Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz

GB250014 · Dietikon District Court

Du 11 févr. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/bezirksgericht-dietikon/gb250014/de/vergehen-gegen-das-sprengstoffgesetz

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Tribunal de district Dietikon
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz

Rubrum

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen

Geschäfts-Nr.: GB250014-M / U

Mitwirkend: Bezirksrichter M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Gerichtsschreiberin MLaw K. Auchli

Verfügung vom 11. Februar 2026

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

Beschuldigter

betreffend Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) erliess gegen den Beschuldigten am 1. Oktober 2025 einen Strafbefehl (fortan: Strafbefehl), gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhob (act. 6 und act. 8/1-2). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem hiesigen Gericht mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und diesen zur Durchführung des gerichtlichen Verfahren dem hiesigen Gericht zusammen mit den Untersuchungsakten überweise (act. 12).

2.

Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahren. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach Eingang der Anklageschrift prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Anklage ist zu prüfen, ob sie den Vorgaben von Art. 325 f. StPO entspricht und ob das darin geschilderte Verhalten überhaupt einen Straftatbestand darstellt.

3.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrem Strafbefehl vor, er habe anlässlich einer durchgeführten Verkehrskontrolle im Kofferraum seines Personenwagens 1 Packung mit vier bodenknallenden Feuerwerkskörpern mit sich geführt, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen, um diese zu erwerben, zu besitzen oder zu verwenden. Er habe zumindest billigend in Kauf genommen, die fraglichen Feuerwerkskörper, welche als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gälten, ohne die fragliche Bewilligung in seinem Fahrzeug aufzubewahren. Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verhalten einen Verstoss gegen Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 8a und Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG, SR 941.41; vgl. act. 6 S. 3).

4.

Die Staatsanwaltschaft umschreibt in ihrem Strafbefehl objektiv grundsätzlich einzig die Handlung des "mit sich Führens" und subjektiv den Vorsatz betreffend ein "Aufbewahren"(act. 6 S. 3). Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, womit jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten gemeint ist (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 SprstG). Da jede dieser aufgezählten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestands hat, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten damit nur den Besitz zum Vorwurf machen will bzw. – gestützt auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt – kann (BGer GB_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 6.4.2). Entgegen dem Wortlaut des Strafbefehls kann dem Beschuldigten damit grundsätzlich keine mangelnde Bewilligung für den Erwerb bzw. die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Vorwurf gemacht werden.

5.

Das Sprengstoffgesetz stellt in Art. 37 nicht jeglichen, sondern nur den unbefugten Umgang unter Strafe. Als unbefugt gilt gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung der Umgang, der ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen erfolgt.

5.1

Pyrotechnische Gegenstände sind gemäss Art. 7 SprstG gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b). Gemäss Art. 1a Abs. 1 SprstV bedeuten die Begriffe "Feuerwerkskörper" pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorien F1-F4 (lit. c) und "Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch" Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (lit. d). Art. 5 SprstV definiert zunächst die pyrotechnischen Gegenstände, während Art. 6 und Art. 7 SprstV zwischen den pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken im Sinne von Art. 7 lit. a SprstG und Feuerwerkskörpern gemäss Art. 7 lit. b SprstG unterscheiden. Letztere sind gemäss den Kriterien in Anhang 1 Ziff. 2 SprstV in vier Kategorien eingeteilt (Art. 7 Abs. 1

SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind [sogenannte «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch»] und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet) sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden und dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV).

5.2

Das Sprengstoffgesetz regelt im 3. Abschnitt die "Berechtigung zum Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen". Hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände hält es fest, diese dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 SprstG). Wer im Inland mit pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SprstG). Art. 12 Abs. 5 Satz 1 SprstG ist zu entnehmen, dass der Bundesrat Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen erlässt, für die ein Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG erforderlich ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SprstG dürfen Sprengladungen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen. Das gilt nach Abs. 2 auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 SprstV ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 ein Erwerbsschein erforderlich. Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig (Art. 47 Abs. 5 SprstV). Art. 52 Abs. 6 SprstV bestimmt, dass der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 berechtigt.

5.3

In Art. 15 regelt das Sprengstoffgesetz sodann den "verbotenen Umgang", wobei in den einzelnen Absätzen lediglich das Herstellen, Einführen, Verkaufen, Abgeben, Weitergeben und Verwenden erwähnt werden. Die Sprengstoffverordnung regelt im 3. Titel die "Berechtigung zum Verkehr". Das 1. Kapitel behandelt die Herstellung und Einfuhr, das 2. Kapitel den Verkauf, das 3. Kapitel beinhaltet gemeinsame Bewilligungsbestimmungen und das 4. Kapitel regelt den Erwerb, das 5. Kapitel trägt schliesslich den Titel "Ausweis".

5.4

Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung unterstellen vor diesem Hintergrund lediglich Herstellung, Einfuhr, Handel, Erwerb und Verwendung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände einer Bewilligungspflicht. Demgegenüber erklärt weder das Gesetz noch die Verordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen als bewilligungspflichtig. Demnach dürfen pyrotechnische Gegenstände ohne Bewilligung besessen werden. Auch ist der Besitz der fraglichen pyrotechnischen Gegenstände nicht verboten. Art. 15 SprstG äussert sich unter der Marginale "verbotener Umgang" einzig zu Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Abgabe, Weitergabe und Verwendung. Auch hier wird der Besitz nicht erwähnt. Da das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen weder einer Bewilligungspflicht unterstellen noch generell verbieten, ist er nie unbefugt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. a SprstG und damit nicht strafbar (zum Ganzen BGer 6B_1248 vom 21. Februar 2019 E. 6.3 und E. 6.4).

6.

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten aufgrund des Anklagesachverhalts in ihrem Strafbefehl einzig den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen zum Vorwurf macht. Da ein solcher aber gemäss dem einschlägigen Bundesgesetz bzw. der entsprechenden Vollzugsverordnung sowie gestützt auf die darauf ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht bewilligungspflichtig und auch nicht grundsätzlich verboten ist, wirft sie dem Beschuldigten damit eine Handlung vor, die – soweit ersichtlich – nicht strafbar im Sinne der Strafbestimmungen von Art. 37 bis Art. 39 SprstG, insbesondere aber von Art. 37 Abs. 1 lit. a SprstG, sein kann.

7.

Entsprechend ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren und die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl zu einer allfälligen Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Da es sich nicht lediglich um eine punktuelle Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage handelt, hat die Rechtshängigkeit zurück an die Staatsanwaltschaft zu gehen (Art. 329 Abs. 3 StPO).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird sistiert.

2.

Die Anklage wird zu einer allfälligen Ergänzung bzw. Berichtigung im Sinne der Erwägungen an die Anklagebehörde zurückgewiesen.

3.

Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen Empfangsschein und unter Beilage der Akten.

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

M.A. HSG M. Wolf-Heidegger MLaw K. Auchli