Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Anfechtung Testament

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr. FV250025-M/U

Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw K. Brunner Gerichtsschreiberin MLaw L. Sidler

Verfügung vom 9. März 2026

in Sachen

Klägerin

gegen

Beklagter

betreffend Anfechtung Testament

Rechtsbegehren: (act. 2 S. 1 sinngemäss)

Es sei das mit Urteil vom 26. Mai 2025 durch das Bezirksgericht Dieti- kon eröffnete Testament für ungültig zu erklären.

Erwägungen

Mit Beschluss vom 18. November 2025 überwies das hiesige Kollegialgericht die Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren in das vereinfachte Verfahren (act. 1 und act. 2/2). Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurde der Klägerin in Anwen- dung von Art. 98 ZPO ein Vorschuss in der Höhe der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosen von CHF 690.– auferlegt (act. 3). Nachdem die Klägerin den Vor- schuss innert erstreckter Frist (act. 5 i.V.m. act. 6) nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 23. Februar 2026 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Vorschuss zu leisten unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 10).

Da auch innert angesetzter Nachfrist bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon der Vorschuss nicht geleistet wurde, ist androhungsgemäss auf die Klage nicht einzu- treten (vgl. act. 2 und act. 5).

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist von einem Streitwert von CHF 7'400.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 700.– zu reduzieren.

Dem Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihm durch das vorliegende Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Dispositiv

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 700.– angesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt.

4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Sidler

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 98 et Art. 106 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.