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FE250221

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: FE250221-F/UUB/LM/RN

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag Gerichtsschreiberin MLaw J. Flach

Urteil vom 2. Februar 2026

in Sachen

Gesuchsteller

und

Gesuchstellerin

betreffend Ehescheidung

Rechtsbegehren: (act. 1, act. 3, act. 4, act. 23 und Prot. sinngemäss)

Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu schei- den und die Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen vom 6. bzw. 15. Oktober 2025, unter Mitwirkung des Gerichts angepasst am 29. Ja- nuar 2026, sowie die Teilvereinbarung 1 der Scheidungskonvention vom 9. bzw. 10. September 2025, zu genehmigen.

Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.

2. Die Vereinbarungen der Gesuchsteller vom 6. bzw. 15. Oktober 2025 über die Scheidungsfolgen, unter Mitwirkung des Gerichts angepasst am 29. Ja- nuar 2026, sowie die Teilvereinbarung 1 der Scheidungskonvention vom 9. bzw. 10. September 2025 werden genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lauten wie folgt:

Scheidungskonvention:

"1. Gemeinsames Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Bezirksgericht Horgen gemeinsam, ihre am tt. Fe- bruar 1996 geschlossene Ehe sei zu scheiden.

2. Unterhaltsbeiträge Der Gesuchsteller verpflichtet sich, folgende monatlich im Voraus zahlbare eheliche bzw. nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab 1. März 2026 bis 30. April 2028: CHF 3’000.00 / Monat Ab 1. Mai 2028 (Pensionierung des Gesuchstellers) schuldet keine Partei der ande- ren mehr einen nachehelichen Unterhalt. Zudem halten die Parteien fest, dass der Unterhalt der Gesuchstellerin bis 28. Februar 2026 vom Gesuchsteller vollständig bezahlt wurde.

3. Mehrverdienstklausel Erzielt der Gesuchsteller im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein CHF 8'000.00 übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so erhöhen sich die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziff. 2 um den CHF 8'000.00 übersteigenden Betrag bis zum Maximalbetrag von CHF 4'500.00 pro Monat. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Februar für das vergangene Jahr und der Mehr- verdienstbetrag ist bis spätestens Ende Februar des laufenden Jahres vom Ge- suchsteller an die Gesuchstellerin auszugleichen.

Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin jeweils bis Ende Januar ei- nes jeden Jahres unaufgefordert seine Buchhaltung für das Vorjahr bzw. entspre- chende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu las- sen.

4. Indexierung Die Unterhaltsbeiträge unterliegen dem Landesindex der Konsumentenpreise und werden jährlich per 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2027, sowohl bei steigendem als auch sinkendem Index (Basis Dezember 2020 = 100 Pt.) gemäss nachfolgender Formel angepasst, wobei der unter Ziff. 2 genannte Basisunterhalt (Minimum) nicht unterschritten wird: Basisunterhalt x Indexstand November Vorjahr Basisindex 107.6 Pt. (Stand Mai 2025)

5. Finanzielle Basis Diese Unterhaltsvereinbarung stützt sich auf folgende finanzielle Basis nach der Scheidung: Gesuchstellerin Nettoeinkommen bei 60% Berufstätigkeit: CHF 4'658.00 pro Monat (inkl. 13.) Gesuchsteller – Hypothetisches Nettoeinkommen bei 100% selbstständiger Berufstätigkeit: CHF 13’383.00 pro Monat Aktuelle Arbeitslosenentschädigung CHF 8'000.00 pro Monat Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung irrelevant.

6. Güterrecht

a) Ferienwohnung Die Gesuchstellerin übernahm/übernimmt die Stockwerkeinheit (STWE Nr. 1) am C._____ [Strasse] 2 in D._____ zu Alleineigentum gemäss den Regelungen in der Teilvereinbarung vom 9./10. September 2025 inklusive der Hypothekarschuld bei der UBS Switzerland AG als Alleinschuldnerin.

b) Säulen 3a-Guthaben Der Gesuchsteller besitzt Säule 3a Konti (UBS Fisca) mit einem Wert per 31. Mai 2025 von CHF 143'464.00. Die Gesuchstellerin besitzt ein Säule 3a Konto (UBS Fisca) mit einem Wert per 31. Mai 2025 von CHF 33'000.72. Die Parteien teilen die Guthaben je zur Hälfte und beantragen dem Gericht, die UBS Switzerland AG anzuweisen, vom UBS Konto Fisca 3a 3 des Gesuchstellers den Betrag von CHF 55'231.64 auf das folgende Konto der Gesuchstellerin zu überweisen: Bank: Hypothekarbank E._____ AG, … [Ortschaft] Kontonummer: CH 4

Begünstigter: F1._____ 3a Vorsorgestiftung, … [Ortschaft]

c) Bankguthaben Die Bankguthaben (Errungenschaft) per 31. Mai 2025 teilen die Parteien je zur Hälfte. Der Gesuchsteller verfügt über folgende Vermögenswerte: – UBS Privatkonto CH 5 mit CHF 18’700.00 – UBS Privatkonto CH 6 mit CHF 1’000.00 – UBS Unternehmen … CH 7 mit CHF 1’135.58 – Girokonto DE 8 mit € 50.47 CHF 47.02 – Depotaktien der G._____ AG CHF 768.00 – Eintrittsgebühr H._____ AG CHF 29’333.82 – Total Anteil Errungenschaft: CHF 50’984.42

Dispositiv

– ZKB CH 9 mit CHF 635.30 – UBS CH 10 mit CHF 14’163.66 – UBS CH 11 mit CHF 10’705.81* – Einlage StWEG C._____ aus Auszahlung … CHF 27’898.00 – Total: CHF 53’404.77 [*Davon sind € 10'000.00 entsprechend - CHF 9’385.53 Eigengut (Geschenk Vater 26.03.2013)] – Total Anteil Errungenschaft CHF 44’017.24

Die Gesuchsteller verfügen zudem über das folgende gemeinsame Konto: UBS CH 12 mit CHF 21.65

– Total Errungenschaft: CHF 95’023.31 – Je ½ Anspruch CHF 47’511.65 – Ausgleichszahlung 1/2 CHF 3’494.41

Das gemeinsame Konto UBS CH 12 wird aufgelöst, der aktuelle Saldo per Datum der Auflösung wird der Gesuchstellerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto überwiesen; die Gesuchstellerin schuldet dem Gesuchsteller einen Ausgleich per 31.05.2025 von CHF 10.83, welcher verrechnet wird. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin den Betrag CHF 3’494.41 abzüglich CHF 10.83, also gerundet CHF 3'483.60, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung als Ausgleich zu bezahlen.

d) Übrige Mobilien und Vermögenswerte Hausrat und Mobiliar haben die Parteien bereits aufgeteilt. Im Übrigen behält jede Partei diejenigen Gegenstände und Vermögenswerte in sei- nem Eigentum, die auf ihn lauten oder in deren Besitz sich diese befinden.

e) Steuerguthaben und Steuerschulden Allfällige Steuerguthaben bis Ende der Steuerperiode 2023 stehen der Parteien je zur Hälfte zu. Allfällige Steuerschulden bis Ende der Steuerperiode 2023 überneh- men die Parteien im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen per 31.12.2023. Es wird fest- gehalten, dass noch eine Steuerrechnung für Staats- und Gemeindesteuern aus dem Jahr 2023 in der Höhe von CHF 20'919.00 besteht, wovon CHF 6'600.00 durch die Gesuchstellerin und CHF 14'172.00 durch den Gesuchsteller am 16. Mai 2025 bezahlt wurden. Ab dem Jahre 2024 übernimmt jede Partei die für sie anfallenden Steuern allein. Bereits bezahlte Beträge, sind den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Gegenüber der Gemeinde I._____ wird eine entsprechende Erklärung abgegeben. Die Stock- werkeinheit in D._____ (STWE Nr. 1) verteuert die Gesuchstellerin ab dem Jahre 2024 allein, da der Gesuchsteller über keine Abrechnungen etc. dieses Vermö- genswertes verfügt.

f) Bestätigung der Auskunftspflicht Beide Parteien bestätigen, sich gegenseitig vollständig über die vorhandenen Ver- mögenswerte Auskunft gegeben zu haben.

7. Vorsorgeausgleich / Pensionskasse Die von den Gesuchstellern während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben wer- den per 31. August 2025 im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig geteilt. Die Gesuchstel- ler werden die Berechnungen der Pensionskasse sowie die Bestätigungen der Durchführbarkeit der Teilung nachreichen. Der Gesuchsteller hat bereits einen Betrag von CHF 215'007.45 infolge Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf Anrechnung seiner Hälfte vor der Teilung mit der Zustimmung der Gesuchstellerin bezogen. Der Vorsorgeausgleich hat auf folgendes Konto der Gesuchstellerin zu erfolgen: Bank: Hypothekarbank E._____ AG, … [Ortschaft] Kontonummer: CH 13 Begünstigter: F1._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Ortschaft]

8. Rentenansprüche in Deutschland Die Gesuchsteller haben Rentenansprüche in Deutschland. Der Gesuchsteller kann nach heute geltendem Recht seinen Anspruch frühestens im Alter von 67 Jahren, also im April 2030, geltend machen. Er verpflichtet sich, bei der Anmeldung des Rentenanspruchs, der für die Berufsjahre 1983 bis 2005 (wovon 1996 bis 2005 ver- heiratet) entstand, den Rentenausgleich für die Gesuchstellerin für die 9 Jahre der Ehezeit gemäss dem dann geltenden deutschen Recht zu beantragen. Er verzichtet auf den Rentenausgleich der Rente der Gesuchstellerin.

9. Saldoklausel Mit Erfüllung dieser Vereinbarung und der Teilvereinbarung vom 9./10. September 2025 sind die Parteien ehe-, scheidungs- und vorsorgerechtlich per Saldo aller ge- genseitiger Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.

10. Gültigkeit und Schriftform Diese Vereinbarung wird erst verbindlich, wenn sie von beiden Parteien unterzeich- net ist. Zuvor hat sie keinerlei präjudizierende Wirkung. Änderungen oder Ergän- zungen bedürfen der Schriftform mit Unterschrift beider Parteien. Beiden Parteien ist bewusst, dass die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung erst wirksam wird, wenn diese vor Gericht bestätigt und vom Gericht genehmigt wird.

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für eine unbegründetes Urteil je zur Hälfte. Verlangt eine Partei eine Begründung trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein. Die Parteien übernehmen je ihre eigenen Rechtsberatungskos- ten und verzichten auf eine Parteientschädigung."

Teilvereinbarung 1 der Scheidungskonvention:

"1. Güterrecht

Ferienwohnung Der Gesuchsteller anerkennt, dass die Ferienwohnung (Stockwerkeinheit (STWE Nr. 1) am C._____ 2 in D._____) ausschliesslich mit Eigengutmitteln der Gesuch- stellerin erworben wurde. Die Gesuchstellerin übernimmt die Stockwerkeinheit (STWE Nr. 1) am C._____ 2 in D._____ zu Alleineigentum zum Anrechnungswert von CHF 395'000.00 (1/2 Anteil = CHF 197'500.00) im bestehenden Zustand, indem der Gesuchsteller ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil unentgeltlich abtritt. Jegliche Gewährleistung wird - so- weit gesetzlich zulässig - wegbedungen. Allfällige Guthaben bei der Stockwerkei- gentümergemeinschaft stehen der Gesuchstellerin allein zu. Die Parteien ersuchen das Grundbuchamt D._____, die Stockwerkeinheit (STWE Nr. 1) am C._____ 2 in D._____ ins Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertra- gen. Die Kosten des Grundbuchamtes übernimmt die Gesuchstellerin allein. Die Gesuchstellerin übernimmt die bestehende Hypothekarschuld im Umfang von CHF 231'000.00 inklusive Schuldzinsen ab Eigentumsübertragung gegenüber der UBS Switzerland AG, lastend auf der Stockwerkeinheit C._____ 2 in D._____, als Alleinschuldnerin. Sie wirkt daraufhin, dass der Gesuchsteller aus seiner Solidar- schuldpflicht gegenüber der Bank entlassen wird. Sollte der Gesuchsteller von der Bank in Anspruch genommen werden, hält die Gesuchstellerin ihn schadlos. Die Parteien vereinbaren, dass sie einen Antrag um Aufschub der Grundstückge- winnsteuer stellen. Fällt eine Grundstückgewinnsteuer an, übernimmt die Gesuch- stellerin diese alleine. Wird der Gesuchsteller für eine Grundstückgewinnsteuer in Anspruch genommen, hält die Gesuchstellerin ihn schadlos. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, alle notwendigen Unterschriften auf dem Grund- buchamt D._____ zu leisten oder die Dokumente mit beglaubigter Unterschrift zu unterzeichnen, soweit dies für den vorgängig beschriebenen Übertragungsvorgang notwendig wird.

2. Teilung der Vorsorge / Pensionskassenguthaben Die Parteien teilen die während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistungen per 31. August 2025 je zur Hälfte. Der Gesuchsteller plant vor Rechtskraft der Schei- dung einen Betrag von CHF 215'000.00 infolge Aufnahme einer selbständigen Tä- tigkeit auf Anrechnung seiner Hälfte vor der Teilung zu beziehen. Die Gesuchstel- lerin ist mit diesem Vorbezug aus der BVG-Sammelstiftung J1._____, G._____ AG, K._____ [Ortschaft], einverstanden und verpflichtet sich, die dafür notwendige Un- terschrift zu leisten und eine Kopie ihrer Identitätskarte zur Verfügung zu stellen.

3. Kosten der Teilvereinbarung Beide Parteien übernehmen ihre Kosten im Zusammenhang mit dieser Teilverein- barung je selber. Der Gesuchsteller ist nicht berechtigt, Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss oder Vollzug dieser Teilvereinbarung vom Unterhalt in Abzug zu bringen.

4. Teilwirkung Mit dieser Teilvereinbarung sind weder die güterrechtliche Auseinandersetzung noch die Teilung der Pensionskasse abschliessend geregelt."

3. Die Unabhängige Freizügigkeitsstiftung … [Ortschaft], p.A. J2._____ AG, Service Center, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 14) CHF 662'025.30 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 15; … [Adresse], zu übertragen.

4. Die Fisca Vorsorgestiftung der UBS AG, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der 3. Säule des Gesuchstellers (AHV-Nr. 14; Konto- Nr. 3) den Betrag von CHF 55'231.64 auf das Vorsorgekonto der 3. Säule der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 15; Konto-Nr. CH 4) bei der F1._____ 3a Vor- sorgestiftung, c/o F2._____ AG, … [Adresse] zu übertragen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'300.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

6. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern vereinba- rungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Ur- teil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt.

7. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

8. Schriftliche Mitteilung an

– die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein),

sowie nach Eintritt der Rechtskraft

– mit Formular an das für I._____ zuständige Zivilstandsamt, – an die Unabhängige Freizügigkeitsstiftung … [Ortschaft], p.A. J2._____ AG, Service Center, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 8 des Urteils), – an die Fisca Vorsorgestiftung der UBS AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 8 des Urteils) sowie unter Beilage von act. 22/1, je gegen Empfangsschein.

9. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

Horgen, 2. Februar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Maag MLaw J. Flach

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 111 et Art. 122 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 239 et Art. 289 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.