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Überschuldungsanzeige

EK260714 · Zurich District Court

Du 12 mars 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/bezirksgericht-zurich/ek260714/de/uberschuldungsanzeige

Consulté le 3 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Tribunal de district Zurich
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Überschuldungsanzeige

Bezirksgericht Zürich Konkursgericht

Geschäfts-Nr.: EK260714-L / U Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiber MLaw M. Emery

Urteil vom 12. März 2026, 15.30 Uhr

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Gesuchstellerin

betreffend Überschuldungsanzeige

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum Eingang) zeigte die Gesuchstellerin ihre Überschuldung an (act. 1; act. 2/1-4).

2. Besteht begründete Besorgnis der Überschuldung einer Aktiengesellschaft in Liquidation, muss vom Liquidator eine Zwischenbilanz erstellt werden (Stäubli/Hohler, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2024, Art. 743 N 12). Ergibt sich dabei, dass die Forderungen der Gläubiger zu Veräus- serungswerten – während der Liquidation sind im Unterschied zu Art. 725b Abs. 3 OR die Fortführungswerte nicht massgebend – nicht mehr gedeckt sind, hat der Liquidator das Gericht zu benachrichtigen. Die Prüfung der Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor ist im Liquidationsstadium nicht notwendig (Stäubli/Hohler, Art. 743 N 11 und 13).

3. Wird die Überschuldung einer Aktiengesellschaft angezeigt, prüft das Konkurs- gericht, ob eine Überschuldung vorliegt (Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 192 SchKG). Ist die Gesellschaft überschuldet, hat das Gericht den Konkurs zu eröffnen (Art. 743 Abs. 2 OR). Gemäss der Liquidationsbilanz per 27. Februar 2026 ist das Fremdkapital durch die Aktiven nicht mehr gedeckt (act. 2/2). Die Ge- suchstellerin ist somit überschuldet, weshalb über sie der Konkurs zu eröffnen ist.

4. Die Gesuchstellerin hat gemäss Art. 104 ff. ZPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 200.– anzusetzen.

Dispositiv

1. Über die Gesuchstellerin wird der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–, der Gesuchstellerin auferlegt und zulasten der Konkursmasse vom Konkursamt bezogen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, das genannte Konkursamt un- ter Beilage von act. 2/1-4 sowie einer Kopie von act. 1, das Betreibungsamt Zürich 12 sowie das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. März 2026

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Konkursgericht

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Emery

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 104, Art. 145 et Art. 251 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.