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Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

(vom 30. Juni 1966)1

Art. 1

Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

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Art. 2

An Staatsgebühren sind zu entrichten: Fr.

  1. a. Für Bussenverfügungen, Verwarnungen, Verweise, Verbote und dergleichen 10 – 500 Für Aufrufe, Zeugnisse, Ausweise, Nachträge, Kraftloserklärungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder von Abschriften, Einträge und Vormerke in Registern und Verzeichnissen, schriftliche Auskünfte besonderer Art, je nach Umfang, Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach Bedeutung der Sache 2 – 200 Für die Beglaubigung von Geschäften mit besonderer Tragweite oder bei besonderem Arbeitsaufwand kann die Gebühr bis auf Fr. 400 erhöht werden.

  2. b. Für Ausstellung von Urkunden (ausgenommen Wahlurkunden), Diplomen, Patenten und dergleichen 15 – 200

  3. c. 6 Für Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr 50 – 6000

  4. d. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen 20 – 1000

  5. e. Für die Abnahme von Fähigkeitsprüfungen, sofern in anderen Erlassen keine abweichenden Ansätze vorgesehen sind 60 – 1000

  6. f. 9 Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 2007 3 100 – 1000

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Art. 3 b. 6 In Gemeindeange Für die Abnahme von Güter, gewerbliche U

10 Für Akte besonderer Art betragen die Staatsgebühren:

  1. a. In Sachen der Staatsangehörigkeit und des Zivilstandes: Beschaffung von Reiseschriften, Aufenthaltsbewilligungen des Migrationsamtes8 und dergleichen 15 – 500 legenheiten: Fr. Rechnungen über öffentliche nternehmungen von Gemein- und ausgeschiedene Fonds 30 – 2000 den, Forstrechnungen periodisch zu erstellenden In- Für die Abnahme der ventare 30 – 2000 rordentlichen Umfanges der Prü- Im Falle eines ausse ngelhafter Rechnungstellung fungsarbeit wegen ma e kann eine Gebühr bis zu oder Inventaraufnahm

  2. den. Fr. 5000 erhoben wer en: c. 12 In Polizeisach Für die Bewilligung: en Tanzanlässen, Wettrennen, von ausserordentlich dergleichen 20 – 500 Schaustellungen und sungen, Glücksspielen usw. 20 – 1500 von Lotterien, Verlo oder Plansumme oder bis 1% der Loseitsunternehmen 200 – 500 von privaten Sicherh erbe, Handel und Verkehr: d. In Industrie, Gew Überzeit-, Schicht-, Nacht- und 1. Bewilligungen für 300 Sonntagsarbeit 10 – 50 – 20002. Plangenehmigungen ngen 50 – 1000 3. Betriebsbewilligu gen 20 – 500 4. übrige Bewilligun

Art. 4

Für alle Amtshandlungen, für welche in den vorstehenden Bestimmungen oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen keine besonderen Gebühren oder Taxen bezeichnet sind, ist eine Staatsgebühr von Fr.5 bis höchstens Fr. 4000 zu beziehen.

Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Parteien kann eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr bezogen werden.

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Art. 5 Staats-

6 Für Entscheide im Rechtsmittelverfahren betragen die gebühren Fr. 50 bis Fr. 4000.

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Art. 6

Für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

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Art. 7

An Schreibgebühren werden verrechnet: 7 Fr.

  1. a. Für die1. Ausfertigung je Seite Format A4 15 für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung)510 für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%;

  2. b. Für die2.–10. Ausfertigung je Seite kopiert3 gedruckt7

  3. c. Für jede weitere Ausfertigung je Seite kopiert1.50 gedruckt3

  4. d. Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen7

  5. e. Für Fotokopien je nach Auflage –.50 –2

  6. f. Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.

Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist.

Die Schreibgebühren sollen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.4

Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Beschlüsse oder Verfügungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch einen Beamten oder Angestellten des Staates vorgenommen werden, so kann für die Zustellung neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxe erhoben werden.5

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Art. 8

Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.

Wenn am Zustandekommen eines Beschlusses eine andere staatliche Verwaltungsbehörde als begutachtende Instanz mitgewirkt hat, ist für das Gutachten keine besondere Gebühr zu beziehen. Dagegen ist die Staatsgebühr für den Entscheid entsprechend zu erhöhen.

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Art. 9

Wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet.

In besonderen Fällen können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Gebühren gleichmässig festgesetzt werden.

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Art. 10

6 Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren verrechnet.

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Art. 11

Für ausserordentliche Massnahmen der Aufsichtsbehörden, die von Gemeinden veranlasst werden (§ 168 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20152 ), und für Beschlüsse, die nach den geltenden Bestimmungen nur einzelnen Gemeinden gegenüber notwendig sind, werden Gebühren innerhalb des in §§ 2–7 festgesetzten Rahmens auferlegt.11

Im Übrigen können den Gemeinden Gebühren nur für Amtshandlungen auferlegt werden, die in ihrem materiellen Interesse liegen oder die durch Verschulden ihrer Organe veranlasst werden.5

Art. 12

Entscheide von Verwaltungsbehörden im Interesse einzelner Behördemitglieder oder Beamter des Staates oder der Gemeinden sind gebührenfrei, wenn der Gesuchsteller die Verwaltungsbehörden ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Amtsperson angerufen hat und keine Trölerei vorliegt. Wahlablehnungs- und Entlassungsgesuche sind gebührenpflichtig, wenn der Gesuchsteller abgewiesen wird.

Art. 13

Die Gebühren fallen in die Staatskasse, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen getroffen sind.

Die Finanzdirektion kann Weisungen über den Gebührenbezug und die Rechnungsführung erteilen.

Art. 14

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1966 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden vom11. Dezember 1922 und die Gebührenordnung für Verfügungen aufgrund des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 29. Januar 1948 aufgehoben.