326
Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich
Reglement für das Kriminalistische Institut 326 Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich (vom 16. März 1961) 1 A. Aufgabe des Institutes 1. Das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich betreut die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Funktionäre, welche sich mit der Anwendung des Strafrechtes befassen. Zu diesem Zwecke orga- nisiert das Institut laufend, vor allem im Wintersemester, Kurse und Vorträge. 2. 6 B. Organisation des Institutes 3. Das Institut untersteht der Aufsicht der Direktion der Justiz und des Innern 2 . 4. 5 Dem Institut steht eine Kommission vor. Ihr werden ein Insti- tutsleiter, ein stellvertretender Institutsleiter, das nötige Hilfspersonal und allenfalls wissenschaftliche Mitarbeiter beigegeben. 5. 1 Die Kommission besteht aus: a. dem Direktor der Justiz und des Innern als Vorsitzendem, b. einem Vertreter der Sicherheitsdirektion 3 , c. einem von der Direktion der Justiz und des Innern zu bezeichnen- den Vertreter der Strafverfolgungsbehörden, d. einem von der Bildungsdirektion zu bezeichnenden Dozenten der Universität Zürich. 2 Der Institutsleiter hat in der Kommission beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. 3 Der Regierungsrat kann die Kommission durch den Beizug von Fachleuten und Vertretern interessierter Amtsstellen bis auf höchstens elf Mitglieder ergänzen. 5 4 . . . 6 1. 1. 22 - 115 1
326 Reglement für das Kriminalistische Institut 6. 1 Die Kommission erlässt über die Organisation und den Lehr- plan des Institutes ein Reglement, das der Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf. 5 2 Sie beschliesst insbesondere über die semesterweise durchzufüh- renden Kurse und die beizuziehenden Referenten. 7. Die Kommission stellt der Direktion der Justiz und des Innern 2 zuhanden des Regierungsrates Antrag: a. über die zu schaffenden Stellen des Institutsleiters und des nötigen Hilfspersonals, b. 5 über die Wahl des Institutsleiters und des stellvertretenden Insti- tutsleiters, c. über die in den Voranschlag für das Institut aufzunehmenden Kre- dite. 8. 1 Der Institutsleiter führt das Institut nach den Beschlüssen der Kommission. Er verfügt über die dem Institut bewilligten Kredite. 2 Anordnungen des Institutsleiters können mit Rekurs bei der Direk- tion der Justiz und des Innern angefochten werden. 4 C. Teilnahme an den Kursen 9. Zur Teilnahme an den Kursen des Institutes sind berechtigt: a. 2 die zürcherischen Staats-, Jugend-, Oberstaats- und Oberjugend- anwälte 7 sowie die von der Direktion der Justiz und des Innern be- zeichneten Funktionäre des Strafvollzuges, b. 8 die von der Sicherheitsdirektion und den Sicherheitsdepartementen der Städte Zürich und Winterthur bezeichneten Funktionäre ihrer Polizeikorps sowie die Mitarbeitenden des Forensischen Instituts Zürich, c. die zürcherischen Bezirks- und Oberrichter. 10. 1 Überdies kann der Institutsleiter als Teilnehmer zulassen: a. Funktionäre der übrigen Gemeinden und anderer Kantone, welche im Sinne von Ziff. 9 lit. a–c tätig sind, b. Rechtsanwälte, Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium und Studenten der Rechtswissenschaft, die sich über ein fachliches Interesse am Besuche der Kurse ausweisen. 2 . . . 6 2
Reglement für das Kriminalistische Institut 326 11. Für den Besuch der Kurse und Referate können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Direktion der Justiz und des Innern 2 festsetzt. Keine Gebühren bezahlen die zürcherischen kantonalen Amts- stellen für die von ihnen angemeldeten Funktionäre. 12. Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Betriebsauf- nahme des Instituts.