Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

AA100058

AA100058

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100058/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekre- tär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2010

in Sachen

D, …, Gesuchsteller, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer

gegen

D-E, …, Gesuchstellerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin

betreffend Ehescheidung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (LC100001)

Erwägungen

1. Die Parteien stehen vor dem Obergericht (I. Zivilkammer) im Berufungsverfah- ren betreffend Ehescheidung. Mit bereits im Rahmen des vorgängigen Ehe- schutzverfahrens ergangenem Beschluss des Obergerichts vom 25. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für sich und die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 2'540.-- pro Mo- nat zu bezahlen (BG act. 11/2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 16. April 2010 als vorsorgliche Massnahme im Berufungsverfahren, die Ar- beitgeberin des Beschwerdeführers sei anzuweisen, ab sofort vom Lohnguthaben des Beschwerdeführers den Betrag von monatlich Fr. 2'540.-- (entsprechend den genannten Unterhaltsbeiträgen) an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zu überweisen (OG act. 149 S. 2). Diesem Begehren gab das Obergericht mit Beschluss vom 10. Mai 2010 statt (OG act. 155 = KG act. 2).

2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 an das Kassationsgericht erhob der Beschwer- deführer Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Ober- gerichts vom 10. Mai 2010 aufzuheben (KG act. 1). Der Präsident des Kassati- onsgerichts wies mit Verfügung vom 21. Mai 2010 das mit der Beschwerdeerhe- bung gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschieben- den Wirkung ab (KG act. 5).

Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer innert laufender Rechtsmittelfrist eine weitere Begründung seiner Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte erneut die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 wies der Präsident des Kassationsgerichts auch die- ses zweite Gesuch ab (KG act. 14).

Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und keine Vernehmlassung des Obergerichts ein.

3. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).

Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeschrif- ten nicht nach. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seinen eigenen Standpunkt darzustellen, ohne sich mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Be- schlusses auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, dass dieser Beschluss unter einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO (Verletzung eines we- sentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche An- nahme, Verletzung klaren materiellen Rechts) leide.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das Kassationsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gege- benen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Deshalb sind im Kassations- verfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffs bezwecken, unzulässig (von Rechenberg, S. 17 Ziff. 3). Gemäss Feststellung des Obergerichts beantwor- tete der Beschwerdeführer das Massnahmebegehren der Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist nicht (KG act. 2 S. 3 oben Erw. I/3). Dem hält der Be- schwerdeführer in beiden Beschwerdeschriften nichts entgegen. Der Beschwer- deführer kann nicht mittels seiner Beschwerdebegründung vor Kassationsgericht die vor Obergericht unterlassene Beantwortung des Massnahmebegehrens nach- holen. Ebenso sind die im Kassationsgericht eingereichten Urkunden (KG act. 3/1 - 2 und KG act. 12/1 - 5) nicht zu beachten, da sie eben eine im Kassationsverfah- ren unzulässige Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Pro- zessstoffs darstellen.

Da die beiden Beschwerdeschriften den oben angeführten Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise entsprechen, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Be- schwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, allenfalls subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 113 ff. BGG, beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 10. Mai 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 6, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 93, Art. 100 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 64, Art. 281 et Art. 288 — lu dans la version du 1 janvier 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.