181.402
Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
(vom3. September 2014)1
Präambel
Der Kirchenrat, gestützt auf die Kirchenordnung vom 17. März 2009 (KO)6 , die Personalverordnung vom11. Mai 2010 (PVO)8 und die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom6. Juli 2011 (VVO PVO)9 , 25 beschliesst:1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich gen zwischen der Kirchenpflege und Pfarrerinnen und Pfarrern über die Aufteilung von Pfarrstellen fallen auf das Ende der Amtsdauer 2016– 2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer dahin. Die Kirchenpflege trifft anstelle der bisherigen Beschlüsse und Vereinbarungen die erforderlichen Anordnungen. II. §§ 51–62, 64 und 93 a sind erstmals für die Amtsdauer 2020– 2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar. III. Der Kirchenrat beschliesst über die erstmalige Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO bis spätestens 30. September 2019. IV. Im Rahmen der von der Kirchenpflege für die Amtsdauer 2020– 2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss § 24 c Abs. 1 zu treffenden Entscheide ist unbeachtlich, ob eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 116 und 118 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich in der Fassung vom 17. März 2009 auf einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungspfarrstelle tätig war. ginn der Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer, so ändert die bestehende Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer nicht. VI. Nach den Bestimmungen der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche in der Fassung vom3. September 2014 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer: a. die Überprüfung des Anspruchs einer Kirchgemeinde auf eine Pfarrstelle, wenn diese frei wird (§ 9 Abs. 1), b. die Voraussetzungen für die Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern (§ 28), c. die Aufteilung von Pfarrstellen (§§ 51–69), d. das Stellenpensum und der Zusatzdienst (§§ 70–72), e. der Lohn für die Stellvertretung in einer aufgeteilten Pfarrstelle (§ 90 lit. a). Übergangsbestimmung zur Änderung vom14. Juli 2021 (OS 76, 355) rerinnen und Pfarrern gemäss § 4 PVO8 anwendbar, die ab dem Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche in den Dienst der Landeskirche treten. II. Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss § 4 PVO, die im Dienst der Landeskirche stehen und deren Anfangslohn nicht gemäss §§ 81–84 festgesetzt wurde, können binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche die Überprüfung ihres Anfangslohns gemäss §§ 81–84 verlangen. Sie legen die hierfür nötigen Nachweise vor. III. Ergibt die Überprüfung des Anfangslohns gemäss Ziff. II eine höhere als die bestehende Einstufung, erfolgt die Anpassung des Lohns rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche. IV. Ergibt die Überprüfung des Anfangslohns gemäss Ziff. II eine tiefere als die bestehende Einstufung, erfolgt keine Anpassung des Lohns. Individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 93, die ab dem Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche gewährt werden, werden auf die bestehende Einstufung so lange angerechnet, bis diese ausgeglichen ist. die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind oder Einzelvertretungen gemäss § 76 wahrnehmen. seit1. September 2016. 16 Fassung gemäss B vom1. Juni 2016 (OS 71, 277; ABl 2016-06-10). In Kraft seit1. September 2016. 17 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 615; ABl 2017-10-06). In Kraft seit1. Januar 2018. 18 Eingefügt durch B vom10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit1. Juli 2019. 19 Fassung gemäss B vom10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit1. Juli 2019. 20 Aufgehoben durch B vom10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit1. Juli 2019. 21 Fassung gemäss B vom14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit1. Januar 2022. 22 Aufgehoben durch B vom14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit1. Januar 2022. 23 Fassung gemäss B vom7. Juni 2023 (OS 78, 313; ABl 2023-06-16). In Kraft seit1. Oktober 2023. 24 Eingefügt durch B vom12. Juni 2024 (OS 79, 389; ABl 2024-06-28). In Kraft seit1. Januar 2025. 25 Fassung gemäss B vom12. Juni 2024 (OS 79, 389; ABl 2024-06-28). In Kraft seit1. Januar 2025. 26 Eingefügt durch B vom11. März 2026 (OS 81, 130; ABl 2026-03-20). In Kraft seit1. Juni 2026. 27 Fassung gemäss B vom11. März 2026 (OS 81, 130; ABl 2026-03-20). In Kraft seit1. Juni 2026.
Art. 1 Gegenstand
25 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Kirchenordnung, zur Personalverordnung und zur Vollzugsverordnung zur Personalverordnung das Pfarramt in der Landeskirche.
Art. 2 Geltungsbereich a. Pfarrerinnen und Pfarrer
Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss § 4 PVO.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste sinngemäss.14
Art. 3 b. Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:
a. 27 Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 178 Abs. 1 KO,
b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
2. Abschnitt: Neuwahl von Pfarrerinnen und Pfarrern 19
A. Grundlagen
Art. 4
20
Art. 5 Amtsdauer nen und Pfarrer als Abs. 1 KO angestellt
Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt auf die Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO oder für deren Rest. Amtsdauer nicht möglich, so werden Pfarrerin- 2 Ist eine Wahl auf Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 .
Art. 6 Verfahrensarten
Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern wird durch eine Pfarrwahlkommission gemäss Art. 170 KO vorbereitet. 19
Die Wahl kann ausnahmsweise ohne Bestellung einer Pfarrwahlkommission erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 23 erfüllt sind.
Art. 7
20
B. Einleitung des Wahlverfahrens
Art. 8 Informationspflicht
19 1 Der Kirchenrat informiert die Kirchenpflege und die Dekanin oder den Dekan, sobald im Pfarramt der Kirchgemeinde infolge Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 KO, Abberufung gemäss Art. 133 KO oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss § 39 PVO oder altershalber gemäss § 40 a PVO Stellenprozente frei werden. 2 Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat und die Dekanin oder den Dekan unverzüglich, wenn im Pfarramt Stellenprozente aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen frei werden, insbesondere weil eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf die Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtsdauer verzichtet, bei der Bestätigungswahl nicht im Amt bestätigt wurde oder verstorben ist.
Art. 9 Einladung zur Stellenbesetzung
27 1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde Stellenprozente frei geworden, so lädt der Kirchenrat die Kirchenpflege ein, eine Pfarrwahl einzuleiten. 2 Die Kirchenpflege beruft binnen sechs Monaten nach Vorliegen der Einladung gemäss Abs. 1 eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl einer Pfarrwahlkommission ein oder stellt dem Kirchgemeindeparlament diesbezüglich Antrag oder beantragt der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament das Vorgehen gemäss §§ 23 und 24. Sie kann stattdessen die frei gewordenen Stellenprozente gemäss §§ 60 und 61 auf die in der Kirchgemeinde gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer aufteilen. 3 Der Kirchenrat kann die Frist gemäss Abs. 2 auf Gesuch der Kirchenpflege oder nach deren Anhörung aus wichtigen Gründen verlängern.
C. Verfahren mit Pfarrwahlkommission
Art. 10
20
Art. 11 Pfarrwahlkommission a. Bestellung
19 1 Der Kirchgemeindeversammlung gemäss § 9 Abs. 2 oder dem Kirchgemeindeparlament obliegen:
a. Festsetzung der Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,
b. Wahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,
c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission aus deren Mitte. 2 Die Anzahl der von der Kirchenpflege aus ihren Reihen gemäss Art. 170 Abs. 2 KO bestimmten Vertreterinnen und Vertreter in der Pfarrwahlkommission kann bis zu deren Entlassung aus dem Amt gemäss § 16 Abs. 1 nicht geändert werden.
Art. 12 b. Ergänzung
19 1 Neu gewählte Mitglieder der Kirchenpflege treten in der Pfarrwahlkommission an die Stelle der aus der Kirchenpflege ausgeschiedenen Mitglieder. Hat die Kirchenpflege gemäss Art. 170 Abs. 2 KO eine Vertretung bestimmt, so entscheidet sie über die Nachfolge. 2 Scheiden zugewählte Mitglieder der Pfarrwahlkommission vorzeitig aus dieser aus, so ist in der Regel an der nächsten Kirchgemeindeversammlung oder in einer nächsten Sitzung des Kirchgemeindeparlaments eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament kann stattdessen die Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission herabsetzen. 27
Art. 13 c. Konstituierung
Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten auf dessen oder deren Einladung selber.
An den Sitzungen der Pfarrwahlkommission nehmen mit beratender Stimme teil: 19
a. die weiterhin in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, in Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent, soweit sie diesen gemäss Art. 114 Abs. 3 und 4 KO in der Kirchenpflege vertreten,
b. die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonvents,
c. ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents, das dieser bestimmt, sofern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent leitet.
Art. 14 d. Organisation und Verfahren 19
Die Geschäftsführung der Pfarrwahlkommission richtet sich nach den für die Kirchenpflege massgebenden Bestimmungen.
Art. 15 e. Auftrag
19 1 Der Pfarrwahlkommission obliegen insbesondere:
a. Festsetzung des Aufgaben- und Stellenprofils für die zu besetzenden Stellenprozente, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Kirchgemeinde, der Legislaturziele, der Arbeitsschwerpunkte und weiterer Beschlüsse der Kirchenpflege sowie der Pfarrdienstordnung,
b. Ausschreibung der zu besetzenden Stellenprozente gemäss § 16 Abs. 1 PVO oder gemäss § 16 Abs. 2 PVO Einladung von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Bewerbung,
c. Prüfung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber im persönlichen Gespräch unter Einbezug des Aufgaben- und Stellenprofils gemäss lit. a sowie durch das Einholen von Referenzauskünften und durch Besuche in Gottesdiensten, im kirchlichen Unterricht und in kirchlichen Veranstaltungen,
d. Aufteilung der zu besetzenden Stellenprozente gemäss Art. 120 Abs. 1 und 2 KO und § 60 auf mehrere zur Wahl vorzuschlagende Bewerberinnen und Bewerber, im Einvernehmen mit diesen und der Kirchenpflege sowie unter Berücksichtigung der Stellenprozente der weiterhin in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer,
e. Beschlussfassung über den Wahlvorschlag zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments. 2 Für die einer Bewerberin oder einem Bewerber gemäss Abs. 1 lit. d zugeteilten Stellenprozente ist nur ein Wahlvorschlag zulässig. 3 Die Pfarrwahlkommission lässt sich bei der Erfüllung ihres Auftrags vom Kirchenrat beraten. 4 Kann die Pfarrwahlkommission ihren Auftrag innert Jahresfrist seit ihrer Wahl nicht erfüllen, so erstattet sie der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament einen Zwischenbericht über ihre Tätigkeit.
Art. 16 f. Dauer
27 1 Die Pfarrwahlkommission bleibt im Amt, bis die Installation der neuen Pfarrerin oder des neuen Pfarrers gemäss Art. 110 KO erfolgt ist. 2 Sind vorher weitere Stellenprozente zu besetzen, so kann die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament die bestehende Pfarrwahlkommission mit der Vorbereitung eines Wahlvorschlags auch für diese Stellenprozente beauftragen oder eine neue Pfarrwahlkommission bestellen. 3 Kann eine Pfarrwahlkommission ihren Auftrag gemäss § 15 Abs. 1 KO nicht mehr erfüllen, kann die Bezirkskirchenpflege die Pfarrwahlkommission auf deren Gesuch hin auflösen, insbesondere wenn
a. die zu besetzenden Stellenprozenten gemäss § 61 Abs. 1 besetzt werden können,
b. die zu besetzenden Stellenprozente aufgrund der rechtskräftigen Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 1, 2 und 4 KO für die kommende Amtsdauer nicht mehr zur Verfügung stehen,
c. die Kirchensynode den Zusammenschluss der Kirchgemeinde mit einer anderen Kirchgemeinde rechtskräftig beschlossen hat.
Art. 17 Erteilung der Wählbarkeit
Liegt ein Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission vor, so ersucht die Kirchenpflege den Kirchenrat um die Erteilung der Wählbarkeit für die vorgeschlagene Person.
Art. 18 Wahl a. Vorlage des Wahlvorschlags
19 Die Kirchenpflege unterbreitet den Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament zur Beschlussfassung, sobald der Kirchenrat die Wählbarkeit erteilt hat.
Art. 19 b. Rückweisung des Wahlvorschlags
19 1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament ist unzulässig. 2 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so geht das Geschäft an die Pfarrwahlkommission zurück. 3 Die Pfarrwahlkommission beschliesst zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments erneut einen Wahlvorschlag. Sie ist nicht an den Rückweisungsbeschluss gemäss Abs. 2 gebunden.
Art. 19a c. Stellenpensum
Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt auf die gemäss § 15 Abs. 1 lit. d zugeteilten Stellenprozente.
Art. 20 d. Kirchgemeinde- versammlung
Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung keine Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so wird über diesen in geheimer Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung entschieden. Die Stimmberechtigten können dem Wahlvorschlag zustimmen, diesen ablehnen oder sich der Stimme enthalten. 19
Erfolgt die Wahl gemäss Art. 124 Abs. 2 KO in der Kirchgemeindeversammlung, so gilt die Zustimmung zum Wahlvorschlag als Wahl.
Art. 20a e. Kirchgemeinde- parlament
Beschliesst das Kirchgemeindeparlament keine Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so wird über diesen in geheimer Abstimmung entschieden. Die Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments können dem Wahlvorschlag zustimmen, diesen ablehnen oder sich der Stimme enthalten.
Art. 20b f. Urnenwahl
Erfolgt die Wahl gemäss Art. 124 Abs. 1 KO an der Urne, so gilt der zustimmende Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments als Vorschlag zuhanden der Urnenwahl.
In der Urnenwahl werden die Stimmberechtigten gefragt, ob sie die vorgeschlagene Person wählen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich der Stimme enthalten. Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und die Wiederholung des gleichen Namens sind ungültig. Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.
Art. 21 g. Wahlannahme 19
Die Kirchenpflege teilt der gewählten Person die Wahl unverzüglich schriftlich mit. Sie weist sie auf die Wahlannahme gemäss Abs. 2 und die Rechtsmittel hin.
Die Wahl gilt als zustande gekommen, wenn die gewählte Person gegenüber der Kirchenpflege binnen fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich die Wahlannahme erklärt und das Wahlergebnis in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 22 h. Abschluss
Nach Eingang der Wahlannahmeerklärung gemäss § 21 Abs. 2 informiert die Kirchenpflege den Kirchenrat über die Wahl.
Die Kirchenpflege übermittelt dem Kirchenrat nach Ablauf der Rekursfrist die Wahlannahmeerklärung und den Wahlbericht zusammen mit einer Bestätigung der Bezirkskirchenpflege, dass gegen den Wahlbeschluss kein Rekurs erhoben wurde, oder dem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid gegen den Wahlbeschluss. 19
Der Kirchenrat erlässt für die gewählte Person die Verfügung gemäss § 18 Abs. 2 PVO. Er veranlasst die Installation der gewählten Person gemäss Art. 110 KO sowie §§ 28 und 29.
D. Verfahren ohne Pfarrwahlkommission
Art. 23 Voraussetzungen
19 1 Die Kirchenpflege kann ohne vorgängige Bestellung einer Pfarrwahlkommission binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einladung gemäss § 9 Abs. 1 der Kirchgemeindeversammlung einen Wahlvorschlag für die zu besetzenden Stellenprozente unterbreiten, wenn
a. die vorgeschlagene Person bereits in der Kirchgemeinde pfarramtlich tätig war sowie mit den Verhältnissen in der Kirchgemeinde vertraut und dieser bekannt ist,
b. die vorgeschlagene Person ihre Bereitschaft erklärt hat, die Wahl anzunehmen,
c. der Kirchenrat auf Gesuch der Kirchenpflege für die vorgeschlagene Person die Wählbarkeit erteilt hat und
d. die weiterhin in der Kirchgemeinde pfarramtlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen des Pfarrkonvents sowie der Gemeindekonvent rechtzeitig vor der Beschlussfassung über einen Wahlvorschlag die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten. 2 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament stellt die Kirchenpflege diesem binnen sechs Monaten gemäss Abs. 1 Antrag.
Art. 24 Verfahren
19 1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament ist unzulässig. 2 Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt gemäss §§ 19 a–22. 3 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege oder kommt eine Wahl nicht zustande, so werden die zu besetzenden Stellenprozente im Verfahren gemäss §§ 11–22 besetzt.3. Abschnitt: Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer 18
Art. 24a Aufteilung der Stellenprozente a. Grundsatz
Die Kirchenpflege teilt vor ihrem Beschluss, welche Pfarrerinnen und Pfarrer sie den Stimmberechtigten zur Bestätigung oder Nichtbestätigung vorschlägt, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zu Beginn der neuen Amtsdauer zur Verfügung stehenden Stellenprozente auf die Pfarrerinnen und Pfarrer auf, die sich der Bestätigungswahl stellen.
Die Kirchenpflege teilt jeder Pfarrerin und jedem Pfarrer mindestens 30 Stellenprozent zu. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Stellenprozente.
Art. 24b b. Verfahren vorgesehene Auftei binnen fünf Tagen Kirchenpflege, ob
Die Kirchenpflege ist gehalten, die Stellenprozente im gegenseitigen Einvernehmen auf die Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuteilen. Sie zieht zu diesem Zweck bei Bedarf die Dekanin oder den Dekan und die Bezirkskirchenpflege bei. e informiert die Pfarrerinnen und Pfarrer über die 2 Die Kirchenpfleg lung der Stellenprozente schriftlich. Diese erklären nach der Zustellung der Information gegenüber der sie mit der sie betreffenden Aufteilung der Stellennden sind oder diese ablehnen. prozente einversta
Art. 24c Wahlvorschlag a. Entscheid
Die Kirchenpflege beschliesst, welche Pfarrerinnen und Pfarrer sie den Stimmberechtigten mit wie vielen Stellenprozenten zur Bestätigung oder Nichtbestätigung im Amt vorschlägt.
Sie hört die Pfarrerinnen und Pfarrer vor dem Beschluss gemäss Abs. 1 an.
Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Aufteilung der Stellenpro-
Art. 24 zente gemäss nicht zur Be
b Abs. 2 ablehnen, gelten als von der Kirchenpflege stätigung vorgeschlagen.
Art. 24d b. Inhalt
Die Kirchenpflege veröffentlicht ihren Beschluss betreffend die Bestätigung oder die Nichtbestätigung der Pfarrerinnen und Pfarrer zusammen mit der Aufteilung der Stellenprozente mindestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer als Wahlvorschlag. Sie weist auf das Verfahren gemäss § 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes4 hin.
Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Kirchenpflege gemäss § 24 c Abs. 1 nicht zur Bestätigung vorschlägt, werden im Wahlvorschlag mit
Art. 24 den von der Kirchenpflege gemäss aufgeführt. schlagen gelten, werden im W aufgeführt, auf die sie im Z in der Kirchgemeinde gewählt
a zugeteilten Stellenprozenten die gemäss § 24 c Abs. 3 als nicht vorge- 3 Pfarrerinnen und Pfarrer, ahlvorschlag mit den Stellenprozenten eitpunkt des Entscheids gemäss § 24 c Abs. 1 sind.
Art. 24e Stille Wahl
Die Kirchenpflege erklärt die gemäss § 24 c Abs. 1 zur Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrerinnen und Pfarrer als gewählt, sofern
Art. 24 nicht gemäss
f Abs. 1 eine Wahl an der Urne erfolgt.
Art. 24f Wahl an der Urne a. Anordnung und Vorbereitung
Die Kirchenpflege ordnet für jene Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchgemeinde, die sich der Bestätigungswahl stellen, die Wahl an der Urne an, wenn
a. sie beschlossen hat, den Stimmberechtigten deren Nichtbestätigung zu beantragen,
b. sie gemäss § 24 c Abs. 3 als nicht zur Bestätigung vorgeschlagen gelten,
c. Stimmberechtigte gemäss § 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes für diese einen Wahlgang verlangt haben.
Die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer, für die gemäss Abs. 1 eine Wahl stattfindet, werden unter Angabe der Stellenprozente auf den Wahlzettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung ergänzt.
Art. 24g b. Verfahren
Die Stimmberechtigten können für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer, die auf dem Wahlzettel aufgeführt sind, mit Ja oder Nein stimmen oder sich der Stimme enthalten.
Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.
Art. 24h c. Ermittlung des Ergebnisses
Die Stellenprozente der gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen die insgesamt der Kirchgemeinde zur Verfügung stehenden Stellenprozente nicht übersteigen.
Gewählt sind jene Pfarrerinnen und Pfarrer, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben.
Findet für mindestens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Wahl statt und übersteigen die Stellenprozente aller gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer die insgesamt der Kirchgemeinde zur Verfügung stehenden Stellenprozente, so fallen jene Pfarrerinnen und Pfarrer als überzählig aus der Wahl, die bei der Wahl an der Urne am wenigsten Ja-Stimmen erhalten haben.
Art. 24 Pfarrer eine mäss § 24 d Pfarrerinnen gung stehend oder er mit zugeteilten, mindestens a
f Abs. 1 lit. b nur für eine Pfarrerin oder einen Wahl statt, so ist sie oder er mit den Stellenprozenten ge- Abs. 3 gewählt, sofern die Stellenprozente der gewählten und Pfarrer insgesamt die der Kirchgemeinde zur Verfüen Stellenprozente nicht übersteigen. Andernfalls ist sie den der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO noch nicht durch eine Wahl besetzten Stellenprozenten, ber mit 30 Stellenprozent gewählt. ellenprozente unbesetzt, so findet eine Wahl gemäss 5 Bleiben St t. §§ 5–24 stat
Art. 24i Abschluss
Der Abschluss der Wahl richtet sich nach § 22 Abs. 1 und 2.
Art. 24j Kirchgemeinschaften
§§ 24 a–24 i gelten für die Bestätigungswahl im geheimen Verfahren in der Kirchgemeindeversammlung einer Kirchgemeinschaft sinngemäss.4. Abschnitt: Erteilung der Wählbarkeit 19
Art. 25 Grundsatz KO, die Hand Pfarramts er
Die Erteilung der Wählbarkeit für den pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche richtet sich nach Art. 129 und 131 KO. rkeit wird erteilt, wenn die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 2 Die Wählba lungsfähigkeit und die zur Führung des betreffenden forderliche fachliche und persönliche Eignung vorliegen.
Art. 26 Verfahren
Der Kirchenrat erteilt vor jeder Wahl in ein Pfarramt und vor jeder Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst den vorgeschlagenen Personen die Wählbarkeit:
a. 19 auf Ersuchen der Kirchenpflege bei Vorliegen eines Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission oder der Kirchenpflege zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Umfang der zugeteilten Stellenprozente,
b. im Übrigen im Rahmen der Anstellungsverfügung.
Auf die Erteilung der Wählbarkeit wird verzichtet bei:
a. Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 KO,
b. der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO und der Verlängerung einer solchen Anstellung,
c. der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO im Blick auf die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt gemäss § 31 lit. b.
Art. 27 Wiedererteilung
Die Erteilung der Wählbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO setzt das Bestehen eines Kolloquiums gemäss § 42 Abs. 1 voraus. §§ 35–37, 39–41, 44 und 45 finden entsprechend Anwendung.5. Abschnitt: Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern 19
Art. 28 Voraussetzungen
Die Installation gemäss Art. 110 KO setzt voraus:
a. ein Stellenpensum der Pfarrerin oder des Pfarrers von mindestens 30% in einem pfarramtlichen Dienst in derselben Kirchgemeinde oder Institution und
b. die rechtskräftig erfolgte Wahl in der betreffenden Kirchgemeinde oder die rechtskräftige Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst der betreffenden Institution, für die gemäss §§ 25–27 die Wählbarkeit erteilt wurde.
Keine Installation erfolgt: 19
a. nach Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 KO,
b. nach der Übernahme weiterer Stellenprozente durch eine gewählte Pfarrerin oder einen gewählten Pfarrer in derselben Kirchgemeinde,
c. von Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Pfarrstelle in einer Institution antreten, nachdem sie unmittelbar zuvor in einem Pfarramt in einer Institution tätig waren und für sie in einem solchen Pfarramt bereits eine Installation erfolgte,
d. von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 KO.
Art. 29 Durchführung und Zeitpunkt
Der Kirchenrat beauftragt die Dekanin oder den Dekan, die Installation gemäss Art. 110 KO vorzunehmen. Er erteilt den Auftrag in der Regel im Rahmen der Erteilung der Wählbarkeit gemäss § 26 Abs. 1.
Er stellt für die Installation eine Liturgie zur Verfügung.
Die Installation erfolgt auf den Zeitpunkt des Stellenantritts, spätestens aber binnen sechs Monaten seit dem Stellenantritt.6. Abschnitt: Ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt 19
A. Grundlagen
Art. 30 Gegenstand
Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt ermöglicht Personen, die über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst verfügen, die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche.
Sie umfasst die Zulassung zum Kolloquium, das Kolloquium und die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO.
Art. 31 Bewerberinnen und Bewerber
Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt können Personen beantragen,
a. die in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz 21 ordiniert und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden und über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst verfügen,
b. die, soweit von dieser Kirche vorgesehen, über die Ordination in einer evangelischen Kirche im Ausland verfügen, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden, nes Studienabschlusses in Theologie an einer univer- c. die anstelle ei über eine theologisch-kirchliche Grundausbil- sitären Hochschule Grundlage für ergänzende Studienleistungen in dung verfügen, die universitären Hochschule bilden kann. Theologie an einer
Art. 32 Fachstelle
Der Kirchenrat bezeichnet innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste eine Stelle, die Gesuche um Zulassung zum Kolloquium bearbeitet sowie Bewerberinnen und Bewerber für die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt berät und begleitet.
Der Stelle gemäss Abs. 1 obliegen insbesondere:
a. Prüfung von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss §§ 33–35,
b. bezüglich der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber Abgabe einer Empfehlung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34, der Inhalte des Kolloquiums und des Zeitpunkts der Anmeldung zum Kolloquium,
c. Abgabe einer Einschätzung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber zur Führung eines Pfarramts,
d. Beratung und Begleitung der Bewerberinnen und Bewerber bis zum Kolloquium,
e. Berichterstattung zuhanden des Kirchenrates sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die sich nach der Zulassung zum Kolloquium zu diesem anmelden wollen, hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34.
Die Stelle gemäss Abs. 1 erfüllt ihre Aufgaben unter Einbezug der zuständigen Stellen des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst. Der Kirchenrat kann die Aufgaben der Stelle gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise dem Konkordat übertragen.
B. Zulassung zum Kolloquium
Art. 33 Zulassungsvoraus- setzungen a. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b
Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b gelten als Voraussetzungen für die Zulassungen zum Kolloquium:
a. Studienabschluss in Theologie an der Universität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitären Hochschule, deren Studienordnung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 als gleichwertig anerkannt ist,
b. eine kirchliche Ausbildung, die den Anforderungen des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 entspricht und von diesem als gleichwertig anerkannt ist,
c. Ordination durch eine Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz 21 oder durch eine evangelische Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, soweit von dieser Kirche eine solche vorgesehen ist,
d. Zulassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. c,
e. Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung für die Ausübung des Pfarrberufs aufgrund einer Abklärung durch die Stelle gemäss § 32 Abs. 1.
Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b gelten unter Vorbehalt von § 42 Abs. 3 als zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium 19 :
a. mindestens zweijährige begleitete Tätigkeit in einer Kirchgemeinde der Landeskirche als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO,
b. hinreichende Kenntnisse der deutschen Standardsprache,
c. Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen.
Art. 34 b. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c
Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c gelten als Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium:
a. gute Allgemeinbildung,
b. berufliche Tätigkeit entsprechend einem vollzeitlichen Stellenpensum von drei Jahren in einer Kirchgemeinde der Landeskirche,
c. theologisch-kirchliche Grundausbildung, die Grundlage für ergänzende Studienleistungen in Theologie an einer universitären Hochschule bilden kann,
d. Kenntnis der neutestamentlichen griechischen und der Grundbegriffe der hebräischen Sprache, ologie während mindestens vier Semestern an der e. Studium der The ltät der Universität Zürich, Theologischen Faku klesiologisch-praktischen Semesters gemäss dem f. Bestehen des Ek nd die gemeinsame Ausbildung der evangelisch- Konkordat betreffe erinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum reformierten Pfarr der Nachweis von gleichwertigen Leistungen, Kirchendienst10 o Eignungsabklärung. g. Bestehen einer
Art. 35 Gesuch a. Unterlagen
Bewerberinnen und Bewerber reichen das Gesuch um Zulassung zum Kolloquium schriftlich beim Kirchenrat ein.
Dem Gesuch sind beizulegen:
a. ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie ein Privatauszug und ein 19 Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, alle nicht älter als drei Monate,
b. die Bestätigung der Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche, die der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz 21 , der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört,
c. von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a und b die Bestätigung des Studienabschlusses in Theologie an der Universität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitären Hochschule, die Bestätigung über die Zulassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. b und die Ordinationsurkunde,
d. sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 zu belegen,
e. ein Lebenslauf,
f. eine Darstellung, aus der sich die Beweggründe für die Bewerbung um die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche ergeben.
Art. 36 b. Behandlung
Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 prüft die Vollständigkeit der Unterlagen von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium.
Eine vom Kirchenrat beauftragte Person führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Gespräch. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 kann zum Gespräch beigezogen werden.
Der Kirchenrat beurteilt anhand des Gesuchs und des Gesprächs gemäss Abs. 2 sowie aufgrund einer Einschätzung der Stelle gemäss § 32 Abs. 1 die fachliche und persönliche Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber zur Führung eines Pfarramts in der Landeskirche. Er fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an und holt über die Bewerberinnen und Bewerber mit deren Einverständnis weitere Auskünfte und Referenzen ein.
Art. 37 Entscheid
Der Kirchenrat teilt seinen Entscheid den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mit.
Entspricht der Kirchenrat einem Gesuch um Zulassung zum Kolloquium, so hält er in seinem Entscheid insbesondere fest:
a. in wie weit die Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 erfüllt sind,
b. inwieweit im Einzelfall die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 erlassen wird, insbesondere aus Gründen der Verhältnismässigkeit,
c. Auflagen und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34,
d. Art und Gegenstand einer Beratung oder Begleitung von Bewerberinnen und Bewerbern sowie der Berichterstattung an den Kirchenrat darüber,
e. die Inhalte des Kolloquiums,
f. den Zeitpunkt des Kolloquiums und dessen allfällige zeitliche Staffelung,
g. den letztmöglichen Zeitpunkt einer Anmeldung zum Kolloquium.
Art. 38 Erlass des Kolloquiums
Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a das Kolloquium erlassen, wenn sie in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz 21 wenigstens sechs Jahre lang als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig waren. Vorbehalten bleiben Art. 129 Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO.
Der Kirchenrat kann den Erlass des Kolloquiums von der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen durch eine Bewerberin oder einen Bewerber abhängig machen, insbesondere eine Beratung oder Begleitung anordnen. Er legt Art, Gegenstand und Dauer einer solchen Beratung oder Begleitung fest.
C. Kolloquium
Art. 39 Anmeldung
Bewerberinnen und Bewerber melden sich spätestens bis
Art. 37 zum Zeitpunkt gemäss zum Kolloquium a Zulassung zum Ko
Abs. 2 lit. g schriftlich beim Kirchenrat n. Halten sie diesen Termin nicht ein, so verfällt die lloquium. r Anmeldung den Bericht gemäss § 32 Abs. 2 lit. e bei. 2 Sie legen ihre
Art. 40 Examinatorinnen und Examinatoren
Der Kirchenrat verantwortet das Kolloquium. Dessen Durchführung obliegt den vom Kirchenrat bezeichneten Examinatorinnen und Examinatoren.
Der Kirchenrat kann als Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen:
a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten sowie weitere Mitglieder des Kirchenrates,
b. die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber,
c. Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten der Theologischen Fakultät der Universität Zürich,
d. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste mit einem Studienabschluss in Theologie an einer universitären Hochschule.
An jedem Kolloquium wirken mindestens zwei Examinatorinnen und Examinatoren mit. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 nimmt mit beratender Stimme am Kolloquium teil.
Art. 41 Termine
Der Kirchenrat legt den Termin des Kolloquiums fest.
Er kann das Kolloquium mit Rücksicht auf dessen Umfang sowie auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber auf zwei Termine aufteilen. Zwischen diesen liegen in der Regel mindestens ein und nicht mehr als sechs Monate.
Der Kirchenrat bestimmt rechtzeitig vor dem Kolloquium für jeden Inhalt des Kolloquiums eine Examinatorin oder einen Examinator. Er teilt den Bewerberinnen und Bewerbern die Namen der Examinatorinnen und Examinatoren mindestens vier Wochen vor dem Kolloquium mit.
Art. 42 Inhalte a. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b
Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a und b hat zum Gegenstand:
a. zürcherische Kirchengeschichte,
b. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfassung 2 , das Kirchengesetz 4 , die Vollzugsverordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden5 sowie die Kirchenordnung,
c. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche,
d. 19 Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, insbesondere anhand der vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b umfasst das Kolloquium zusätzlich:
a. eine Probepredigt,
b. eine Probelektion im Bereich der verbindlichen religionspädagogischen Module.
Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b können die Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO erst nach Bestehen des Kolloquiums über die Inhalte gemäss Abs. 1 aufnehmen.
Art. 43 c. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c
Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. c hat zum Gegenstand:
a. Einleitungsfragen und Theologie des Alten Testaments,
b. Einleitungsfragen und Theologie des Neuen Testaments,
c. dogmatische Fragestellungen,
d. ethische Grundfragen,
e. Kirchen- und Theologiegeschichte in Auswahl sowie Konfessionskunde,
f. Homiletik,
g. zürcherische Kirchengeschichte,
h. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfassung 2 , das Kirchengesetz 4 , die Vollzugsverordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden5 sowie die Kirchenordnung,
i. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche,
j. 19 Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, insbesondere anhand der vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
Art. 44 Dauer
Das Kolloquium dauert für die Inhalte gemäss §§ 43 lit. a–f je 30 Minuten, für die übrigen Inhalte je 20 Minuten.
Probelektion und Probepredigt richten sich nach der am Ort ihrer Durchführung üblichen Dauer.
Art. 45 Bewertung
Die einzelnen Inhalte des Kolloquiums werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Das Kolloquium gilt als «bestanden», wenn alle Inhalte des Kolloquiums als «bestanden» bewertet wurden.
Das Kolloquium kann in Bezug auf als «nicht bestanden» bewertete Inhalte einmal wiederholt werden. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung. iner Wiederholung nicht alle Inhalte des Kol- 3 Sind auch nach e anden» bewertet, so gilt das Kolloquium als «nicht loquiums als «best bestanden».
D. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums
Art. 46 Lernvikariat
Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c haben nach bestandenem Kolloquium das Lernvikariat gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 zu bestehen.
Art. 47 Ordination
Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b, die das Kolloquium bestanden haben und nicht bereits in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz 21 oder einer evangelischen Kirche im Ausland, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört, ordiniert worden sind, sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c, die das Lernvikariat bestanden haben, werden vom Kirchenrat gemäss Art. 108 KO ordiniert.
Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Ordination.
Art. 48 Wahlfähigkeit
Der Kirchenrat erteilt aufgrund von Kolloquium und Ordination die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO und stellt das Wahlfähigkeitszeugnis aus.
Wird die Wahlfähigkeit auf besonders umschriebene Pfarrstellen oder Aufgaben und Pflichten gemäss Art. 113 Abs. 1 KO beschränkt, so ist diese Beschränkung als Vorbehalt im Wahlfähigkeitszeugnis genau zu umschreiben.
Für die Anerkennung der Wahlfähigkeit durch andere Kirchen gelten die Bestimmungen dieser Kirchen.7. Abschnitt: Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit 19
Art. 49 Zulassung
Der Kirchenrat kann nicht ordinierte Personen auf deren Gesuch hin als Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit in einer Kirchgemeinde zulassen.
Voraussetzungen für die Zulassung als Aushilfe sind:
a. ein schriftliches Gesuch an den Kirchenrat unter Beilage der Nachweise betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss lit. b–e,
b. ein Bachelor-Abschluss in Theologie an der Universität Zürich, Basel oder Bern oder an einer universitären Hochschule, deren Studienordnung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 als gleichwertig anerkannt ist,
c. ein als bestanden bewertetes Ekklesiologisch-Praktisches Semester gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 oder Nachweis praktischer Erfahrung, die vom Konkordat als gleichwertig anerkannt ist,
d. die zur Wahrnehmung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderliche persönliche Befähigung,
e. die Erfüllung von weiteren vom Kirchenrat im Einzelfall festgelegten Auflagen und Bedingungen.
Auf die Zulassung als Aushilfe durch den Kirchenrat besteht kein Anspruch.
Art. 50 Anstellung
25 1 Die Anstellung als Aushilfe für die pfarramtliche Tätigkeit erfolgt zulasten der einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente oder einer gemeindeeigenen Pfarrstelle gemäss Art. 119 Abs. 1 KO. 2 Die Anstellung erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall des Grundes, welcher der Anstellung zugrunde liegt, längstens aber für ein Jahr. Sie kann jeweils längstens um dieselbe Dauer verlängert werden. § 23 Abs. 2 PVO findet keine Anwendung.8. Abschnitt: Zuteilung von Stellenprozenten an die Kirchgemeinden 19
A. Grundlagen
Art. 51 Verfahren KO ist die Zahl de die Erhebung der W Kirchengesetz und den5 am 31. Dezem des Kirchenrates v
19 1 Die Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO erfolgt auf die Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO. g der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 2 Für die Zuteilun r Mitglieder der Kirchgemeinden massgebend, wie sie ohnbevölkerung gemäss § 15 der Verordnung zum zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinber des Jahres ausweist, das dem Zuteilungsbeschluss orangeht. en, die sich zwischen dem Zeitpunkt gemäss 3 Für Kirchgemeind inn der neuen Amtsdauer der Pfarrerinnen und Abs. 2 und dem Beg hliessen, werden die Stellenprozente gemäss Art. 117 Pfarrer zusammensc je für die einzelnen Kirchgemeinden und für die zu- Abs. 1 und 2 KO 6 Kirchgemeinde berechnet. Die Zuteilung der Stel- sammengeschlossene t nach der für die Kirchgemeinde günstigeren Be- lenprozente erfolg rechnung. 23 eschliesst über die Zuteilung der Stellenprozente 4 Der Kirchenrat b s.1 und 2 KO spätestens 18 Monate vor Beginn gemäss Art. 117 Ab ss Art. 21 Abs. 1 KO. 27 der Amtsdauer gemä
B. Weitere Stellenprozente 18
Art. 52 Voraussetzungen
19 1 Der Kirchenrat kann einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 4 KO weitere Stellenprozente insbesondere zuteilen, wenn
a. sie diese zur Entwicklung eines kirchlichen Ortes oder einer neuen kirchlichen Form im Rahmen eines nachhaltigen Gemeindeaufbaus nach lebensweltlichen Gesichtspunkten und mit überprüfbaren Ergebnissen verwendet,
b. sie eines oder mehrere Projekte im Rahmen eines besonders nachhaltigen Gemeindeaufbaus mit überprüfbaren Ergebnissen und Ausstrahlung über die Kirchgemeinde hinaus verfolgt,
c. sich dies aufgrund aussergewöhnlicher Verhältnisse in einer Kirchgemeinde oder aus zwingenden Gründen aufdrängt,
d. dies zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfarrern notwendig ist. 2 Der Kirchenrat umschreibt die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 in geeigneter Weise näher. 3 Ausser zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfarrern werden weitere Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO nur zugeteilt, wenn eine Kirchgemeinde in einem angemessenen Umfang Eigenleistungen nachweisbar für den geltend gemachten Zweck erbringt und hierfür einen Schwerpunkt im Gemeindeaufbau bildet.
Art. 53 Dauer
19 Die Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO erfolgt auf bestimmte Dauer.
Art. 54 Mehrere Kirchgemeinden
19 1 Mehrere Kirchgemeinden können die Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO gemeinsam beantragen. 2 Der Kirchenrat trifft in Absprache mit diesen Kirchgemeinden die für das Zusammenwirken nötigen Anordnungen.
Art. 55 Verfahren a. Gesuch
19 1 Die Kirchenpflege kann beim Kirchenrat jederzeit ein Gesuch auf Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO stellen. 2 Sie reicht ein Gesuch um Verlängerung von gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren Stellenprozenten spätestens ein Jahr vor Ablauf der bestimmten Dauer ein. 3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. eine Darlegung zu den Voraussetzungen gemäss § 52 Abs. 1 und 2,
b. der Nachweis zur Voraussetzung gemäss § 52 Abs. 3,
c. eine Stellungnahme des Pfarrkonvents und des Gemeindekonvents,
d. die Beschlüsse der Kirchgemeinde betreffend die Übernahme der Leistungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht sowie der Amtswohnung und den Amtsräumen gemäss Art. 122 und 247 KO,
e. eine Aufstellung über die Anzahl und die Stellenpensen der Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst der Kirchgemeinde,
f. die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
Art. 56 b. Bezirkskirchenpflege und Dekanin oder Dekan
19 1 Der Kirchenrat holt zu einem Gesuch gemäss § 55 bei der Bezirkskirchenpflege und bei der Dekanin oder beim Dekan eine Stellungnahme ein. 2 Die Bezirkskirchenpflege überprüft insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 52.
Art. 57 c. Entscheid
19 1 Der Kirchenrat hält in seinem Beschluss fest:
a. den Umfang der gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren Stellenprozente,
b. den Zeitpunkt, ab dem einer Kirchgemeinde die weiteren Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zur Verfügung stehen,
c. die Dauer, für welche die weiteren Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilt werden,
d. Auflagen und Bedingungen. 2 Der Kirchenrat teilt den Beschluss betreffend Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO der Kirchenpflege, der Bezirkskirchenpflege, der Dekanin oder dem Dekan sowie dem Kirchgemeindeverband mit, falls die Kirchgemeinde einem solchen angehört.
C. Rechtsschutz 18
Art. 58 Einsprache a. im Allgemeinen
19 1 Gegen einen Beschluss des Kirchenrates gemäss §§ 51 und 57 kann die Kirchenpflege binnen 30 Tagen seit der Mitteilung beim Kirchenrat Einsprache erheben. 2 Der Kirchenrat zeigt in seinem Beschluss die Möglichkeit an, Einsprache zu erheben.
Art. 59 b. Verfahren
19 1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu. 3 Der Kirchenrat überprüft seinen Beschluss uneingeschränkt und entscheidet neu. 4 Gegen den Einspracheentscheid ist der Rekurs zulässig.9. Abschnitt: Aufteilung von Stellenprozenten in den Kirchgemeinden 18
Art. 60 Aufteilung
19 1 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Aufteilung der
Art. 117 a. Grundsatz
KO zugeteilten Stellenprozente
Art. 120 zusätzlich zu a. die fachl lenden Aufga b. die Arbei gemeinden, a. die im Pf b. in denen
Abs. 1 und 2 KO insbesondere: iche und persönliche Eignung zur Übernahme der zu erfülben, tsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO. bs.1 und 2 lit. a KO findet keine Anwendung in Kirch- 2 Art. 126 A arramt über höchstens 100 Stellenprozent verfügen und zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Partnerintner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammen- nen oder Par er Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stel- leben, die d übernehmen. lenprozente
Art. 61 b. Änderung
19 1 Die Kirchenpflege kann die Stellenprozente von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern während der laufenden Amtsdauer im Einvernehmen mit diesen und unter Berücksichtigung der Pfarrdienstordnung ändern. Eine solche Änderung erfolgt ohne Entlassung aus dem Amt und erneute Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer. 2 Die Kirchenpflege informiert die Bezirkskirchenpflege, die Dekanin oder den Dekan und den Kirchenrat sowie in geeigneter Weise die Kirchgemeinde über die Änderung.
Art. 62 Aufgabenteilung und Zusammenarbeit
19 1 Die Aufgabenteilung im Pfarramt richtet sich nach Art. 115 KO. Sie berücksichtigt vorab den Gesamtzusammenhang der Gemeinde sowie die Verantwortung für die theologische Reflexion des Gemeindeaufbaus. 2 Die Aufgabenteilung hat so zu erfolgen, dass die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege, dem Gemeindekonvent, den Angestellten und Freiwilligen sowie innerhalb des Pfarramts gewährleistet ist. Sie nimmt Rücksicht auf anderweitige Tätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind. 3 Die Aufgabenteilung im Pfarramt bildet sich in der Pfarrdienstordnung ab. 4 Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde und die Bezirkskirchenpflege in geeigneter Weise über die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit gemäss Abs. 1.
Art. 63 Amtspflichten
19 1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen ihre Aufgaben und Amtspflichten gemäss Art. 112 und 113 KO umfassend im Rahmen der ihnen zugewiesenen Stellenprozente sowie von § 62 Abs. 1. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind, stehen hinsichtlich Pfarrkonvent und Gemeindekonvent sowie der Teilnahme an den Sitzungen der Kirchenpflege in gleichen Rechten und Pflichten wie die mit einem vollzeitlichen Pensum in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer. Vorbe-
Art. 114 halten bleiben dass diese d nicht beeint
Abs. 3 lit. b und 4 sowie Art. 162 Abs. 2 lit. b KO. en und Pfarrer gestalten anderweitige Tätigkeiten so, 3 Pfarrerinn ie Erfüllung der Aufgaben und Amtspflichten gemäss Abs. 1 rächtigen.
Art. 64 Stellvertretung
19 1 Übernimmt mehr als eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die
Art. 117 einer Kirchgemeinde gemäss so richtet sich die St nerinnen oder Partner menleben, die einer Ki Stellenprozente, so gi § 132 Abs. 1 und 4 VVO
KO zugeteilten Stellenprozente, ellvertretung nach § 89 Abs. 2 PVO. onen, die als Ehegatten, eingetragene Part- 2 Übernehmen zwei Pers oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusamrchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten lt hinsichtlich des Anspruchs auf Freisonntage PVO.
Art. 65 Amtsräume
19 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung gemeinsam und sind im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung Amtsräume vorhanden, so haben sie keinen Anspruch auf Amtsräume ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung. §§ 66–72. 20 mung von gesamtkirchlichen Aufgaben 19 10. Abschnitt: Wahrneh
Art. 73 Gesamtkirchliche Aufgaben
Pfarrerinnen und Pfarrer können die gemäss § 88 Abs. 1 PVO im Rahmen der Amtspflichten ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere erfüllen durch:
a. Tätigkeit in der Armeeseelsorge und der Notfallseelsorge,
b. Entlastung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Notfallseelsorge oder der Armeeseelsorge tätig sind,
c. Aus- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden im Auftrag des Kirchenrates,
d. Mitarbeit in regionalen kirchlichen Bildungsangeboten und Bildungsangeboten der Landeskirche,
e. Mitarbeit in Projekten des Kirchenrates,
f. Ausübung des Amts der Dekanin, des Dekans, der Vizedekanin oder des Vizedekans,
g. Mitarbeit im Vorstand eines Pfarrkapitels,
h. Mitwirkung in nicht kirchlichen Behörden und Organisationen im Auftrag des Kirchenrates.
Art. 74 Umfang
Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, für Amtspflichten, die sie gemäss § 88 Abs. 1 PVO ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahrnehmen, zu verwenden:
a. bei einem Stellenpensum von 50% und mehr bis zu einem Halbtag pro Woche,
b. bei einem Stellenpensum von weniger als 50% bis zu einem Halbtag pro zwei Wochen.
Die Inanspruchnahme gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise mehr Zeit beanspruchen, insbesondere wenn der Kirchenrat Pfarrerinnen, Pfarrern oder der betreffenden Kirchgemeinde für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entlastung gewährt.
Vorbehalten bleiben §§ 174 Abs. 2 und 3 sowie 175 Abs. 2 VVO PVO über die Beanspruchung von Arbeitszeit für das Ausüben einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes.
Art. 75 Entschädigung
Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Notfallseelsorge tätig sind und in einem bestimmten Umfang Bereitschaftsdienst leisten oder im Rahmen der Notfallseelsorge besondere Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Funktionszulage. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entschädigung, so richtet sich deren Ablieferung nach §§ 174–175 a VVO PVO. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss § 73 lit. a und f.11. Abschnitt: Einzelvertretungen 19
Art. 76 Begriff
Sind Pfarrerinnen und Pfarrer kurzzeitig an der Ausübung der pfarramtlichen Aufgaben verhindert und ist eine gegenseitige Stellvertretung gemäss § 89 Abs. 2 PVO und §§ 88 Abs. 1, 88 a Abs. 1 und 2 sowie 157 a Abs. 1 VVO PVO nicht möglich, so ersuchen sie den Kirchenrat um eine Einzelvertretung. 17
Die Einzelvertretung erfolgt als Übernahme eines einzelnen Gottesdienstes oder einer anderen pfarramtlichen Aufgabe im Einzelfall oder als Amtswochenvertretung.
Eine Einzelvertretung wird insbesondere zur Verfügung gestellt bei Verhinderung wegen:
a. Ferien,
b. bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO PVO,
c. Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,
d. Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,
e. Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,
f. Krankheit und Unfall,
g. Bezug eines Freisonntags gemäss § 132 Abs. 1–3 VVO PVO,
h. 17 Weiterbildung gemäss § 155 Abs. 1 VVO PVO,
i. Retraite des Pfarrkapitels,
j. Veranstaltungen der Kirchgemeinde.
Art. 77 Dauer
Als kurzzeitig gemäss § 76 Abs. 1 gilt eine Verhinderung, wenn sie einzelne Tage, längstens aber ununterbrochen vier Wochen dauert. 19
Eine Verhinderung wegen Ferien gilt ungeachtet ihrer Dauer als kurzzeitig.
Art. 78 Amtswochenvertretung
Ist eine Einzelvertretung ununterbrochen für mindestens fünf Tage erforderlich, so erfolgt sie als Amtswochenvertretung.
Art. 79 Entschädigung
17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Einzelvertretung leisten, erhalten eine Pauschalentschädigung. 2 Nehmen sie eine Amtswochenvertretung wahr, so wird ihnen ein Amtswochengeld ausgerichtet. 27 3 Der Kirchenrat setzt die Entschädigungen gemäss Abs. 1 und 2 fest. 4 Als Reisekosten wird eine Tageskarte zweiter Klasse für alle Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes zur vollen Taxe vergütet.
Art. 80 Kostentragung
Die Landeskirche übernimmt die Kosten einer Einzelvertretung bei: 17
a. 19 Ferien gemäss § 88 Abs. 3 VVO PVO, soweit es sich um eine Kirchgemeinde handelt, in deren Pfarramt nur eine Person oder zwei Personen tätig sind, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben,
b. 19 bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO PVO,
c. Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,
d. Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,
e. Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,
f. Krankheit und Unfall,
g. Retraiten des Pfarrkapitels, sofern der Kirchenrat die Teilnahme an diesen als verbindlich erklärt,
h. Dekaninnen und Dekanen im Rahmen der Entlastung gemäss § 123,
i. Verhinderung von Vizedekaninnen und Vizedekanen wegen Inanspruchnahme durch ihr Amt.
Im Übrigen trägt die Kirchgemeinde, die eine Einzelvertretung in Anspruch nimmt, die Kosten dieser Einzelvertretung. 15 12. Abschnitt: Lohn 19
A. Festsetzung des Anfangslohns
Art. 81 Grundsatz
21 1 Der Anfangslohn von Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht Stufe1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO. 2 Die Anrechnung von nutzbarer Erfahrung richtet sich nach §§ 82– 85. Sie umfasst höchstens so viele Stufen, wie eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Einzelfall aufgrund der Lohnentwicklung gemäss § 93 erreichen kann. 3 Soweit in einem Jahr keine individuelle Lohnerhöhung gemäss § 52 VVO PVO9 gewährt wurde, wird für das betreffende Jahr keine nutzbare Erfahrung angerechnet. 4 Wurde in einem Jahr eine individuelle Lohnerhöhung gewährt, bleibt für die Anrechnung der entsprechenden Stufen § 52 b VVO PVO vorbehalten. 24 5 Zur Stufe1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO werden die Stufen hinzugezählt, die gemäss Abs. 2 anrechenbar sind. 6 Anhand der Zahl der anrechenbaren Stufen gemäss Abs. 3 wird die Stufe innerhalb der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO bestimmt.
Art. 82 Nutzbare Erfahrung a. Pfarramt und kirchliche Dienste
21 1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für jede in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Institution geleistete Berufstätigkeit, die im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte, jene Stufen angerechnet, die der Lohnentwicklung gemäss § 93 im jeweiligen Lohnentwicklungsbereich entsprechen. 3 Berufstätigkeiten gemäss Abs. 1 mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% und mehr werden voll und bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und mehr als 20% zur Hälfte angerechnet. Berufstätigkeiten mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bis 20% werden nicht berücksichtigt.
Art. 83 b. Erziehungs- oder Betreuungsarbeit
21 Haben Pfarrerinnen und Pfarrer neben einer beruflichen oder anderweitigen Tätigkeit von höchstens 50% nachweislich während ununterbrochen mindestens eines Jahres Erziehungs- oder Betreuungsarbeit im Umfang von mindestens 50% geleistet, wird ihnen für diese Zeit während längstens acht Jahren pro Jahr eine Stufe angerechnet.
Art. 84 c. Berufserfahrung
21 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Berufstätigkeit nachweisen, die sie nicht in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Institution geleistet haben, erhalten für jedes volle Jahr einer solchen Berufstätigkeit eine Stufe angerechnet. 2 Eine Anrechnung gemäss Abs. 1 erfolgt, wenn das Gesamtpensum der einzelnen Anstellungen mindestens 50% erreichte und die einzelne Anstellung mindestens sechs Monate dauerte. 3 Die gemäss Abs. 1 und 2 anrechenbaren Berufstätigkeiten werden zusammengerechnet und auf den vollen Monat gerundet. 4 Nicht berücksichtigt werden Berufsausbildungen, das Lernvikariat gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst 10 , Praktika und vergleichbare Tätigkeiten.
Art. 85 d. Anrechnungskonkurrenz
21 Sind die Voraussetzungen gemäss §§ 82–84 für die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung gleichzeitig erfüllt, erfolgt die Einstufung nach jener Bestimmung, die für die Pfarrerin oder den Pfarrer günstiger ist.
Art. 86
22
Art. 87 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen
Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt in einer Institution tätig sind und noch nicht über die vom Kirchenrat vorausgesetzte Zusatzausbildung verfügen, werden bis zum Erwerb dieser Zusatzausbildung in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht.
Die Einreihung in der Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO erfolgt auf Beginn des ersten Monats nach Erwerb der Zusatzausbildung.
B. Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Art. 88
20
Art. 89 Lohnklasse 16
19 Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht, soweit nicht gemäss § 90 die Voraussetzungen für die Einreihung in die Lohnklasse 17 erfüllt sind.
Art. 90 Lohnklasse 17
19 Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht bei:
a. Stellvertretung im Rahmen von gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren Stellenprozenten,
b. Stellvertretung in einer Kirchgemeinde, die besondere Anforderungen an die Amtsführung stellt, insbesondere aufgrund der Gemeindesituation, unter Vorbehalt von § 91 Abs. 3,
c. Stellvertretung in einer Kirchgemeinde ab dem Folgemonat nach Erteilung der Wählbarkeit bis zum Stellenantritt im Wahlverhältnis in dieser Kirchgemeinde,
d. Stellvertretung gemäss § 33 Abs. 2 lit. a,
e. Stellvertretung bei Verzicht auf eine Bestätigungswahl bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 1 KO oder gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO, sofern das Arbeitsverhältnis spätestens neun Monate nach Beginn der neuen Amtsdauer endet.
Art. 91 Einstufung
Die Einreihung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 KO6 in der massgebenden Lohnklasse richtet sich nach §§ 81–85. 21
Nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirchgemeinde oder in einer Institution die Stellvertretung einer anderen Pfarrerin oder eines anderen Pfarrers dieser Kirchgemeinde oder Institution wahr, so wird diese Stellvertretung entsprechend der Einreihung der eigenen Tätigkeit entschädigt.
Der Lohn von Pfarrerinnen und Pfarrern, die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind, wird in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO auf der bisherigen Stufe festgesetzt. 25
C. Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit
Art. 92 Lohn
Der Lohn von Aushilfen gemäss § 49 beträgt 75% des Betrags von Lohnklasse 16 Stufe1 gemäss Anhang 3 VVO PVO. 19
Eine Anrechnung von nutzbarer Erfahrung gemäss §§ 81–85 erfolgt nicht. 21
Eine individuelle Lohnerhöhung gemäss § 93 wird nicht gewährt.
D. Individuelle Lohnerhöhung
Art. 93 Lohnentwicklung
25 1 Die Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO umfassen je vier Lohnentwicklungsbereiche:
a. Stufen 2–17, entsprechend8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 2 Stufen, insgesamt 16 Stufen,
b. Stufen 18–29, entsprechend8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1½ Stufen, insgesamt 12 Stufen,
c. Stufen 30–35, entsprechend6 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1 Stufe, insgesamt 6 Stufen,
d. Stufen 35–41, entsprechend12 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich einer ½ Stufe, insgesamt 6 Stufen. 2 Ausgehend von der Ersteinstufung gemäss § 81, wird Pfarrerinnen und Pfarrern aufgrund ihrer jeweiligen Einstufung in einem Lohnentwicklungsbereich gemäss Abs. 1 die in diesem Lohnentwicklungsbereich vorgesehene individuelle Lohnerhöhung gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 3. iduelle Lohnerhöhung innerhalb eines Lohnentwick- 3 Die letzte indiv lgt in die höchste Stufe dieses Lohnentwicklungs- lungsbereichs erfo bereichs. e Lohnerhöhung umfasst mindestens eine Stufe 4 Eine individuell Stufen. und höchstens drei von Stufe 41 der Lohnklassen 16 und 17 gemäss 5 Ab dem Erreichen erden keine individuellen Lohnerhöhungen mehr Anhang 3 VVO PVO w gewährt. nsitzpflicht 18 13. Abschnitt: Woh
Art. 93a Entscheid
Die Kirchenpflege entscheidet, wer von den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO in der Kirchgemeinde wohnt.
Sie trifft den Entscheid gemäss Abs. 1 rechtzeitig vor dem Beschluss über den Wahlvorschlag gemäss §§ 15 Abs. 1 lit. e oder 23 Abs. 1. Im Übrigen kann sie in der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer nur auf Beginn einer Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO verpflichten.
Sie hört die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie den Pfarrkonvent vor ihrem Entscheid an.
Die Kirchenpflege berücksichtigt bei ihrem Entscheid insbesondere die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO, die Interessen der Kirchgemeinde sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.14. Abschnitt: Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume 19
A. Anforderungen
Art. 94 Raumangebot
Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen umfassen:
a. ein Arbeitszimmer sowie ein Sprech- und Wartezimmer als Amtsräume, soweit diese Räume nicht ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung stehen,
b. so viele Wohnräume, dass sich das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung auch als Familienwohnung eignet,
c. die üblichen Nebenräume.
Bezüglich der den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Wohnräume können deren persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden.
Das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer können aus einem Raum bestehen.
Art. 95 Abstellplätze
Zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehört mindestens ein Autoabstellplatz.
Ist kein Autoabstellplatz vorhanden, so stellt die Kirchgemeinde einen Autoabstellplatz zur Verfügung, wenn das private Fahrzeug zur Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderlich ist.
Art. 96 Volumen und Flächen
Richtwerte für das Gebäudevolumen und die Zimmergrundflächen von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind:
a. 1200 m 3 Gebäudeinhalt gemäss SIA-Norm Nr. 416 (Flächen und Volumen von Gebäuden),
b. 140 m 2 Zimmergrundfläche für Wohn- und Amtsräume,
c. 30 m 2 Zimmergrundfläche für die Amtsräume der Pfarrerin oder des Pfarrers, bestehend aus Arbeitszimmer und Sprechzimmer einschliesslich Wartezimmer.
Nasszellen, Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den Flächen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht enthalten.
Art. 97 Ausbaustandard
Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen weisen einen zeitgemässen und soliden Ausbau auf, der dem eines Einfamilienhauses mittlerer Preislage und Komfortstufe im allgemeinen Wohnungsbau entspricht.
Ein Anspruch auf Neuwertigkeit besteht nicht.
Art. 98 Mietliegenschaften
§§ 94–97 gelten in gleicher Weise für:
a. Pfarrerinnen und Pfarrern von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellte Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die nicht im Eigentum der Kirchgemeinde stehen,
b. Amtsräume, die Pfarrerinnen und Pfarrern ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werden.
B. Nutzung
Art. 99 Zuteilung von Pfarrliegenschaften hauses oder einer familiären Verhält im Pfarramt gemäss
19 1 Die Kirchenpflege weist Pfarrerinnen und Pfarrern, die der Wohnsitzpflicht gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO unterliegen oder gemäss Art. 247 Abs. 2 KO ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung beanspruchen, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zu. e berücksichtigt bei der Zuweisung eines Pfarr- 2 Die Kirchenpfleg Pfarrwohnung insbesondere die persönlichen und nisse der Pfarrerinnen und Pfarrer, die Arbeitsteilung Art. 115 Abs. 2 KO und die Interessen der Kirchgemeinde. e informiert den Kirchenrat über den Beginn und 3 Die Kirchenpfleg ng eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung durch das Ende der Nutzu r einen Pfarrer. eine Pfarrerin ode
Art. 100 Regelung
27 1 Die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde, in der sie tätig sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen, richtet sich nach § 67 PVO, § 171 VVO PVO und §§ 101–122. Findet sich in diesen Bestimmungen keine Regelung, so sind die Bestimmungen des Obligationenrechts12 über die Miete sinngemäss anwendbar. 2 Stellt die Kirchenpflege Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO, die in der Kirchgemeinde tätig sind, unter Wahrung der Interessen der Kirchgemeinde und der weiteren in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung, richtet sich die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung nach Abs. 1. 3 Über das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung wird kein Mietvertrag abgeschlossen, wenn
a. gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung der Kirchgemeinde bewohnen, in der sie tätig sind,
b. die Voraussetzungen gemäss § 171 Abs. 2 VVO PVO9 erfüllt sind. 4 Im Übrigen schliesst die Kirchenpflege mit Nutzerinnen und Nutzern eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung einen Mietvertrag nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 12 . Erfolgt die Vermietung unbefristet, so bringt sie den Vorbehalt einer Kündigung wegen Eigenbedarfs an.
Art. 101 Dauer
Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und Umgebung endet im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der betreffenden Kirchgemeinde.
Das Erlöschen des Anspruchs gemäss Abs. 1 erfasst auch Angehörige und weitere Personen, die zusammen mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen.
Überlässt die Kirchenpflege einer Pfarrerin oder einem Pfarrer das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Nutzung, so richten sich die Dauer und der Gegenstand der Nutzung nach dem gemäss § 100 Abs. 3 abzuschliessenden Mietvertrag.
Vorbehalten bleibt § 171 Abs. 2 VVO PVO.
Art. 102 Untermiete
Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedürfen die unentgeltliche Überlassung und die Untervermietung des Pfarrhauses, der Pfarrwohnung, der Autoabstellplätze oder einzelner Räume einer Bewilligung durch die Kirchenpflege.
Im Fall der Untervermietung kann die Kirchenpflege im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 festlegen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer einen angemessenen Anteil des Ertrags aus der Untervermietung der Kirchgemeinde abliefert.
Art. 103 Gewerbliche Nutzung
Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedarf die gewerbliche Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung oder einzelner Räume der Bewilligung durch die Kirchenpflege.
Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 eine angemessene Entschädigung für die gewerbliche Nutzung festsetzen.
Art. 104 Übergabe
Die Kirchenpflege übergibt das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und gut gereinigten sowie Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand.
Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Übergabe. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.
Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe ein Übergabeprotokoll.
Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege nachträglich festgestellte Mängel binnen 14 Tagen seit der Übergabe schriftlich. Unterbleibt eine entsprechende Meldung, so gilt das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und Umgebung als im protokollierten Zustand übergeben.
Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten für die Anfertigung von Namensschildern an Sonnerie, Briefkasten sowie Haus- und Wohnungstür.
Art. 105 Rückgabe
Das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze sind vollständig geräumt, gut gereinigt und in gutem Zustand unter Berücksichtigung der aus der bestimmungsgemässen Nutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderung, Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand zurückzugeben.
Die von der Pfarrerin oder vom Pfarrer vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten sind fachgemäss auszuführen und bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu beenden.
Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Rückgabe. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.
Die Kirchenpflege erstellt bei der Rückgabe ein Rückgabeprotokoll, das den Zustand des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume und der Autoabstellplätze sowie des Gartens und der Umgebung festhält.
Verweigert die Pfarrerin oder der Pfarrer die Mitwirkung am Rückgabeprotokoll, so gilt die Rückgabe als im protokollierten Zustand erfolgt. Die Kirchenpflege ist berechtigt, auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers zur Beweissicherung einen amtlichen Befund aufnehmen zu lassen.
Die Kirchenpflege teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer diejenigen Mängel, für die diese oder dieser einzustehen hat, unverzüglich und Mängel, die trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, spätestens ein Jahr nach der Rückgabe mit.
Art. 106 Schlüssel
Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung ein Schlüsselverzeichnis.
Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf zusätzliche Schlüssel nur mit schriftlicher Einwilligung der Kirchenpflege anfertigen lassen. Sie oder er übergibt solche Schlüssel bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung entschädigungslos der Kirchenpflege.
Die Pfarrerin oder der Pfarrer ersetzt im Verlauf der Nutzungsdauer abhanden gekommene Schlüssel spätestens auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung auf eigene Kosten.
Die Kirchenpflege ist bei einem Schlüsselverlust der Pfarrerin oder des Pfarrers berechtigt, die betreffenden Schlösser und Schlüssel sowie allenfalls die betreffende Schliessanlage auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers zu ersetzen oder abzuändern.
Art. 107 Sorgfalt
Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze und der vorhandenen Einrichtungen sowie Garten und Umgebung bestimmungsgemäss zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor Schaden zu bewahren.
Alle Räume im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung sind regelmässig zu lüften. Die Heizung darf während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden.
Art. 108 Tierhaltung
Das Halten von Haustieren ist erlaubt, wenn es sich um gängige Haustiere handelt, die Nachbarschaft nicht belästigt wird und keine anderen wichtigen Gründe dagegensprechen. Im Übrigen entscheidet die Kirchenpflege.
Pfarrerinnen und Pfarrer schliessen im Fall der Tierhaltung eine Versicherung ab, die durch das Tier und die Tierhaltung verursachte Schäden deckt.
Art. 109 Umzugskosten
Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Umzugskosten selber.
Die Kirchgemeinde trägt die Umzugskosten für einen von der Kirchenpflege verlangten Wechsel des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
Art. 110 Einrichtung
Pfarrerinnen und Pfarrer richten auf eigene Kosten ein:
a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,
b. das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer als Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden.
Pfarrerinnen und Pfarrer nutzen nach Möglichkeit vorhandene IT-Mittel der Kirchgemeinde.
Soweit die Kirchgemeinde die notwendigen IT-Mittel nicht zur Verfügung stellt, obliegt deren Anschaffung und Unterhalt der Pfarrerin oder dem Pfarrer.
Art. 111 Mietwertanteil
19 1 Der Mietwertanteil gemäss § 67 Abs. 1 PVO für das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung beträgt unabhängig von der Grösse und Lage der Liegenschaft 1700 Franken im Monat. 2 Bewilligt die Kirchenpflege gemäss Art. 122 Abs. 4 KO einer gewählten Pfarrerin oder einem gewählten Pfarrer die Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, so entfällt der Abzug des Mietwertanteils vom Lohn. innen und Pfarrer über eine Bewilligung gemäss 3 Verfügen Pfarrer sie bezüglich ihrer Wohnsituation keine Ansprüche Abs. 2, so können hgemeinde geltend machen. Der Anspruch auf Amts- gegenüber der Kirc nach Art. 247 Abs. 3 KO. Für von der Pfarrerin oder räume richtet sich rfügung gestellte Amtsräume gilt § 46 VVO PVO. vom Pfarrer zur Ve
C. Nebenkosten
Art. 112 Grundsatz
Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Nebenkosten für:
a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,
b. die Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden,
c. die Autoabstellplätze,
d. Garten und Umgebung.
Zu den Nebenkosten zählen:
a. Wasser-, Abwasser- und Meteorwassergebühren, einschliesslich Grundgebühren,
b. Kehrichtabfuhrgebühren einschliesslich Grundgebühren,
c. Gartenabraumgebühren einschliesslich Grundgebühren für den von der Pfarrerin oder vom Pfarrer zu unterhaltenden Teil des Gartens und der Umgebung,
d. Kosten für elektrische Energie und Gas,
e. Kabelempfangsgebühren,
f. Kosten des Gemeinwesens für Schneeräumung sowie für die Reinigung privater Zugangsstrassen und -wege,
g. Kosten für Hauswartung und Reinigung,
h. Liftbetriebskosten,
i. Kosten von Serviceabonnements für technische Geräte.
Die Kirchgemeinde bezahlt die Gebäudeversicherungsprämie.
Art. 113 Heizung
Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Kosten für die Heizung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie der Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden.
Zu den Heizkosten zählen insbesondere:
a. Brennstoffeinkauf,
b. Kosten der elektrischen Energie für den Heizungsbetrieb,
c. Kosten der Kaminreinigung,
d. Gebühren für die Feuerungskontrolle,
e. Kosten für Serviceabonnements,
f. Tankversicherungsprämien,
g. Tankrevisionskosten pro rata.
Pfarrerinnen und Pfarrer erwerben bei der Übernahme des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung den vorhandenen Brennstoffvorrat zum ausgewiesenen Preis. Die gleiche Pflicht trifft die Kirchgemeinde bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
Betragen die Heizkosten im Kalenderjahr mehr als 3000 Franken, so trägt die Kirchgemeinde den 3000 Franken übersteigenden Teil der Heizkosten.
Übersteigen die Heizkosten für das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung den Betrag von 3000 Franken im Jahr regelmässig oder ist eine genaue Aufteilung der Heizkosten zwischen der Pfarrwohnung und öffentlich genutzten Räumen im Pfarrhaus nicht möglich, so kann die Kirchgemeinde die Heizkosten übernehmen und diese der Pfarrerin oder dem Pfarrer pauschal in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt höchstens 3000 Franken pro Kalenderjahr.
D. Unterhalt
Art. 114 Verwaltung und baulicher Unterhalt
Die Kirchgemeinden sind zuständig für die Verwaltung und den baulichen Unterhalt der Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze, des Gartens und der Umgebung, soweit diese in ihrem Eigentum stehen.
Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege Mängel des baulichen Zustands sowie alles, was den Wert oder die sachgemässe Nutzung der Liegenschaft beeinträchtigen kann.
Die Kirchenpflege ist berechtigt, unter 48-stündiger Voranzeige Begehungen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, der Autoabstellplätze, des Gartens und der Umgebung durchzuführen, soweit sie zur Wahrung der Eigentumsrechte der Kirchgemeinde oder im Blick auf dieser obliegende Reparaturen und Renovationen notwendig sind.
Art. 115 Reparaturen
Reparaturen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen sowie am Garten und an der Umgebung werden von der Kirchenpflege angeordnet und gehen zulasten der Kirchgemeinde, soweit sie gemäss § 116 nicht den Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen.
Erträgt die Behebung eines Schadens keinen Aufschub, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Reparatur unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Kirchenpflege ohne Verzug zu veranlassen. Pfarrer haben zerbrochene Fensterscheiben auf 3 Pfarrerinnen und chwertig zu ersetzen, sofern der Bruch nicht nach- eigene Kosten glei n verursacht wurde oder ein Spannungsriss vorliegt. weisbar von Dritte
Art. 116 Kleiner Unterhalt
Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden, und der Autoabstellplätze erforderlichen Ausbesserungen, die im Einzelfall 200 Franken nicht übersteigen. Sie sorgen dafür, dass solche Unterhaltsarbeiten fachmännisch ausgeführt werden.
Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des kleinen Unterhalts bis zum Betrag von 2000 Franken pro Kalenderjahr selber.
Über Reparaturen und Instandstellungen, die den Betrag von 200 Franken im Einzelfall übersteigen, entscheidet die Kirchenpflege.
Art. 117 Reinigung und Pflege
Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung, die Amtsräume, soweit diese Teil des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung bilden, und die Autoabstellplätze regelmässig zu reinigen, insbesondere auch Fenster, Fensterrahmen, Rollläden, Storen und Jalousien sowie Balkone und Terrassen.
Pfarrerinnen und Pfarrer haben die zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehörenden Bepflanzungen auf Sitzplätzen, Balkonen und Terrassen so zu pflegen, dass ein übermässiger Pflanzenwuchs verhindert wird.
Art. 118 Erneuerungsarbeiten und bauliche Änderungen a. Durch die Kirchenpflege
Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Zumutbarkeit Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen und am Garten ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers vornehmen. Vorbehalten bleibt der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Herabsetzung des Mietwertabzugs während der Dauer der Arbeiten.
Die Kirchenpflege setzt den Zeitpunkt von Umbauten, Renovationen und Neuinstallationen, die erhebliche Eingriffe zur Folge haben und den Gebrauch der Liegenschaft beeinträchtigen, im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer fest.
Pfarrerinnen und Pfarrer gewährleisten Handwerkern und Lieferanten bis zur Vollendung der Arbeiten gemäss Abs. 1 und zur Behebung von Garantiemängeln den Zutritt zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung, zu den Amtsräumen, zu den Autoabstellplätzen sowie zum Garten und zur Umgebung.
Art. 119 b. Durch Pfarrerinnen und Pfarrer
Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, und an den Autoabstellplätzen, für das Anbringen von Einrichtungen und Vorrichtungen ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie für die Änderung bestehender Einrichtungen und Vorrichtungen vorgängig eine Bewilligung der Kirchenpflege.
Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des Unterhalts und des Ersatzes der von ihnen getätigten Erneuerungen und Änderungen selber.
Stellen durch die Kirchenpflege bewilligte und von der Pfarrerin oder vom Pfarrer veranlasste und bezahlte Erneuerungen und Änderungen einen erheblichen Mehrwert dar, so kann die Kirchenpflege diese gegen finanzielle Abgeltung übernehmen. Ein Anspruch auf Abgeltung besteht nicht.
Pfarrerinnen und Pfarrer stellen auf Verlangen der Kirchenpflege auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder her.
Art. 120 Lebensdauer
Die Lebensdauer von Einrichtung und Vorrichtungen in Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen richtet sich nach der entsprechenden Tabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz und des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes.
Pfarrerinnen und Pfarrer tragen bei vorzeitigem Ersatz von Einrichtungen und Vorrichtungen die entsprechenden Kosten anteilmässig.
Art. 121 Garten und Umgebung
Der Garten und die Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung steht den Pfarrerinnen und Pfarrern zur Nutzung zur Verfügung.
Pfarrerinnen und Pfarrer besorgen die fachgerechte Pflege und den Unterhalt des Gartens und der Umgebung auf eigene Kosten. Soweit sie zuständig sind, schneiden sie Bäume und Sträucher zur richtigen Jahreszeit und nehmen sie alle übrigen Gartenarbeiten so vor, dass stets ein guter und gepflegter Gesamteindruck besteht. Der Gartenertrag steht ihnen zu.
Umfassen Garten und Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einen öffentlich zugänglichen Teil oder als Bestandteil einer kirchlichen Gebäudegruppe einen öffentlich überblickbaren Teil, so ist die Kirchgemeinde für Anlage und Unterhalt dieses Teils zuständig. Die Kirchenpflege legt den betreffenden Teil des Gartens und der Umgebung fest.
Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer für die Pflege und den Unterhalt von Garten und Umgebung zuständig sind, tragen sie die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der hierfür benötigten Geräte. emeinde sind in allen Teilen des Gartens und der 5 Sache der Kirchg Umgebung: des Gartens und der Umgebung, insbesondere a. das Umgestalten fernen von Bäumen und Sträuchern, das An- das Setzen und Ent n von Einfriedungen und Hecken, das Vergrös- bringen oder Setze rn der Rasenfläche, das Anlegen oder Entfernen sern und Verkleine und Gemüsebeeten, die Vornahme von Erd- von Blumenrabatten bewegungen, on Einfriedungen, Hecken, Bäumen und über einen b. der Unterhalt v hern, einschliesslich deren regelmässiges Schnei- Meter hohen Sträuc den. e kann Umgestaltungen gemäss Abs. 5 lit. a, die 6 Die Kirchenpfleg Pfarrerinnen und Pfarrern vornimmt, von einer sie auf Wunsch von nbeteiligung abhängig machen. angemessenen Koste
Art. 122 Schneeräumung
Die Schneeräumung ist Sache der Pfarrerinnen und Pfarrer:
a. auf den Zugangswegen zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung, wenn dieses oder diese ausschliesslich pfarramtlichen und Wohnzwecken dient,
b. auf den Autoabstellplätzen,
c. im privaten Teil des Gartens und der Umgebung.
Im Übrigen obliegt die Schneeräumung der Kirchgemeinde.
Die Kirchenpflege kann mit den Pfarrerinnen und Pfarrern durch schriftliche Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.15. Abschnitt: Dekaninnen und Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane, Pfarrkapitel 19
Art. 123 Entlastung
19 1 Der Kirchenrat regelt die Art und den Umfang der Entlastung der Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane im Einzelfall und in Absprache mit der Kirchenpflege der Kirchgemeinde, in der diese tätig sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Zahl der im betreffenden Pfarrkapitel stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der Kirchgemeinden im Pfarrkapitel. 2 Die Entlastung gemäss Abs. 1 wird für die Dauer der Ausübung des Amtes gewährt.
Art. 124 Funktionszulage
19 1 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane beziehen als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO. 2 Der Kirchenrat legt die jährliche Funktionszulage fest. Er berücksichtigt dabei die Grösse der einzelnen Pfarrkapitel, insbesondere die Zahl der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der Kirchgemeinden. 3 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane erhalten die Funktionszulage für die Dauer der Ausübung ihres Amtes. Sie wird jährlich ausbezahlt. 4 Teilen Dekanin oder Dekan und Vizedekanin oder Vizedekan die Aufgaben gemäss § 192 KO in einem bestimmten Verhältnis untereinander auf, so können sie ihre Funktionszulagen zusammenrechnen und im gewünschten Verhältnis untereinander aufteilen. Sie informieren darüber den Kirchenrat.
Art. 125 Beratung und Begleitung
19 Der Kirchenrat kann den Dekaninnen, Dekanen, Vizedekaninnen und Vizedekanen hinsichtlich der amtlichen Verrichtungen Beratung und Begleitung zur Verfügung stellen. Er regelt die Einzelheiten.
Art. 126 Zusätzliche Leistungen
26 1 Der Kirchenrat kann Dekaninnen, Dekanen, Vizedekaninnen und Vizedekanen zusätzlich zur Entlastung gemäss § 123 und zur Funktionszulage gemäss § 124 gewähren:
a. für Gottesdienste im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäss Art. 192 Abs. 1 KO eine Entschädigung gemäss § 79,
b. für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Begleitung von Kirchgemeinden, Pfarrerinnen und Pfarrern eine zusätzliche Entlastung gemäss § 123 oder eine finanzielle Entschädigung. 2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Art. 127 Auslagen
Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit amtlichen Verrichtungen als Dekanin, Dekan, Vizedekanin und Vizedekan richtet sich nach §§ 67–75 VVO PVO und dem Allgemeinen Spesenreglement des Kirchenrates.
Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane reichen ihre Abrechnungen dem Kirchenrat jährlich bis spätestens 30. November ein. Später eingehende Abrechnungen kommen im folgenden Rechnungsjahr zur Abrechnung.
Art. 128 Pfarrkapitel Mitgliedern einen den Beitrag fest.
Die Pfarrkapitel tragen ihren Aufwand selber. Der Kirchenrat kann für einzelne Aufgaben und Veranstaltungen, insbesondere im Bereich der Fortbildung, die Übernahme des Aufwands durch die Landeskirche beschliessen. können zur Deckung ihres Aufwands von ihren 2 Die Pfarrkapitel jährlichen Beitrag erheben. Die Pfarrkapitel setzen rgangs- und Schlussbestimmungen 19 16. Abschnitt: Übe
Art. 129 Grundsatz
Für die Verhältnisse des Pfarramts in der Landeskirche und für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung. Vorbehalten bleiben §§ 130–135.
Art. 130 Bestellung von Pfarrwahlkommissionen
§ 11 Abs. 2 findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Pfarrwahlkommissionen nur für Ergänzungen gemäss § 12 Abs. 3 Anwendung.
Art. 131 Ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt
Bewerberinnen und Bewerber um eine ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Kolloquium zugelassen sind, haben die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium gemäss bisherigem Recht zu erfüllen und legen gemäss bisherigem Recht das Kolloquium ab.
Art. 132 Aufteilung von Pfarrstellen
Bestehende Vereinbarungen zwischen der Kirchenpflege sowie Pfarrerinnen und Pfarrern über die Aufteilung von Pfarrstellen behalten ihre Gültigkeit.
Art. 133
20
Art. 134 Festsetzung des Anfangslohns
Unter bisherigem Recht festgesetzte Anfangslöhne von Pfarrerinnen und Pfarrern werden nicht angepasst.
Art. 135 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume
Die Kirchenpflegen passen bestehende Regelungen und Vereinbarungen mit Pfarrerinnen und Pfarrern betreffend das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung, die Amtsräume, die Autoabstellplätze sowie Garten und Umgebung binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung an.
Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. Verordnung über die Neuwahl von Pfarrern vom1. Dezember 1976,
b. Satzungen für Kolloquien vom 18. August 1982,
c. Verordnung zur Regelung der Fortbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen vom 24. Oktober 1984,
d. Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen vom 24. November 1993,
e. Weisungen zu Art. 128 Abs. 3 der Kirchenordnung (Unterrichtsverpflichtung der Pfarrer und Pfarrerinnen) vom2. März 1994,
f. Richtlinien für die von Kirchgemeinden zur Verfügung gestellten Pfarramtswohnungen (Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen) vom6. April 1994,
g. Verordnung über die zusätzlichen Funktionen von Pfarrerinnen und Pfarrern im Dienste der Landeskirche vom1. Juni 1994,
h. Richtlinien des Kirchenrates zur Regelung von Studienurlaub der Pfarrer vom8. Mai 1985,
i. Empfehlung betreffend die Abgeltung von EDV-Aufwendungen der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 22. August 2001,
j. weitere Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.
Art. 137 Änderung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom6. Juli 20119 wird wie folgt geändert: . . .13
Art. 138 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom10. April 2019 (OS 74, 264)