Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Rubrum
Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DH250040-K / U
Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Ersatzrichterin MLaw S. Ursprung und Ersatzrichter MLaw K. Moersen sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Lobeto
Urteil vom 8. Januar 2026
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. Oktober 2025, hier eingegangen am 29. Oktober 2025 (act. 21);
unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 StPO (act. 14/4-5);
da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);
da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO);
weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind,
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 1'600.00.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'600.00 wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen umgewandelt.
5.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 300.00 als Ersatzforderung an den Staat zu zahlen.
6.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. September 2025 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von total Fr. 670.00 (A020'255'850) wird zur teilweisen Deckung der Sanktions- und Verfahrenskosten verwendet.
7.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. September 2025 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 100.00 (A020'255'827) wird eingezogen und fällt als Delikterlös dem Staat zu.
8.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. September 2025 als Tatmittel beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
Mobiltelefon iPhone 13 Pro (A020'255'736) samt SIM-Karte – alle Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Verpackungs-
9.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 91389650 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet:
– Daktyloskopische Spur (A020'301'502)
10.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'740.00 Auslagen (Gutachten FOR ZH und IRM ZH) Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Baraus- Fr. 3'441.15 lagen und MwSt.) Fr. 10'781.15 Total
11.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an:
– die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); – die Bezirksgerichtskasse (überbracht);
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 91389650, hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 8 und 9; per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch;); – Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PEK-ZWA, Förrlibuckstr. 120, Postfach, 8021 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 91294109, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8); – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (gegen Empfangsschein).
13.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 8. Januar 2026
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Oehler MLaw L. Lobeto
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.