131.3
Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner 5
(vom 19. Oktober 1977)1
Präambel
Das Obergericht, gestützt auf § 87 des Gemeindegesetzes vom6. Juni 19262 sowie §§ 76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20103 , 6 beschliesst:
I. Beglaubigungsregister
Art. 1
Die Gemeindeammänner führen über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Auszügen und Daten von Privaturkunden ein Register.
Art. 2
Es dürfen nur die Register der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale verwendet werden.
Art. 3
Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers beizufügen.
Die Beglaubigungen dürfen erst nach deren Eintragung in das Register ausgehändigt werden. II. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Art. 4 Pergeeignet
Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB 4 .
Unzulässig ist die Beglaubigung
a. von Bleistiftunterschriften,
b. von Unterschriften auf Bürgschaftserklärungen natürlicher sonen mit einem 2000 Franken übersteigenden Haftungsbetrag,
c. von Unterschriften und Fotografien auf Schriftstücken, die sind, einen falschen Schein hinsichtlich ihrer Bedeutung zu erwecken. g der auf einer Fotografie abgebildeten Per- 3 Die Übereinstimmun auf die das mit der Fotografie versehene Dokument son mit derjenigen, laubigt werden, sofern die beglaubigende Person lautet, darf nur beg ber beigewohnt hat oder diese Übereinstimmung der Bildaufnahme sel cherheit aus der Vergleichung von Abbildung und sich mit völliger Si ergibt.5 abgebildeter Person
Art. 5
Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen im Beglaubigungsregister einzutragen.
Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige Kontrollunterschrift.
Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden Person durch Zeugen haben auch diese im Beglaubigungsregister zu unterzeichnen.
Die Unterschriften oder Handzeichen können auch in einem besonderen, zum Beglaubigungsregister gehörenden Unterschriftenbuch eingetragen werden.
Art. 6 Ge- und Unter-
Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der meindeammann befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift die Unterzeichnung im Beglaubigungsregister durch eine bevollmächtigte Person vollziehen zu lassen (§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB 4 ).5
Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung enthalten, dass die ausstellende Person und gegebenenfalls das nehmen, als deren Organ sie handelt, alle Formen einer missbräuchlichen Verwendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Staat, Gemeinde und Gemeindeammann verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte. Diese Vollmachten sind bei den Akten zum Beglaubigungsregister aufzubewahren.5
Der Gemeindeammann ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzulehnen.
Art. 7
Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters oder einer Vertreterin einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person ist der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin nur mit den eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch entsprechende Einschränkungen der Anschein zu vermeiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.5
Diese weitere Bescheinigung nimmt der Gemeindeammann nur vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertretungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer Bezeichnung der Belege ohne Schlussfolgerungen zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Beglaubigungsregisters zu legen.
Art. 8 NN
Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel nach folgender Formel durchgeführt: 5 – «Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen (. . . persönlich anerkannten . .. durch die/den Bevollmächtigte/n anerkannten .. .) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN – (oder) . .. der/des durch Vorlegung eines . . . (Bezeichnung der Ausweispapiere) sich ausweisenden NN . .. – (oder) .. . der/des NN, deren/dessen Identität von der/dem mir persönlich bekannten NN bestätigt wurde . .., wird hiermit amtlich bezeugt.» – Ort, Datum und Unterschrift.
Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier angebracht, so soll dies der Gemeindeammann in der Beglaubigung erwähnen. III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen
Art. 9 Beglaubi-
Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB4 zu verfahren.
Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort mit der Urschrift zu vergleichen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungsformel, wo es geboten erscheint, beigefügt werden, dass die gung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über die Bedeutung und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.
Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird. Datums IV. Sicherung des
Art. 10
5 Für die Sicherung des Datums einer Privaturkunde ist nach § 250 EG zum ZGB4 zu verfahren.
V. Schlussbestimmung
Art. 11
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.