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413.31

Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) 32

(vom14. Januar 2008)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom30. August 20062 und der Kommission für Bildung und Kultur vom8. Mai 2007, beschliesst:1. Abschnitt: Grundlagen (Berufsvorbereitungsjahr)

Art. 1 Gegenstand

32 In Ergänzung zum Bundesgesetz vom13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)12 und zum Bundesgesetz vom20.Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)14 regelt dieses Gesetz die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Art. 2 Zusammenarbeit

20 Der Kanton arbeitet im Bereich der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den anderen Kantonen zusammen.

Art. 3 Bildungsrat

20 Der Bildungsrat

  1. a. legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe,

  2. b. regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards für die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufsvorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen,

  3. c. genehmigt die Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre,

  4. d. erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht.

Art. 4 Direktion b. die Regelung der beruflichen Grundbil

20 1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Berufsbildung zuständige Direktion des Regierungsrates. 2 Die Direktion ist zuständig für

  1. a. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten, Durchführung von Qualifikationsverfahren der dung und deren Finanzierung, Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit c. die Regelung des Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG, nicht formalisierter lieder folgender Kommissionen: d. die Wahl der Mitg kantonalen Schulen im Bereich der Berufs-1. Kommissionen der bildung, nen,2. Prüfungskommissio aturitätskommission,3. kantonale Berufsm Anerkennung nicht formalisierter Bildung,4. Kommissionen zur ben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton e. die übrigen Aufga überträgt, gemäss diesem Gesetz. f. weitere Aufgaben der Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden 3 Bei der Bestellung er Arbeitswelt angemessen berücksichtigt. die Organisationen d

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Art. 4a26 Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Personen, die nach diesem Gesetz

  1. a. eine Ausbildung oder Weiterbildung anstreben oder absolvieren oder

  2. b. Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

  1. a. Leistungsbeurteilungen,

  2. b. Gesundheit,

  3. c. Disziplinarmassnahmen,

  4. d. familiäre und finanzielle Verhältnisse und Lebensumstände.

Art. 4b26 Meldepflichten

Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes vom13. März 196415 und des Unfallversicherungsgesetzes vom20. März 198116 zuständig sind, melden der Direktion, wenn gegenüber einem Lehrbetrieb mit einer kantonalen Bildungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb

  1. a. Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmenden oder Dritten getroffen werden,

  2. b. wegen Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversicherungsgesetz Massnahmen getroffen oder Strafentscheide ergangen sind, soweit davon Lernende der beruflichen Grundbildung betroffen sind.

Die zuständige kantonale Behörde meldet der Direktion, wenn sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb die Bewilligung gemäss §§ 5 oder 7 des Gesundheitsgesetzes vom2. April 20079 entzogen hat oder diese aus anderen Gründen erloschen ist.

Die Direktion meldet den kantonalen Behörden gemäss Abs. 1 und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe.

Art. 4c26 Aufbewahrungsfristen

Die Direktion kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 20074 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in

  1. a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,

  2. b. Abschlussarbeiten.

Art. 4d31 Entwicklung und Förderung

Der Kanton kann die Berufsbildung und die Weiterbildung durch eigene Angebote, Projekte und Dienstleistungen entwickeln und fördern.2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung

A. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Art. 5 Inhalt

18 1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle Bildungsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorbereitungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbereitet werden. 2 Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwerpunkte auf:

  1. a. Berufsfindung und Berufswahl,

  2. b. ein bestimmtes Berufsfeld,

  3. c. Integration fremdsprachiger Jugendlicher.

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Art. 6 Angebot

18 1 Die Gemeinden stellen sicher, dass den dort wohnenden Schulabgängerinnen und Schulabgängern ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen. 2 Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.

Art. 7 Ausführungsrecht

18 1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre:

  1. a. Zulassungsvoraussetzungen,

  2. b. Anforderungen an die Lehrpersonen,

  3. c. Abschlussbeurteilung,

  4. d. Qualitätsentwicklung und -sicherung. 2 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Massnahmen kann diese vorsehen:

  5. a. Bussen bis Fr. 500,

  6. b. Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegenden Verstoss.

B. Berufliche Praxis

Art. 8 Lehrstellenförderung

20 1 Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis der Lehrbetriebe mit Standort im Kanton. 2 Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgebenden durch:

  1. a. Beratung der Lehrbetriebe in administrativer und rechtlicher Hinsicht,

  2. b. Information der Arbeitgebenden und Öffentlichkeitsarbeit. 3 Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Beratungsangebote und andere Massnahmen fördern. 4 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnahmen zur Lehrstellenförderung.

Art. 9 Angebot für Berufsbildnerinnen und -bildner

20 1 Der Kanton führt Ausbildungs- und Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch. 2 Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.

C. Berufsfachschulunterricht

Art. 10 Allgemeines

20 1 Der Kanton führt Berufsfachschulen. 2 Über die Errichtung oder Aufhebung kantonaler Schulen entscheidet der Kantonsrat. 3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der Führung von nichtkantonalen Berufsfachschulen gemäss § 21 beauftragen. 4 Die kantonalen Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.

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Art. 10a34 Auftrag

Die Berufsfachschulen

  1. a. bereiten die Lernenden gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben auf die Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Berufsattest oder zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und auf die Berufsmaturität vor,

  2. b. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts.

Art. 11 Organe der kantonalen Schulen a. Schulkommission

20 1 Jede kantonale Berufsfachschule untersteht der unmittelbaren Aufsicht ihrer Schulkommission. Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. 2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. 3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schulkommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden. 25 4 Die Schulleitung und eine Vertretung der Lehrpersonen und der Lernenden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil. 5 Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und das Verfahren der Schulkommission. 6 Die Schulkommission

  1. a. legt die strategischen Ziele der Schule fest,

  2. b. stellt der Direktion Antrag auf Genehmigung der Schulordnung,

  3. c. macht Vorgaben für das Leitbild der Schule und beschliesst dieses,

  4. d. beschliesst die schulinternen Erlasse,

  5. e. beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder,

  6. f. beurteilt die Leistungen der Rektorin oder des Rektors und, in Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leistungen der übrigen Schulleitungsmitglieder,

  7. g. beschliesst über Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,

  8. h. wirkt bei der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen mit,

  9. i. beaufsichtigt die Qualitätssicherung und fördert die Qualitätsentwicklung, it der Schule abgeschlossene Leistungsvereinba- j. genehmigt die m rung, msetzung der Jahresziele und die Einhaltung des k. überprüft die U Budgets, Erlassen im Bereich der Berufsbildung Stellung. l. nimmt zu neuen

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Art. 12 b. Schulleitung

20 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich und vertritt diese nach aussen. 2 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung. 3 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amtsdauer verlängert werden. 4 Die Schulleitung

  1. a. legt die schulinternen Lehrpläne und die Organisationsformen für den Unterricht fest,

  2. b. beurteilt unter Mitwirkung der Schulkommission die Leistungen der Lehrpersonen,

  3. c. beschliesst über Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter Anstellung und des administrativen und technischen Personals,

  4. d. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung,

  5. e. führt das Finanzwesen,

  6. f. stellt die Personalführung und -entwicklung sicher,

  7. g. stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach § 11 Abs. 5

  8. lit. a, b, c, d, g, i und j,

  9. h. erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben.

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Art. 13 c. Konvente der Lehrpersonen

20 1 Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befristeter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernenden an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen. 2 Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Verfahren der Konvente sowie die Vertretung der Lernenden im Gesamtkonvent. 3 Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung, welche die Berufsfachschulen betreffen, insbesondere auch zur Besetzung der Schulleitung. 4 Er wählt den Vorstand, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehrpersonen für die Schulkommission.

Art. 14 Lehrpersonen

20 1 Die unbefristete Anstellung einer Lehrperson setzt voraus, dass sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat und dass bei der Anstellung das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits feststeht. 2 Die befristete Anstellung ist längstens für sechs Jahre zulässig. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

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Art. 14a23 Entzug des Lehrdiploms

Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.

Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der Entzug des Lehrdiploms zwingend.

Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichtsberechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen, sofern die Ausbildungsstätte der Aufsicht des Kantons untersteht.

Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefristet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.

Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

Art. 14b28 Administrativuntersuchung

Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, kann die Direktion bei kantonal angestellten Lehrpersonen vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 14c34 Schulsozialarbeitende gaben: a. Unterstützung u b. Unterstützung u Klassen oder von d

Die kantonalen Berufsfachschulen und die nichtkantonalen Berufsfachschulen mit Leistungsvereinbarung sorgen für ein Angebot an Schulsozialarbeit. rbeitenden erfüllen insbesondere folgende Auf- 2 Die Schulsoziala nd Beratung von einzelnen Lernenden, nd Beratung von Gruppen von Lernenden, von er Schulgemeinschaft, nd Beratung der Schulleitung und der Lehrpersonen c. Unterstützung u Förderung einer Schulkultur des gegenseitigen namentlich bei der Respekts, terdisziplinären Zusammenarbeit durch inner- und d. Stärkung der in ernetzung. ausserschulische V egelt die Einzelheiten. 3 Die Verordnung r

Art. 15 Lernende a. Zulassung

20 1 Eine Person wird zum Besuch der Berufsfachschule zugelassen, wenn

  1. a. der Lehrort im Kanton Zürich liegt,

  2. b. sie sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vorbereitet oder

  3. c. sie gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung Anspruch auf den Schulbesuch hat. 2 Im Übrigen kann die Schule eine Person zum Besuch der Berufsfachschule zulassen, wenn die Kostenübernahme sichergestellt ist.

Art. 16 b. Organisation

20 1 Die Lernenden können sich in einer Organisation zusammenschliessen. Deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. 2 Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss Art. 10 BBG wird durch diese Organisation wahrgenommen. Die Schulordnung regelt das Nähere.

Art. 17 Schulbetrieb a. Schuljahr

20 Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Diese umfassen in der Regel je 20 Unterrichtswochen.

Art. 18 b. Schulort

20 1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfachschule, in deren Einzugsgebiet der Lehrort liegt. 2 Bei Lehrbetriebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem Sitz der Leitorganisation.

Art. 18a29 c. Spitalschulen

Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in einer beruflichen Grundbildung Unterricht anbieten.

Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung.

Art. 19 d. 30 Umteilung

20 1 Berufsfachschulen, die überbelegt sind bzw. freie Ausbildungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Umteilung von Lernenden aus. Können sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die Direktion. 2 Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernenden und Lehrbetrieben. 3 Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren.

Art. 20 Disziplinarordnung

20 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Massnahmen kann diese vorsehen:

  1. a. Bussen bis Fr. 500,

  2. b. Wegweisung von der Schule und Aufhebung des Lehrvertrags durch die Direktion bei einem schwerwiegenden Verstoss.

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Art. 21 Nichtkantonale Berufsfachschulen

20 1 Nichtkantonale Berufsfachschulen bezeichnen das gegenüber der Direktion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schulbetrieb werden in einer Schulordnung festgelegt. Diese bedarf der Genehmigung durch die Direktion. 3 Das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen untersteht dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton die Kosten des Personalaufwandes trägt. 4 Das für die kantonalen Berufsfachschulen geltende Disziplinarrecht ist anwendbar.

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Art. 21a28 Mitteilungspflichten der Strafbehörden a. kantonale Ausbildungsstätten

Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom27. September 19986 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft mit.

Art. 21b28 b. Ausbildungsstätten mit Leistungsvereinbarung

Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungsvereinbarung beauftragten nichtkantonalen Ausbildungsstätten ein Verbrechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen werden kann, bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der Direktion:

  1. a. Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile mit.

  2. b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen mit. ilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die c. Die Gerichte te rafurteile mit. rechtskräftigen St üft nach einer Mitteilung gemäss § 21 a oder 2 Die Direktion pr Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher gemäss Abs. 1 die lt das Ergebnis ihrer Prüfung der Ausbildungs- Massnahmen und tei stätte mit.

D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität

Art. 22 Schulisch organisierte Grundbildung a. Schulen und Lehrwerkstätten

20 1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung und Lehrwerkstätten führen. 2 Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Beschluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten. Für sie gelten die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt. 3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der Führung nichtkantonaler Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen. Die Bestimmungen über die nichtkantonalen Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

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Art. 23 b. Private Angebote der Grundbildung

20 1 Private können Lernende mit schulisch organisierten Angeboten der Grundbildung auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten. Sie bedürfen hierzu einer Bewilligung durch die Direktion. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. a. die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und das Bildungsangebot,

  2. b. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 und 34 BBG sichergestellt ist. 3 Die Direktion kann die Anbietenden verpflichten, eine angemessene Anzahl von Berufsbildungsverantwortlichen für die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen. Kommen Anbietende dem nicht nach, kann die Direktion Ersatzabgaben erheben, die den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und Experten entsprechen.

Art. 24 Überbetriebliche Kurse

20 1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss Art. 23 Abs. 2 BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 36. Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen. 2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.

Art. 25 Berufsmaturität

20 1 Der Kanton bietet den Unterricht für die Berufsmaturität an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittelschulen an. 2 Die Berufsmaturitätsschulen34

  1. a. bereiten die Lernenden gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben auf die Berufsmaturität vor,

  2. b. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts. 3 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Berufsmaturitätsschulen. Für sie gelten die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt. 4 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, Berufsmaturitätsunterricht anzubieten. Die Bestimmungen über nichtkantonale Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

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E. Qualifikationsverfahren

Art. 26 Zuständigkeit

20 1 Die Qualifikationsverfahren nach Art. 33 und 34 BBG werden vom Kanton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die Direktion Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen. 2 Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufskundliche schulische Bildung prüfen, werden paritätisch durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite bestellt.

F. Berufsbildungsfonds

Art. 26a22 Grundsatz und Ziele c. den Aufbau von

Der Kanton führt in Ergänzung zu Art. 60 BBG einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.

Der Fonds bezweckt:

  1. a. die den einzelnen Ausbildungsbetrieben entstehenden Kosten der Berufsbildung durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu senken,

  2. b. Betriebe, die Lernende ausbilden, zu unterstützen, branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG zu fördern, nahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung d. innovative Mass zu fördern.

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Art. 26b22 Leistungen

Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an:

  1. a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben und Branchen,

  2. b. Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren nach Art. 33 ff. BBG,

  3. c. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss § 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,

  4. d. andere Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung.

Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge des Bundes oder des Kantons gedeckt sind.

Art. 26c22 Finanzierung

Der Fonds wird bis zum Höchstbetrag von 20 Mio. Franken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinderzulagengesetz vom8. Juni 195810 unterstehen, sowie der Landwirtinnen und Landwirte, die landwirtschaftliche Angestellte beschäftigen.

Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines Landwirts beträgt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohnsumme, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest.

Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten, sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Beiträge werden durch die vom Kanton anerkannten Familienkassen und von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezogen.

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Art. 26d22 Berufsbildungskommission

Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommission von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Der Berufsbildungskommission gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates und der Direktion an.

Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung der Mittel.

Art. 26e22 Auskunftspflicht und Strafbestimmungen

Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 26 c erteilen der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbesondere bekannt:

  1. a. die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,

  2. b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,

  3. c. die Beiträge, die an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG geleistet werden.

Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollständiger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Beitragserhebung unvollständig ist, wird mit Busse bis zur doppelten Höhe des pflichtigen Beitrages bestraft.3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung

A. Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen

Art. 27 Vorbereitende Kurse

20 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung. Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, solche Kurse anzubieten.

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B. Höhere Fachschulen

Art. 28 Angebot

20 1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen. 2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung der kantonalen höheren Fachschulen. Diese werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet. 3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge oder Teile davon sowie Nachdiplomstudiengänge zu führen, wenn

  1. a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und sie von längerfristigem Nutzen sind,

  2. b. die Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden.

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Art. 29 Organisation

20 1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind:

  1. a. Fachschulkommission,

  2. b. Schulleitung,

  3. c. Konvente der Lehrpersonen,

  4. d. Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikationsverfahren. 2 Sofern kantonale Berufsfachschulen Bildungsgänge auf Stufe von höheren Fachschulen anbieten, werden die Aufgaben der Organe gemäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule wahrgenommen. 3 Für die Organe, die Lehrpersonen und die Studierenden gelten die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss.

Art. 30 Zulassungsbeschränkung

20 1 Der Regierungsrat kann Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist. 2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungsabklärungen können Dritten übertragen werden.4. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 31 Berufsorientierte Weiterbildung

20 1 Der Kanton bietet berufsorientierte Weiterbildung an. 2 Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung finanziell unterstützen, wenn

  1. a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und sie von längerfristigem Nutzen sind, und

  2. b. die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden.

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Art. 32 Allgemeine Weiterbildung

27 1 Der Kanton kann Angebote der allgemeinen Weiterbildung führen.

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Art. 32a31 Grundkompetenzen

Der Kanton kann Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss Art. 13 WeBiG führen.

Er kann Angebote Dritter finanziell unterstützen. Er schliesst dazu Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 33 Massnahmen

32 Der Kanton kann Massnahmen zur Förderung der Inanspruchnahme von Weiterbildungsangeboten gemäss §§ 31 und 32 sowie von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Er-

Art. 32 wachsener gemäss

a ergreifen oder unterstützen. : Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung5. Abschnitt

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Art. 34 Berufsberatung

20 1 Der Kanton führt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss Art. 49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten. 2 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratung und Information sicher.

Art. 34a24 Gemeindebeiträge

Die Gemeinden tragen 40% der Kosten des Kantons für die Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss § 34. Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbstständig erbringt.

Die Umlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der Altersgruppe von15 bis 30 Jahren.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindebeiträge und das Verfahren.

Art. 34b24 Kostenanteil an die Stadt Zürich

Der Kanton richtet der Stadt Zürich bei selbstständiger Erfüllung der Aufgaben gemäss § 34 einen Kostenanteil aus.

Grundlage der Berechnung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 34 bildet der Aufwand des Kantons und der Gemeinden pro Kopf der Altersgruppe von15 bis 30 Jahren ausserhalb der Stadt Zürich.

Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der Bevölkerung der Altersgruppe von15 bis 30 Jahren der Stadt Zürich multipliziert. Der Kostenanteil entspricht 40% dieses Betrages. : Leistungsvereinbarungen und Finanzierung6. Abschnitt

A. Leistungsvereinbarungen

Art. 35 Inhalt

21 1 Die Direktion schliesst Leistungsvereinbarungen nach diesem Gesetz ab. Diese regeln:

  1. a. Art und Umfang der Leistung des Dritten,

  2. b. allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden,

  3. c. allfällige Regelungen der Organisation und des Betriebs des Dritten,

  4. d. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe der Staatsbeiträge,

  5. e. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,

  6. f. die Aufsicht durch den Kanton. 2 Die Verordnung regelt das Verfahren.

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B. Kostenanteile und Subventionen 32

Art. 36 Kostenanteile

35 1 Der Kanton leistet in der beruflichen Grundbildung Kostenanteile von 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen an die von ihm beauftragten Berufsfachschulen und an den in seinem Auftrag durchgeführten Berufsmaturitätsunterricht. 2 Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für

  1. a. 18 Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6,

  2. b. die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten gemäss § 22 Abs. 3,

  3. c. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss § 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,

  4. d. Bildungsveranstaltungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. 3 Die Kostenanteile können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Diese werden auf der Grundlage der Kostenrechnung nach Abs. 1 und 2 festgelegt.

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Art. 36a29 Spitalschulen

Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spitalschulen gemäss § 18 a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung, wenn

  1. a. ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder

  2. b. sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und

  3. 1. eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss § 22 absolvieren oder

  4. 2. eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.

Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikaufenthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel während sechs Monaten ab Eintritt.

Die Direktion richtet Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.

Die Verordnung regelt:

  1. a. die beitragsberechtigten Kosten,

  2. b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,

  3. c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kliniken.

Art. 37 Subventionen

Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen leisten für:21

  1. a. vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss § 27,

  2. b. Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Nachdiplomstudien gemäss § 28,

  3. c. 27 die berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 31 Abs. 2 sowie Massnahmen gemäss § 33,

  4. d. Angebote, Projekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnahmen,

  5. e. Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koordination der Berufsbildung.

Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verbleibende Defizit für Bildungsangebote gemäss § 36 Abs. 2 lit. a und b die zumutbare Eigenleistung des Bildungsanbieters, kann der Kanton das Defizit teilweise oder ganz übernehmen, wenn für das Angebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 35 Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren 3 Der Kanton kann chten für 31 Aufwendungen ausri werb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwach- a. Angebote zum Er

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Art. 32 sener gemäss b. Massnahme boten zum Er

a Abs. 2, n Dritter zur Förderung der Inanspruchnahme von Angewerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachse-

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Art. 33 ner gemäss

Art. 38 Beiträge an Investitionen

21 1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung gemäss Abs. 2 besteht. 2 Beteiligt sich der Kanton massgeblich an den Investitionskosten, erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.

Art. 39 Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote

21 Nehmen Personen Ausbildungsangebote wahr, die ausserhalb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgenden Voraussetzungen Beiträge ausrichten:

  1. a. für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,

  2. b. für Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,

  3. c. für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der Lehrort der Lernenden im Kanton liegt,

  4. d. für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

Art. 40 Verfahren

20 Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, gewähren Einblick in die Rechnungsführung. Der Kanton kann Richtlinien über die Kostenrechnung erlassen.

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C. Gebühren, Schul- und Kursgelder

Art. 41 Grundsatz

21 1 Sofern die Gesetzgebung des Bundes über die Berufsbildung oder interkantonale Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragte Dritte Gebühren für Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung und für das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen. 2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine besonderen Ansätze festgelegt, bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und den entstandenen Kosten. 3 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmaterialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zertifikate gehen zu Lasten der Lernenden. 4 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufmaturitätszeugnisses anfallen, können den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rechnung gestellt werden (Art. 39 BBV 13 ). 5 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfungen gemäss Abs. 4 kann eine Gebühr erhoben werden.

Art. 42 Gebühren für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

21 1 Für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung und die Durchführung von Tests erhoben. Die Verordnung regelt die Ausnahmen. 2 Die Beratung von Personen bis zum vollendeten20. Altersjahr sowie die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren sind unentgeltlich.

Art. 43 Schul- und Kursgelder

32 1 Der Kanton und Dritte erheben für folgende vom Kanton oder in seinem Auftrag angebotene Ausbildungen Schul- oder Kursgelder:

  1. a. Angebote für Berufsbildnerinnen und -bildner gemäss § 9,

  2. b. Angebote der höheren Berufsbildung gemäss §§ 27 und 28,

  3. c. Weiterbildungsangebote gemäss §§ 31–32 a. 2 Die Schul- und Kursgelder für die Angebote gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach den zu erteilenden Semesterlektionen. Sie werden wie folgt festgesetzt:

  4. a. Fr. 140 bis 800 je Semesterlektion für Kurse und Lehrgänge, die zu einem anerkannten Abschluss gemäss Berufsbildungsgesetz führen,

  5. b. Fr. 240 bis 1000 je Semesterlektion für Kurse, die besondere Investitions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz von Informatikgeräten oder bei gleichzeitigem Einsatz von mehreren Lehrpersonen,

  6. c. Fr. 140 bis 400 je Semesterlektion für Personen, die sich auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis stehen noch Repetierende sind, 00 je Semesterlektion für Kurse zum Erwerb und Erhalt d. bis Fr.2 petenzen Erwachsener, von Grundkom is 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse. e. Fr. 180 b eitung kann in Härtefällen auf Gesuch hin das Schul- 3 Die Schull d ganz oder teilweise erlassen. oder Kursgel r ein Bildungsangebot ein besonderes öffentliches In- 4 Besteht fü n auf die Erhebung von Schul- oder Kursgeldern ganz oder teresse, kan rzichtet werden. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht teilweise ve an Angeboten, die der Integration von Personen in die insbesondere Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus anderen Berufs- und erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind. Gründen von

Art. 44 Schulgelder für Berufsvorbereitungsjahre

18 1 Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 erheben die Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500 pro Semester. In Härtefällen können sie auf Gesuch hin das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen. 2 Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllen, wird kein Schulgeld erhoben. 3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.

D. Gebäude

Art. 45 Rückgabeanspruch der Gemeinde

20 1 Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom2. Dezember 1984 übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rückgabeanspruch erlischt 100 Jahre nach der Übernahme der Baute durch den Kanton. 2 Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädigung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des Kantons abzugelten.7. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 46 Einsprache

20 Gegen Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität kann beim prüfenden Organ Einsprache geführt werden.

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Art. 47 Rekurs

20 1 Dem Rekurs an die Direktion unterliegen Einspracheentscheide nach § 46 und Entscheide der Organe von

  1. a. kantonalen Schulen,

  2. b. 18 kommunalen Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6 anbieten,

  3. c. nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht. 2 Richtet sich der Rekurs gegen einen Einspracheentscheid nach

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Art. 46

, so ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.

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Art. 48 Strafurteile

20 Spricht eine Behörde gestützt auf Art. 62 oder 63 BBG eine Strafe aus, meldet sie das der Direktion.8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Gesetze werden aufgehoben:

  1. a. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom21. Juni 1987,

  2. b. 19, 21 Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom2. Dezember 1984.

Art. 50 Änderung bisherigen Rechts

20 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. a. Staatsbeitragsgesetz vom1. April 19903 : . . .17

  2. b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom24. Mai 19595 : . . .17

  3. c. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom

  4. 27. September 19986 : . . .17

  5. d. 18 Volksschulgesetz vom7. Februar 20057 : . . .17

  6. e. 18 Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom28. September 19868 : . . .17

  7. f. Jugendhilfegesetz vom14. Juni 198111 : . . .17

Art. 51 Übergangsbestimmung

21 Anordnungen über Staatsbeiträge, die in Anwendung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom21. Juni 1987 ergangen sind, bleiben in Kraft, sofern sie nicht unter Vorbehalt des neuen Rechts ausgesprochen wurden.