Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Abänderung des Scheidungsurteils

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: FP240017-F / UUB / FS / Sar

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert Gerichtsschreiberin MLaw F. Schönbächler

Urteil vom 11. Februar 2026

in Sachen

Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Gemeinsamer Schlussantrag der Parteien: (act. 87 und Prot. sinngemäss)

Es sei die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung der Parteien vom 4. Februar 2026 betreffend Abänderung des Scheidungs- urteils des Bezirksgerichts Horgen vom tt. März 2020 (FE190187-F) zu genehmigen.

Dispositiv

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. Februar 2026 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom tt. März 2020 (FE190187-F) wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

"Die Parteien schliessen unter Mitwirkung des Gerichts in dem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom tt. März 2020 (FE190187-F) folgende Ver- einbarung:

1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es seien die Ziffern 3., 4., 5. und 6.4 der gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom tt. März 2020 (FE190187-F) genehmigten Vereinbarung aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen bzw. anzupassen:

"3. Nachehelicher Unterhalt 3.1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 5'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind erstmals per 1. Februar 2026 und bis zur Erreichung des ordentlichen gesetzlichen AHV-Alters des Klägers zu bezahlen. Im Übrigen erklären sich die Parteien hinsichtlich der bis zum Januar 2026 fälligen Unterhaltsbeiträge als vollständig ausgeglichen. 3.2. Der Kläger verpflichtet sich überdies, der Beklagten von künftigen Bo- nus-Zahlungen die Hälfte des jeweils ausbezahlten Netto-Bonus, maxi- mal CHF 48'000.– pro Jahr, innert 30 Tagen ab Erhalt zu überweisen und der Beklagten unaufgefordert die entsprechenden Belege vorzuwei- sen. Die Bonus-Zahlungen sind zahlbar bis zur Erreichung des ordentli- chen gesetzlichen AHV-Alters des Klägers, letztmals betreffend das der ordentlichen Pensionierung des Klägers vorangehende Jahr. 3.3. Verdient der Kläger im Jahresschnitt ein netto CHF 14'000.– überstei- gendes Monatssalär, so verpflichtet er sich, der Beklagten einen Drittel des CHF 14'000.– übersteigenden Nettoeinkommens als zusätzlichen Unterhalt zu bezahlen, maximal bis zum im Scheidungsurteil vom tt. März 2020 festgehaltenen Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.– (exklusive

Anteil Bonus). Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten unaufgefor- dert seinen jährlichen Lohnausweis per 31. Januar des Folgejahres zu- zustellen. 3.4. Sollte der Kläger künftig mehr als 10% seines vertraglichen Basissalärs als Aktienbeteiligung erhalten, so gilt für den 10% überschreitenden An- teil die Regelung betreffend Bonus gemäss voranstehender Ziffer 3.2. analog, gesamthaft maximal bis zu einem Betrag von CHF 48'000.– pro Jahr. Der auf diese Aktien anfallende Anteil ist zahlbar und nach dem Wert zu berechnen bei Fälligkeit (Ablauf der Sperrfrist). Der Kläger ver- pflichtet sich zudem, der Beklagten jährlich unaufgefordert entspre- chende Belege über allfällige Aktienbeteiligungen vorzuweisen.

4. Indexierung Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3.1. basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2025 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so wird der Un- terhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3.1. nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, ohne Anteil 13. Monatslohn: – Kläger: CHF 12'000.– (circa, 100 %-Pensum, exkl. Bonus) – Beklagte: CHF 4'000.– (circa, 60 %-Pensum, inkl. Bonus)

6. Güterrecht

6.4 Vermietung [aufgehoben]"

2. Mit Vollzug dieser Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, sämtliche gegeneinander laufenden Betreibungen zurückzuziehen und deren Löschung zu beantragen sowie allfällige Strafanträge zurückzuziehen bzw. entspre- chende Desinteressenserklärungen an die zuständigen Strafbehörden mitzu- teilen.

3. Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller An- sprüche aus diesem Abänderungsverfahren als vollständig auseinanderge- setzt.

4. Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Entscheides je zur Hälfte.

Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Ver- langt eine Partei die Begründung des Abänderungsurteils, so trägt sie die ent- fallende Reduktion der Entscheidgebühr von einem Drittel."

2. Ziffern 3., 4., 5. und 6.4 der gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Horgen vom tt. März 2020 (FE190187-F) genehmigten Vereinbarung werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Nachehelicher Unterhalt 3.1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 5'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind erstmals per 1. Februar 2026 und bis zur Erreichung des ordentlichen gesetzlichen AHV-Alters des Klägers zu bezahlen. Im Übrigen erklären sich die Parteien hinsichtlich der bis zum Januar 2026 fälligen Unterhaltsbeiträge als vollständig ausgeglichen. 3.2. Der Kläger verpflichtet sich überdies, der Beklagten von künftigen Bonus-Zah- lungen die Hälfte des jeweils ausbezahlten Netto-Bonus, maximal CHF 48'000.– pro Jahr, innert 30 Tagen ab Erhalt zu überweisen und der Be- klagten unaufgefordert die entsprechenden Belege vorzuweisen. Die Bonus- Zahlungen sind zahlbar bis zur Erreichung des ordentlichen gesetzlichen AHV-Alters des Klägers, letztmals betreffend das der ordentlichen Pensionie- rung des Klägers vorangehende Jahr. 3.3. Verdient der Kläger im Jahresschnitt ein netto CHF 14'000.– übersteigendes Monatssalär, so verpflichtet er sich, der Beklagten einen Drittel des CHF 14'000.– übersteigenden Nettoeinkommens als zusätzlichen Unterhalt zu bezahlen, maximal bis zum im Scheidungsurteil vom tt. März 2020 festge- haltenen Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.– (exklusive Anteil Bonus). Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten unaufgefordert seinen jährlichen Lohnausweis per 31. Januar des Folgejahres zuzustellen. 3.4. Sollte der Kläger künftig mehr als 10% seines vertraglichen Basissalärs als Aktienbeteiligung erhalten, so gilt für den 10% überschreitenden Anteil die Regelung betreffend Bonus gemäss voranstehender Ziffer 3.2. analog, ge- samthaft maximal bis zu einem Betrag von CHF 48'000.– pro Jahr. Der auf diese Aktien anfallende Anteil ist zahlbar und nach dem Wert zu berechnen bei Fälligkeit (Ablauf der Sperrfrist). Der Kläger verpflichtet sich zudem, der Beklagten jährlich unaufgefordert entsprechende Belege über allfällige Aktien- beteiligungen vorzuweisen.

4. Indexierung Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3.1. basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2025 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so wird der Unterhaltsbei- trag gemäss Ziffer 3.1. nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteige- rung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, ohne Anteil 13. Monatslohn: – Kläger: CHF 12'000.– (circa, 100 %-Pensum, exkl. Bonus) – Beklagte: CHF 4'000.– (circa, 60 %-Pensum, inkl. Bonus)

6. Güterrecht 6.4 Vermietung [aufgehoben]"

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

4. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt dieje- nige Partei, die eine Begründung verlangt.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Par- teien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Horgen, 11. Februar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. T. Walthert MLaw F. Schönbächler

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 239 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.