Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

HE230097

HE230097

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 27. Oktober 2023

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten"

Erwägungen

1. Mit Gesuch vom 31. August 2023 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren betreffend Organisationsmängel der Gesuchsgegnerin, einer Kollektiv- gesellschaft, ein (act. 1), dies mit oben wiedergegebenem Rechtsbegehren.

2. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um Angaben zum Streitwert zu machen und einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 4). Mit Eingabe vom 12. September 2023 äusserte sich die Gesuch- stellerin in nachvollziehbarer Weise zum Streitwert und zahlte gleichentags den Vorschuss (act. 6; act. 8). Hierauf wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 13. September 2023 Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 9). Diese Verfügung wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 11). Parallel wurde versucht, die Verfügung der Gesuchsgegnerin amtlich zuzustellen, was jedoch scheiterte (act. 14).

3. Die Frist zur Behebung des Mangels und zur Erstattung einer Stellungnah- me durch die Gesuchsgegnerin verstrich in der Folge ungenutzt.

4. Ein Mangel in der vorgeschriebenen Organisation liegt vor, wenn die Ge- suchsgegnerin über kein Rechtsdomizil mehr verfügt (Art. 581a i.V.m. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Die Gesuchsgegnerin hat an ihrem Sitz keine Geschäftsräum- lichkeiten mehr (act. 14). Zustellungen an die (ehemalige) Adresse der Gesuchs- gegnerin haben sich als unmöglich erwiesen. Die noch im Handelsregister einge- tragenen vertretungsberechtigten Personen sind gemäss Auskunft des Stadtam- mannamtes Zürich …, die sich auf frühere Abklärungen stützen, an einen unbe- kannten Ort weggezogen (act. 3/4; act. 14). Die Gesuchsgegnerin teilte ihr Domi- zil mit der durch dieselben Personen vertretenen B._____ Schweiz AG in Liquida- tion. Dieses wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2023 u.a. wegen fehlenden gültigen Domizils aufgelöst (act. 16). Da die Gesuchsgegnerin an einem Organisationsmangel leidet, ist sie aufzulösen und nach den Vorschrif- ten über den Konkurs zu liquidieren.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Fluntern-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Ge- suchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffs- recht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betrei- bungsamt Zürich 6 und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Flun- tern-Zürich.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 27. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 90 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 581a et Art. 731b — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 106 — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.