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Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

413.212 · Zürich Gesetzessammlung

Du 29 janv. 2003

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/ls/413-212/de/verordnung-uber-subventionen-an-nichtstaatliche-mittelschulen

Consulté le 2 sept. 2026

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  3. Législation Zurich
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413.212

Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

(vom 29. Januar 2003)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Subventionsberechtigte Ausbildungsangebote

Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können subventioniert werden, wenn

  1. a. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungsangebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,

  2. b. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,

  3. c. die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittelschulen sicherstellen, eingehalten werden,

  4. d. sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,

  5. e. die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Art. 2 Schulgeld

Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberechtigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.

Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berücksichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.

Art. 3 Schülerpauschalen

Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen ausgerichtet.

Schülerpauschalen werden ausgerichtet für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben.

Art. 4 Bemessung der Schülerpauschale

Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Ausbildungsangebotes der Schule festgelegt.

Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staatliche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.

Art. 5 Verfahren

Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung.

Art. 6 Kürzung der Subventionen

Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder verweigern, wenn

  1. a. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,

  2. b. die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz Mahnung missachtet.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 2003/ 2004 in Kraft 2 .

OS 58, 72. 2 18. August 2003.