Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

HE230095

HE230095

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 5. Oktober 2023

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten"

Erwägungen

1. Mit Gesuch vom 31. August 2023 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren betreffend Organisationsmängel ein (act. 1), dies mit oben wiederge- gebenem Rechtsbegehren.

2. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 4). Diese Verfügung wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 5 und 8). Parallel wurde versucht, die Verfügung der Gesuchsgegnerin amt- lich zuzustellen, was scheiterte (act. 6 und 9).

3. Während der Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin fristgerecht geleistet wurde, verstrich die Frist zur Behebung des Mangels und zur Erstattung einer Stellungnahme durch die Gesuchsgegnerin ungenutzt.

4. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Die einzige gemäss Handelsregisterauszug noch vertretungsberech- tigte Person, Gesellschafterin, Geschäftsführerin und Liquidatorin C._____, war gemäss Auskunft des Stadtammannamtes D._____ entgegen dem entsprechen- den Handelsregistereintrag nie am angegebenen Wohnort E._____ wohnhaft (act. 3/2; act. 9). Sie ist daher unbekannten Aufenthaltes; Zustellungen an die Ge- suchsgegnerin waren unter anderem deshalb unmöglich. Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel und ist aufzulösen (Art. 819 in Ver- bindung mit Art. 731b OR).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Wallisellen wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Ge- suchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffs- recht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betrei- bungsamt Opfikon und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Wallisel- len.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 5. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 90 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 731b et Art. 814 — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 106 — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.