413.251.15
Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich
(vom 17. November 1999)1
Präambel
Der Bildungsrat beschliesst:
A. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
11 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
B. Massgebliche Fächer
Art. 2 Promotionsfächer im Untergymnasium (9. und
10 Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wer-10. Schuljahr)11 den.
Art. 3 Promotionsfächer im Obergymnasium (11. bis
Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 19953 sowie die Fächer 15. Schuljahr)11 Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.10
Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
Werden im Schwerpunktfach «Biologie und Chemie» die Teilfächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.
Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.7
Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
Art. 4 Weitere Fächer
5 Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt.
C. Beurteilung der Leistungen
Art. 5 Zeugnis
11 1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen. 2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt. 3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.
Art. 6 Noten
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,1 die tiefste Note. Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 7 Leistungsbeurteilung
Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
D. Promotionsentscheide
Art. 8 Entscheid
11 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
Art. 9 Bedingungen
Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,11
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von4 nach oben und
b. nicht mehr als drei Noten unter4 erteilt werden.
Art. 10 Provisorische Promotion und Nichtpromotion
11 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie
a. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
b. am Ende des10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters der K+S Ausbildung die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,
c. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
d. die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht erfüllen. 2 Eine provisorische Promotion am Ende des10. Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium.
Art. 11 Verlust der Zusatzqualifikation
8 1 Die Schulleitung überprüft die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler regelmässig. 2 Im2. Semester des10. Schuljahres richtet sich die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) nach § 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom3. April 20194 . 11 3 Wer die Zusatzqualifikation im musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Bereich verliert, weil er die ausserschulische Laufbahn abbricht, die vereinbarten Ausbildungsstrukturen nicht einhält oder die ausserschulischen Bedingungen im musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Bereich nicht mehr erfüllt, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S Klasse. Für den Übertritt in eine Klasse auf vergleichbarer Jahrgangsstufe an einem anderen kantonalen Gymnasium ist der aktuelle Promotionsstand massgebend.
Art. 12 Letzte Promotionstermine
11 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des 13. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des 14. Schuljahres nicht promoviert werden.
Art. 13 Repetition werden 9 . Dies gi Klasse freiwillig ritätsprüfung zähl
Wer erstmals nicht promoviert wird, wird einmal zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen. en Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert 2 Während der ganz lt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine wiederholt. g im Anschluss an eine nicht bestandene Matu- 3 Eine Wiederholun t nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.
E. Besondere Bestimmungen
Art. 14 Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 13 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
Art. 15 Austauschaufenthalt
Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmungen.
Art. 16 Überspringen einer Klasse
Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.
F. Rechtsmittel
Art. 17 Rekurs
5 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.
G. Übergangsbestimmung 11
Art. 18 Gym-
11 Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen nasium Rämibühl Zürich in der Fassung vom12. April 2012.
Art. 19
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