631.531
Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
(vom 13. Dezember 2010)1
Präambel
Der Kantonsrat, II. Die Zahl der Stellen für die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Steuerrekursgerichts wird auf 600 Stellenprozente festgesetzt. Der Kantonsrat bestimmt bei der Wahl der Mitglieder deren Beschäftigungsgrad. III. Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.
Art. 113 gestützt auf § 112 und und nach Einsichtn beschliesst:
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19974 ahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom und der Justizkommission vom 30. November 20103 , 23. August 20102