Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

415.215.3 · Zürich Gesetzessammlung

Du 24 févr. 2003

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/ls/415-215-3/de/reglement-uber-die-leistungsabhangige-entschadigung-fur-die-fuhrung-von-vorwiegend-dienstleistungserbringenden-organisationseinheiten-an-der-medizinischen-fakultat-der-universitat-zurich

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Législation Zurich
Source

415.215.3

Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. Februar 2003)1

Präambel

Der Universitätsrat beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Für die Führung und Beaufsichtigung einer vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheit an der Medizinischen Fakultät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 2 Zuständigkeit

Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhängigen Entschädigung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zuständig.

Art. 3 Voraussetzungen

Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisationseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Ressourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.

Art. 4 Bemessung

Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der durch Eigenleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte jährliche Nettodienstleistungsumsatz.

Die Entschädigung beträgt: ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60 000.

Die Entschädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20 000 berechnet.

In besonderen Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschädigungen bis zu 50% erhöhen. 415.215.3 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement

Art. 5 Festlegung und Überprüfung

Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Übertragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre oder bei einem personellen Wechsel überprüft.

Art. 6 Auszahlung und Art

Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbezahlt.

Art. 5 kasse für das Staatsp anrechenbaren Lohnes.

Abs. 3 der Statuten der Versicherungsersonal vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des

Art. 7 Übergangsbestimmungen, bestehende Abmachungen

Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es entsteht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

OS 58, 28.