211.112
Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten
(vom 6. Februar 2007 / 14. März 2007)1
Präambel
Der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat, gestützt auf § 201 Abs. 5 und 6 GOG 2 ,3 beschliessen:
Art. 1
Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.
Die kantonalen Verwaltungsstellen oder einzelne von ihnen können das Inkasso von Gebühren und Kosten, die in Verwaltungsverfahren auferlegt worden sind, der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.
Art. 2
Das betreffende oberste kantonale Gericht oder die betreffende kantonale Verwaltungsstelle und das Obergericht regeln gegebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.