551.101
Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
(vom6. Juli 2005)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. a des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 29. November 20042 , beschliesst:
I. Begriffe
Art. 1 Komplexe Strafrechtsfälle a. Nach Delikten
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt bei den nachfolgenden Delikten vor:
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB ),3
2. Mord (Art. 112 StGB),
3. Totschlag (Art. 113 StGB),
4. Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB),
5. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB),
6. Kindestötung (Art. 116 StGB),
7. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB),
8. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB),
9. Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) im Bereich der medizinischen Kunstfehler,
10. Körperverletzung (Art. 122–125 StGB) im Bereich der medizinischen Kunstfehler,
b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1. Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB),
2. Raub (Art. 140 StGB) in folgenden Fällen: bandenmässiger Raub; Raub mit Körperverletzungs- oder Todesfolgen; Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,
3. Qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4 StGB) in folgenden Fällen: gewerbsmässige, fortgesetzte oder räuberische Erpressung; Erpressung mit Androhung erheblicher Rechtsgutverletzungen, e, denen Vorgänge aus dem Wirtschaftsleben4. Wirtschaftsdelikt den Einsatz von Spezialkenntnissen be- zugrunde liegen, die olizeiinterne Ausbildung nicht vermittelt, dingen, welche die p h von Untreue-, Betrugs- und betrugsähn- namentlich im Bereic kurs-, Urkunden-, Börsen-, Computer- und lichen Delikten; Kon Steuerdelikten, rgehen gegen die Freiheit c. Verbrechen und Ve iheitsberaubung und Entführung (Art. 183 1. Qualifizierte Fre StGB), Ziff. 2 und Art. 184 185 StGB),2. Geiselnahme (Art. gen gegen die sexuelle Integrität d. Strafbare Handlun 187–200 StGB, die mit Drohung oder Körper- Delikte gemäss Art. nd oder im Rahmen von Abhängigkeitsver- kontakt verbunden si hältnissen erfolgen, Verbrechen und Vergehen e. Gemeingefährliche
t. 221 StGB),1. Brandstiftung (Ar sachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB),2. Fahrlässige Verur e (Art. 223–226 StGB), ausgenommen leichte3. Sprengstoffdelikt Fälle, rgehen gegen den öffentlichen Frieden f. Verbrechen und Ve itungshandlungen (Art. 260 bis StGB),1. Strafbare Vorbere sation (Art. 260 ter StGB),2. Kriminelle Organi rgehen gegen den Staat und die Landesvertei- g. Verbrechen und Ve StGB) digung (Art. 265–278 hungen zum Ausland (Art. 296–302 StGB) h. Störung der Bezie rgehen gegen die Rechtspflege i. Verbrechen und Ve
t. 305 bis StGB),1. Geldwäscherei (Ar t bei Finanzgeschäften und Melderecht2. Mangelnde Sorgfal (Art. 305 ter StGB), 322 ter –322 octies StGB) j. Bestechung (Art. end strafbare Handlungen, die der Bundesgerichts- k. Verfahren betreff (Art. 340 und Art. 340 bis StGB) barkeit unterstehen en das Bundesgesetz über die Betäubungsmit- l. Widerhandlung geg 951 (BetmG)6 tel vom3. Oktober 1 Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Schwere Fälle gemäss ann, wenn sich der Tatverdacht auf Versuch, An- 2 Abs. 1 gilt auch d hme beschränkt. stiftung oder Teilna
Art. 2 b. Nach Vorgehen
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn
a. die Strafuntersuchung durch eine spezialisierte Staatsanwaltschaft geführt wird,
b. bewilligungspflichtige Überwachungsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom6. Oktober 2000 (BÜPF)5 erforderlich sind,
c. der bewilligungspflichtige Einsatz von verdeckten Ermittlern im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom
20. Juni 2003 (BVE)4 erforderlich ist,
d. das Verfahren den intensiven Einbezug der Bundeskriminalpolizei, ausserkantonaler oder ausländischer Polizeistellen oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden erfordert.
Art. 3 c. Nach Mitteln
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn
a. Ermittlungsgruppen eingesetzt werden müssen,
b. eine länger dauernde Zusammenarbeit von Spezialistinnen und Spezialisten verschiedener Fachrichtungen erforderlich ist,
c. der Einsatz von bewilligungsfreier verdeckter Ermittlung absehbar ist.
Art. 4 Grundversorgung
Die kriminalpolizeiliche Grundversorgung umfasst die Bearbeitung aller Strafrechtsfälle, ausgenommen:
a. komplexe Strafrechtsfälle gemäss §§ 1–3,
b. von den Bundesbehörden delegierte Verfahren (§ 13 Abs. 2 POG). II. Zuständigkeiten
Art. 5 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei bearbeitet im ganzen Kanton die komplexen Strafrechtsfälle und die von den Bundesbehörden delegierten Verfahren.
Sie stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie weiterer kommunaler Polizeien, denen gemäss § 20 lit. a POG Aufgaben übertragen worden sind.
Im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Polizeien ist die Kantonspolizei zum Handeln befugt.
Art. 6 Stadtpolizei Zürich c. Raub (Art. 140 mit schweren Körpe
Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu gehören auch Verfahren bei folgenden Delikten:
a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 2 lit. a und d sowie § 3,
b. Diebstahl (Art. 139 StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 3, StGB), ausgenommen bandenmässiger Raub, Raub rverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und Schusswaffe abgefeuert wurde, Raub, bei dem eine reitungshandlungen zu einem Raub gemäss lit. c d. Strafbare Vorbe ), (Art. 260 bis StGB m Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, e. Geldwäscherei i as BetmG, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3. f. Delikte gegen d ist ferner zuständig für Verfahren im Zusammen- 2 Die Stadtpolizei hang mit inschliesslich Fälle gemäss § 1 lit. d sowie fortgesetz- a. dem Sexmilieu e nschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3, ter Erpressung, ei hen Todesfällen oder Selbstmordversuchen, solange b. aussergewöhnlic e für eine Dritteinwirkung vorliegen und soweit keine Anhaltspunkt nischen Abklärungen erforderlich sind, die über keine kriminaltech iminalfotodienstes hinausgehen, den Einsatz des Kr sdelikten, einschliesslich eventualvorsätzliche Tötung c. Strassenverkehr verletzung. und schwere Körper Jugendliche als Täter oder Geschädigte betei- 3 Sind Kinder oder tpolizei ferner bei folgenden Delikten, einschliesslich ligt, ist die Stad und 3, zuständig: Fälle gemäss §§ 2 ungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 a. strafbare Handl StGB), StGB), ausgenommen Raub mit schweren Körper- b. Raub (Art. 140 oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine verletzungsfolgen uert wurde, Schusswaffe abgefe . 156 StGB), ausgenommen gewerbsmässige oder c. Erpressung (Art sung sowie Erpressung mit Androhung erheb- räuberische Erpres rletzungen. licher Rechtsgutve t der Stadtpolizei Zürich bleibt auch dann beste- 4 Die Zuständigkei für an ein IP-Netzwerk angeschlossene Rechner hen, wenn Adressen l-Adressen/IP-Adressen) und Auskünfte gemäss (Internet-Protokol n werden müssen oder bewilligungsfreie ver- Art. 5 BÜPF erhobe n erforderlich sind. deckte Ermittlunge von verdeckten Ermittlern und Führungsperso- 5 Für den Einsatz tpolizei erlässt die zuständige städtische Behörde nen durch die Stad hen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BVE. die dienstrechtlic
Art. 7 Stadtpolizei Winterhur a. Im Allgemeinen
Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ist die Stadtpolizei Winterthur zuständig für:
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),
2. Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB,
3. Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB),
4. Falscher Alarm (Art. 128 bis StGB),
5. Raufhandel, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge (Art. 133 StGB),
6. Angriff, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge (Art. 134 StGB),
7. Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB),
b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1. Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB),
2. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, ausgenommen Einbruchdiebstahl,
3. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB,
4. Sachentziehung (Art. 141 StGB),
5. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141 bis StGB),
6. Unrechtmässige Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 1 StGB,
7. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB),
8. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB),
9. Zechprellerei (Art. 149 StGB),
10. Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB),
11. Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,
c. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich
1. Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179 bis StGB),
2. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB),
3. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB),
4. Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (Art. 179 sexies StGB),
5. Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB),
6. Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179 novies StGB),
d. Vergehen gegen die Freiheit
1. Drohung (Art. 180 StGB), ausgenommen Fälle, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV fallen,
2. Nötigung (Art. 181 StGB),
3. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), (Art. 194 StGB) e. Exhibitionismus Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit f. Verbrechen und icher Krankheiten (Art. 231 StGB), Verbreiten menschl den öffentlichen Verkehr g. Vergehen gegen entlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 1. Störung des öff und Ziff. 2 StGB, enbahnverkehrs gemäss Art. 238 Abs. 2 StGB,2. Störung des Eis rieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 3. Störung von Bet StGB), eld und amtlichen Wertzeichen h. Fälschung von G falschen Geldes (Art. 242 StGB),1. Inumlaufsetzen cher Wertzeichen (Art. 245 StGB),2. Fälschung amtli ng i. Urkundenfälschu ng (Art. 251 StGB),1. Urkundenfälschu usweisen (Art. 252 StGB),2. Fälschung von A iner falschen Beurkundung (Art. 253 StGB),3. Erschleichung e on Urkunden (Art. 254 StGB),4. Unterdrückung v (Art. 256 StGB),5. Grenzverrückung Vermessungs- und Wasserstandszeichen6. Beseitigung von (Art. 257 StGB), den öffentlichen Frieden j. Vergehen gegen ch (Art. 260 StGB),1. Landfriedensbru ierung (Art. 261 bis StGB),2. Rassendiskrimin enfriedens (Art. 262 StGB),3. Störung des Tot Tat in selbst verschuldeter Unzurechnungs-4. Verübung einer 3 StGB), fähigkeit (Art. 26 ungen gegen die öffentliche Gewalt k. Strafbare Handl ung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 1. Gewalt und Droh StGB), Amtshandlung (Art. 286 StGB),2. Hinderung einer Art. 287 StGB),3. Amtsanmassung ( h (Art. 291 StGB),4. Verweisungsbruc die Rechtspflege, soweit sie sich auf Tatbestände l. Vergehen gegen erfolgen die Stadtpolizei Winterthur befugt ist beziehen, die zu v digung (Art. 303 StGB),1. Falsche Anschul Rechtspflege (Art. 304 StGB),2. Irreführung der
rt. 305 StGB),3. Begünstigung (A sammenhang mit Selbstmordversuchen, solange m. Verfahren im Zu hbar ist und keine Lebensgefahr besteht die Person ansprec sammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, ein- n. Verfahren im Zu ualvorsätzliche Tötung und schwere Körperver- schliesslich event letzung
Art. 8 b. Beizug der Kantonspolizei
Die Stadtpolizei Winterthur zieht die Kantonspolizei bei, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um Delikteserien handelt, eine überörtliche Ermittlungsarbeit nötig wird oder die Ermittlungen besondere Fachkenntnisse erfordern.
Ist die sofortige Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich, entscheidet diese aufgrund der genannten Kriterien, ob die weitere Sachbearbeitung durch die Stadtpolizei Winterthur erfolgen kann. III. Weitere Bestimmungen
Art. 9 Sicherungsmassnahmen
Die kommunalen Polizeien treffen die notwendigen Sicherungsmassnahmen, soweit die Kantonspolizei das Verfahren noch nicht übernommen hat.
Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur erstellen den ersten Tatbestandsrapport.
Art. 10 Verfahrensabtretung
Sobald die Erhebungen der kommunalen Polizei ergeben, dass für ein Verfahren ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig ist, wird es umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abgetreten.
Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten derselben Täterschaft zu untersuchen, bestimmt sich die Zuständigkeit unabhängig vom Tatort nach der Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Sind die Strafandrohungen gleich hoch, ist der örtliche Schwerpunkt der Straftaten massgebend.
Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten mit unterschiedlicher Täterschaft zu untersuchen, für die teils ausschliesslich die Kantonspolizei, teils eine kommunale Polizei zuständig ist, so ist die Kantonspolizei zuständig.
Die Kantonspolizei kann Verfahren, die im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Polizei liegen, dieser zur Bearbeitung zuweisen.
Art. 11 Amts- und Rechtshilfe
Ist die Stadtpolizei Zürich oder die Stadtpolizei Winterthur für einen Fall zuständig, kann sie Amts- und Rechtshilfeersuchen direkt an Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes richten.
Amts- und Rechtshilfeersuchen von Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes bearbeitet die Kantonspolizei. Sie kann solche Gesuche zur weiteren Bearbeitung an die örtlich zuständige Stadtpolizei weiterleiten, insbesondere wenn diese in der Sache bereits gehandelt hat.
Art. 12 Zusammenarbeit
Die Polizeikorps unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und arbeiten partnerschaftlich zusammen.
Sie pflegen auf allen Stufen einen regelmässigen Informationsaustausch und nehmen gemeinsam Lagebeurteilungen vor.
Art. 13 Zuständigkeitskonflikte
Können sich die Kantonspolizei und eine kommunale Polizei über die Zuständigkeit zur Bearbeitung eines einzelnen Falles nicht einigen, ist die Frage unverzüglich der Oberstaatsanwaltschaft zum endgültigen Entscheid vorzulegen.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat7 zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz2 in Kraft 8 .