Abänderung des Scheidungsurteils
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht
Geschäfts-Nr. FP260003-F/UUB/NM/RN
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic.iur. D. Maag Gerichtsschreiber M.A. HSG N. Maurer
Urteil vom 13. Februar 2026
in Sachen
Kläger
gegen
Beklagte
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Gemeinsame Rechtsbegehren der Parteien: (act. 1 und act. 9 sinngemäss)
Es sei in Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen und auf Kinderunterhalt zu verzichten.
Dispositiv
1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 (FE200155-F) wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt:
"3.a. Die Tochter C._____ wird unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt.
3.b. Es wird kein Kinderunterhalt für die Tochter C._____ zugesprochen."
2. Dispositivziffern 4.2b und 4.4a des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 (FE200155-F) werden aufgehoben.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1800.– festgesetzt.
Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
4. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Kläger auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, – das Kind, mit separatem Schreiben und mit normaler Post, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Par- teien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Horgen, 13. Februar 2026
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Maag M.A. HSG N. Maurer