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432.22

Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)

(vom 24. August 2011)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 9 des Bildungsgesetzes vom1. Juli 2002 (BiG)3 , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Förderung von Gemeinde- und Volksschulbibliotheken durch den Kanton.

Art. 2 Begriffe a. Gemeindebibliotheken

Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Bibliotheken, die Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leihweise Bücher und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.

Art. 3 b. Volksschulbibliotheken

In Volksschulbibliotheken stehen Bücher und andere Medien zur Verfügung, die den Unterricht der Lehrpersonen unterstützen und die Lese- und Medienkompetenz, die Lesefreude sowie das selbstständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler fördern. Das Angebot trägt zu einem bewussten Umgang mit Informationen und Medien bei.5

Sie werden von den Schulgemeinden errichtet, betrieben und finanziert.

Art. 4 Zweck

Diese Verordnung bezweckt,

  1. a. im Kanton ein Bibliotheksnetz aufzubauen und zu erhalten, das der Bevölkerung, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen der Volksschulen den Zugang zu Medien aller Art auf zweckmässige Weise gewährleistet,

  2. b. die Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals zu sichern.

Art. 5 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt), soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.

Das Amt5

  1. a. erarbeitet Konzepte und Empfehlungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 4 lit. a und koordiniert entsprechende kommunale und regionale Bestrebungen,

  2. b. informiert Gemeinde- und Volksschulbibliotheken über wesentliche Entwicklungen im Bereich des Bibliothekswesens, rinnen und Bibliothekare sowie Trägerschaften c. berät Bibliotheka lksschulbibliotheken in bibliothekstechni- von Gemeinde- und Vo hen Fragen sowie in Fragen der Weiterentwick- schen und betrieblic lung der Bibliothek, eiterbildungsangebote für das Personal der Ge- d. informiert über W ulbibliotheken und kann bei der Organisa- meinde- und Volkssch Angebote durch Dritte mitwirken oder selber tion entsprechender solche durchführen, für die kantonale und nationale Bibliotheken- e. erhebt die Daten statistik, kantonalen und nationalen Gremien die Anliegen f. vertritt in inter lksschulbibliotheken im Kanton, der Gemeinde- und Vo riat der Bibliothekskommission, g. führt das Sekreta ichen Austausch zwischen Gemeinde- und Volks- h. fördert den fachl wie deren Vernetzung, schulbibliotheken so hrnehmung der Aufgaben gemäss § 4 bibliothe- i.6 kann für die Wa zur Verfügung stellen. karische Hilfsmittel t seine Arbeit mit den zuständigen Fachstel- 3 Das Amt koordinier ngseinheiten, der Zentralbibliothek Zürich und len anderer Verwaltu Dritten.

Art. 6 Bibliothekskommission a. Bestellung und Konstituierung

Die Bibliothekskommission (Kommission) besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Bildungsdirektion ernennt dafür Fachpersonen aus dem Bibliothekswesen und aus bibliotheksnahen Bereichen. Der Kommission gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentralbibliothek Zürich an.5

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

Die Direktion bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung. Diese untersteht der Genehmigung durch die Direktion.

Art. 7 b. Aufgaben

Die Kommission

  1. a. berät die Bildungsdirektion und das Amt in Fragen der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,

  2. b. nimmt zuhanden der Bildungsdirektion Stellung zu Rechtsetzungsvorhaben des Bundes und des Kantons, welche die Gemeinde- und Volksschulbibliotheken betreffen,

  3. c. 5 berät das Amt bei der Erarbeitung von Konzepten und Empfehlungen sowie bei der Planung und Durchführung von Projekten oder regt Konzepte, Empfehlungen oder Projekte an,

  4. d. nimmt Stellung zu den Inhalten der Ausbildungskurse der Zentralbibliothek Zürich für Bibliothekarinnen und Bibliothekare gemäss

Art. 9

, e. stellt Antrag zur Ausrichtung von Subventionen gemäss § 10.

Art. 8 c. Sitzungen

Die Kommission tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen.

Das Amt bereitet die Geschäfte vor. Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil und führt das Protokoll.

Art. 9 Ausbildungskurse

Die Bildungsdirektion sorgt für Ausbildungskurse für das Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken. Sie arbeitet dabei mit der Zentralbibliothek Zürich zusammen.5

Die Inhalte und Zielsetzungen der Kurse werden nach den Vorgaben der anerkannten schweizerischen Fachorganisationen für das Bibliothekswesen festgelegt. Die Kommission wird vorgängig angehört.

Die Kurse werden durch Beiträge der Teilnehmenden und Sub-

Art. 10 ventionen gemäss § 10. 1 Zur Erreichung des Zwecks gemäss § 4 kann die Bildungsdirektion Su a. an Gemein men des Bibl b. für Proje ken mit über c. für Fachp

Abs. 1 lit. e und f finanziert. Subventionen bventionen gemäss § 14 BiG3 ausrichten, insbesondere5 debibliotheken, die überkommunale Aufgaben im Rahiotheksnetzes erfüllen (Regionalbibliotheken), kte im Bereich der Gemeinde- und Volksschulbibliothekommunaler Bedeutung, ublikationen im Bereich der Gemeinde- und Volksschul- , bibliotheken kationen und andere Massnahmen zur Leseförderung und d. für Publi g der Medienkompetenz, zur Förderun utionen, die wichtige Leistungen für die Gemeinde- und e. an Instit bliotheken im Kanton erbringen, Volksschulbi und Weiterbildungsangebote Dritter für das Personal der f. für Ausd Volksschulbibliotheken. Gemeinde- un htung von Subventionen kann vom Abschluss einer 2 Die Ausric einbarung abhängig gemacht werden. Leistungsver