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Mehrfache Drohung etc.

DG250010 · Horgen District Court

Du 6 janv. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/bezirksgericht-horgen/dg250010/de/mehrfache-drohung-etc

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Tribunal de district Horgen
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Mehrfache Drohung etc.

Bezirksgericht Horgen I. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG250010-F/UD/NW

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert als Vorsitzender, Vizepräsiden- tin lic. iur. L. Stünzi, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Wunderlin

Urteil vom 6. Januar 2026

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

Beklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Mehrfache Drohung etc.

Dispositiv

1. Der Beschuldigte ist schuldig

der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, – der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, – der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, – der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von drei Jahren angeordnet.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen, jedoch zu Gunsten der stationären therapeuti- schen Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Es wird fest- gestellt, dass sowohl die Geldstrafe als auch die Busse durch Haft und vor- zeitigen Massnahmevollzug bereits erstanden sind.

6. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 11. Juni 2025 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 22'639.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 18'398.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'200.00 Auslagen Gericht III. StrKr (Beschluss vom 23.01.2025) Fr. 9.90 Entschädigung Zeuge Fr. 22'639.15 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Drit- teln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

  • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben);

  • die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffern 7 und 10);

  • den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

  • das Migrationsamt des Kantons Zürich; und hernach als begründetes Urteil gegen Empfangsschein an

  • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

  • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; und nach Eintritt der Rechtskraft an

  • den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

  • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

  • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials;

  • das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft.

11. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.

Horgen, 6. Januar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. T. Walthert MLaw N. Wunderlin

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur les règles de la circulation routière, Art. 29 — lu dans la version du 1 juillet 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.
  • Code pénal suisse, Art. 22, Art. 59, Art. 144, Art. 180, Art. 181 et Art. 285 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 40 et Art. 90 — lu dans la version du 1 avril 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.