Abänderung Kindesunterhalt
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr. FK250033-F/UB/NW/Sar
Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. G. Mattmüller Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin
Verfügung vom 12. Januar 2026
in Sachen
Klägerin
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
sowie
weitere Verfahrensbeteiligte
betreffend Abänderung Kindesunterhalt
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 reichte die Klägerin eine Klage betreffend Ab- änderung Kindesunterhalt beim hiesigen Gericht ein (act. 1).
2. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 zog die Klägerin die Klage zurück und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens (act. 11).
3. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtkräftigen Entscheides. Das Verfah- ren ist daher zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs 1 ZPO). Nachdem der Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2025 (act. 3) Frist zu Einreichung von Unterlagen angesetzt wurde, innert Frist jedoch keine Unterlagen eingegangen sind, insbesondere aber angesichts der Geringfü- gigkeit der Gerichtskosten wird das Gesuch der Klägerin um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
5. Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten mangels Umtrieben nicht zuzu- sprechen.
6. Mit Kurzbriefen vom 6. Januar 2026 (act. 12/1 2) wurde den Parteien die La- dung zur Hauptverhandlung vom 15. Januar 2026 bereits abgenommen.
Dispositiv
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
5. Dem Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an
die Klägerin, gegen Empfangsschein,
den Beklagten, per E-Mail.
7. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 3–5) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und un- ter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Horgen, 12. Januar 2026
BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Wunderlin