414.424
Professurenreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 9. Juli 2024)1, 2
Präambel
Der Fachhochschulrat, gestützt auf §§ 10 Abs. 4 lit. l, 12 a, 12 b und 13 des Fachhochschulgesetzes vom2. April 2007 (FaHG)4 sowie § 2 lit. c der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen vom 22. Juni 2022 (PVF)5 , beschliesst:
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt:
a. die Eckwerte des Professurenplans,
b. das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der Professorinnen und Professoren,
c. das Genehmigungsverfahren für die Schaffung von Qualifikationsstellen für Assistenzprofessuren Tenure Track,
d. die Titelführung.
Art. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Professuren und Qualifikationsstellen für Professuren a. Professorinnen und Professoren
Professorinnen und Professoren haben Professuren gemäss § 10 Abs. 4 lit. l FaHG inne.
Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fachgebiets.
Angehörige der ersten Führungsebene gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben. Sie gelten dann als Professorinnen und Professoren gemäss Abs. 1.
Art. 3 b. Assistenzprofessorinnen und -professoren
Assistenzprofessorinnen und -professoren haben Qualifikationsstellen für Professuren gemäss § 12 a Abs. 3 FaHG inne.
Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track haben Anspruch auf Ernennung auf eine Professur, sofern sie das durch die Hochschulleitung definierte Evaluationsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und die personellen Kriterien gemäss § 11 erfüllen. ng regelt für die Assistenzprofessorinnen und 3 Die Hochschulleitu ohne Tenure Track: -professoren mit und en, a. die Voraussetzung nschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss b. die Verfahren, ei Abs. 2, c. die Anstellung, telführung während ihrer Anstellung. d. die allfällige Ti
Art. 4 c. Gastprofessorinnen und -professoren
Gastprofessorinnen und -professoren sind befristet an der PHZH tätig und nehmen Aufgaben im Rahmen des Leistungsauftrags einer Professur wahr.
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
Art. 5 d. Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren
Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren haben folgende Professuren inne:
a. Förderungsprofessuren, die gestützt auf von der Hochschulleitung anerkannte Förderungsprogramme von Forschungsförderungsinstitutionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds und des European Research Council, finanziert werden,
b. Stiftungsprofessuren, die durch andere Drittmittel finanziert werden.
Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungsprofessuren den Professuren gemäss § 2 oder § 3 zu.
Art. 6 e. Brückenprofessorinnen und -professoren
Brückenprofessorinnen und -professoren der PHZH sind gemeinsam mit einer anderen Hochschule konzipierte Professuren. Voraussetzung bildet eine Einbindung in die Lehre oder Weiterbildung sowie Forschung an beiden Hochschulen.
Die Hochschulleitung ordnet die Brückenprofessuren zusammen mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss § 2 oder § 3 zu.
B. Professurenplan
Art. 7 Allgemeines
Der Professurenplan umfasst die Professurenplanung und die Professurenliste.
Art. 8 Professurenplanung
Die Professurenplanung erfolgt jährlich und umfasst:
a. die Wiederbesetzung von Professuren,
b. die Neuausrichtung oder Aufhebung bestehender Professuren,
c. die Schaffung neuer Professuren,
d. die Schaffung neuer Assistenzprofessuren Tenure Track.
Die Professurenplanung nach Abs. 1 stützt sich auf einen Bericht mit folgenden Angaben:
a. Bedarf,
b. thematische Ausrichtung,
c. Bezug zur Hochschulstrategie / zu den Positionskriterien,
d. Tätigkeit in den Leistungsbereichen,
e. Finanzierung.
Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanzplans (EFP) und unterliegt der Genehmigung durch den Fachhochschulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen.
Auf Antrag der Hochschulleitung kann der Fachhochschulrat eine unterjährige Anpassung der Professurenplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.
Art. 9 Professurenliste
Die Professurenliste enthält alle Professuren und Assistenzprofessuren Tenure Track mit
a. ihrer Organisationseinheit,
b. ihrer Bezeichnung,
c. ihrem Lehr- und Forschungsgebiet,
d. dem Namen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers.
Der Fachhochschulrat nimmt einmal jährlich die aktualisierte Professurenliste im Rahmen der Verabschiedung des EFP zur Kenntnis.
C. Kriterien für Professuren
Art. 10 Positionskriterien
Für Professuren gelten Positionskriterien, die auf die Verhältnisse der PHZH ausgerichtet sind.
Eine Professorin oder ein Professor
a. ist in einem strategischen Fachgebiet der PHZH fachlich federführend und trägt die Hauptverantwortung dafür, den wissenschaftlichen Diskurs in ihrem oder seinem Fachgebiet voranzubringen,
b. trägt zur nationalen und internationalen Profilierung und Vernetzung der PHZH bei,
c. initiiert Vorhaben, die auf aktueller wissenschaftlicher Basis zum hochschulinternen und -externen Fachdiskurs beitragen, und beteiligt nach Möglichkeit andere Angehörige der PHZH an diesen Aktivitäten, er Lehre oder Weiterbildung als auch in der For- d. ist sowohl in d lung in substanziellem Umfang tätig und setzt schung und Entwick nstransfer zwischen den unterschiedlichen Leis- sich für den Wisse , tungsbereichen ein tanzielle Drittmittelprojekte zur Weiterentwicklung e. akquiriert subs des Fachdiskurses, ch die hochschulinterne Verantwortung für die aka- f. trägt massgebli förderung auf Doktoratsebene und kooperiert demische Nachwuchs hang mit promotionsberechtigten Hochschu- in diesem Zusammen len, ensum von mindestens 80% unbefristet angestellt. g. ist mit einem P für einen bestimmten Zeitraum aufgrund von Pensenreduktionen -Arbeit sind möglich. Familien- und Care
Art. 11 Personelle Kriterien
Eine Professorin oder ein Professor erfüllt folgende personellen Kriterien:
a. einen Hochschulabschluss (Master oder gleichwertiger Abschluss),
b. einschlägige Promotion,
c. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der primären, sekundären oder tertiären Bildung oder in pädagogischen Praxisfeldern,
d. in der Regel mindestens fünf Jahre Tätigkeit in Lehre oder Weiterbildung sowie Forschung nach der Promotion,
e. eine hochschuldidaktische Qualifikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualifikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe).
In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gestützt auf § 12 b Abs. 3 FaHG eine Ernennung beantragen, ohne dass die personellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind:
a. sofern die fachliche Eignung der Person erläutert und der Verzicht auf den Hochschulabschluss oder die Berufserfahrung gemäss Abs. 1
lit. a und c begründet ist,
b. für Personen mit hohem internationalem Ansehen, die längerfristig gewonnen werden sollen.
D. Ernennung der Professorinnen und Professoren und Verfahren
Art. 12 Ernennung
Der Fachhochschulrat ernennt die Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.
Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick in die Bewerbungsunterlagen nehmen und Rückfragen zum Verfahren stellen.
Die Anstellungsbedingungen werden durch das zuständige hochschulinterne Organ geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.
Art. 13 Auswahlverfahren
Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren.
Die Hochschulleitung achtet auf eine gender- und diversitygerechte Auswahl.
Personen, die das Auswahlverfahren zur Professorin oder zum Professor erfolgreich durchlaufen haben, aber noch nicht alle personellen Kriterien erfüllen, werden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Lehr- und Forschungspersonals angestellt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, stellt die Rektorin oder der Rektor dem Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Professorin oder zum Professor.
Art. 14 Öffentliche Ausschreibung
Professuren werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
Bei Förderungsprofessuren erfolgen die Ausschreibung und das Auswahlverfahren über die Institution, die das Förderprogramm verantwortet.
E. Titel
Art. 15 Titelführung
Mit der Ernennung sind Professorinnen und Professoren während der Dauer der Anstellung berechtigt, den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH zu führen.
Über einen Zusatz der Fachrichtung und die Ausstellung einer Urkunde entscheidet die Hochschulleitung.
Art. 16 Weiterführung
Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus der PHZH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterzuführen.
Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der Hochschule ausscheiden, kann der Fachhochschulrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahmsweise bewilligen.
Art. 17 Entzug
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität oder gegen Regelungen und Interessen der PHZH kann der Fachhochschulrat den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH auf Antrag der Rektorin oder des Rektors entziehen.
F. Entlassung von Professorinnen und Professoren
Art. 18 Pro-
Der Fachhochschulrat entlässt die Professorinnen und fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
Die Hochschulleitung regelt das Verfahren gemäss kantonalem Personalrecht3 und der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen.
G. Qualitätssicherung
Art. 19
Professorinnen und Professoren werden gemäss den Richtlinien über das Verfahren zur Beurteilung von Professorinnen und
Art. 19 Professoren gemäss periodisch in ten Beurteilun
Abs. 1 PVF periodisch beurteilt. oder der Rektor informiert den Fachhochschulrat 2 Die Rektorin summarischer Form über die hochschulintern durchgeführgsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen.
H. Übergangsbestimmungen
Art. 20 Titel
Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus der PHZH ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss.
Angestellte, die eine Professur der PHZH innehaben und denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH.
Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin PHZH oder eines Professors PHZH nach bisherigem Recht.
Art. 21 Verzicht auf öffentliche Ausschreibung
Auf die Ausschreibung von Professuren gemäss § 14 Abs. 1 kann bei vorhandenen, nicht besetzten oder bis Ende 2027 frei werdenden Professuren verzichtet werden, sofern sie Dozierenden nach bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die
a. vor Inkrafttreten dieses Reglements angestellt wurden,
b. sich in einer Qualifikationsphase befinden,
c. nach Ablauf der Qualifikationsphase die personellen Kriterien des bisherigen Rechts erfüllen.
Der Antrag auf Ernennung als Professorin oder Professor muss bis Ende 2027 dem Fachhochschulrat eingereicht werden.