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413.211

Mittelschulverordnung (MSV) 16

(vom 26. Januar 2000)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:1. Schulkommission

Art. 1 Mitglieder

Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittelschule eine Schulkommission. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf Mitglieder.11

Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt sucht auf Beginn einer Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen und direkter Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.9

Art. 2 Präsidium

Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission.5

Die Schulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Art. 3 Präsidentenkonferenz

9 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidentenkonferenz. 2 Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 3 Der Präsidentenkonferenz obliegt die Koordination zwischen den Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die Präsidentenkonferenz gegenüber dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und der Bildungsdirektion.

Art. 4 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der Schulkommission teilnehmende Personen.

Art. 5 Beschlüsse Mitglieder anwesend Mehr der Stimmen. Be der Präsident den St oder dringliche Gesc

Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. n ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der 2 Die Schulkommissio ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen i Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder ichentscheid. er der Präsident kann über weniger wichtige 3 Die Präsidentin od häfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf dnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zu- dem Zirkularweg anor t der Mitglieder erforderlich. stimmung der Mehrhei n legt fest, in welcher Form über Beschlüsse 4 Die Schulkommissio ngen informiert wird. und Präsidialverfügu

Art. 6 Protokoll

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

Das Protokoll wird den Mitgliedern der Schulkommission, der Schulleitung, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrerschaft sowie dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zugestellt.9

Art. 7 Sekretariat

Das Sekretariat wird durch die Schule geführt.

Das Sekretariat trifft die administrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.2. Schulleitung

Art. 8 Ernennung

Der Gesamtkonvent kann Bewerberinnen und Bewerber, die von der Schulkommission in die engste Wahl einbezogen wurden, anhören.

Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen Antrag, in den weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden können.

Die Schulkommission stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission würdigt dabei den Antrag des Gesamtkonvents.9

Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausgeschrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamtkonvents ein und stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag.9

Art. 9 Rektorin oder Rektor

Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.3. Konvente der Lehrerschaft

  1. a. Gesamtkonvent

Art. 10 Teilnahme

Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am Gesamtkonvent berechtigt.

Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet:

  1. a. Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss § 3 Abs. 1 lit. c der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung 2 ,

  2. b. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung 2 , sofern sie für ein Pensum von mindestens 20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwölf Jahreslektionen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.

Die Schulkommission kann für besondere Lehrerkategorien, wie Instrumental- und Sologesangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen.

Art. 11 Vertretung der Schülerschaft

Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schülerorganisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.

Art. 12 Präsidium

Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.

Art. 13 Zuständigkeit

Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kompetenzen der Schulleitung, der Schulkommission oder anderer übergeordneter Behörden eingreifen.

Art. 14 Sitzungen

Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache mit der Schulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktandenliste fest. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus.

Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung von Geschäften verlangen.

Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss § 4.

Art. 15 Beschlüsse

Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 16 Beizug weiterer Personen

Die Präsidentin oder der Präsident kann für einzelne Geschäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen. b. Klassenkonvent

Art. 17 Zusammensetzung

Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden.

Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung.

Art. 18 Beschlüsse

Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen.

Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.

Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.4. Schulsozialarbeitende18

Art. 18a18 Angebot und Umfang

Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit.

Pro 800 Schülerinnen und Schüler steht in der Regel eine Vollzeitstelle für das Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulen überprüfen den Umfang des Angebots alle vier Jahre.

Art. 18b18 Freiwilligkeit

Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.

Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.

Die Teilnahme am Angebot gemäss § 13 a Abs. 2 lit. b des Mittelschulgesetzes vom13. Juni 19993 ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen stattfindet.

Art. 18c18 Schweigepflicht

Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.

Art. 18d18 Aktenführung

Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.5. 19 Eltern

Art. 19 Zusammenarbeit

Eltern volljähriger 10 Schülerinnen und Schüler werden auch ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten informiert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler aufkommen.6. 19 Schulbetrieb

Art. 19a17 Schultypen

Der Kanton führt folgende Schultypen:

  1. a. Langgymnasium,

  2. b. Kurzgymnasium,

  3. c. Fachmittelschule,

  4. d. Handelsmittelschule,

  5. e. Informatikmittelschule.

Art. 19b17 Gymnasiale Maturitätsprofile

Der Kanton bietet folgende gymnasialen Maturitätsprofile an:

  1. a. Altsprachliches Profil,

  2. b. Neusprachliches Profil,

  3. c. Mathematisch-naturwissenschaftliches Profil,

  4. d. Wirtschaftlich-rechtliches Profil,

  5. e. Musisches Profil,

  6. f. Philosophisch-pädagogisch-psychologisches Profil.

Die Schülerinnen und Schüler wählen auf Beginn des11. Schuljahres ein Profil.

Art. 19c17 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache an den Lang- und Kurzgymnasien ist die Standardsprache. Vorbehalten bleibt der Fremdsprachenunterricht.

Die Lang- und Kurzgymnasien können zusätzlich Angebote führen, in denen ein Teil des Unterrichts in einer Fremdsprache erteilt wird.

Art. 20 Umteilung

Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, sorgen durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern untereinander für den notwendigen Ausgleich.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler.

Über Umteilungen, die das Liceo artistico betreffen, entscheidet die Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstlerischen Eignung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt die einzureichenden Unterlagen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. 15 7. 19 Absenzen, Dispensationen und Jokertage12

Cité dans

Art. 21 Geltungsbereich

13 §§ 22–35 gelten nicht für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene.

Art. 22 Absenzen a. Grundsatz

13 1 Eine Abwesenheit gilt als Absenz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt:

  1. a. aus unvorhersehbaren Gründen,

  2. b. bei einer nicht gewährten Dispensation,

  3. c. bei einem abgelehnten Jokertag. 2 Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder der Schüler einen Entschuldigungsgrund nachweisen kann.

Cité dans

Art. 23 b. Entschuldigungsgründe

13 1 Als Entschuldigungsgründe gelten:

  1. a. eine Krankheit oder ein Unfall,

  2. b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,

  3. c. besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerinnen und Schüler,

  4. d. 18 die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit. 2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände als Entschuldigungsgründe anerkennen.

Cité dans

Art. 24 Dispensationen a. Grundsatz

13 1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht aus vorhersehbaren Gründen fernbleiben, ersucht sie oder er vorgängig um Dispensation. 2 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle dispensiert Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen eines Dispensationsgrunds für einen bestimmten Zeitraum vom Besuch des Unterrichts, eines Fachs oder Teilen davon. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse. 3 Eine vollständige Dispensation von promotionsrelevanten Fächern ist nicht zulässig.

Cité dans

Art. 25 b. Dispensationsgründe

12 1 Als Dispensationsgründe gelten:

  1. a. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall,

  2. b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,

  3. c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,

  4. d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,

  5. e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen schulischen, künstlerischen oder sportlichen Begabungen,

  6. f. Informationsveranstaltungen von Einrichtungen der Tertiärstufe, Schnupperlehren oder ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung,

  7. g. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,

  8. h. 18 vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit. 2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände als Dispensationsgründe anerkennen.

Cité dans

Art. 26 Gesuch a. Form

12 1 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch um Entschuldigung einer Absenz oder um Dispensation schriftlich und unterzeichnet der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle ein und legen die von der Schulleitung bezeichneten Unterlagen bei. 2 Sie geben im Gesuch den Entschuldigungs- oder Dispensationsgrund an. 3 Bis zur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen. Gesuche um Entschuldigung einer Absenz gemäss § 23 Abs. 1 lit. d oder um Dispensation gemäss § 25 Abs. 1 lit. h können auch von den Schulsozialarbeitenden unterzeichnet werden.19

Art. 27 b. ärztliches Zeugnis

12 1 Bleiben Schülerinnen und Schüler dem Unterricht wegen Krankheit oder Unfall fern, reichen sie mit dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis ein bei

  1. a. einer Abwesenheit von mehr als vier Tagen,

  2. b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten,

  3. c. einer Abwesenheit an einer Abschlussprüfung. 2 Die Schulleitung kann eine Untersuchung bei einer von ihr bezeichneten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses bestehen.

Art. 28 c. Frist

12 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch ein bei

  1. a. Absenzen, sobald es die Umstände erlauben,

  2. b. Dispensationen mindestens 14 Tage im Voraus.

Art. 29 d. Entscheid

12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle entscheidet über das Gesuch schriftlich.

Art. 30 Jokertage a. Grundsatz

12 1 Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). 2 Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet. 3 Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.

Art. 31 b. Mitteilung

12 1 Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich mit. 2 Bis zur Volljährigkeit ist die Mitteilung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen.

Art. 32 c. Sperrtage

12 1 Die Schulleitung kann bestimmen, dass bei besonderen Veranstaltungen wie Sporttagen oder Projektwochen keine Jokertage bezogen werden können. 2 Schülerinnen und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Abschlussprüfungen ablegen oder ihre Abschlussarbeit präsentieren, keine Jokertage beziehen. 3 Die Schulleitung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit.

Art. 33 d. Ablehnung

12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle teilt der Schülerin oder dem Schüler eine Ablehnung schriftlich mit.

Art. 34 Vermerk im Zeugnis

12 Das Zeugnis enthält keine Angaben zu Absenzen, Dispensationen und Jokertagen. Davon ausgenommen ist der Vermerk, dass eine Schülerin oder ein Schüler von einem Fach vollständig dispensiert worden ist.

Art. 35 Nachholen von Unterrichtsstoff und Leistungsbeurteilungen

12 1 Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht wegen einer Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nach. 2 Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.8. 19 Finanzen

Art. 36 Kostenbeitrag der Gemeinden

6, 14 1 Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes3 werden vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei den für das Oberstufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben. 2 Bei der Berechnung der Freigrenze von 5 Prozent werden nur Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volks- und Mittelschulen berücksichtigt. 3 Als in einer Gemeinde wohnhaft gelten Schülerinnen und Schüler, deren tatsächlicher Aufenthaltsort in der Gemeinde ist. 4 Die Beiträge berechnen sich aufgrund der im September des Vorjahres vorgenommenen allgemeinen jährlichen Datenerhebung bei den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit. 11 5 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungsmodalitäten und den Verfahrensablauf.

Art. 37 Entschädigung

8, 14 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die Mitwirkung bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen. nd Schlussbestimmungen9. 19 Übergangs- u

Art. 38 Professortitel

14 Lehrpersonen kantonaler Mittelschulen, denen der Regierungsrat gestützt auf § 197 des Unterrichtsgesetzes4 den Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen hat, können diesen weiterhin führen.

Art. 39 Zugehörigkeit zum Gesamtkonvent

14 Bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen gemäss § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung2 gelten für die Teilnahme der Lehrpersonen die bisherigen Konventsordnungen der Schulen.

Art. 40 Amtszeitbeschränkung

14 Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.

Art. 41 Inkrafttreten

14 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters 2000 in Kraft.