Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Abschreibung

Rubrum

ZPO 241 Abs. 3 Abschreibung. Wenn das Begehren mit dem Antrag verbunden war, es seien Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (ZPO 236 Abs. 3: hier Anweisung an den Stadtammannamt, eine Ausweisung zu vollziehen), kann sich das Gericht bei Anerkennung der Klage oder einem Vergleich nicht mit dem einfachen administrativen Abschreiben begnügen - sonst stünde der Kläger schlechter da als er es bei Gutheissung der Klage wäre.

Die Klägerin verlangt Ausweisung des Beklagten aus seiner Wohnung. Das Begehren ist insofern untypisch, als es nicht schon ausdrücklich verlangt, es sei das zuständige Gemeindeammannamt mit der Vollstreckung zu beauftragen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung schliessen die Parteien einen Vergleich, welcher diese Vollstreckungsmassnahme vorsieht.

(aus dem Entscheid des Einzelrichters:)

(…) Wird ein Vergleich dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO); er ist vorzumerken. Entgegen Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren nicht einfach abzuschreiben, sondern es ist der Beklagte unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, die Mieträumlichkeiten entsprechend dem Vergleich zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben. Zudem sind - da die Parteien im Vergleich im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO darum ersucht haben - Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuordnen.

(…)

Dispositiv

1.

Die Vereinbarung zwischen den Parteien wird vorgemerkt. Sie lautet wie folgt:

"1. Der Beklagte verpflichtet sich, die möblierte 3-Zimmerwohnung …. bis spätestens 31. August 2013 zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben. 2. Der Beklagte übernimmt die Gerichtskosten. Die Klägerin verzichtet auf eine Parteientschädigung. 3. Die Parteien ersuchen das Gericht, auf den in Ziffer 1 dieses Vergleichs festgelegten Zeitpunkt Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO anzuordnen und den Entscheid mit einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (Räumung eines Grundstücks) zu verbinden Die Klägerin hat die Vollstreckungsmassnahmen vorzuschiessen, doch sind ihr diese vom Beklagten zu ersetzen."

2.

Der Beklagte wird unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung … bis spätestens 31. August 2013 zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben.

3.

Das Gemeindeammannamt … wird angewiesen, die Verpflichtung des Beklagten gemäss Ziffer 2 dieses Urteils ab 1. September 2013 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Diese Anweisung hat Gültigkeit bis zum 1. März 2014. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen, sind ihr aber vom Beklagten zu ersetzen.

4.

(…)

Bezirksgericht Uster, Einzelgericht Urteil vom 4. Juli 2013 Geschäfts-Nr. ER130030-I

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 236, Art. 241 et Art. 343 — lu dans la version du 1 mai 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.