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232.3

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

(vom 25. Juni 2012)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. August 20114 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom16. März 20125 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bestimmungen des ZGB12 über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbesondere

  1. a. die Organisation und die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und die Aufsicht über diese Behörde (Art. 440 und 441 ZGB),

  2. b. die Führung der Beistandschaften (Art. 405 ff. ZGB),

  3. c. die fürsorgerische Unterbringung und die Nachbetreuung (Art. 426 ff. und 437 ZGB),

  4. d. das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (Art. 450 f ZGB).

  5. 2. Abschnitt: Organisation

A. Kindes- und Erwachsenenschutzkreise

Art. 2 Kreisbildung fest. Er berücksicht a. die mutmassliche b. die Mindestpensen c. die Voraussetzung

3 1 Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis (Kreis) umfasst das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden, die in der Regel im gleichen Bezirk liegen. legt nach Anhörung der Gemeinden die Kreise 2 Der Regierungsrat igt dabei insbesondere Anzahl Fälle in den betreffenden Gemeinden, der Mitglieder der KESB gemäss § 5, en für eine wirtschaftliche und fachlich bestmögung durch die KESB. liche Aufgabenerfüll in verschiedenen Bezirken liegende Gemein- 3 Umfasst ein Kreis eine Bezirkszugehörigkeit nach dem organisations- den, bestimmt sich s betreffenden KESB. rechtlichen Sitz der

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Art. 3 Zusammenarbeit unter den Gemeinden

3 1 Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Gemeindevorstand21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeindegesetz 6 . 2 Zu regeln sind insbesondere:

  1. a. Zweck der Zusammenarbeit,

  2. b. organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB,

  3. c. Verteilung der Kosten der KESB,

  4. d. Festlegung des auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB und die Mitarbeitenden des Sekretariats anwendbaren Personalrechts. 3 Die Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 4 Bestand und Zusammensetzung

3 1 In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie Abteilungen bilden. 2 Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen. 3 Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmitglieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet werden.

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Art. 5 Mindestpensen

3 Die Pensen der Mitglieder der KESB betragen mindestens

  1. a. 80% für die Präsidentin oder den Präsidenten,

  2. b. 50% für die übrigen Mitglieder.

Art. 6 Voraussetzungen

3 1 Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. 2 Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe

Art. 4 in einem der Fachbereiche gemäss berufliche Tätigkeit in dies

Abs. 2 sowie eine mehrjährige em Fachbereich nachweisen. en auch für die Ersatzmitglieder. 3 Diese Voraussetzungen gelt

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Art. 7 Unvereinbarkeit

3 1 Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im Sekretariat sind mit dem Amt als Beiständin oder Beistand und als Vormundin oder Vormund im selben Kreis unvereinbar. 2 Das Amt als Mitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den KESB und den Beschwerdeinstanzen unvereinbar. 3 Das Amt als Ersatzmitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dieser KESB unvereinbar.

Art. 8 Ernennung

3 1 Folgende Organe ernennen die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der KESB

  1. a. der Gemeindevorstand 21 , wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet,

  2. b. der Gemeindevorstand21 der Sitzgemeinde bei einem Anschlussvertrag,

  3. c. das Exekutivorgan des Zweckverbandes oder der anderen interkommunalen Zusammenschlüsse. 2 Sie regeln die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder und Ersatzmitglieder.

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Art. 9 Besetzung

Entscheidet die KESB als Kollegium, muss je ein Mitglied aus dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an der Entscheidung mitwirken.

Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

Besteht eine KESB aus mehreren Abteilungen, kann der Abteilungsvorsitz einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übertragen werden.

Art. 10 Unabhängigkeit

Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden.

Art. 11 Weiterbildung

3 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB bilden sich regelmässig weiter. 2 Die Aufsichtsbehörde gemäss § 13 sorgt für Weiterbildungsangebote. Der Kanton trägt die Kosten.

Art. 12 Sekretariat

Jede KESB führt das Sekretariat an ihrem organisationsrechtlichen Sitz.

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sekretariats führt das Protokoll und nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfällung teil.

Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.3. Abschnitt: Aufsicht

Art. 13 Aufsicht über

3 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist Aufsichts-

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Art. 441 die KESB

Abs. 1 ZGB.

Art. 14 Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Der Bezirksrat beaufsichtigt Wohn- und Pflegeeinrichtungen gemäss Art. 387 ZGB, soweit das Gesetz keine andere Behörde für zuständig erklärt.4. Abschnitt: Beistandschaften

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Beiständinnen und Beistände

Die KESB ernennt zur Führung von Beistandschaften

  1. a. nebenamtlich tätige Personen (private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger),

  2. b. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.

Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen, die zur Führung von Beistandschaften bereit sind.

Art. 16 Aufsicht

Die Beiständinnen und Beistände unterstehen fachlich der Aufsicht der KESB. Diese kann ihnen Weisungen erteilen.

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Art. 17 Aufgaben der Beistände a. Aufnahme des Inventars

Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.

Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese nicht genutzt, kann die KESB das Inventar auf Kosten der Beiständin oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.

Die KESB prüft und genehmigt das Inventar.

Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB an, beauftragt sie die Notarin oder den Notar damit.

Art. 18 b. Rechnungsführung und Berichterstattung

Die Beiständinnen und Beistände reichen die Berichte und Rechnungen gemäss Art. 410, 411 und 425 ZGB innert zweier Monate nach Ablauf der Berichts- bzw. Rechnungsperiode ein.

§ 17 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 19 Massnahmekosten

Die Kostentragung bei Massnahmen, welche die KESB oder eine Ärztin oder ein Arzt gemäss § 27 angeordnet hat, richtet sich nach Art. 276, 289, 293, 328 und 329 ZGB sowie nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom14. Juni 198110 . Weitere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

B. Volljährige Personen

Art. 20 Berufsbeistandschaften

Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen.

Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf deren Kosten eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernennen.

Art. 21 Entschädigung und Spesenersatz

Die Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25 000.

Der Spesenersatz richtet sich

  1. a. bei privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern nach dem für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht,

  2. b. bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie geltenden Personalrecht.

In begründeten Fällen kann die KESB von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 abweichen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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Art. 22 Kostentragung

Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten. roffenen Person können die Erbinnen und Erben 3 Beim Tod der bet ach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft bis zur Höhe der n r Kosten verpflichtet werden. zur Nachzahlung de

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Art. 442 des Verfahrens haltsort der be

Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme durch die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufenttroffenen Person die Kosten gemäss Abs. 1.

C. Minderjährige Personen

Art. 23 Inventar über das Kindesvermögen

In den Fällen von Art. 318 Abs. 2 und 3 ZGB setzt die KESB eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung des privaten Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

§ 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinventars nach § 125 EG ZGB8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines privaten Inventars.

Art. 24 Entschädigung und Spesenersatz

Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach § 21.

Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich

  1. a. die Entschädigung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom

  2. 14. März 2011 (KJHG)11 ,

  3. b. der Spesenersatz nach § 21 Abs. 2 lit. b.

Bei erheblichem Kindesvermögen kann die Entschädigung auch für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nach § 21 festgesetzt werden.

Art. 25 Kostentragung

Die Kostentragung für die Führung von Beistandschaften durch private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und durch Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich nach dem KJHG 11 .

Bei erheblichem Kindesvermögen können die Entschädigung und der Spesenersatz diesem belastet werden.

Art. 26 Vormundschaften

Die Bestimmungen für die Beiständinnen und Beistände gelten sinngemäss für die Vormundinnen und Vormunde.5. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung

A. Anordnung der Unterbringung und Entlassung

Art. 27 Ärztliche Unterbringung a. Zuständigkeit

Unterbringungen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dürfen von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden, die

  1. a. über ein eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und

  2. b. über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entsprechenden Bewilligung arbeiten.

Die einweisenden Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen.

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Art. 28 b. Vollzug

Die Ärztin oder der Arzt kann für den Vollzug der Einweisung die Polizei beiziehen.

Art. 29 c. Dauer

Die Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dauert längstens sechs Wochen.

Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begründeten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich.

Art. 30 d. Fortbildung

Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unterbringungen anordnen, bilden sich in diesem Bereich regelmässig fort.

Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich bietet Fortbildungskurse an. Der Kanton trägt die Kosten.

Art. 31 Unterbringung freiwillig Eingetretener

Entscheide über die Unterbringung freiwillig Eingetretener gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden:

  1. a. von der KESB auf begründeten Antrag der ärztlichen Leitung der Einrichtung,

  2. b. von Ärztinnen und Ärzten gemäss § 27, die über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügen.

Art. 32 Verlegung in eine andere Einrichtung

Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.

Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung.

Beruht die Unterbringung auf einem Entscheid der KESB, teilt ihr die ärztliche Leitung der Einrichtung die Verlegung mit.

Art. 33 Wiederaufnahme entwichener oder beurlaubter Personen

Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte Person, die beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.

Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die Polizei ausschreiben lassen. Die Einrichtung informiert die KESB über die Ausschreibung, wenn die Person durch die KESB eingewiesen wurde.

Art. 34 Entlassung

Ist die Einrichtung für die Entlassung einer Person zuständig (Art. 428 Abs. 2 oder Art. 429 Abs. 3 ZGB), entscheidet deren ärztliche Leitung.

Ist die KESB für die Entlassung zuständig, entscheidet sie aufgrund eines begründeten Antrags der ärztlichen Leitung der Einrichtung. Sie entscheidet unverzüglich.

Art. 35 Pflichten der Einrichtung

Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die betroffene Person auf das Recht hin,

  1. a. eine Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB beizuziehen,

  2. b. bei der KESB eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Art. 449a ZGB zu beantragen.

Die Einrichtung meldet der KESB unverzüglich die Aufnahme von ärztlich untergebrachten Minderjährigen.

Art. 35a19 Entschädigung der Ärzte bei Anordnungen gemäss § 31 lit. b a. Im Allgemeinen

Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des Facharztes gemäss § 31 lit. b.

Der Regierungsrat legt in einer Verordnung9 eine Stundenpauschale und Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Personalrecht entschädigt.

Art. 35b19 b. Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis

Die Ärztin oder der Arzt ist im Zusammenhang mit dem Forderungsübergang an die KESB vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden.

Art. 35c19 c. Entschädigungspflichtige KESB

Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.

Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und ist kein ausserkantonales Gemeinwesen zahlungspflichtig, ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschädigungspflichtig.

Art. 35d19 d. Forderungsübergang

Entschädigt die KESB Leistungen gestützt auf § 35 a, geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.

§ 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss.

Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen.

B. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen

Art. 36 Nachbetreuung

Vor der Entlassung einer fürsorgerisch untergebrachten Person trifft die Einrichtung Vorkehrungen, um den Gesundheitszustand der Person nach der Entlassung stabil zu halten und deren erneute Unterbringung zu vermeiden.

Art. 37 Ambulante Massnahmen a. Grundsatz

Die KESB kann im Rahmen der Nachbetreuung ambulante Massnahmen anordnen, falls

  1. a. die Entlassung der Person aus der fürsorgerischen Unterbringung dies erfordert oder

  2. b. eine erneute fürsorgerische Unterbringung dadurch vermieden werden kann.

Ambulante Massnahmen sind insbesondere

  1. a. Weisungen bezüglich Aufenthalt, Berufsausübung und Verhalten,

  2. b. Anordnung einer medizinisch indizierten Behandlung einschliesslich Medikamenteneinnahme,

  3. c. Meldepflicht bei einer Fachstelle oder Behörde,

  4. d. Regelung der Betreuung.

Die Vollstreckung ist ausgeschlossen.

Art. 38 b. Anordnung

Die KESB ordnet ambulante Massnahmen an, gestützt auf

  1. a. einen begründeten Antrag der Einrichtung, wenn diese für die Entlassung der betroffenen Person zuständig ist,

  2. b. einen Bericht der Einrichtung, wenn die KESB für die Entlassung zuständig ist.

Art. 37 gestützt auf den Bericht Psychiatrie und Psychothe und -psychotherapie anord

Abs. 2 lit. b darf sie nur einer Fachärztin oder eines Facharztes für rapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie nen.

Art. 39 c. Überwachung und Aufhebung ordnet. Sie können verlän

Die KESB überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen.

Sie hebt diese auf, wenn

  1. a. ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann,

  2. b. eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist. rden für längstens zwei Jahre ange- 3 Ambulante Massnahmen we gert werden.

  3. 6. Abschnitt: Verfahren

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 40 Anwendbares Recht

Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dieses Gesetzes.

Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG 7 . Für die Verfahren vor der KESB gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO14 sinngemäss.

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Art. 25 Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person

Abs. 2 und

Art. 26 während der kräftiger Er desselben Kr Beistandscha

ZGB Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtsledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde eises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB. agung einer Vormundschaft oder einer umfassenden 2 Bei Übertr ft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1.

Art. 42 Ausschluss der Öffentlichkeit

Das Verfahren ist nicht öffentlich.

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Art. 43 Fristenlauf

Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand.

Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen.

B. Verfahren vor der KESB

Art. 44 Sachliche Zuständigkeit a. Kollegium

Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreierbesetzung.

Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig.

Art. 45 b. Einzelzuständigkeit

Ein Mitglied der KESB entscheidet über die24

  1. a. Gewährung der Vollstreckungshilfe, soweit das kantonale Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB),

  2. b. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB),

  3. c. Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB) sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134 Abs. 3 und Art. 298 d ZGB) bei Einigkeit der Eltern,

  4. d. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO 14 ),

  5. e. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265 a Abs. 2 ZGB),

  6. f. Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung betreffend gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298 a Abs. 4 ZGB) und Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern (Art. 273 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB),

  7. g. Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die KESB, wenn die Eltern keine Vereinbarung einreichen (Art. 52 f bis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 16 ),

  8. h. Aufforderung an die Eltern zu einer Mediation (Art. 314 Abs. 2 ZGB),

  9. i. Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB) sowie Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB),

  10. j. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),

  11. k. Feststellung der Wirksamkeit, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Festlegung der Entschädigung und Spesen der beauftragten Person (Art. 363, 364 und 366 ZGB),

  12. l. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),

  13. m. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB), g der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Mass- n. Festlegun 381 Abs. 2 und 3 und 382 Abs. 3 ZGB), nahmen (Art. eines Inventars sowie dessen Prüfung und Genehmi- o. Aufnahme 05 Abs. 2 und Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1,2 und 4 ZGB), gung (Art.4 der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 p. Anordnung Abs. 3 ZGB), nd Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 318 q. Prüfung u 322 Abs. 2, Art. 415 Abs. 1 und 2 und 425 Abs. 2 ZGB) Abs. 3, Art. ung der Entschädigung der Beiständin oder des Bei- und Festsetz . 404 Abs. 2 ZGB), standes (Art einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene r. Anordnung rung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 bis Kind zur Wah ZGB), kung von Entscheiden (Art. 450 g Abs. 1 ZGB), s. Vollstrec erteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer t. Auskunfts s Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB), Massnahme de llung auf Anordnung eines Inventars (Art. 553 Abs. 1 u. Antragste , Ziff. 3 ZGB) eines Strafantrages (Art. 30 Abs. 2 StGB 15 ), v. Stellung e in Vermögensangelegenheiten gemäss der Verordnung w. Entscheid 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer vom4. Juli ft oder Vormundschaft 13 . Beistandscha nhang mit einem hängigen Verfahren kann das Kol- 2 Im Zusamme ureichenden Gründen über Geschäfte gemäss Abs. 1 ent- legium aus z scheiden.

Art. 46 Örtliche Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung und Nachbetreuung

Die Zuständigkeit der KESB gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB gilt auch für

  1. a. die periodische Überprüfung von fürsorgerischen Unterbringungen (Art. 431 ZGB),

  2. b. die Nachbetreuung nach der Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 437 ZGB).

Art. 47 Rechtshängigkeit

Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig

  1. a. durch Eröffnung von Amtes wegen,

  2. b. mit Einreichung eines mündlichen oder schriftlichen Begehrens,

  3. c. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,

  4. d. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.

Die KESB eröffnet ein Verfahren von Amtes wegen durch Mitteilung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.

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Art. 48 Verfahrensleitung

Ist das Kollegium für ein Geschäft zuständig, leitet die Präsidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren.

Art. 49 Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse

22 1 Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vor-

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Art. 51 behalten bleiben § über die betr das hängige V Stellungnahme Interessen, i könnte. Die W

Abs. 1, 53 und 54. lt von der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den 2 Die KESB ho offene Person vorhandenen Informationen ein, die für erfahren wesentlich sind. bt der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur 3 Die KESB gi , wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren nsbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden ohnsitzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei. zgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies 4 Der Wohnsit ng ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, zur Wahrnehmu nsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheits- denen Aktenei pflicht. ngsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. 5 Der Regieru

Art. 50 Anhörung a. Einladung

Die Einladung zu einer Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.

Art. 51 b. Durchführung

Die Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein Mitglied der KESB, wenn

  1. a. die Beschränkung oder der Entzug der Handlungsfähigkeit oder der elterlichen Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des Verfahrens bildet oder

  2. b. angenommen werden muss, dass die betroffene Person mit der infrage stehenden Massnahme nicht einverstanden ist.

In den übrigen Fällen kann die Anhörung durch geeignete Mitarbeitende des Sekretariats erfolgen.

In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden Fachperson übertragen werden.

Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung durch das Kollegium verlangen.

Art. 52 c. Protokollierung

Der wesentliche Inhalt der Anhörung wird von der Person, welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten.

Art. 53 Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen

Die KESB kann Zeuginnen und Zeugen befragen. Sie kann die Befragung an ein Mitglied delegieren.

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Art. 54 Gutachten

Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen zu entscheiden, holt die KESB das Gutachten einer aussenstehenden sachverständigen Person ein.

Im Übrigen entscheidet die KESB über die Einholung von Gutachten.

Art. 55 Verhandlungen a. Grundsatz

Im Verfahren vor der KESB findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt.

Art. 56 b. Bei streitigen Kinderbelangen

Sind Kinderbelange zwischen Eltern streitig, wird das Begehren bei der KESB eingereicht. Vorbehalten bleibt eine Eröffnung des Verfahrens von Amtes wegen.

Beiden Elternteilen kommt Parteistellung zu. Sie werden in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.

Aus zureichenden Gründen kann die KESB das schriftliche Verfahren anordnen.

Art. 57 Beratung

Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel mündlich.

Auf dem Zirkularweg können getroffen werden

  1. a. dringliche Entscheide,

  2. b. Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit.

Art. 58 Inhalt des Entscheids

Errichtet die KESB eine Beistandschaft, enthält der Entscheid

  1. a. die Art der Beistandschaft,

  2. b. die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands.

Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Entscheids sinngemäss nach Art. 238 ZPO 14 .

Art. 59 Eröffnung des Entscheids

Die KESB stellt den am Verfahren beteiligten Personen den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Verfahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Art. 239 Abs. 2 ZPO14 bleibt vorbehalten.

Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches das14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.

In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO14 kann anstelle der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung nur bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann.

Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zunächst mündlich eröffnen.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids.

Art. 60 Verfahrenskosten

Es werden keine Kostenvorschüsse verlangt.

Die Gebühren für ein Verfahren vor der KESB betragen zwischen Fr. 200 und Fr. 10 000. In besonderen Fällen können die Gebühren verdoppelt oder es kann auf ihre Erhebung verzichtet werden.

Die Gebühren werden insbesondere nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts festgelegt.

Weitere Kosten der KESB werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben, verzichten.

Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen.

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Art. 61 Aufbewahrungsfristen

Für die Aufbewahrung von Akten abgeschlossener Verfahren gelten folgende Fristen:

  1. a. für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre,

  2. b. für die übrigen Akten: 50 Jahre.

C. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

Art. 62 Zuständigkeit in erster Instanz a. Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)

Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) werden in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG7 beurteilt.

Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig.

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Art. 63 b. Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB

Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist

  1. a. die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat,

  2. b. der Bezirksrat in den übrigen Fällen; er entscheidet in Dreierbesetzung.

Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG7 zu beurteilenden Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung.

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Art. 64 Zuständigkeit in zweiter Instanz

Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates und des Einzelgerichts gemäss § 30 GOG7 ist das Obergericht zuständig.

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Art. 65 Untersuchungsgrundsatz

Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt vor den Beschwerdeinstanzen sinngemäss.

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Art. 66 Stellungnahme, mündliche Verhandlung

Die Beschwerdeinstanz setzt den am Verfahren beteiligten Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, verzichtet sie auf die Einholung von Stellungnahmen.

Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten.

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Art. 67 Antragsrecht

Neue Anträge sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO14 zulässig.

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Art. 68 Vernehmlassung der Vorinstanz und Wiedererwägung

Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz zur Abgabe einer Vernehmlassung gemäss Art. 450 d Abs. 1 ZGB verpflichten.

Die Wiedererwägung gemäss Art. 450 d Abs. 2 ZGB ist nur im Beschwerdeverfahren vor erster Instanz zulässig.

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Art. 69 Verzicht auf Anhörung

Bei Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung führt das Obergericht in der Regel keine Anhörung gemäss Art. 450 e Abs. 4 ZGB durch.

Art. 70 Auskunftspflicht der Einrichtung

Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung kann die Beschwerdeinstanz die ärztlich verantwortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diese ist zur Auskunft verpflichtet.

Art. 71 Ausschluss einer Rückweisung

Bei Entscheiden im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung ist eine Rückweisung ausgeschlossen.

Art. 72 Mitteilung an die Aufsichtsbehörde

Die Beschwerdeinstanzen teilen rechtskräftige Endentscheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mit.

Art. 73 Ergänzendes Recht

Auf das Beschwerdeverfahren sind § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 74

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Art. 74a18 Amtliche Meldepflichten

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.

Art. 75 Vorsorgeauftrag

Die KESB ist Hinterlegungsort für Vorsorgeaufträge (Art. 361 Abs. 3 ZGB).

Art. 76 Strafbestimmungen

Mit Busse bis Fr. 5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Aufnahme eines Inventars

  1. a. Vermögenswerte beiseiteschafft,

  2. b. Aktiven oder Passiven verheimlicht oder unzutreffende Angaben darüber macht.

Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vormunde, welche die Fristen gemäss §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 ungenutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 77 Zusammenarbeit unter Gemeinden

3 Bis Ende 2012 ist der Gemeindevorstand21 zuständig für

  1. a. die Vereinbarung der interkommunalen Zusammenarbeit gemäss § 3 Abs. 1 Satz2,

  2. b. die Erweiterung bestehender Zweckverbandsstatuten um den Zweck der Schaffung einer gemeinsamen KESB.

Art. 78 Voraussetzungen für Mitglieder und Ersatzmitglieder

3 1 Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Personen ohne Ausbildungsabschluss gemäss § 6 Abs. 2 als Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB ernannt werden. Die Personen müssen eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nachweisen. 2 § 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

Art. 80 Aufbewahrungsfristen für Akten der Vormundschaftsbehörden

Gemeinden und Bezirksräte bewahren die Akten vormundschaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorgaben von § 61 auf.

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Art. 81 Elektronische Übermittlung

Die KESB stellen die elektronische Übermittlung von Eingaben gemäss Art. 130 ZPO14 innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher.

Art. 82 Änderung des bisherigen Rechts Anhang 2

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. 74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit1. Januar 2022 (OS 76, 622). (GG) vom6. Juni 1926 (LS 131.1): . . . 17 1. Gemeindegesetz politischen Rechte (GPR) vom1. September2. Gesetz über die . 17 2003 (LS 161): . . vom14. September 1969 (LS 170.1): . . . 17 3. Haftungsgesetz chtspflegegesetz (VRG) vom24. Mai 19594. 3 Verwaltungsre17 (LS 175.2): . . . Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-5. Gesetz über die GOG) vom10. Mai 2010 (LS 211.1): . . .17 und Strafprozess ( tz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG6. Einführungsgese ril 1911 (LS 230): . . .17 zum ZGB) vom2. Ap etz (GSG) vom19. Juni 2006 (LS 351): . . . 17 7. Gewaltschutzges PolG) vom23. April 2007 (LS 550.1): . . . 17 8. Polizeigesetz ( tG) vom8. Juni 1997 (LS 631.1): . . . 17 9. Steuergesetz (S und Patientengesetz vom5. April 200410. Patientinnen-17 (LS 813.13): . . . e Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,11. Gesetz über di d Invalidenversicherung (Zusatzleistungs- Hinterlassenen- un . Februar 1971 (LS 831.3): . . .17 gesetz; ZLG) vom7 etz (SHG) vom14. Juni 1981 (LS 851.1): . . . 17 12. Sozialhilfeges gendhilfegesetz (KJHG) vom14. März 201113. Kinder- und Ju17 (LS 852.1): . . . etz vom14. Juni 1981: . . . 17 14. Jugendhilfeges gd und Vogelschutz vom12. Mai 192915. Gesetz über Ja17 (LS 922.1): . . . e Fischerei vom5. Dezember 1976 (LS 923.1): . . . 17 16. Gesetz über di