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Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)

(vom9. März 2009)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom2. Juli 20082 , gestützt auf § 36 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom9. Juni 19854 , und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 16. Dezember 20083 , beschliesst: 1 Beurkundungsgebühren Enthält ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft weitere damit im Zusammenhang stehende beurkundungspflichtige Tatbestände, vermindert sich die Beurkundungsgebühr auf die Hälfte der dafür festgesetzten Ansätze. Die Gebühren dieser Ziffer sind auch für Verträge über ausserhalb des Kantons (auch im Ausland) gelegene Grundstücke geschuldet.1.1 Verträge auf Eigentumsübertragung1.1.1 Im Allgemeinen (auch Vorvertrag, Vertragsübertragung, Begrün-2.2.1,2.2.2, dung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs-2.2.4,2.2.9, und limitierten Vorkaufsrechten, Sacheinlage2.5.1 und Vermögensübertragung) vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft 1‰ mindestens 100 1.1.2 Eigentumsänderungen an Strassen1.1.2.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen2.2.3.1 und Privatstrassen pro Grundstück 50 1.1.2.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet2.2.3.2 pro Abtretungsobjekt 50 1.1.3 11 Steuerbefreite Eigentumsänderung bei2.2.9 Vermögensübertragungen und Sacheinlagen pro Stunde 120 Ansatz/Fr. Grundbuchgebühren siehe Ziff.:1.2 Grundpfandrechte1.2.1 Errichtung und Erhöhung2.3.1 von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag 1‰ mindestens 100 1.2.2 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten2.3.2 bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt 1‰ pro neues Pfandrecht mindestens 100 – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt, pro neues Pfandrecht 100 1.2.3 Pfandrechtserneuerung2.3.5.4 von der Pfandsumme 0,5‰ mindestens 100 1.2.4 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht2.3.3 vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes 0,5‰ mindestens 50 jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme1.2.5 Festsetzung oder Erhöhung des Maximal-2.3.5.1 zinsfusses sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 1.2.1,1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden 50 1.2.6 Umwandlung eines Schuldbriefs 50 2.3.5.31.3 Begründung von Stockwerkeigentum pro Einheit 50–1002.1 pro aufgeteiltes Grundstück mindestens 1000 Ansatz/Fr. Grundbuchgebühren siehe Ziff.:1.4 Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte1.4.1 Dienstbarkeiten und Grundlasten2.1,2.41.4.1.1 Begründung und Ausdehnung – vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung 150–10001.4.1.2 Änderung 150–10001.4.2 Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen1.4.2.1 Dienstbarkeiten2.4 – vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung 150–10001.4.2.2 Übrige2.5.6 wie Änderung gesetzlicher Vorkaufsrechte und Ausschluss des Aufhebungsanspruches bei Miteigentum pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–3001.4.3 Nachrückungsrecht2.5.4 von der Pfandsumme 0,1‰ im Rahmen von 50–2001.5 Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung 100–15001.6 Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen und in Ziff. 1 nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag usw.) zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 1.1 bis 1.5 vom Wert der zusätzlichen Vermögenswerte 0,5‰ höchstens 2500 Ansatz/Fr. Beurkundungs- gebühren siehe Ziff.: 2 Grundbuchgebühren2.1 Aufnahme eines Grundstücks (Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes1.3, Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stock-1.4.1 werkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession, Teilrechte an Korporationen) pro Grundstück 50–500 bei Korporationen pro Blatt 20 2.2 Eigentum2.2.1 13 Eigentumsänderung im Allgemeinen1.1.1, vom Verkehrswert 1‰4.1,4.4.2 mindestens 100 2.2.2 Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren1.1.1 oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren pro altes und neues Grundstück 100–200 unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte2.2.3 Eigentumsänderung an Strassen2.2.3.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen1.1.2.1 und Privatstrassen pro Grundstück 100 2.2.3.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet1.1.2.2 pro Abtretungsobjekt 50 2.2.4 13 Eigentumsänderung an Bauten als Folge1.1.1 der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts vom Verkehrswert 1‰ mindestens 100 2.2.5 Erbfolge pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300 Ansatz/Fr. Beurkundungs- gebühren siehe Ziff.:2.2.6 Eigentumsänderung infolge Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–3002.2.7 13 Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders vom Verkehrswert 1‰ berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil mindestens 100 2.2.8 Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gütergemeinschaft) pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–3002.2.9 12 Steuerbefreite Eigentumsänderung durch Fusion,1.1.3, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sach-4.4.3.2 einlage oder infolge entsprechender Tatbestände nach öffentlichem Recht pro Grundstück – bis fünf Grundstücke 250 – jedes weitere Grundstück 100 mindestens 500 2.2.10 Eigentumsänderung durch Zusammenschluss oder Bildung von Gemeinden pro Grundstück 50 höchstens 1000 Ansatz/Fr. Beurkundungs- gebühren siehe Ziff.:2.2.11 Namensänderung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers (Firmaänderung, Umwandlung von Gesellschaften, Verheiratung, Adoption usw.) pro Grundstück 50 – bei natürlichen Personen höchstens 200 – bei den übrigen Eigentümerinnen oder Eigentümern im Rahmen von 100–3002.3 Grundpfandrechte2.3.1 13 Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechts1.2.1 jeder Art von der Pfandsumme 1‰ mindestens 100 2.3.2 13 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei1.2.2 gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt 1‰ pro neues Pfandrecht mindestens 100 – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt pro neues Pfandrecht 100 2.3.3 13 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht1.2.4 vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes 0,75‰ mindestens 50 höchstens 1‰ der Pfandsumme2.3.4 Pfandänderung bei Pfandentlassung, Teilung des Pfandobjektes oder Verlegung auf Mit- oder Stockwerkeigentumseinheiten oder Baurechte pro Pfandrecht und Grundstück 20 2.3.5 Pfandrechtsänderungen2.3.5.1 Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen,1.2.5 sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden 50 Ansatz/Fr. Beurkundungs- gebühren siehe Ziff.:2.3.5.2 Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleichzeitig ein Pfandrecht errichtet oder gelöscht wird pro Pfandrecht 50 2.3.5.3 Umwandlung eines Schuldbriefs 50 1.2.62.3.5.4 Vormerknahme einer Pfandrechtserneuerung 50 1.2.32.3.6 Ausstellung und Änderung der Pfandtitel2.3.6.1 Ausstellung des Pfandtitels pro Grundstück 50 im Rahmen von 200–5002.3.6.2 Änderung des Pfandtitels infolge Erhöhung, Herabsetzung, Pfandentlassung, Eintragung oder Änderung vorgehender Rechte, Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmung, Rangänderung und Änderung des Pfandbeschriebs oder Neuausstellung des Pfandtitels pro Pfandtitel 20 2.3.6.3 Pfandneubeschrieb im Pfandtitel pro Grundstück 20 pro Pfandtitel höchstens 200 2.3.7 Vormerknahme von Gläubigerrechten pro Pfandrecht 50 2.3.8 Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang von der Summe 0,1‰ im Rahmen von 50–2002.4 Dienstbarkeiten und Grundlasten1.4.1,2.4.1 Eintragung (auch Ausdehnung) – vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ pro beteiligtes Grundstück mindestens 50 je Dienstbarkeit mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung pro Grundstück 50 im Rahmen von 150–1000 Ansatz/Fr. Beurkundungs- gebühren siehe Ziff.:2.4.2 Änderung (ausgenommen Änderungen nach den Ziff. 2.2.2 und 2.6.1) pro beteiligtes Grundstück 25 im Rahmen von 75–5002.5 Vormerkungen2.5.1 Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht1.1.1 von der Kaufs- oder Rückkaufssumme, beim Vorkaufsrecht vom Verkehrswert 0,5‰ bei einer Vormerkungsdauer von – höchstens 1 Jahr im Rahmen von 100–1000 – mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von 100–1500 – mehr als 5 Jahren im Rahmen von 100–25002.5.2 Miete und Pacht von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses 0,5‰ im Rahmen von 100–10002.5.3 Verfügungsbeschränkungen2.5.3.1 zwangsvollstreckungsrechtliche pro Grundstück 20 im Rahmen von 50–2002.5.3.2 übrige pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–3002.5.4 Nachrückungsrecht1.4.3 pro Grundstück 50 höchstens 200 Ansatz/Fr. Beurkundungs- gebühren siehe Ziff.:2.5.5 Vorläufige Eintragungen2.5.5.1 Bauhandwerker- und andere Pfandrechte – von der Pfandsumme 0,5‰ im Rahmen von 50–300 – bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicherstellung des Gewinnanspruchs) pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–3002.5.5.2 übrige pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–3002.5.6 Übrige Vormerkungen1.4.2.2 pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–5002.6 Grundstücksbeschreibung2.6.1 Mutationen (ohne Quartierpläne) pro altes und neues Grundstück, unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten 50–2002.6.2 Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum pro Grundstück 50–2002.7 Anmerkungen2.7.1 Zugehör pro Grundstück 50–2502.7.2 aus landwirtschaftlichem Bodenrecht pro Grundstück 20 pro Anmerkung höchstens 100 2.7.3 Übrige Anmerkungen pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–5002.7.4 Änderung von Anmerkungen die Hälfte der Gebühr für die Anmerkung Ansatz/Fr. Beurkundungs- gebühren siehe Ziff.:2.8 Einführung des Grundbuchs2.8.1 Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhältnissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB 7 ) verbunden ist, inbegriffen die Einvernahme der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und die Protokollführung pro Grundstück 50–2502.8.2 Sühnverhandlung inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amtsbericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs. Es wird die gleiche Gebühr wie im Sühnverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter erhoben.2.9 Selbstständiger besonderer Eintrag wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht § 3 oder § 4 Anwendung findet) pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–3002.10 Abweisung der Anmeldung wenn sie rechtskräftig wird die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von 100–500 Ansatz/Fr. 3 Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, amtliche Liquidation und ähnliche Verrichtungen im Auftrag von Behörden3.1 Allgemeine Tätigkeiten für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inventars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw. – ohne Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit nach Zeitaufwand: – Inventaraufnahme von Fahrhabe vor Ort pro Stunde 80 – übrige Tätigkeiten in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen pro Stunde 120 – in den übrigen Geschäften gemäss Ziff. 3 pro Stunde 180 3.2 Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke) vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat – durch das Amt allein 0,2‰ – Vermögenswert im Banksafe oder Depot 0,15‰ – bei Delegation an Dritte 0,1‰ pro Geschäft pro ganzes oder angefangenes Jahr insgesamt mindestens 100 Ansatz/Fr.3.3 Verwaltung eines Grundstücks3.3.1 durch das Amt allein – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins 5% – bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude 3–5% auf das Jahr gerechnet mindestens 10 000 – bei nicht vermietbaren Objekten pro Stunde 180 3.3.2 unter Mitwirkung von Dritten – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins 1% – bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude 0,5–1% auf das Jahr gerechnet mindestens 20003.4 12 Verwertungen von den Bruttoerlösen – der Grundstücke 1‰ – der Fahrhabe 1% mindestens 50 – der Wertschriften 1‰ – der Guthaben und sonstigen Ansprüche 0,5% pro Inventarposition mindestens 20 Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe, wird die Hälfte des Zeitaufwands zusätzlich verrechnet.3.5 Besondere Entschädigung in Fällen, die durch die Ziff. 3.1–3.4 nicht erfassbar sind Festsetzung durch das Notariat pro Fall bis 2000 Soll die Gebühr höher angesetzt werden, setzt sie die auftraggebende Behörde auf Antrag des Notariates fest. Ansatz/Fr. 4 Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechts und andere notarielle Verrichtungen4.1 Personenrecht Stiftung – bei Grundstücken, vom Verkehrswert 1‰ – vom übrigen Vermögen 1‰ mindestens 300 4.2 Familien- und Partnerschaftsrecht4.2.1 15 Ehevertrag, Vermögensvertrag 200–40004.2.2 Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen oder Partner 150–10004.2.3 11 Vorsorgeauftrag (Beratung, Errichtung, Widerruf) pro Stunde 180 4.3 Erbrecht4.3.1 15 Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung 50–20004.3.2 15 Öffentliche letztwillige Verfügung 200–40004.3.3 15 Erbvertrag 300–60004.3.4 Deposition einer Verfügung von Todes wegen4.3.4.1 Deposition 150 4.3.4.2 Periodische Revision 10 4.4 Obligationenrecht4.4.1 Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag 0,5‰ im Rahmen von 100–5004.4.2 Verpfründungsvertrag Grundgebühr 300–500 – für Grundstücke zusätzlich die Gebühr nach Ziff. 1.1.1 – für übriges Vermögen zusätzlich 1‰ Ansatz/Fr.4.4.3 Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen4.4.3.1 15 Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag 1‰ – für Publikumsgesellschaften gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR8 im Rahmen von 500–12 000 – für grössere Unternehmen gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR im Rahmen von 500–8000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von 500–40004.4.3.2 15 Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw., vom Kapital 0,2–0,5‰ – Publikumsgesellschaften gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR im Rahmen von 250–6000 – für grössere Unternehmen gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR im Rahmen von 250–4000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von 250–2000 Für Geschäfte mit geringerer Bedeutung setzt die Finanzdirektion die Höchstbeträge bis auf 40% herab.4.4.4 Wechselprotest4.4.4.1 Einschreiben des Wechsels 30 4.4.4.2 Vorweisung des Wechsels von der Wechselsumme 0,5‰ im Rahmen von 50–5004.5 Beglaubigungen4.5.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 20–2504.5.2 Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges pro ganze oder angefangene Seite 3–5 mindestens 20 Ansatz/Fr.4.5.3 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 4.5.1 oder 4.5.2 10–3004.6 Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert 1‰ im Rahmen von 200–15 000 4.7 Öffentliche Beurkundung von Wissenserklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw. 100–10 000 Ansatz/Fr. 5 Auszüge und Zeugnisse die nicht unter § 3 fallen5.1 Schriftliche Eigentümerauskünfte – pro Eigentümerin oder Eigentümer erste Seite 20 jede weitere Seite 5 – nach Grundstücken erstes Grundstück 20 für jedes weitere Grundstück 5 5.2 Auszüge und Zeugnisse – für die erste ganze oder angefangene Seite 30 – für jede weitere ganze oder angefangene Seite bis 10 Seiten10 ab der11. Seite 5 – für die Wiedergabe der vollständigen Wortlaute, Pläne der dinglichen Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen pro Seite 2 – für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite 2 6 Schriftliche Auskunft die nicht unter § 3 fällt pro Stunde 180 7 12 Mündliche Auskunft die nicht unter § 3 fällt und für die nicht eine Gebühr nach Ziff. 4.3.1 (Testamentsentwurf) oder Ziff. 4.2.3 (Vorsorgeauftrag) erhoben wird, samt den dafür nötigen Nachschlagungen die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 90 Ansatz/Fr. 8 Urkundsausfertigungen und -kopien die nicht unter § 3 fallen, pro ganze oder angefangene Seite2 zusätzlich für die Nachforschungen, soweit sie mehr als eine halbe Stunde erfordern für jede weitere Stunde 90 9 Fotokopien (durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziff. 5 oder 8 in Rechnung gestellt werden können oder unter § 3 fallen pro Seite die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion 10 Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümerpfandrecht die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist, im Rahmen von 100–5000 11 Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zustande kommt die Hälfte der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäftes geschuldeten Gebühr, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist im Rahmen von 100–2000 Ansatz/Fr. 12 Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw. von der Summe 0,5‰ im Rahmen von 100–500 13 Elektronischer Grundbuchzugriff im Abrufverfahren pro abgerufenes Grundstück die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion 14 Weitere Dienstleistungen auf Verlangen der Kundin oder des Kunden Werden im Zusammenhang mit Verrichtungen auf Verlangen einer Kundin oder eines Kunden weitere Dienstleistungen erbracht, wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 180

Art. 1 Gebühren

Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen die Gebühren gemäss Anhang.

Art. 2 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen.

Art. 3 Nebenleistungen

In den Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind die folgenden damit verbundenen Nebenleistungen enthalten:

  1. a. mündliche Auskünfte und Nachschlagungen, vorbehalten bleibt Ziff. 7 des Anhangs,

  2. b. Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,

  3. c. Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat, und Anmeldungszeugnisse.

Art. 4 Gebührenfreiheit

Es werden keine Gebühren erhoben für

  1. a. die Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln, vorbehalten bleibt Ziff. 2.2.4 des Anhangs,

  2. b. Pfandrechtsherabsetzungen und Vorgangsänderungen, vorbehalten bleibt Ziff. 2.3.6.2 des Anhangs,

  3. c. Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, vorbehalten bleibt Ziff. 2.8.1 des Anhangs,

  4. d. die Umlegung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Schaffung von grösseren Bewirtschaftungseinheiten, sofern mindestens fünf Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer beteiligt sind,

  5. e. die Anmerkung von Lagefixpunkten und öffentlichen Gewässern,

  6. f. 10 Sicherstellungen von Darlehen und Guthaben infolge Umwandlung früherer Investitionsbeiträge und Darlehen des Kantons und der Gemeinden im Sinne von §§ 28–30 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom2. Mai 20115 .

Art. 5 Mehrere Abwicklungsarten

Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich einfachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.

Art. 6 Verkehrswert

Das Notariat setzt den Verkehrswert fest, wenn die Gebühr nach diesem zu berechnen ist und die Parteien ihn nicht oder offensichtlich zu tief angeben.

Art. 7 Gebührenrahmen

Ist für eine Gebühr ein Mindest- und ein Höchstbetrag angegeben, wird sie nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt, sofern keine andere Berechnungsgrundlage angegeben ist.

Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung.

Art. 8 Stundenansatz

Berechnet sich eine Gebühr nach dem Arbeitsaufwand, beträgt der Stundenansatz Fr. 180, soweit nicht im Anhang für einzelne Amtshandlungen andere Ansätze festgelegt sind.

Erfolgt eine Beurkundung auf Veranlassung der Parteien ausserhalb des Amtslokals des Notariats, gilt auch die Reisezeit als Arbeitsaufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.14

Die Finanzdirektion passt die Stundenansätze der Teuerung an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 7% erhöht hat. Die Beträge werden auf- oder abgerundet.

Art. 8a14 Beurkundungen ausserhalb der Öffnungszeiten

Erfolgt eine Beurkundung werktags nach 18.30 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und allgemeinen Feiertagen, erhöht sich die Beurkundungsgebühr um Fr. 100.

Art. 9 Grundstücke in mehreren Kreisen

Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, das die Anmeldung entgegennimmt.

Die Mindest- und Höchstansätze werden für jeden Grundbuchamtskreis berücksichtigt, sofern das Rechtsgeschäft nicht zwingend bei nur einem Amt angemeldet werden muss.

Art. 10 Sühnverhandlung

Die Kosten einer Sühnverhandlung gemäss Ziff. 2.8.2 des Anhangs werden den Parteien nach den Bestimmungen für das Sühnverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter auferlegt.

Art. 11 Gebührenerlass

Auf Gesuch erlässt das Notariat die Gebühren

  1. a. juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht im Kanton Zürich befreit sind, zur Hälfte,

  2. b. offensichtlich bedürftigen, natürlichen Personen ganz oder teilweise.

Durch Parteivereinbarungen gemäss § 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes4 übernommene Gebühren werden nicht erlassen.

Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.

Art. 12 Hilfspersonen für Behinderte

Ist bei der Abwicklung eines Geschäftes mit einer Person mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes6 der Beizug einer Hilfsperson erforderlich, trägt der Staat die dafür erforderlichen Kosten.

Der Beizug der Hilfsperson erfolgt im Einvernehmen mit dem Notariat.

Art. 13 Auslagen

Porti, Telefontaxen und weitere Auslagen sind dem Notariat auch bei ganzem oder teilweisem Gebührenerlass zu ersetzen.

Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.

Der Aufwand für die Einrichtung und Anpassung des elektronischen Zugriffs auf das Grundbuch für das Abrufverfahren gemäss Ziff. 13 des Anhangs wird getrennt in Rechnung gestellt.

Art. 14 Sicherstellung der Kosten

Das Notariat kann die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und Auslagen abhängig machen, wenn vorauszusehen ist, dass

  1. a. diese nicht erhältlich sind oder

  2. b. ihr Inkasso mit Schwierigkeiten verbunden ist.

Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach Ziff. 3 des Anhangs sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.

Art. 15 Zahlungsfrist, Verzugszins

Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.

Es mahnt die Schuldnerin oder den Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ab Datum der Mahnung wird Verzugszins von 5% geschuldet.

Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.

Art. 16 Rechtsöffnungstitel

Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG 9 ).

Art. 17 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom7. November 1988 aufgehoben. seit1. Januar 2024. Anhang: Gebührentarif (§ 1) Ansatz/Fr. Grundbuchgebühren siehe Ziff.:

A. Grundstückswesen

B. Übrige notarielle Tätigkeit

C. Verschiedene Verrichtungen