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Forderung/Zeugnis

Arbeitsgericht Zürich 3. Abteilung

Mitwirkend: Präsidentin lic. iur. S. Nabholz als Vorsitzende, der Arbeitsrichter MLaw S. Schweizer und die Arbeitsrichterin E. Lehmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw G. Zappa

Beschluss vom 28. März 2026

in Sachen

Kläger

gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte

betreffend Forderung/Zeugnis

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.)

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 9'840.10 brutto, nebst Zins zu 5% seit 11.01.2023, zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 10'069.45 netto, nebst Zins zu 5% seit 11.01.23, zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger wegen ungerechtfer- tigter fristloser Kündigung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 12'350.00 netto, nebst Zins zu 5% seit 11.01.23, zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein auf den 30.04.2023 datiertes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- zustellen: "Herr A._____, geboren am tt. Mai 1980, wohnhaft in C._____, war seit dem 01. März 2021 in unserem Betrieb als Maler/Gipser tätig. Die Tätigkeit beinhaltete unter anderem folgende Aufgaben:

  • Gipser- und Malerarbeiten

  • Mitarbeiterführung bei Abwesenheit der Geschäftsführer

  • Materialbestellung

  • Projektleitung

  • Organisieren mit Bauleitung-Architekten Diese Aufgaben erledigte Herr A._____ in qualitativer und quantitativer Hinsicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Wir lernten ihn als engagierten, hilfsberei- ten, zuverlässigen und umsichtigen Mitarbeiter kennen und schätzen. Sein Ver- halten gegenüber Vorgesetzen und Arbeitskollegen sowie Dritten war stets höf- lich und korrekt. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn A._____ wurde auf den 30. April 2023 aus wirt- schaftlichen Gründen beendet. Wir bedanken uns bei Herrn A._____ für die Zu- sammenarbeit und wünschen ihm alles Gute für die Zukunft.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichte der Kläger Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Nach rechtzeitigem Ein- gang des Kostenvorschusses (act. 8) wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 2. August 2023 Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 9). Nachdem diese Frist unbenutzt abgelaufen war, wurde der Beklagten in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO mit Präsidialverfügung vom 7. September

2023 eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 12). Innert Frist ging keine Klageantwort der Beklagten ein.

2. Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksge- richts Bülach mit Wirkung ab dem tt.mm.2023, 11.00 Uhr, über die Beklagte den Konkurs (act. 14). In der Folge wurde mit Beschluss und Teilurteil vom 17. Novem- ber 2023 das Verfahren bezüglich der klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 nach Art. 207 SchKG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert und Rechtsbegehren Zif- fer 4 der Klage gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das Konkursamt Bülach ersucht, dem Gericht Bericht zu erstatten, falls die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess fortsetzen wollten oder der Konkurs mangels Aktiven eingestellt würde. Es wurde weiter beschlossen, dass bei Nichtfortsetzung des Prozesses die gerichtlichen Abschreibungskosten voraussichtlich Fr. 2'200.– betragen, der Be- klagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet würden (act. 17).

3. Bei hängigen Passivprozessen des Konkursschuldners muss bei Geldforde- rungen die Masse entscheiden, ob sie den Anspruch anerkennen oder den Prozess übernehmen will. Ihr Verzicht auf die Fortführung des Prozesses führt zur Anerken- nung der Klage und Beendigung des Prozesses mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse (BSK SchKG – WOHLFART/MEYER HONEGGER, Art. 207 N 22).

4. Mit Schreiben vom 10. März 2026 teilte das Konkursamt Bülach mit, dass ge- stützt auf einen Zirkularbeschluss weder die Gläubigergesamtheit noch einzelne Konkursgläubiger den vorliegenden Prozess fortführen wollten (act. 21). Demzu- folge gilt die Klage als anerkannt. Die Sistierung des Prozesses ist deshalb aufzu- heben und die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 sind als durch Anerken- nung der Klage erledigt abzuschreiben. Diese Anerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

5. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 35'347.05 (vgl. act. 1 S. 3 und Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 4), womit das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 114 lit. c ZPO e contrario). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Ge- richtsgebühr nach der zürcherischen Gerichtsgebührenverordnung Fr. 4'378.– (§ 4

Abs. 1 GebV OG). Diese Gebühr ist aufgrund der Säumnis der Beklagten sowie der Erledigung des Verfahrens durch Klageanerkennung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 angemessen zu reduzieren und in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'200.– festzusetzen, wie bereits mit Beschluss und Teilurteil vom 17. November 2023 angekündigt (act. 17). Die Gerichtskosten sind den Parteien ausgangsgemäss bzw. nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte die Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 anerkannte und Rechtsbegehren Ziffer 4 gutgeheissen wurde, obsiegt der Kläger vorliegend zu 100%.

6. Die Gerichtskosten (sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens [Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO] in der Höhe von Fr. 450.– [act. 3 S. 4]) sind somit vollumfänglich der Beklagte bzw. deren Konkursverwaltung aufzuerlegen. Am 1. Januar 2025 tra- ten die revidierten Artikel zur Liquidation der Prozesskosten in Kraft (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Da das vorliegende Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshän- gig war, kommen die vor der Revision geltenden Regelungen zur Anwendung (Art. 407f ZPO e contrario). Die Gerichtskosten sind somit aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Im Mehrbetrag ist der geleistete Vorschuss dem Kläger zurückzuerstatten. Die Beklagte bzw. de- ren Konkursverwaltung ist zu verpflichten, dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'200.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).

7. Eine ordentliche Parteientschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 5'588.– (exkl. MwSt.). Sie ist mit der Erarbeitung der Klagebegründung bzw. - antwort verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer Haupt- verhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erarbeitete der klägerische Rechtsvertreter eine Klagebegründung; eine Verhandlung fand nicht statt. Die Par- teientschädigung ist entsprechend auf 80% zu reduzieren. Die Beklagte bzw. deren Konkursverwaltung ist zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'470.– (exkl. MwSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

1. Die mit Beschluss und Teilurteil vom 17. November 2023 angeordnete Sis- tierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben.

3. Die (reduzierte) Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Kläger zu- rückerstattet. Die Beklagte bzw. deren Konkursverwaltung wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'200.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 450.– zu ersetzen.

5. Die Beklagte bzw. deren Konkursverwaltung wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'470.– (exkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Bülach.

7. Gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zi- vilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 28. März 2026

ARBEITSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw G. Zappa

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