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170.1

Haftungsgesetz 14

(vom14. September 1969)1

Präambel

Erster Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 A. Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten

Dieses Gesetz gilt für den Kanton 17 , für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.

Es findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates.1. Kanton17

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Art. 2 Anstalten und Zweckverbände

21 1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. 2 Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, subsidiär. 3 Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.

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Art. 3 nen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit

Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen9 ausüben.

Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze 4 .

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Art. 4 B. Angestellte17

Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten17 für alle in §§ 1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.

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Art. 4a14 C. Private gelten die Bestimmun

Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Ansprüche sind auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen. iären Staatshaftung gemäss Art. 46 Abs. 2 KV 2 2 Im Fall der subsid gen dieses Gesetzes.

Art. 5 D. Andere Haftungsbestimmungen9

Soweit die Haftung des Kantons17 und der Angestellten17 durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Der Kanton haftet nach Massgabe dieses Gesetzes solidarisch mit dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde.19, 20 Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter

Art. 6 A. Widerrechtliche Schädigungen

Der Kanton17 haftet für den Schaden, den ein Angestellter17 in Ausübung amtlicher Verrichtungen9 einem Dritten widerrechtlich zufügt.

  1. Haftung

Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Kanton17 nur, wenn ein Angestellter17 einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat.

Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Kanton17 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten 17 .

Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten17 zu.

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Art. 7 zungsgründe

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

Art. 8 bei Tötung

Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

Ist der Tod nicht sofort eingetreten, muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.

Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

Art. 9 bei Körperverletzung

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.

Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung vorbehalten.

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Art. 10 bei Tötung und Körperverletzung

9 Bei Tötung oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Art. 11 Schadenersatz und Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

9 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

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Art. 12 B. Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit15

Für Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Kantons17 entsteht, haftet der Kanton17 nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

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Art. 13

16 Dritter Abschnitt: Haftung für Schädigung des Kantons17

Art. 14 A. Haftung des Angestellten17

Der Angestellte17 haftet für den Schaden, den er dem Kanton17 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt.

Haben mehrere Angestellte17 den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

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Art. 15 B. Rückgriff

Hat der Kanton17 einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf den Angestellten17 zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

Haben mehrere Angestellte17 den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Angestellte17 für den ganzen Schaden belangt werden.

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Art. 16 C. Benachrichtigung und Nebenintervention

Der Kanton17 hat den Angestellten 17 , gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter vom Kanton17 aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine Klage gegen den Kanton17 anhängig gemacht worden ist.

Dem vom Rückgriff bedrohten Angestellten17 steht im Prozess des geschädigten Dritten gegen den Kanton17 das Recht der Nebenintervention zu.

Art. 17 D. Deckung des Schadens

. . .

Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schadenersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind.

Der Angestellte17 kann auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Nichtwiederwahl belangt werden.

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Art. 18 E. Geltendmachung

17 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend gemacht durch

  1. a. den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen

  2. 1. Mitglieder des Regierungsrates,

  3. 2. Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,

  4. 3. die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Ombudsstelle,

  5. 4. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz und ihr bzw. sein Personal,

  6. 5. Mitglieder des obersten Organs einer kantonalen Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit,

  7. b. die Geschäftsleitung des Kantonsrates, wenn sie sich gegen die Leitung oder das Personal der Parlamentsdienste richten,

  8. c. den Regierungsrat, wenn sie sich gegen kantonale Angestellte richten,

  9. d. den Bezirksrat, wenn sie sich richten gegen Mitglieder

  10. 1. einer Gemeindebehörde,

  11. 2. eines Gemeindeparlaments 21 ,

  12. 3. des obersten Organs einer kommunalen oder interkommunalen Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,

  13. e. die Gemeindevorsteherschaft, wenn sie sich gegen das Personal der Gemeinde richten,

  14. f. das oberste Organ einer Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn sie sich gegen Angestellte dieser Organisation richten.

Art. 18a10 F. Schädigung durch Private

Hat der Kanton17 einem geschädigtem Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlichen Verrichtungen von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht. § 16 gilt sinngemäss.

Art. 18b10 G. Schadloshaltung des Kantons17 durch die Gemeinde

Wenn der Kanton17 aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen für eine Schadensverursachung durch Angestellte17 oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.

Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestellten17 und Hilfspersonen gilt § 16 sinngemäss. Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche

Art. 19 A. Gerichte Zuständigkeit

17 1 Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden

  1. a. in der Regel die Zivilgerichte,1. Sachliche

  2. b. das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsgerichts begründet wird,

  3. c. 18 das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird. 2 Über Ansprüche des Kantons gegen Gemeinden entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren. 3 Über Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kanton erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593 angefochten werden. Als letzte kantonale Instanz entscheidet

  4. a. in der Regel das Verwaltungsgericht,

  5. b. das Obergericht, wenn es sich um Angestellte des Verwaltungsgerichts handelt.

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Art. 20 Zuständigkeit

Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich.

Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten eines zu bezeichnen, vor welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich belangt werden können.

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Art. 21 Kan-

Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.

Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Kantons17 ist der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den ton17 nicht gebunden.

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Art. 22 B. Verfahren bei Schädigung Dritter

Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen:9

  1. a. dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton 17 ,

  2. 1. Vorverfahren

  3. b. der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde,

  4. c. dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 hinweisen.9

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Art. 23

17 Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

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Art. 24 C. Verwirkung und Verjährung Dritter gegen den Kanton17

9 1 Die Haftung des Kantons17 erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen1. Ansprüche beim Kanton17 einreicht. 2 Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mitteilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

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Art. 25 des Kantons17 gegen Angestellte17

9 Die Haftung des Angestellten17 gegenüber dem Kanton17 erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim zuständigen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung.

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Art. 26 der Fristen

Die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Fünfter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

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Art. 27 A. Besoldung durch andere Körperschaft

9 Die Körperschaft, bei welcher der Angestellte17 bei der Schadenverursachung tätig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die Besoldung ganz oder teilweise durch eine andere Körperschaft ausgerichtet wird.

Art. 28 B. Schadloshaltung des persönlich haftenden Angestellten17

9 1 Haftet ein Angestellter17 aus amtlicher Tätigkeit persönlich, hält ihn der Kanton17 schadlos, sofern jener weder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons17 verschlechtert hat. 2 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht bei der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde schriftlich geltend gemacht wird. 3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des Motorfahrzeughalters.

Art. 29 C. Ergänzendes Recht9

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts5 ergänzend anzuwenden. Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Art. 30 A. Änderung früherer Erlasse die Zürcher Kantonalbank

Das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1967 wird wie folgt geändert: . . .8

  1. Gesetz über

Art. 31 betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

Das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom15. März 1908 wird wie folgt geändert: . . .8

Art. 32 über die Organisation und die Geschäfts ordnung des Kantonsrates

Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom20. November 1932 wird wie folgt geändert: . . .8

Art. 33 ordnung

Das Gesetz über den Zivilprozess vom13. April 1913 wird wie folgt geändert: . . .8

Art. 34 B. Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben: . . .8

Art. 35 C. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Kantonsrat sowie nach Genehmigung von § 19 Abs. 3 durch die Bundesversammlung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 7 .

Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom11. Februar 2008 (OS 63, 415) Vor dem1. Januar 2007 verursachte Schäden werden nach bisheriger Regelung beurteilt.