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211.21

Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz 7

(vom 26. Oktober 1999)1

Präambel

Der Plenarausschuss der Gerichte, gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20105 und § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 19982 , 9 beschliesst: § 1. Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege Zweck und ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des Geltungsbereich Personalgesetzes im Sinne von § 56 Abs. 3 Personalgesetz 2 .

Art. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse

Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zulässig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeugnis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt sind.9

Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Verordnung über die Gerichtsauditoren 6 .

Art. 3 Stellenpläne

Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne.

Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspektorat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen Funktionen sowie die Notarstellen.9

Art. 4 Einreihungsplan von der Verwaltungsk nalen Gerichte gemei

Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. n werden im Rahmen des Einreihungsplanes 2 Die Richtpositione ommission der Gerichte für die obersten kantonsam umschrieben.

Art. 5 Zuständigkeit zur Einreihung

Die Stellen werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes zuständigen Instanz eingereiht.

Art. 6 Aufsicht über die Stellenpläne

Die einzelnen obersten kantonalen Gerichte regeln die interne Aufsicht über die Stellenpläne.

Art. 7 Anstellungsbehörde

Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der einzelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für:

  1. a. die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes,

  2. b. die Änderung des Beschäftigungsgrades,

  3. c. die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates,

  4. d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung 3 ,

  5. e. den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung,

  6. f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.

Art. 8 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit für das Personal der Rechtspflege wird durch besondere Beschlüsse der einzelnen obersten kantonalen Gerichte geregelt.

Art. 9 Nebenbeschäftigungen

Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-, Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb von § 53 des Personalgesetzes2 bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt.

Art. 10 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am1. November 1999 in Kraft.

Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben:

  1. a. die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991,

  2. b. die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991,

  3. c. die Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der Rechtspflege (Angestelltenverordnung) vom 26. Juni 1991.

Frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen obersten Gerichte gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz 2 , der Personalverordnung3 und den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen. Kraft seit1. Januar 2011. Anhang 8

werden für das Personal der Rechtspflege In Anwendung von § en und Abweichungen zum Einreihungsplan des folgende Ergänzung nhang1 der Vollzugsverordnung zum Personal- Regierungsrates (A egt: gesetz 4 ) festgel Klasse 24 am Sozialversicherungsgericht Kammersekretär/in Klasse 23 am Sozialversicherungsgericht Kammersekretär/in einem Bezirksgericht Laienrichter/in an Klasse 16 Personal und Organisation, Logistik, Rechnungs- Sachbearbeiter/in Dienste am Obergericht wesen und Zentrale Informatiker/in Klasse 15 in mbA Notariatssekretär/ Klasse6 llte/r im Notariat Verwaltungsangeste