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440.1

Kulturförderungsgesetz (KFG) 6

(vom1. Februar 1970)1

Art. 1

Der Kanton6 fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.

Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.

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Art. 2

7 Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.

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Art. 3

Der Kanton kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigun-

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Art. 3 gen gemäss Budgetkredit a. die Veran b. nicht nur c. sich die gabe verpfli nen ausgeric

Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz2 aus dem bewilligten Subventionen gewähren, wenn7 staltungen nicht nach § 2 subventioniert werden, ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und Gemeinde angemessen beteiligt. oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Auf- 2 Sind Bund chtet, werden in der Regel keine kantonalen 6 Subventiohtet.

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Art. 4

6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.

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Art. 4a5

Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

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Art. 5

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 3 . Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.

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Art. 6

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.