. Das Dienstfahrzeug war spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Schliesslich wurden eine Geheimhaltungsklausel sowie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von sechs Monaten vereinbart, unter Androhung einer Konventionalstrafe von Fr. 100'000.– pro Widerhandlung. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht vom Wettbewerbsverbot. (ALK pag. 212–218).

4.2.2

Die Garantie der H.________ zugunsten des Beschwerdeführers bezieht sich ausschliesslich auf das Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung. Sie sieht vor, dass im Falle der Nichtbezahlung des Gehalts oder der "expenses commitments to you" – womit wohl die vereinbarten Spesen- und Gehaltsnebenleistungen gemeint sind – diese von H.________, einer I.________ Gesellschaft, übernommen werden. Die Garantie erstreckt sich ausdrücklich nur auf die im Arbeitsverhältnis vereinbarten Leistungen zugunsten des Beschwerdeführers und nicht auch auf weitere Ausgaben der Stiftung ("paying any of the salary and/or expenses to you as agreed to and required by under the Agreement") (ALK pag. 97). Mit "the Agreement" dürfte wohl der Arbeitsvertrag gemeint sein.

4.3

Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt viermal zu seinem Anstellungsverhältnis geäussert (Anmeldung; Antwortbrief; Einsprache; Beschwerde). Dabei wiederholte er im Wesentlichen, er habe über keine Entscheidungsbefugnis verfügt. Die finanzielle Verwaltung der Stiftung liege im Ausland, weshalb keine arbeitgeberähnliche Stellung vorliege (vgl. E. 3.2).

4.4

4.4.1

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der Begriff "Geschäftsführung" ist gesetzlich nicht definiert. Die Lehre versteht unter der Geschäftsführung im weiteren Sinn sämtliche auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeiten. Sie beinhaltet die gesamte Willensbildung, Willensbetätigung und Willensverwirklichung im Namen der Gesellschaft und umfasst Vorgänge tatsächlicher als auch rechtlicher Art (BGE 137 III 503 E. 3.1; BGer 4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 6.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich das klare Bild einer materiellen Geschäftsführung: Der Beschwerdeführer war der einzige Angestellte der Stiftung und für deren Fortkommen verantwortlich, mithin für die Verwirklichung des Stiftungszwecks (ALK pag. 193). Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere das Einwerben von Spendengeldern, der Aufbau von Partnerschaften sowie das Fundraising und die Betreuung laufender Projekte in F.________. Dabei handelt es sich um zentrale operative und strategische Kernaufgaben der Geschäftsführung: Diese umfasst regelmässig die Führung der laufenden Geschäfte, die Weiterentwicklung der Organisation sowie die Verwirklichung ihres Zwecks. Schliesslich weist auch der Zweck der Stiftung gemäss Handelsregistereintrag (ALK pag. 193) u.a. die Unterstützung von philanthropischen Projekten, Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen aus. Auch in diesem Bereich war der Beschwerdeführer nachweislich tätig, namentlich bei der Gewinnung neuer Partnerschaften (Schreiben vom 26. Januar 2025 Ziff. 3 [ALK pag. 119]; Einsprache vom 18. Februar 2025 Ziff. 2 [ALK pag 78]). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Aufgabenbereich denn auch nicht (vgl. die Beschwerdeschrift [act. 1 Rz. 4.3], wonach er die ihm zugedachte Tätigkeit nicht habe ausüben können. Vgl. auch die Einsprache [ALK pag. 78 Ziff. 2], in welcher der Beschwerdeführer selbst ausführt, die Position des Direktors innegehabt zu haben). Die Funktion als Direktor bzw. Geschäftsführer ist unbestritten. Er hat diese zumindest auszuüben versucht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte.

4.4.2

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei weder finanziell beteiligt gewesen noch habe er über finanzielle Entscheidungsbefugnisse verfügt, da diese im Ausland gelegen hätten. Ob eine finanzielle Beteiligung bestand, kann offenbleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer versucht hat, ein Bankkonto zu eröffnen. Daraus ergibt sich, dass ihm grundsätzlich Verfügungsbefugnis über die finanziellen Mittel der Stiftung sowie entsprechender Entscheidungsspielraum zukam. Dass die Kontoeröffnung aufgrund regulatorischer Vorgaben scheiterte, vermag daran nichts zu ändern und lässt seine Stellung als Geschäftsführer unberührt. Die Geschäftsführung ist nicht zwingend an die unmittelbare Kontrolle über die finanziellen Mittel gebunden. Zwar stellt diese einen wesentlichen Aufgabenbereich dar, sie kann jedoch organisatorisch ohne Weiteres auf andere Einheiten oder Personen übertragen werden. Eine entsprechende Aufteilung der Aufgaben innerhalb der Organisation ist nicht unüblich und kann sachlich begründet sein. Vorliegend wurde die Finanzverwaltung gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers denn auch ausgelagert. Ungeachtet dessen verfügte der Beschwerdeführer weiterhin über Einblick in die finanziellen Verhältnisse und damit über zumindest mittelbare Steuerungsmöglichkeiten. So wusste er, dass die Finanzen durch die "G.________." verwaltet wurden, dass Einnahmen angeblich für andere Projekte verwendet wurden (ALK pag. 79) und dass Fundraising-Einnahmen auf andere Konten transferiert wurden. Auch wenn er geltend macht, keine Kontrolle über die Zahlungsströme gehabt zu haben, ist davon auszugehen, dass er über entsprechende Kenntnisse verfügte. Schliesslich kündigte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gerade aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Stiftung. Er konnte daher vom späteren Konkurs nicht überrascht sein. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr nicht mehr für die Stiftung tätig, seine Anmeldung für Insolvenzentschädigung bereits weniger als drei Wochen nach Konkurseröffnung (19. Dezember 2024) einreichte (8. Januar 2025). Dies spricht zusätzlich gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihm jeglicher Einblick in die finanziellen Verhältnisse gefehlt habe.

4.4.3

Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus weder Lohnabrechnungen noch Arbeitszeit- oder Ferientagabrechnungen vorlegen (vgl. Antwortschreiben vom 26. Januar 2025). In diesem Zusammenhang bleibt auch unklar, ob die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge überhaupt abgeführt worden sind. Das vorgelegte Schreiben der H.________, wonach diese für ausstehende Gehälter und weitere Lohnnebenleistungen auf erstes Anfordern einzustehen hat, bezieht sich sodann nicht auf sämtliche Ausgaben der Stiftung, sondern ausschliesslich auf die persönlichen Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Stiftung. Unklar bleibt ferner, ob diese Garantie jemals in Anspruch genommen wurde. Eine Garantie mit Leistung auf erstes Anfordern stellt ein starkes Sicherungs­mittel dar und ist regelmässig ohne Weiteres durchsetzbar. Dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, fällt daher ins Gewicht, zumal es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, entsprechende Angaben zu machen. Ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis wäre unter diesen Umständen atypisch ausgestaltet. Diese Umstände sprechen insgesamt für ein erhebliches Vertrauen in den Beschwerdeführer sowie für eine herausgehobene Stellung innerhalb der Stiftung.

4.4.4

In seiner Anmeldung vom 8. Januar 2025, seinem Antwortschreiben vom 26. Januar 2025 sowie in seiner Einsprache vom 18. Februar 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, für die finanziellen Entscheidungen nicht verantwortlich gewesen zu sein. Erst in der Beschwerdeschrift macht er geltend, über keinerlei Entscheidungsbefugnis verfügt zu haben. Dieses unterschiedliche Vorbringen erweist sich als widersprüchlich und ist im Lichte von Treu und Glauben zu relativieren. Wie bereits ausgeführt, ist eine finanzielle Entscheidungsmacht für die Qualifikation als Geschäftsführung ohnehin nicht allein ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer hat die Geschicke der Stiftung gelenkt. Er war der einzige Angestellte und gemäss dem Arbeitsvertrag für das Fortkommen der Stiftung insgesamt verantwortlich.

4.4.5

Seine Tätigkeit – die weder an einen Arbeitsort noch an Arbeitszeiten geknüpft war – wurde seiner Funktion entsprechend entlöhnt. Darüber hinaus erhielt er eine Vielzahl an Zusatzleistungen; einen Bonus; die Teilnahme an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm; sowie weitere Vergütungen, darunter die Übernahme der Krankenkassenprämien für seine gesamte Familie, ein Generalabonnement (1. Klasse) und die Übernahme sämtlicher angemessener Reiseauslagen.

4.4.6

Die Zeichnungsberechtigung mit Unterschrift zu zweien wurde nach eigenen Angaben kaum genutzt. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer die Stiftung faktisch auch allein verpflichten konnte. Im Übrigen kann die Zeichnungsberechtigung im Innenverhältnis abweichend geregelt sein, was vorliegend naheliegt (Rolf Watter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 718a N 21).

4.4.7

Die Vorbringen hinsichtlich der "besonderen" Situation des Beschwerdeführers sind nicht entscheidrelevant; die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung sind nicht gleichzusetzen zu jenen der Insolvenzentschädigung. Auch der Hinweis, er sei der erste und hauptsächlich Geschädigte, ist irrelevant und vermag keinen Anspruch zu begründen.

4.5

All diese Umstände sprechen mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür (E. 2.3), dass eine arbeitgeberähnliche Stellung vorlag bzw. der Beschwerdeführer Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums war und die Entscheidungen der Stiftung bestimmt hat oder zumindest entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Willensbildung des Betriebs innegehabt hat. Dass die Finanzverwaltung zumindest nach dem gescheiterten Versuch der Kontoeröffnung nicht unmittelbar in seinem Aufgabenbereich lag, ist nicht entscheidend. Die Auslagerung einzelner Geschäftsführungsaufgaben auf andere Personen oder Einheiten ist zulässig und ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer operativ und strategisch geschäftsführend tätig war. Zudem verfügte er über Kenntnis der finanziellen Verhältnisse der Stiftung, was er im Ergebnis selbst nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer bringt keine Unterlagen oder substantiierten Ausführungen vor, die geeignet wären, Zweifel an seiner tatsächlichen Entscheidungsbefugnis zu begründen. Insbesondere bleiben die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen weitgehend unsubstantiiert. Gestützt auf das massgebliche Beweismass ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer – mit welcher er auch im Handelsregister eingetragen war – tatsächliche Entscheidungsbefugnis zukam. Einwände gegen diese Überzeugung ergeben sich weder aus seinen Ausführungen noch sind solche ersichtlich.

4.6

Die Vorinstanz hat sich ebenfalls ausführlich mit den eingereichten Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum gleichen Ergebnis gelangt. Der Einwand, es sei lediglich auf formale Kriterien abgestellt worden, erweist sich als unbegründet. Auch die Rüge einer unzulässigen Beweislastverschiebung geht fehl. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Sozialversicherungsrecht nicht unbeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG; vgl. E. 2.4) relativiert. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Gelegenheit, sich zu äussern und entsprechende Unterlagen einzureichen. Spätestens im Beschwerdeverfahren war er zudem anwaltlich vertreten, womit erhöhte Anforderungen an die Substantiierung seiner Vorbringen zu stellen sind. Eine Beweislastumkehr liegt nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Gelingt ihm dies nicht, wirkt sich die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus. Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmerstellung nicht nachzuweisen. Damit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die Insolvenzentschädigung.

5.

Der angefochtene Entscheid ist folglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.

Zug, 27. April 2026

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

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