700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG) 48
(vom7. September 1975; Stand 28. Februar 2017)
Präambel
recht1. Grundsätze 26 Altbestands unter Berücksichtigung der Wertunterschiede erhalten; legung nach dabei können nötigenfalls gesetzliche Eigentumsbeschränkungen des Flächen privaten Rechts, Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkte per-1. Grundsatz sönliche Rechte aufgehoben, geändert oder begründet werden. 2 Bestehende Bauten, die beim Vollzug des Quartierplans nicht beseitigt werden müssen, sind in der Regel den bisherigen Eigentümern zuzuweisen. 3 Für die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen und Gewässer besteht ein Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks nur soweit, als diese Flächen nicht für entsprechende neue Anlagen benötigt werden. 4 Flurwegberechtigte, deren Grundstücke ausserhalb des Quartierplangebiets liegen, und Eigentümer landwirtschaftlicher Genossenschaftswege haben keinen Zuteilungsanspruch; ein Entschädigungsanspruch entsteht in diesen Fällen lediglich für die Aufhebung von Genossenschaftswegen und nur unter der Voraussetzung, dass nicht mit entsprechenden neuen Anlagen Ersatz geschaffen wird; die Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken muss aber für die bisherige Nutzung gewahrt bleiben. und Versorgungs- flächen 2 Die Grundeigentümer haben unter Vorbehalt des Geldausgleichs Zahlung das Ergebnis von Bereinigungsmutationen, insbesondere nach erfolgtem Bau der Erschliessungsanlagen, zu dulden; diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken. 3 Schuldner oder Gläubiger gegenüber dem Grundeigentümer ist die Gemeinde. 4 Entschädigungen und Vergütungen sind, soweit sie nicht mit Gegenforderungen verrechnet werden, innert 60 Tagen zu entrichten; nachher sind sie zu verzinsen. b. Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet erfassen, c. Verfügung, d. Vertrag. bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen. 3 Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist seit der schriftlichen Mitteilung eine dauernde Anordnung getroffen wird. gen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht. auf Entscheid 2 Das Begehren ist schriftlich beim Gemeindevorstand 57 einzureichen. 3 Das zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen angeordnet werden. 27 Weise der technischen Entwicklung anzupassen. Einwirkungen 2 Bei der Benützung von Bauten, Anlagen, Ausstattungen, Ausrüs-1. Allgemein tungen und Betriebsflächen darf nicht in einer nach den Umständen übermässigen Weise auf die Umwelt eingewirkt werden. 3 Schärfere oder mildere planungsrechtliche Vorschriften, insbesondere für industrielle und gewerbliche Betriebe, bleiben vorbehalten. 4 Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Ausführung von Bauarbeiten. 5 Mit der Baubewilligung kann verlangt werden, dass der Baustellenverkehr über bestimmte Verkehrswege erfolgt. Auf Begehren einer voraussichtlich betroffenen Nachbargemeinde bedarf die Bewilligung insoweit der Genehmigung durch die zuständige Direktion 51 . 26 Interessen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichun- anlassung des gen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligun- Eigentümers gen vorbehalten. 27 4 Die baurechtliche Bewilligung kann verlangen, dass Verbesserungen gegenüber dem bestehenden Zustand vorgenommen werden, die im öffentlichen Interesse liegen und nach den Umständen zumutbar sind. 5 Bauvorschriften, die eine zweckmässige Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an Vorschriften im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht zulassen, können durch Verordnung entsprechend gemildert werden. Nachbarn dürfen nicht unzumutbar benachteiligt werden. Solange keine Verordnung darüber besteht, sind Anpassungen im Einzelfall zulässig. 19 Trennwänden. 27 ziffer 2 Entsprechende Flächen in Dach- und Untergeschossen sind anrechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe. 27 3 Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume als nicht anrechenbar erklärt werden.
I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz legt Ziele und Zwecke der Raumplanung fest und gewährt die Planungsmittel für die Aufteilung des Bodens in verschiedene Nutzungsbereiche, für deren Einteilung, Erschliessung und Ausstattung sowie für die Ausübung der zulässigen Bodennutzung.
Es regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Bereich der Raumplanung sowie das öffentliche Baurecht.
Art. 2 Zuständigkeiten
Soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt, sind zuständig: 51
a. der Regierungsrat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen, Richtlinien und Normalien, zur Festsetzung der vom Staat aufzustellenden Richtpläne und zur Oberaufsicht über das gesamte Planungs- und Bauwesen,
b. die zuständige Direktion zur Festsetzung der vom Staat aufzustellenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über die Genehmigung von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sachbereichen,
c. die politischen Gemeinden zum Erlass der ihnen vorbehaltenen Ausführungsvorschriften, zur Festsetzung kommunaler Pläne und zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Der Ausdruck «dieses Gesetz» und die Verweisung auf die «Vorschriften dieses Gesetzes» umfassen auch die ausführenden Erlasse.
Zu den ausführenden Erlassen zählen die Verordnungen und die kommunalen Erlasse.
Als ausführende Verfügungen gelten alle andern Gesetzesanwendungen.
Art. 4 Zinssatz
Wo dieses Gesetz die Verzinsung einer Geldleistung vorschreibt, gilt der jeweilige Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften.
Art. 5 Genehmigungen
51 1 Bei der Genehmigung von Erlassen, Verfügungen und raumplanungsrechtlichen Festlegungen werden Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit geprüft. 2 Die Genehmigung hat rechtsbegründende Wirkung. 3 Der Genehmigungsentscheid wird von der Gemeinde zusammen mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt.
Art. 6 Kundmachungen
Für vorgeschriebene Kundmachungen gilt:
a. öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen durch öffentlichen Anschlag;
b. schriftliche Mitteilungen ergehen durch eingeschriebenen Brief; die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeindeverwaltung am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben;
c. 68 öffentliche Auflagen erfolgen im baurechtlichen Verfahren elektronisch über die Plattform, in den übrigen Verfahren bei der Gemeindeverwaltung am Ort der gelegenen Sache; sie finden während der vollen Frist statt und sind öffentlich bekannt zu machen.
Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilungen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und Eingaben, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebener öffentlicher Auflagen hinzuweisen.
Art. 7 Anhörung und öffentliche Auflage
27 1 Bei der Aufstellung und Änderung der Richt- und Nutzungspläne sind nach- und nebengeordnete Planungsträger rechtzeitig anzuhören. 2 Die Pläne sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jedermann bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern. 3 Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden. 4 Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen.
Art. 7a Verfahren
Das baurechtliche Verfahren wird elektronisch über die Plattform geführt, die übrigen Verfahren schriftlich. II. Titel: Das Planungsrecht
Abschnitt: Die Planungspflicht
Art. 8 A. Planungspflicht im Allgemeinen I. Planungsträger
Zur Planung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet sind der Staat, die regionalen Planungsvereinigungen, die Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen und deren Tätigkeit das Planungs- und Bauwesen beeinflusst oder davon abhängig ist.
Art. 9 II. Umfang
Die Planungen jedes Planungsträgers gehen räumlich und sachlich so weit, als die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben und die Wahrung seiner Interessen es erfordern.
Die Planungen sind neuen Erkenntnissen und Entwicklungen anzupassen, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit es zulassen.
Art. 10 B. Staatliche Planung I. Leitbilduntersuchungen
27 Der Staat untersucht zusammen mit dem Bund und den regionalen Planungsverbänden die Besiedlungs- und Nutzungsentwicklung des Kantons und seiner Regionen. Er erarbeitet die Ziele der wünschbaren Entwicklung und koordiniert die Planungsmassnahmen von Kanton, Regionen und Gemeinden. Der Regierungsrat erstattet über diese Untersuchungen sowie über die Durchführung und den Verwirklichungsstand der Raumplanung dem Kantonsrat mindestens alle vier Jahre Bericht.
Art. 11 II. Weitere Obliegenheiten
Dem Staat obliegen ausser den ihm vorbehaltenen Planungen
a. die Beschaffung, Untersuchung und Weitergabe der Grundlagen,
b. die Abstimmung überregional und überkantonal wirksamer Planungen und der Verkehr mit den Planungsbehörden des Bundes und anderer Kantone,
c. die verlangte Mithilfe bei nachgeordneten Planungen.
Art. 12 C. Regionalplanung I. Planungsverbände
27 1 Die Gemeinden schliessen sich zur Mitwirkung an der überkommunalen Planung zu Zweckverbänden zusammen. Die Stadt Zürich hat die gleiche Stellung wie ein regionaler Planungsverband. 2 Soweit erforderlich, bilden die regionalen Planungsverbände eines grösseren Bereiches eine privatrechtliche Dachorganisation, insbesondere zur Koordination überkommunaler Planungsaufgaben.
Art. 13 II. Aufgaben verbänden weitere
27 1 Die regionalen Planungsverbände erarbeiten die Grundlagen und die Ziele der räumlichen Entwicklung ihres Gebietes und behandeln die Vorlagen zu den regionalen Richtplänen aufgrund von Initiativen, von Anträgen ihres Vorstandes oder von Aufträgen der zuständigen Direktion 33 . nnen in der Verbandsordnung den Planungs- 2 Die Gemeinden kö Aufgabenbereiche übertragen. irektion 33 hört die Planungsverbände vor der 3 Die zuständige D nderung von überkommunalen Nutzungszonen Festsetzung oder Ä ngen an. und Schutzverordnu §§ 14 und 15. 25
Art. 16 D. Verbindlichkeit der Planungen
Die Planungen unterer Stufen haben denjenigen der obern Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.
Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind. 27
Art. 17 E. Technische Vorkehren
Jedermann hat gegen Ersatz des angerichteten Schadens Handlungen des Gemeinwesens zu dulden, die zur technischen Vorbereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen notwendig sind, wie Begehungen, Geländeaufnahmen und Vermessungen, Verpflockungen, Bodenuntersuchungen usw.
Begehungen überbauter und, wenn darauf Schaden verursacht wird, anderer Grundstücke oder Grundstückteile sind den Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen; über eine Begehung hinausgehende Inanspruchnahmen bedürfen einer schriftlichen Mitteilung.
Über streitige Entschädigungsansprüche wird im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten entschieden.2. Abschnitt: Die Richtplanung
A. Allgemeines 27
Art. 18 Gestaltungsgrundsätze
Die Richtplanung soll die räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des Menschen und für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen oder sichern sowie der Bevölkerung der verschiedenen Kantonsteile in der Gesamtwirkung räumlich möglichst gleichwertige Lebensbedingungen gewähren.
Insbesondere ist anzustreben, dass 27
a. die natürlichen Grundlagen des menschlichen Lebens, wie Boden, Wasser, Luft und Energie, sparsam beansprucht und vor Beeinträchtigungen geschützt werden,
b. die überbaubaren Gebiete haushälterisch, ökologisch und ökonomisch ausgewogen genutzt werden,
c. die Qualität der Siedlungen verbessert wird,
d. neben den Städten Zürich und Winterthur weitere gut erschlossene und mit übergeordneten öffentlichen und privaten Diensten ausgestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen können,
e. die Siedlungsgebiete gegen nachteilige Umwelteinflüsse abgeschirmt, vorhandene Belastungen abgebaut und eine soziale Durchmischung ermöglicht werden,
f. die Siedlungsgebiete mit genügend erreichbaren öffentlichen und privaten Diensten für Versorgung, Fürsorge, Kultur, Bildung und Naherholung ausgestattet werden können,
g. die für eine ausgewogene wirtschaftliche und siedlungspolitische Entwicklung des Kantons erforderlichen Flächen für Wohnen und Arbeiten sichergestellt werden,
h. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben,
i. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden,
k. vielfältige, unter sich zusammenhängende Lebensräume erhalten und geschaffen werden,
l. schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt werden,
m. die für die Erholung der Bevölkerung nötigen Gebiete dauernd zur Verfügung stehen,
n. die Siedlungsgebiete durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel und Strassen erschlossen werden,
o. 69 der Ausstoss von Treibhausgasen vermieden wird und die nachteiligen Folgen der Klimaerwärmung möglichst gering sind.
Art. 19 Wirkung
27 1 Die Richtpläne sind behördenverbindlich. 2 Die Recht- und Zweckmässigkeit ihrer Festlegungen kann bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittelverfahren angefochten und im Genehmigungsverfahren überprüft werden.
B. Der kantonale Richtplan 27
Art. 20 Bestandteile Bericht, der Erläu
27 1 Der kantonale Richtplan besteht aus folgenden aufeinander abgestimmten Teilrichtplänen:
a. Siedlungs- und Landschaftsplan,
b. Verkehrsplan,
c. Versorgungsplan,
d. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen. estehen in der Regel aus einem Plan und einem 2 Die Richtpläne b terungen zu den Festlegungen und Angaben über hen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und ihre wirtschaftlic rung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hin- über ihre Durchfüh sicht enthält. n weitere Teilrichtpläne festgesetzt werden. 3 Bei Bedarf könne
Art. 21 I. Siedlungs- und Landschaftsplan A. Siedlungsplan und Bauentwick- lungsgebiet 27
Der Siedlungsplan enthält das auf längere Sicht für die Überbauung benötigte und hiefür geeignete Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet.
Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das
Siedlungsbereits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 20 bis 25 Jahren benötigt wird und erschlossen werden kann.
Zusätzlich können als Bauentwicklungsgebiet Flächen vorgesehen werden, die voraussichtlich in einem späteren Zeitpunkt der Besiedlung dienen.
Art. 22 Festlegungen
27 1 Der Siedlungsplan scheidet Gebiete aus, die aus kantonaler Sicht für die Bildung wirtschaftlicher und kultureller Zentren, für eine Wohn- oder gemischte Überbauung sowie für die industrielle und gewerbliche Nutzung bestimmt sind, und legt dabei die anzustrebende bauliche Dichte fest. 2 Er bezeichnet ferner die schutzwürdigen Ortsbilder von kantonaler Bedeutung.
Art. 23 B. Landschaftsplan
Im Landschaftsplan sind, soweit von kantonaler Bedeutung, zu bezeichnen: 27
a. das Landwirtschaftsgebiet mit jenen Flächen, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen; als landwirtschaftliche Nutzung gelten auch der Reb-, der Obst- und der Gartenbau,
b. das Forstgebiet mit den der Forstgesetzgebung unterstehenden Wäldern und den zur Aufforstung bestimmten Flächen,
c. das Erholungsgebiet mit jenen Flächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen und bei denen dieser Zweck gegenüber andern Nutzungen überwiegt,
d. 27 die Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie weitere Objekte, die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes erhalten oder wiederhergestellt werden sollen und nicht vom Siedlungsplan erfasst sind,
e. das Trenngebiet mit jenen Flächen, die zur Gliederung und Trennung des Siedlungsgebiets unüberbaut bleiben sollen,
f. die Gebiete für Materialgewinnung und für Materialablagerung,
g. das übrige Gebiet mit den Flächen, die keinem andern Gebiet zugeteilt sind.
Die bezeichneten Gebiete können sich überschneiden; ein solcher Sachverhalt ist darzustellen.
Art. 24 II. Verkehrsplan
27 Der Verkehrsplan gibt Aufschluss über bestehende und geplante Anlagen und Flächen für
a. Nationalstrassen und Staatsstrassen von kantonaler Bedeutung,
b. Bahnlinien und Anlagen für den Güterumschlag sowie andere öffentliche Transportmittel, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen,
c. schiffbare Wasserwege und regelmässig bediente Schifffahrtslinien,
d. den Luftverkehr samt Luftstrassen im Nahbereich und Flugsicherungseinrichtungen,
e. die Fahrzeugparkierung von kantonaler Bedeutung.
Art. 25 III. Versorgungsplan
Der Versorgungsplan enthält die bestehenden und vorgesehenen Anlagen und Flächen von kantonaler Bedeutung für 27
a. die Versorgung mit Wasser, insbesondere für die Wassergewinnung, -speicherung, -aufbereitung und -anreicherung,
b. 27 die Versorgung mit Energie und Rohstoffen jeder Art,
c. Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste,
d. die Ableitung und Reinigung von Abwässern,
e. die Beseitigung, Aufbereitung und Wiederverwertung von Abfällen und Schadstoffen.
Ferner sind die zugehörigen Beförderungs-, Verteil-, Übertragungs- und Verbindungsleitungen sowie die Gebiete, die zum Schutz von Versorgungsanlagen freizuhalten sind, aufzunehmen.
Art. 26 IV. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen
Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen enthält die für die Raumplanung wichtigen Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse von kantonaler Bedeutung, insbesondere für 27
a. die öffentliche Verwaltung und die Justiz,
b. die Erziehung und Bildung,
c. die Kultur und die gemeinschaftliche Begegnung,
d. die Kultuspflege und das Bestattungswesen,
e. das Gesundheitswesen,
f. die Erholung und den Sport. §§ 27−29. 25
C. Der regionale Richtplan 27
Art. 30 Inhalt
27 1 Der regionale Richtplan erfasst Gebiete, die nach ihrer Lage, nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowie nach ihrer mutmasslichen Entwicklung einer abgestimmten Raumordnung bedürfen und zugänglich sind. 2 Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weiter gehende Angaben enthalten. 3 Der Siedlungsplan kann insbesondere die gemeinde- oder gebietsweise anzustrebende bauliche Dichte festlegen. 4 Der Verkehrsplan enthält namentlich
a. die Strassen und Parkierungsanlagen von regionaler Bedeutung,
b. die Tram- und Buslinien mit den zugehörigen Anlagen,
c. Bahnlinien sowie Anschlussgleise und Anlagen für den Güterumschlag,
d. Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege unter Einbezug historischer Verkehrswege.
D. Der kommunale Richtplan 27
Art. 31 Inhalt
27 1 Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne Teilrichtpläne beschränken. Über die zu ordnenden Sachbereiche entscheidet das zur Festsetzung zuständige Organ. 2 Auf den Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung darf nicht verzichtet werden.
E. Festsetzung und Genehmigung 27
Art. 32 Zuständigkeit
27 1 Der Kantonsrat setzt den kantonalen Richtplan fest. 2 Der Regierungsrat setzt die regionalen Richtpläne fest. 3 Der kommunale Richtplan wird je nach der Gemeindeordnung von der Gemeindeversammlung, vom Gemeindeparlament 57 oder durch Urnenabstimmung festgesetzt. Er bedarf der Genehmigung. 4 Die Festsetzung des kantonalen Richtplans und der regionalen Richtpläne ist öffentlich bekannt zu machen. 51 §§ 33−35. 25 3. Abschnitt: Die Nutzungsplanung
A. Kantonale und regionale Nutzungszonen
I. Die Landwirtschaftszone 23
Art. 36 Bereich
27 Als Landwirtschaftszonen sind nach Bedarf Flächen auszuscheiden, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen. §§ 37 und 38. 25 II. Die Freihaltezonen
Art. 39 A. Bereich
Kantonale und regionale Freihaltezonen werden nach Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach den entsprechenden Richtplänen überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen.
Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die der Trennung und Gliederung des Siedlungsgebiets dienen. 27
Art. 40 B. Bauten und Anlagen
In der Freihaltezone dürfen nur solche oberirdische Bauten und Anlagen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern. Für andere Bauten und Anlagen gilt Art. 24 RPG 16 . 27
Änderungen in der Bewirtschaftung oder sonstigen Gestaltung der Grundstücke müssen mit dem Zonenzweck vereinbar sein.
Art. 41 C. Heimschlagsrecht 27
Jeder Grundeigentümer hat neben einem allfälligen Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung das Recht, seine in der Freihaltezone gelegenen Grundstücke und Grundstückteile dem1. Umfang Staat heimzuschlagen.
Beiden Parteien steht dabei das Ausdehnungsrecht nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten zu.
Art. 42 schädigung
Die Entschädigung richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtskraft der Freihaltezone. Sie ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Heimschlag ausgeübt wird.
Für materielle Enteignung bereits bezahlte Entschädigungen sind anzurechnen.
Art. 43
Das Heimschlagsrecht ist innert zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Freihaltezone schriftlich geltend zu machen.
Kommt innert sechs Monaten seit Geltendmachung kein privatrechtlicher Vertrag über den Erwerb der Heimschlagsfläche durch das Gemeinwesen zustande, hat dieses das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten einzuleiten.
Rechtskräftige Entscheide der Schätzungskommission gelten als richterliches Urteil.
Auf den Heimschlag kann innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Heimschlagsentschädigung schriftlich verzichtet werden.
Art. 43a D. Zugrecht
Der Staat kann im Entschädigungsverfahren aus materieller Enteignung die Zusprechung des betreffenden Landes zu Eigentum verlangen, wenn die Entschädigungsforderung für die mit der Freihaltezone verbundenen Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel des Verkehrswerts beträgt und wenn er sich verpflichtet, das Land innert vier Jahren nach der Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder einer bisherigen besonderen Nutzung, derentwegen das Land der Freihaltezone zugewiesen worden ist, dauernd zu erhalten.
Die Entschädigung für die Zusprechung des Eigentums bemisst sich nach den Verhältnissen bei Eintreten der Rechtskraft der Freihaltezone. Sie ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Berechtigte die Entschädigung aus materieller Enteignung geltend gemacht hat.
Macht der Staat den Anspruch auf Eigentum geltend, sind die Entschädigungen für die Eigentumsbeschränkungen und für die Zusprechung des Eigentums gesondert festzustellen.
Der Staat kann innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auf die Zusprechung des Eigentums verzichten.
Art. 44 E. Rückgriff 27
Der Staat kann von Gemeinden, die aus der Freihaltezone besondern Nutzen ziehen, insbesondere weil diese in hohem Masse auch ihrer Bevölkerung dient oder ihnen die Festsetzung eigener angemessener Freihaltezonen erspart, Beiträge an seine Kosten fordern. III. Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablagerung 26
Art. 44a Inhalt
Kantonale und regionale Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablagerung werden nach örtlichem und zeitlichem Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach der Richtplanung für diese Zwecke vorgesehen sind.
Mit dem Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkonzepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmt umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe oder Auffüllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfälliger Etappierung festgelegt.
Der Gestaltungsplan hat auch Festlegungen über die vorgesehenen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vorzusehenden Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Angaben zu enthalten.
Vor der Festsetzung sind die Gemeinden über das Ergebnis der Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevorstände 57 zu einer Einigungsverhandlung einzuladen. Berechtigten Begehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu entsprechen. Verbleibende Abweichungen sind zu begründen.
B. Die Bau- und Zonenordnung
I. Der Inhalt im Allgemeinen
Art. 45 Festsetzungspflicht
Die Gemeinden erlassen eine Bau- und Zonenordnung.
Sie sind dabei an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestattet.
Art. 46 Hauptinhalt
Die Bau- und Zonenordnung regelt die Überbaubarkeit und die Nutzweise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend durch eidgenössisches oder kantonales Recht bestimmt sind.
Zu diesem Zweck wird der nicht von übergeordneten Zonen und nicht von Waldareal erfasste Gemeindebann rechtsverbindlich in Bauzonen, Erholungszonen, Freihaltezonen und Reservezonen unterteilt. 27
Ferner können ergänzende Landwirtschaftszonen, namentlich im Siedlungsgebiet, festgesetzt werden. 26 erfolgt durch einen Zonenplan; übergeordnete 4 Die Unterteilung möglich darzustellen, oder es ist auf ihre Festlegun- Zonen sind soweit se aufmerksam zu machen. gen in anderer Wei II. Die Bauzonen
Art. 47 A. Begrenzung
Die Bauzonen sind innerhalb des Siedlungsgebiets auszuscheiden.
Art. 48 B. Zonenarten I. Zulässige Zonen
Es sind Zonen unterschiedlicher Ausnützung, Bauweise und/oder Nutzweise vorzusehen.
Als solche Zonen können bestimmt werden: 27
a. Kernzonen,
b. Quartiererhaltungszonen,
c. Zentrumszonen,
d. Wohnzonen,
e. Industrie- und Gewerbezonen,
f. Zonen für öffentliche Bauten.
Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immissionsschutzes oder ein solches an einer differenzierten baulichen Verdichtung, kann mit der Zonenzuweisung festgelegt werden, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss. 26
Art. 49 II. Zulässige Bauvorschriften
55, 59 1 Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen.1. Allgemeines 26 2 Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Regelungen gestattet über: 27
a. Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung,
b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gesamthöhe und Fassadenhöhe,
c. die Geschosszahl,
d. die Dachgestaltung,
e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,
f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau. 3 Für Kleinbauten oder Anbauten kann von den kantonalen Mindestabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden.
Art. 49a Bau- und 61 Nutzweise
, 59 1 Soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan keine Festlegungen bezüglich der baulichen Dichte enthält, sind in der Regel folgende minimale Ausnützungsziffern oder entsprechende andere Ausnützungsbestimmungen vorzusehen: bei eingeschossigen Zonen 20% bei zweigeschossigen Zonen 30% bei dreigeschossigen Zonen 50% bei viergeschossigen Zonen 65% bei mehr als viergeschossigen Zonen 90% 2 Je nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben der Richtplanung können zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis zu sieben Vollgeschosse, zwei anrechenbare Dachgeschosse unter Schrägdächern, ein anrechenbares Dachgeschoss unter Tonnendächern oder ein Attikageschoss sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen werden. 55 3 Ferner kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden und für gewerbliche Nutzungen sowie Familienwohnungen mit vier und mehr Zimmern eine erhöhte Nutzungsziffer festgesetzt werden. In Kern-, Quartiererhaltungs- und Zentrumszonen kann für geeignete Lagen überdies bestimmt werden, dass im Erdgeschoss nur Läden und Gaststätten zulässig sind. 4 Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, insbesondere zum Schutz und zur Verbesserung des Lokalklimas und des ökologischen Ausgleichs sowie zur differenzierten baulichen Entwicklung, können für ganze Zonen oder gebietsweise unter Gewährleistung der zulässigen Ausnützung die Stellung und die äusseren Abmessungen der Bauten näher geregelt werden. Die Begründung eines Näherbaurechts kann ausgeschlossen werden; davon ausgenommen sind Kleinbauten und Anbauten. 69
Art. 49b Wohnraum orientieren sich a Rückstellungen für
Führen Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungspläne zu erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten, kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, ein Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum festgelegt werden. igen Mietzinse für preisgünstigen Wohnraum 2 Die höchstzuläss n den Investitionskosten, den laufenden Kosten, den Erneuerung, den Abschreibungen und einer ange- Die Mietzinse sind dauerhaft zu sichern. Der Regie- messenen Rendite. e Einzelheiten in der Verordnung. rungsrat regelt di lassen Bestimmungen zur angemessenen Bele- 3 Die Gemeinden er . gung der Wohnräume
Art. 50 III. Kernzonen
59 1 Kernzonen umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. 27 2 Die Bau- und Zonenordnung kann das Bauen auf die Strassengrenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Interessen, an die Grundstückgrenze vorschreiben, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten sowie die Stellung und die Höhenlage der Bauten sonst näher ordnen. Nutzungsziffern sind nur zulässig, soweit sie dem Zonenzweck nicht zuwiderlaufen. 27 3 Die Bau- und Zonenordnung kann besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten; dabei sind, soweit und sofern die Eigenart der bestehenden Überbauung es rechtfertigt und die Verhältnisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmung über die höchstzulässige Fassadenhöhe Abweichungen von den kantonalrechtlichen Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. 55
Art. 50a III a. Quartiererhaltungszonen
Quartiererhaltungszonen umfassen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden sollen.
Die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen Regelungen treffen wie für die Kernzonen.
Art. 51 IV. Zentrumszonen
27 1 Zentrumszonen sind bestimmt für eine dichte Überbauung zur Entwicklung von Stadt-, Orts- und Quartierzentren, die ausser dem Wohnen vorab der Ansiedlung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Verwaltungen sowie mässig störenden Gewerbebetrieben dienen. 2 Die Bau- und Zonenordnung kann, allenfalls gebietsweise, das Bauen auf die Strassengrenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Interessen, an die Grundstückgrenze vorschreiben sowie das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten.
Art. 52 V. Wohnzonen
Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. 23 3 Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt; stark störende und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind unzulässig. 27 §§ 53−55. 25
Art. 56 VI. Industrie- und Gewerbezonen
27 1 Industrie- und Gewerbezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports be-
Nutzweise stimmt. 2 Zulässig sind ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtungen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industriezonen auch kleinere Läden für den täglichen Bedarf und sonstige den Beschäftigten nützliche Dienstleistungsgewerbe. 3 Die Bau- und Zonenordnung kann auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen kann sie bestimmte Betriebsarten ausschliessen. 4 Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige sind gestattet; für vorübergehend angestellte Personen kann die Bau- und Zonenordnung provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulassen.
Art. 57 Einwirkungen
27 Die Bau- und Zonenordnung kann Industrie- und Gewerbezonen unterschiedlicher Einwirkungen ausscheiden. Dabei kann sie Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, stark störenden gleichstellen.
Art. 58
56, 59
Art. 59 Inte-
Die Bau- und Zonenordnung kann für das Bauen an die Grundstückgrenze unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher ressen Bestimmungen aufstellen, die von diesem Gesetz abweichen.
Art. 60 VII. Zone für öffentliche Bauten III. Die Freihalte
Einer Zone für öffentliche Bauten können Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. 27
Als öffentliche Aufgabe gilt auch der Bau von Alterswohnungen. 27
Die Bau- und Zonenordnung kann im Rahmen dieses Gesetzes Bauvorschriften aufstellen. zonen und die Erholungszonen 27
Art. 61 A. Zweck
27 1 Als Freihaltezonen oder Erholungszonen sind die Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind. 2 Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die ein Natur- und Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der Bauzonen dienen.
Art. 62 B. Rechtswirkungen I. Im Allgemeinen
27 1 Für Bauten und Anlagen, für die Rechte der Grundeigentümer, für den Rückgriff auf andere Gemeinden und für das Zugrecht der Gemeinden gelten hinsichtlich Inhalt und Verfahren die gleichen Bestimmungen wie bei übergeordneten Freihaltezonen. 2 In der Erholungszone sind nur die den Vorgaben der Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig; die Gemeinden erlassen die nötigen Bauvorschriften.
Art. 63
25
Art. 64 II. Vorkaufsrecht
Unter Vorbehalt von Absatz 4 steht der Gemeinde oder dem Kanton an Grundstücken und Grundstückteilen in der Freihalte- oder Erholungszone zu den Bedingungen des jeweiligen Käufers ein unbefristetes, in jedem Verkaufsfall gültiges gesetzliches Vorkaufsrecht zu, das vertraglichen Vorkaufsrechten vorgeht. Es ist im Grundbuch anzumerken. 27
Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn
a. der Grundstückteil in der Freihalte- oder Erholungszone zum 27 Umschwung eines überbauten Grundstücks gehört und zusammen mit diesem erworben wird;
b. der Erwerber das Grundstück selbst landwirtschaftlich bewirtschaften will. Der Gemeinde steht jedoch ein auf zehn Jahre seit Übertragung des Eigentums befristetes Kaufsrecht zu den Bedingungen des seinerzeitigen Kaufvertrags zu, das ausgeübt werden kann, wenn der Erwerber oder seine Erben die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht weiterführen; es ist im Grundbuch anzumerken.
Das Vorkaufsrecht ist innert drei Monaten seit der dem Grundbuchverwalter obliegenden Mitteilung des Verkaufs auszuüben.
Das Vorkaufsrecht gilt auch für übergeordnete Freihaltezonen. An Grundstücken in der Erholungszone ist nur die Gemeinde zum Vorkauf berechtigt. 26
Können sich die Berechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht einigen, geht das Recht des für den Erlass der Zone zuständigen Gemeinwesens vor. 26 IV. Die Reservezone
Art. 65 Rechtswirkung
Die Reservezone umfasst Flächen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll. 27
Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG16 zulässig. Sie dürfen zudem der in den Richtplänen vorgesehenen Zweckbestimmung nicht zuwiderlaufen. 27
Für Bauten und Anlagen besteht kein Erschliessungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungs- und Erschliessungsanlagen.
Eigentümer von Grundstücken in Reservezonen haben einen Anspruch auf Überprüfung der Bauzonendimensionierung, der frühestens acht Jahre nach der Festsetzung oder Revision des Zonenplans geltend gemacht werden kann. 26
V. Weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung 27
Art. 66 A. Waldabstandslinien
27 1 Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest. 2 Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.
Art. 67 B. Gewässerabstandslinien
75 1 Die Bau- und Zonenordnung kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien festlegen, die über den Gewässerraum hinausgehen und vom Grenzabstand gegenüber Nachbargrundstücken abweichen. 2 Mit der Festlegung können die zulässigen Nutzungen geregelt werden.
Art. 67a C. Uferbereich von Seen liche Struktur wer
Für den Uferbereich von Seen werden in der Bau- und Zonenordnung nach den Vorgaben der Richtplanung ergänzende Festlegungen für Bauzonen und, soweit zweckmässig, für Freihalte- und Erholungszonen getroffen. Dabei werden insbesondere die ökologische Gestaltung des Seeufers und die Planung von Seeuferwegen berücksichtigt. f die besondere Lage und die vorhandene bau- 2 Mit Rücksicht au den ergänzende Festlegungen vorgenommen: für Gebäude, a. zu Baubereichen d Erscheinung von Gebäuden sowie zur Gebäude- b. zur Stellung un te, Gesamt- und Fassadenhöhe, länge, Gebäudebrei ten und Anlagen sowie zum Umschwung. c. zu weiteren Bau Festlegungen 3 Die ergänzenden dass Bauten, Anlagen und Umschwung so gestaltet a. gewährleisten, ondere Rücksicht auf die bauliche und landschaft- sind, dass sie bes men, liche Umgebung neh ine genügende Begrünung und standortgerechte Be- b. gewährleisten e pflanzung, nügende Sicht auf den See. c. sichern eine ge
Art. 68 D. 64 Hochhäuser
27 Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen Hochhäuser gestattet sind.
Art. 69 E. 64 Arealüberbauungen I. Zulässigkeit
27 Die Bau- und Zonenordnung kann in den Bauzonen allgemein, zonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Dabei sind Mindestarealflächen festzulegen.
Art. 70
25
Art. 71 II. Anforderungen
59 1 Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein. 2 Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: 55
a. Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung,
b. kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude,
c. 70 Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungsanlagen sowie ökologischer Wert der Begrünung,
d. Wohnlichkeit und Wohnhygiene,
e. Versorgungs- und Entsorgungslösung,
f. Art und Grad der Ausrüstung,
g. 69 Berücksichtigung des Lokalklimas. 3 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als ganzes den Anforderungen genügt. 27
Art. 72 III. Besondere Bauvorschriften
27 1 Die Bau- und Zonenordnung kann Bauvorschriften enthalten, die von den Bestimmungen für die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen. 2 Die Abstände gegenüber Waldungen, Gewässern, Nachbargrundstücken und Strassen − ausser solchen, die vorwiegend der Arealerschliessung dienen − dürfen nicht verringert werden. 3 Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind beschränkte Ausnützungsverschiebungen zulässig.
Art. 73 IV. Sicherungen 27
59 1 Die baurechtliche Bewilligung setzt eine vollständige Baueingabe voraus. 2 Mit der baurechtlichen Bewilligung sind Nebenbestimmungen zu verbinden, die sichern, dass während des Bestands der bewilligten Überbauung
a. das Areal weder stärker ausgenützt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Plänen überbaut wird,
b. 55 die Grünflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Ausstattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck erhalten bleiben.
Art. 74
21
Art. 75 F. 64 Aussichtsschutz
27 Die Bau- und Zonenordnung kann für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern.
Art. 76 G. Bäume und Begrünung I. Bäume
70 Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung und den Ersatz von näher bezeichneten Bäumen und Baumbeständen sowie zonen- oder gebietsweise von Bäumen ab einem Stammumfang von 100 cm vorschreiben. Sie kann zonen- oder gebietsweise die angemessene Neupflanzung von Bäumen vorschreiben. Die ordentliche Grundstücksnutzung darf dadurch nicht übermässig erschwert werden.
Art. 76a II. Dachbegrünung
Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebietsweise die Begrünung von Flachdächern vorschreiben.
Sie kann den Umfang und die Qualität der Begrünung regeln, unter Berücksichtigung weiterer Nutzungen wie Energiegewinnung und Erholung.
Dachbegrünungen, einschliesslich der dazu erforderlichen Vorrichtungen, sind für die Einhaltung der Höhenmasse und die Berechnung der Nutzungsziffern unbeachtlich.
Art. 77 H. 64 Terrassen- und ähnliche Überbauungen
27 Die Bau- und Zonenordnung kann für Terrassen- und ähnliche Überbauungen Bestimmungen aufstellen, die von den normalen Zonenvorschriften abweichen.
Art. 78 I. 64 Aussenantennen
Die Bau- und Zonenordnung kann für ganze Zonen oder gebietsweise Aussenantennen verbieten, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind.
Art. 78a J. 64 Erneuerbare Energien
Die Bau- und Zonenordnung kann für im Zonenplan bezeichnete Gebiete Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Energien treffen.
Energiegewinne gestützt auf die Umsetzung von Anordnungen gemäss Abs. 1 werden für die Einhaltung der kantonalen Bestimmungen bezüglich der Verminderung des Verbrauchs an nichterneuerbaren Energien nicht berücksichtigt. VI. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne
Sonderbauvorschriften
Art. 79 Zweck
Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen.
Sie können ferner die Voraussetzungen für besondere Nutzungsarten schaffen.
Art. 80 Inhalt
Sonderbauvorschriften können von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen sowie die Nutzweise nach ihrer Art und innerhalb der Art nach Aufteilung und Zweckbestimmung näher umschreiben. Sie haben für die einwandfreie Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung der Überbauung zu sorgen. 27 3 Sonderbauvorschriften können durch einen Plan ergänzt werden, der die wesentlichen Elemente der erlaubten Überbauung zeichnerisch wiedergibt.
Art. 81 Rechtswirkung
Sonderbauvorschriften bewirken keinen Zwang, nach ihnen zu bauen.
Sie können jedoch bestimmen, dass Baubewilligungen auf ihrer Grundlage nur erteilt werden, wenn die entsprechende Überbauung des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender Teilgebiete rechtlich gesichert ist.
Wird auf die eingeräumte Überbauungsmöglichkeit verzichtet, finden die Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung Anwendung.
Art. 82 Aufhebung
Sonderbauvorschriften können frühestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten aufgehoben werden, wenn weder eine wesentliche Bautätigkeit eingesetzt hat, die von den eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, noch entsprechende ernsthafte Bestrebungen nachgewiesen werden.2. Gestaltungspläne
Art. 83 A. Inhalt
27 1 Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. 2 Für die Projektierung ist ein angemessener Spielraum zu belassen. 3 Der Gestaltungsplan hat auch die Erschliessung sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie nicht schon durch einen Quartierplan geregelt sind; er kann Festlegungen über die weitere Umgebungsgestaltung enthalten. 4 Erfordern die Umstände insbesondere in weitgehend überbauten Gebieten keine umfassende Regelung, kann sich der Inhalt eines Gestaltungsplans auf einzelne Anordnungen beschränken.
Art. 84 B. Arten I. Öffentlicher Gestaltungsplan
27 1 Die Gemeinden können einen öffentlichen Gestaltungsplan festsetzen, wenn daran ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. 2 Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind, setzt die zuständige Direktion 51 fest. Vor der Festsetzung sind die Gemeinden über das Ergebnis der Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevorstände 57 zu einer Einigungsverhandlung einzuladen. Berechtigten Begehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu entsprechen. Verbleibende Abweichungen sind zu begründen.
Art. 85 II. Privater Gestaltungsplan
Gestaltungspläne können mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auch von den Grundeigentümern aufgestellt werden.
Sie können als allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn ihnen1. Aufstellung die Grundeigentümer zustimmen, denen mindestens zwei Drittel der einbezogenen Flächen gehören, und wenn keine schutzwürdigen Interessen der andern Grundeigentümer verletzt werden. 27
Art. 86
27 Private Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung des für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständigen Organs. Überschreiten sie den für Arealüberbauungen im betreffenden Gebiet geltenden Rahmen nicht, genügt die Zustimmung des Gemeindevorstands 57 .
Art. 87 C. Aufhebung
27 Gestaltungspläne können in gleicher Weise wie Sonderbauvorschriften aufgehoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen gelten nicht für untergeordnete Änderungen. VII. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 87a Vorprüfung
Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne können vor ihrer Festsetzung der zuständigen Direktion zur Vorprüfung eingereicht werden.
Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, erfolgt die Vorprüfung innert drei Monaten.
Art. 88 Festsetzung
51 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne werden je nach der Gemeindeordnung von der Gemeindeversammlung, vom Gemeindeparlament 57 oder durch Urnenabstimmung erlassen, geändert oder aufgehoben.
Art. 89 Genehmigung
51 1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind der zuständigen Direktion zur Genehmigung einzureichen. 2 Die Direktion ist bei der Genehmigung an den Vorprüfungsbericht gebunden.
C. Der Erschliessungsplan
Art. 90 A. Pflicht zur Festsetzung
Mit der Bau- und Zonenordnung setzen die Gemeinden einen Erschliessungsplan fest.
Setzt die Verwirklichung des Erschliessungsplans die Mitwirkung anderer Planungsträger voraus, sind diese rechtzeitig anzuhören.
Der Regierungsrat kann Gemeinden, deren Bauzonen grösstenteils überbaut sind und deren Groberschliessung für die weitere Überbauung weitgehend ausreicht, von der Festsetzungspflicht entbinden; unter den gleichen Voraussetzungen kann er diese Pflicht räumlich oder sachlich beschränken.
Art. 91 B. Inhalt und Rechtswirkungen I. Im Allgemeinen
27 Der Erschliessungsplan gibt Aufschluss über die öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind. Er zeigt ferner auf, in welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemeinwesen die Groberschliessung der Bauzonen durchführt und wie sie auf die Angebotsplanung im öffentlichen Personenverkehr sowie auf die Güterverkehrsplanung abgestimmt ist.
Art. 92 II. Erschliessungsetappen
27 1 Für die jeweils bevorstehende Etappe sind die Dimensionierungen der Erschliessungsanlagen festzulegen und ihre Kosten zu ermitteln. 2 Mit dieser Festlegung gelten die entsprechenden Ausgaben als bewilligt.
Art. 93 III. Erstellungspflicht
27 1 Die Groberschliessung ist so rechtzeitig in Angriff zu nehmen, dass die Überbauung der betreffenden Gebiete auf den Ablauf der massgebenden Etappe hin möglich wird. 2 Bei Säumigkeit der zuständigen Planungsträger trifft die zuständige Direktion 51 an deren Stelle die erforderlichen Massnahmen, wenn betroffene Grundeigentümer für sämtliche Kosten Vorschuss leisten. Nach Abschluss der Bauarbeiten haben die zuständigen Planungsträger die Kosten zurückzuerstatten.
Art. 94 C. Änderungen
Erfüllen sich die bei der Aufstellung des Erschliessungsplans getroffenen Annahmen über die Überbauung nicht und sind andere Gebiete zur allgemeinen Überbauung bereit, ist der Plan entsprechend zu ändern, soweit die Planungsträger dadurch finanziell nicht wesentlich stärker belastet werden oder für sie eine Mehrbelastung zumutbar ist.
Der Regierungsrat kann auf Gesuch der Gemeinden die Fristen erstrecken,
a. wenn sich die den Bauzonen und dem Erschliessungsplan zugrunde liegenden Annahmen über die Entwicklung oder über die wirtschaftlichen Möglichkeiten derart einschneidend ändern, dass die Erfüllung des Erschliessungsplans unzumutbar und seine Durchführung nach Abwägung aller Umstände nicht mehr vertretbar wäre,
b. und wenn überdies diese veränderten Erwartungen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einzonung und der Festsetzung des Erschliessungsplans nicht vorausgesehen werden konnten.
Der Regierungsrat kann nötigenfalls Fristerstreckungen mit der Anweisung verbinden, die Bauzonen zu verkleinern.
Art. 95 D. Verfahren
Der Erschliessungsplan wird im gleichen Verfahren und in gleicher Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung festgesetzt; er bedarf der Genehmigung.
D. Die Bau- und Niveaulinien
I. Die Baulinien
Art. 96 A. Zweck und Arten I. Allgemein
59 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 55 2 Es sind folgende Baulinien zu unterscheiden und im Baulinienplan unter Angabe ihres Zwecks verschieden darzustellen:
a. Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen;
b. 75 Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäuser, Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Überwachungs- und Versorgungsdienste, sowie für kantonale und kommunale Wasserbauprojekte einschliesslich der Flächen für den Rückhalt oder die Ableitung von Hochwasser,
c. 27 Baulinien für Versorgungsleitungen und für Anschlussgleise.
Art. 97 II. Besondere Zwecke bei Verkehrsder baulinien
59 1 Verkehrsbaulinien können Festlegungen über die Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthalten. 2 Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher umschreiben, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vorschreiben oder die Fassadenhöhe näher ordnen. 55
Art. 98 B. Mass
Die Baulinien sind so festzusetzen, dass sie den Bedürfnissen beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden Anlagen genügen.
Art. 99 C. Rechtswirkungen I. Allgemein
Innerhalb der Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen.
Der Baulinienplan kann indessen die Wirkung der Baulinien auf1. Bauverbot bestimmte Vertikalbereiche beschränken.
Art. 100 Fassadendie
55, 59 1 Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und Industriegeleise beziehen sich auf die projizierte linie. 2 Vorspringende Gebäudeteile müssen entschädigungslos beseitigt werden, sobald die Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür Baulinie festgesetzt worden ist, dies erfordert. 3 Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Raumes zusammen, haben derartige Vorsprünge einen dem Charakter der betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel wenigstens3 m, einzuhalten. 4 Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden.
Art. 101 II. Änderungsverbot
Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert werden.
Weiter gehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung der Baulinie den entstandenen Mehrwert zu entschädigen hat.
Art. 102 III. Entschädigungspflicht
Für die mit den Baulinien verbundenen Eigentumsbeschränkungen ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn sie eine materielle Enteignung bewirken.
Art. 103 IV. Heimschlagsrecht setzung
Wird ein unüberbautes oder mit einem Abbruchobjekt überbautes Grundstück wegen einer Baulinie unüberbaubar und kann es auch nicht durch einen Quartierplan wieder überbaubar gemacht1. Vorauswerden, so hat der betroffene Grundeigentümer wahlweise zu einem allfälligen Entschädigungsanspruch das Heimschlagsrecht.
Das gleiche Recht gilt für den Teil eines grösseren Grundstücks, der ohne die Baulinie selbstständig überbaubar gewesen wäre; heimgeschlagen werden kann die Fläche, die voraussichtlich beim Endausbau der betreffenden Anlage abzutreten wäre.
Art. 104 Rechts-
Das Heimschlagsrecht kann innert zehn Jahren geltend gemacht werden, nachdem die endgültige Unüberbaubarkeit feststeht oder behördlich festgestellt worden ist, und zwar gegenüber dem Gemeinwesen, das die Baulinien festgesetzt hat.
Für die Entschädigung, das Verfahren, den Verzicht auf die ausübung und den Rückgriff des belangten Gemeinwesens gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen über die Freihaltezone.
Art. 105 V. Leitungsbaurecht
Öffentliche Unternehmungen und gemischtwirtschaftliche oder private Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind berechtigt, im Baulinienbereich gegen Ersatz des verursachten Schadens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstellen und fortbestehen zu lassen.
Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet die Schätzungskommission nach der Gesetzgebung betreffend die Abtretung von Privatrechten. 51
Der Bestand derartiger Leitungen und Bauwerke kann im Grundbuch angemerkt werden. II. Die Niveaulinien
Art. 106 Begriff
75 Die Niveaulinien bestimmen die Höhenlage der Anlagen, die durch Verkehrsbaulinien oder Baulinien für kantonale und kommunale Wasserbauprojekte gesichert werden.
Art. 107 Rechtswirkung
Bauten und Anlagen Dritter haben sich nach der Niveaulinie zu richten, soweit sie von baurechtlicher Bedeutung sind. III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 108 Verfahren
Für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen ist die Gemeinde zuständig, in den andern Fällen die zuständige Direktion 51 .
Die zuständige Direktion 51 hat begründeten Festsetzungsbegehren zu entsprechen; vor der Festsetzung hört sie den Gemeindevorstand 57 an.
Bau- und Niveaulinienpläne sind öffentlich bekannt zu machen und mit den nötigen Erläuterungen öffentlich aufzulegen; die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Art. 109 Genehmigung
Bau- und Niveaulinienpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung.
Art. 110 Enteignungsrecht
Mit der Rechtskraft der Bau- und Niveaulinien steht dem Werkträger im Rahmen ihrer Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu.
Art. 110a Überprüfung
Eigentümer von Grundstücken, die von Bau- und Niveaulinien betroffen sind, haben Anspruch auf deren Überprüfung, wenn die Richtplanung den durch die Bau- und Niveaulinien gesicherten Ausbau nicht mehr vorsieht.
E. Ski- und Schlittellinien
Art. 111 Zweck
Die Ski- und Schlittellinien dienen der Sicherung von Ski- und Schlittelabfahrten.
Sie können Festlegungen über befristete Betretungsrechte und Hagräumungspflichten enthalten.
Art. 112 Rechtswirkungen
Innerhalb der Ski- und Schlittellinien sind Bauten, Anlagen und Bewirtschaftungen unzulässig, die dem Zweck dieser Linien widersprechen.
Aufwendungen aus der Hagräumungspflicht und Schäden aus der Benützung der Abfahrten sind zu ersetzen.
Art. 113 Verfahren, Entschädigung
Für die Festsetzung von Ski- und Schlittellinien ist der Gemeindevorstand 57 zuständig.
Im Übrigen gelten für das Festsetzungs- und Genehmigungsverfahren sinngemäss die entsprechenden Vorschriften über die Bau- und Niveaulinien.
Über Entschädigungen wird nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten entschieden. Die Gemeinde kann auf Unternehmungen, die aus Ski- und Schlittellinien besonderen Nutzen ziehen, Rückgriff nehmen.
F. Die Landsicherung für öffentliche Werke
I. Der Werkplan
Art. 114 A. Voraussetzungen
Sind Grundstücke nach einem Richtplan für ein Werk oder eine Anlage im öffentlichen Interesse vorgesehen, die nicht durch Baulinien gesichert werden können, dürfen die Eigentümer verlangen, dass innert fünf Jahren ein Werkplan festgesetzt wird. 27
Der Träger des Werks kann den Werkplan jederzeit von sich aus erstellen.
Der Werkplan hat über den ungefähren Standort von Bauten und den genauen Landbedarf Aufschluss zu geben.
Art. 115 B. Verfahren
Der Werkplan wird vom Träger des Werks, bei Ungewissheit über die Trägerschaft vom Ersteller des betreffenden Richtplans festgesetzt.
Werkpläne, die nicht von staatlichen Instanzen festgesetzt worden sind, bedürfen der Genehmigung.
Festsetzung und Genehmigung sind den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Art. 116 C. Rechtswirkungen
Die Genehmigung des Werkplans schliesst die Erteilung des Enteignungsrechts ein.
I. Enteignungs-
Art. 117 II. Änderungsverbot
Für Vorkehren an bestehenden Bauten und Anlagen im Werkplanbereich gelten sinngemäss die gleichen Beschränkungen wie für baulinienwidrige Bauten und Anlagen.
Art. 118 III. Vorkaufsrecht
Dem Werkträger steht an den vom Werkplan erfassten Grundstücken und Grundstückteilen das gleiche Vorkaufsrecht zu, wie es für die Freihaltezone gilt.
Ist der Träger noch nicht endgültig bestimmt, übt je nach der Natur des Werks der Staat oder die Gemeinde das Vorkaufsrecht aus.
Der Erwerber ist verpflichtet, das Grundstück dem endgültigen Träger zu den gleichen Bedingungen zuzüglich Zins abzutreten, zu denen er es erworben hat. Der endgültige Werkträger ist verpflichtet, das Grundstück zu diesen Bedingungen samt Zins zu übernehmen.
Art. 119 IV. Heimschlagsrecht
Der betroffene Eigentümer hat nach Genehmigung des Werkplans wahlweise zu einem allfälligen Entschädigungsanspruch das Recht, sein Grundstück dem Ersteller des Werkplans heimzuschlagen.
Für die Entschädigung, das Verfahren und den Verzicht auf die Rechtsausübung gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen über die Freihaltezone.
Im Verhältnis zwischen dem Ersteller des Werkplans und dem endgültigen Werkträger findet die gleiche Regelung wie beim Vorkaufsrecht Anwendung. II. Das vorsorgliche Bauverbot
Art. 120 Anwendungsbereich
Zur Sicherung öffentlicher Werke und Anlagen, die sich in Vorbereitung befinden, aber nicht Gegenstand eines Richt- oder Werkplans sind, kann ausnahmsweise ein vorsorgliches Bauverbot verfügt werden.
Art. 121 Verfahren
Das Begehren ist vom voraussichtlichen Werkträger zu stellen.
Den Entscheid fällt bei Werken des Staates der Regierungsrat, in den andern Fällen die zuständige Direktion 51 ; der Gemeindevorstand 57 der Standortgemeinde ist vorher anzuhören, wenn er nicht Gesuchsteller ist.
Art. 122 Befristung
Das Bauverbot fällt dahin, wenn innert fünf Jahren seit Eintritt seiner Rechtskraft nicht der entsprechende Richtplan ergänzt und ein Werkplan festgesetzt oder das Enteignungsverfahren eingeleitet wird.4. Abschnitt: Quartierplan, Grenzbereinigung und Gebietssanierung 27
A. Der Quartierplan 27
Art. 123 Zweck
Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen.
Erfordern die Umstände keine umfassende Regelung, beschränkt sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen.
In weitgehend unüberbauten Gebieten kann verlangt werden, dass der Quartierplan die angestrebte Quartierstruktur sowie Vorstellungen bezüglich der Bebauung aufzeigt und dass die Parzellarordnung hierauf abgestimmt wird. 26
Art. 123a Entflechtung
Steht das erfasste Gebiet ganz oder teilweise im Eigentum von Landwirten, kann neben dem Quartierplanverfahren zur Förderung der Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke eine Landumlegung nach den Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes9 durchgeführt werden, sofern daraus keine Verzögerung entsteht.
Art. 124 Gebiet
Der Quartierplan ist grundsätzlich auf Bauzonen zu beschränken; bei besonderen Verhältnissen kann er darüber hinausreichen.
Das Beizugsgebiet wird in der Regel durch bestehende oder geplante öffentliche Strassen, ausnahmsweise auch durch Quartierstrassen, begrenzt; an die Stelle von Strassen können eindeutige natürliche, künstliche oder rechtliche Hindernisse oder Trennlinien für die Überbauung treten.
Art. 125 Baulinienfestsetzung linien noch nicht hiefür notwendige den.
Vor oder mit dem Quartierplan sind für die öffentlichen Strassen, die sein Gebiet begrenzen oder durchkreuzen, sowie für die Quartierstrassen und andere Verkehrsanlagen Bau- und Niveaulinien festzusetzen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. 27 itpunkt die Festsetzung von Bau- und Niveau- 2 Ist in diesem Ze möglich, kann ausnahmsweise das voraussichtlich Land mit projektierten Baulinien bezeichnet wer-
Art. 126 Landeinteilung
Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grundstücke ohne Ausnahmebewilligungen und nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können; ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen.
Für die Neuzuteilung können Mindestgrössen vorgeschrieben werden.
Wo ein Bedürfnis hiefür besteht, sollen Flächen ausgeschieden werden, die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen des Quartiers oder einer Mehrzahl von Grundstücken dienen; die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse hieran sind mit dem Quartierplan zu regeln.
Art. 127 Schutzobjekte; bestehende Gebäude
27 1 Auf Schutzobjekte ist Rücksicht zu nehmen. 2 Die Beseitigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht befristet oder auf Widerruf bewilligt worden sind, darf ausserhalb der Gebietssanierung nur vorgesehen werden, wenn sie den Wert des Grundstücks nicht entscheidend mitbestimmen und wenn ihr Fortbestand die zweckmässige Ausgestaltung des Quartierplans hindert. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der betroffene Eigentümer zustimmt und wenn dadurch nicht andere Beteiligte unverhältnismässig belastet werden.
Art. 128 Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung
Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben.
Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen.
Wo derartige Anlagen nach den Umständen nicht in einem Zuge erstellt zu werden brauchen, ist der etappenweise Bau zu regeln.
Art. 129 Ordnung der Überbauung
Mit dem Quartierplan können unter den hiefür geltenden Voraussetzungen und im dafür vorgeschriebenen Verfahren Sonderbauvorschriften oder ein Gestaltungsplan festgesetzt werden.
Der Grundsatzentscheid darüber soll in der Regel bei privaten Gestaltungsplänen spätestens an der ersten Quartierplanversammlung getroffen werden, in den andern Fällen durch den Gemeindevorstand 57 nach der Verfahrenseinleitung.
Art. 130 Aufstellung
27 1 Quartierpläne werden im privaten Verfahren von den Grundeigentümern, im amtlichen Verfahren vom Gemeindevorstand 57 aufgestellt. 2 Für die Durchführung der Quartierplanverfahren kann der Gemeindevorstand 57 eine Quartierplankommission bestellen, der auch ausserhalb der Gemeinde wohnhafte Sachverständige angehören können. §§ 131−136. 25 2. Bewertung und Zuteilung des Landes 26
Art. 137 A. Bewertungsmethode
Die Bewertung des Landes erfolgt in der Regel nach Flächen unter Berücksichtigung der Wertunterschiede.
Erachtet der Gemeindevorstand 57 aufgrund der Verhältnisse, insbesondere bei Verbindung mit einem Gestaltungsplan, die Bewertung nach dem Verhältnis der Werte der eingeworfenen Grundstücke als geboten, so verfügt er dies in der Regel vor Ausarbeitung des Quartierplanentwurfs; dieser Entscheid ist den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Im Einverständnis mit den Grundeigentümern können auch andere Bewertungsmethoden angewandt werden.
Spätere Einwendungen gegen die Bewertungsmethode sind ausgeschlossen.
Art. 138 B. Quartierplanmasse und Abzüge
In die Masse der beteiligten Grundstücke sind die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen, Wege und Gewässer sowie Flur- und Genossenschaftswege einzubeziehen.
Von der sich ergebenden Masse wird abgezogen:
a. das für die Erschliessungsanlagen sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen benötigte Land; der Abzug für gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen soll in der Regel 10% der Masse nicht übersteigen;
b. der Landbedarf für die Neuanlagen oder den Ausbau öffentlicher Verkehrswege, die das Quartierplangebiet umgrenzen oder durchkreuzen, sowie kleinerer öffentlicher Versorgungsanlagen, die auch dem Quartier dienen. Abzüge darf in der Regel bei der Aufstellung 3 Die Summe aller nicht mehr als 25% und bei dessen Änderung nicht des Quartierplans
gen. mehr als 10% betra nach Flächen sind die Abzüge den Grund- 4 Bei der Umlegung tands, entsprechend dem Erschliessungsgrad im stücken des Altbes stand, prozentual gleichmässig zu belasten, für alten und neuen Be Ausstattungen und Ausrüstungen jedoch nur so- gemeinschaftliche n zugute kommen. weit, als sie ihne
Art. 139 C. Zuteilung der Gesamtfläche im Allgemeinen
Die nach den Abzügen verbleibende Gesamtfläche ist so zuzuteilen, dass die Grundeigentümer nach Möglichkeit geeignete Parzellen in gleichwertiger Lage und im Verhältnis zur Fläche ihres
I. Bei Um-
Art. 140 legung von Grundstücken
Mit Zustimmung der Eigentümer und deren Grundpfandgläubiger können mehrere selbstständige Grundstücke zusammengelegt und daran Gesamteigentum, Miteigentum mit oder ohne Stockwerkeigentum oder anstelle von Eigentum beschränkte dingliche Rechte, wie insbesondere Bau- und Wohnrechte, begründet oder vereinbart werden.
Art. 141
Grundstücke des Altbestands, die für eine geeignete Überbauung flächenmässig nicht ausreichen und die weder durch Bauvorschriften noch durch Zusammenlegung, noch durch eine geringe, den andern Beteiligten zumutbare Mehrzuteilung überbaubar gemacht werden können, sind auszukaufen.
Art. 142 II. Bei Umlegung nach Werten
Erfolgt die Umlegung nach Werten, sind die neuen Parzellen so auszuscheiden, dass das Verhältnis ihrer Verkehrswerte demjenigen des Altbestands entspricht.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Zuteilung nach Flächen sinngemäss.
Art. 143 D. Besondere Zuteilung an das Gemeinwesen
Das für öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen sowie für Quartierstrassen abgezogene Land wird der Gemeinde oder dem entsprechenden Werkträger zugeteilt.
I. Verkehrs-
Art. 144 II. Andere Zuteilungen
Wirft ein Gemeinwesen Grundstücke ein, für die es einen Zuteilungsanspruch hat, oder stellt es solche ersatzweise zur Verfügung, so hat es Anspruch auf Zuteilung von Parzellen, die sich nach Lage und Form für die Ausführung eines geplanten oder projektierten öffentlichen Werks eignen, der Abwendung nachteiliger Einwirkungen aus dem Werk dienen oder in der Freihaltezone liegen; verfügt das Gemeinwesen bereits über einen geeigneten Landbesitz, ist bei der Neuzuteilung darauf Rücksicht zu nehmen.
Die gleichen Vorrechte können juristische Personen mit gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken für Werke beanspruchen, für deren Verwirklichung die Enteignung möglich wäre.
Anstelle eingeworfener Grundstücke können den Eigentümern ausserhalb des Quartierplangebiets, jedoch innerhalb einer Bauzone gelegene Parzellen zugeteilt werden, wenn der Abtausch im öffentlichen Interesse liegt und der Vermeidung des Auskaufs oder der Enteignung dient; nach der Auflage des überarbeiteten Quartierplanentwurfs dürfen gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer nur noch Parzellen in einem Gebiet mit genehmigtem Quartierplan zugeteilt werden.
Art. 145 E. Geldausgleich
Im Interesse einer geeigneten Gestaltung der Parzellen erforderliche Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld auszugleichen, ebenso die Abzüge für öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen.
Geldausgleich ist ferner für Werteinbussen zu leisten, die entstehen
a. durch die Neuzuteilung, Beseitigung oder Anpassung von Gebäuden samt Nebenanlagen ohne entsprechende Rechtspflicht des bisherigen Eigentümers,
b. durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten. g der Entschädigungen sind grundsätzlich die 3 Für die Bemessun ebend, die bei der Festsetzung des Quartierplans Verhältnisse massg bestehen.
Art. 146 F. Erstellungskosten
Der Quartierplan bestimmt, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen sowie von gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu tragen sind.
Massgebend ist dabei in erster Linie das Interesse an den betreffenden Anlagen.
Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch weitere eigene Aufwendungen, wie längere Zufahrten und Zugänge, Werkleitungen und dergleichen, nötig sein werden, die sich bei andern Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen, und ob solchen Nachteilen nicht Vorzüge der rückwärtigen Lage gegenüberstehen.3. Das Aufstellungsverfahren 27
Art. 147 A. Verfahrenseinleitung I. Voraussetzungen
Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeindevorstand 57 von Amtes wegen eingeleitet.
Art. 148 II. Einleitungsbeschluss
Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen und den Grundeigentümern des Beizugsgebiets schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Rekurs gegen die Einleitung oder deren Verweigerung kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten oder sie seien gegeben; Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden.
Art. 149 III. Genehmigung
Die Einleitung des Verfahrens bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion 51 ; sie kann nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung fehlen.
Die Rechtskraft der Verfahrenseinleitung ist den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Art. 149a IV. Fristen und Weisungen
Bei der Einleitung des Verfahrens und bei deren Genehmigung durch die zuständige Direktion 51 werden angemessene Fristen für die Vorlegung des Quartierplans angesetzt, und es können Weisungen über dessen Inhalt erteilt werden.
Art. 150 V. Quartierplanbann
Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des Gemeindevorstands 57 weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen vorgenommen werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung die Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans weder verunmöglicht noch wesentlich erschwert.
Auf Antrag des Gemeindevorstands 57 kann die zuständige Direktion 51 den Quartierplanbann vor Abschluss des Einleitungsverfahrens anordnen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
Der Quartierplanbann ist im Grundbuch anzumerken.
Der Quartierplanbann ist aufzuheben, wenn der Quartierplan vollzogen ist oder wenn die Einleitung verweigert oder nachträglich rückgängig gemacht wird.
Art. 151 B. Planausarbeitung I. Erster Entwurf und Vorprüfung
51 1 Nach rechtskräftiger Verfahrenseinleitung wird ein Entwurf des Quartierplans erstellt. 2 Der Entwurf kann der zuständigen Direktion zur Vorprüfung eingereicht werden. 3 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten.
Art. 152 II. Erste Versammlung
51 1 Nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs und eines allfälligen Vorprüfungsberichts werden die Grundeigentümer und, wenn diesbezügliche Änderungen vorgesehen sind, die aus Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkten persönlichen Rechten Berechtigten durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung eingeladen. 2 Von der Mitteilung bis zur Verhandlung werden der Quartierplanentwurf und der Vorprüfungsbericht für die Beteiligten aufgelegt. 3 An der Verhandlung ist der Entwurf zu erläutern, und es sind die Wünsche und Anregungen der Beteiligten entgegenzunehmen; diese können innert 30 Tagen schriftlich nachgebracht werden.
Art. 153 III. Überarbeitung
27 Innert sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur schriftlichen Stellungnahme ist die Bereinigung der Einwendungen anzustreben und der Entwurf zu überarbeiten.1. Frist
Art. 154 Verist.
Der überarbeitete Entwurf ist während 30 Tagen für die Beteiligten aufzulegen; gleichzeitig sind diese zu einer zweiten sammlung einzuladen, die innert weiteren 30 Tagen durchzuführen
Auflage und Einladung sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Art. 155 von Begehren c. um eine andere d. auf Zurückweisu halb des Quartierp
Innert der Auflagefrist können Begehren gestellt werden
a. zu den Grundlagen der Erschliessungen sowie zu gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen,
b. auf Entlassung aus dem Verfahren, Neuzuteilung, ng von Ersatzland eines Gemeinwesens ausserlangebiets. he Begehren nur noch zulässig, wenn der Nach- 2 Später sind solc , dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen weis erbracht wird stgerecht hätten vorgebracht werden können. Sorgfalt nicht fri ehren können auch noch in der zweiten Ver- 3 Anderweitige Beg ht werden. sammlung vorgebrac eitig Begehren stellt, ist damit im Rekursverfah- 4 Wer nicht rechtz . ren ausgeschlossen
Art. 156 IV. Zweite Versammlung
An der Verhandlung wird der überarbeitete Entwurf erläutert und zu Begehren Stellung genommen.
Art. 157 V. Planbereinigung
Innert vier Monaten nach der zweiten Versammlung ist zu versuchen, die verbliebenen Anstände zu beseitigen, und es ist der Entwurf zu bereinigen. 27 3 Dieser bereinigte Entwurf muss in den Genauigkeitsanforderungen den beim Vollzug des Quartierplans zu erstellenden Mutationsakten entsprechen.
Art. 158 C. Festsetzung und Genehmigung
51 Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens setzt der Gemeindevorstand 57 den Quartierplan fest.
I. Festsetzung
Art. 159 II. Genehmigung
51 1 Der festgesetzte Quartierplan bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion.1. Verfahren 2 Die Genehmigung erfolgt in der Regel innert zwei Monaten. 3 Der Genehmigungsentscheid wird zusammen mit dem festgesetzten Quartierplan von der Gemeinde veröffentlicht, in der Gemeinde aufgelegt und den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Art. 160 wirkung
Mit der Genehmigung treten die durch den Quartierplan festgesetzten Rechtsverhältnisse von Gesetzes wegen an die Stelle der bisherigen; die für die Bewirtschaftung und Bewerbung der Grundstücke im bisherigen Umfang nötigen Rechte dürfen jedoch weiter ausgeübt werden, solange tatsächliche Gründe es erfordern.
Rechte und Pflichten der Grundpfandgläubiger richten sich unabhängig davon, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Grundpfandrecht beruhen, nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs12 über Pfandrechte bei Güterzusammenlegungen.
Art. 160a D. Planausarbeitung durch die Grundeigentümer
Wird das Gesuch um Verfahrenseinleitung von allen Grundeigentümern des Beizugsgebiets gemeinsam gestellt, kann ihnen der Gemeindevorstand 57 mit dem Einleitungsbeschluss auf ihr Begehren die Aufstellung des Quartierplans überlassen.
Der von den Grundeigentümern aufgestellte Quartierplan muss hinsichtlich der Abgrenzung, der Abzüge für öffentliche Verkehrswege und für Versorgungsanlagen sowie der Zuteilungen und sonstigen Rechtsverhältnisse an Erschliessungsanlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Übrigen kann er andere und weiter gehende Festlegungen enthalten, sofern dadurch keine zwingenden Vorschriften und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
Die Grundeigentümer sind nicht an die Verfahrensvorschriften für die Planausarbeitung gebunden. Der von ihnen aufgestellte Quartierplan bedarf der Zustimmung aller Grundeigentümer des Beizugsgebiets. Werden damit beschränkte dingliche Rechte Dritter geändert, ist auch deren Zustimmung nötig.
Auf Begehren eines Beteiligten oder nach Ablauf einer angesetzten Frist führt der Gemeindevorstand 57 das Verfahren unter Berücksichtigung der Vorarbeiten fort.
Der im Einverständnis aller Beteiligten aufgestellte Quartierplan wird vom Gemeindevorstand 57 unter den Voraussetzungen und mit den rechtlichen Folgen genehmigt, die für die Festsetzung eines amtlich aufgestellten Quartierplans gelten.
Art. 160b E. Revision
Bei Quartierplanrevisionen, die sich auf Teilmassnahmen beschränken, kann der Gemeindevorstand 57 unmittelbar nach rechtskräftiger Genehmigung der Verfahrenseinleitung durch die zuständige Direktion 51 den Revisionsentwurf auflegen und zu einer Versammlung einladen, die der zweiten Versammlung im ordentlichen Verfahren entspricht.4. Der Vollzug 27
Art. 161 A. Grundbuchlicher Vollzug
Unverzüglich nach der Genehmigung des Quartierplans veranlasst der Gemeindevorstand 57 die Erstellung der Mutationsakten, wobei auf die Vermarkung und die Aufnahme im Feld verzichtet werden kann, soweit das Vermessungsrecht es zulässt; die Beteiligten erhalten die sie betreffenden Auszüge aus den Mutationsunterlagen.
Hernach gibt der Gemeindevorstand 57 unter Beifügung der nötigen Unterlagen die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug des Quartierplans ab. eine Teilgenehmigung des Quartierplans vor, erfolgt 3 Liegt lediglich den genehmigten Teil. die Anmeldung für
Art. 162 B. Geldschulden und -forderungen
Entschädigungen und Vergütungen werden mit der Zustellung der Mutationsunterlagen an die Beteiligten fällig, spätestens jedoch drei Monate nach der Genehmigung des Quartierplans. 27
I. Fälligkeit und
Art. 163 II. Rechtsöffnung
Durch den Quartierplan festgelegte Ausgleichsforderungen gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG 14 .
Art. 164 III. Stundung
Leistungen eines Privaten können während längstens zwei Jahren gestundet werden, wenn die sofortige Einforderung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Art. 165 IV. Befreiung
Der Grundeigentümer kann sich der Bezahlung der Entschädigung dadurch entziehen, dass er der Gemeinde das neu zugeteilte Grundstück innert 60 Tagen nach der Genehmigung des Quartierplans heimschlägt.
Die Gemeinde hat in diesem Fall den Wert zu entschädigen, den das Grundstück am Bewertungsstichtag ohne Berücksichtigung der durch den Quartierplan eingetretenen Wertvermehrung hat.
Können sich die Parteien nicht einigen, hat die Gemeinde das Verfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten8 einzuleiten.5. Der Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen; Rechtsverhältnisse 27
Art. 166 A. Baupflicht I. Grundsatz
Die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen, gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen können durch die beteiligten Grundeigentümer gebaut werden.
Die Projekte müssen den technischen Anforderungen vergleichbarer öffentlicher Werke entsprechen.
Dem Werkträger, in dessen Eigentum die Erschliessungsanlagen nach ihrer Vollendung übergehen, stehen Projektgenehmigung und Aufsicht über den Bau zu.
Der Gemeindevorstand 57 genehmigt die Projekte der gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen und beaufsichtigt deren Bau.
Art. 167 II. Gemeinde des Erschliessungsplans
Ist die Groberschliessung rechtlich und finanziell gesichert, leitet der Gemeindevorstand 57 den Bau der im Quartierplan vorgesehe-1. Im Rahmen nen Erschliessungsanlagen, gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen auf Gesuch eines Beteiligten oder von Amtes wegen ein, wenn der Bedarf an erschlossenem Bauland oder der Stand der Überbauung es erfordert. 27
Der Bau erfolgt auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer; diese haben nach Massgabe des Baufortschritts angemessene Vorschüsse zu leisten.
Art. 168 des Erschliessungsplans
27 Wenn das Quartierplangebiet nach dem Erschliessungsplan noch nicht erschlossen werden muss, wird die quartierplanrechtliche Baupflicht der Gemeinde erst ausgelöst, wenn die Groberschliessung rechtlich gesichert ist und wenn die gesamten voraussichtlichen Baukosten von den Gesuchstellern vorgeschossen worden sind. Die Eigentümer überbauter Grundstücke sind für die entsprechende Fläche zur sofortigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet.
Art. 169 der Arbeiten
Die Arbeiten und Lieferungen werden durch die Gemeinde aufgrund eines Wettbewerbs oder freihändig vergeben, soweit die Gemeinde sie nicht selbst ausführt; die zahlungspflichtigen Grundeigentümer sind vorher anzuhören.
In der Regel ist das preisgünstigste Angebot zu berücksichtigen, sofern der Unternehmer für eine zeit- und sachgerechte Ausführung der Arbeit oder Lieferung Gewähr bietet.
Die Gemeinde ist an eine allfällige Submissionsordnung nicht gebunden.
Art. 170 III. Grundeigentümer
Die Eigentümer überbauter Grundstücke haben Bauten und Erschliessungsanlagen mit deren Umgebung dem Quartierplan auf eigene Kosten anzupassen. 27
Vorbehalten bleiben weiter gehende Verpflichtungen aus baurechtlichen Bewilligungen.
Art. 171 B. Rechtsverhältnisse I. Erschliessungsanlagen
Die Erschliessungsanlagen gehen nach ihrer Vollendung unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde oder des entsprechenden Werkträgers über, soweit das Eigentum nicht schon aufgrund der Zuteilung übertragen worden ist.
Art. 172 II. Gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen
Die Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen richten sich nach den Festlegungen des Quartierplans.
Art. 173 III. Späterer Einkauf
Eigentümer, die sich an den Erstellungskosten nicht beteiligt haben, besitzen an den Erschliessungsanlagen sowie an den gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen, ohne Rücksicht auf die Rechtsverhältnisse hieran, ein über die Bedürfnisse der bisherigen Grundstücknutzung hinausgehendes Recht erst, nachdem sie sich eingekauft haben.
Diese Eigentumsbeschränkung kann im Grundbuch angemerkt werden.
Der Einkaufsbetrag besteht aus den anteilmässigen Kosten im Zeitpunkt der Erstellung der Anlagen; er ist zu verzinsen.
Die noch ausstehenden Einkaufsbeträge werden fällig, wenn das Quartierplangebiet in den zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans tritt.
Art. 174 C. Stundung
In Härtefällen sind Kostenanteile nicht bauwilliger Grundeigentümer des Kleingrundbesitzes, welche für den Bau der im Quartierplan vorgesehenen Anlagen im Rahmen des Erschliessungsplans oder andernfalls für den zwangsweisen Einkauf geleistet werden müssen, von der Gemeinde während längstens 10 Jahren zu stunden. Sie sind zu verzinsen.
Diesen Eigentümern stehen an den Erschliessungsanlagen sowie an den gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen nur die Rechte derjenigen zu, die sich nicht an den Erstellungskosten beteiligt haben.
Art. 175 D. Rechnungswesen I. Abrechnung
Der Gemeindevorstand 57 besorgt das Abrechnungswesen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt er eine vorläufige Abrechnung und belastet oder entlastet die Beteiligten entsprechend.
Nachträglich geleistete Einkaufsbeträge sind laufend und im Verhältnis ihrer Leistungen an jene Beteiligten auszuzahlen, welche die Erstellungskosten aufgebracht haben.
Nach Eingang aller Einkaufsbeträge wird die Schlussabrechnung erstellt und die endgültige Leistung jedes Beteiligten festgesetzt; davon ist den Beteiligten schriftlich Mitteilung zu machen.
Art. 176 II. Schuldnerschaft
Schuldner ausstehender Erschliessungs-, Ausstattungs- und Ausrüstungsbeiträge ist der Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks im Zeitpunkt der Schlussabrechnung; der Anspruch auf allfällige Rückvergütungen steht ihm zu.6. Die Verfahrenskosten 27
Art. 177 Verlegung und Schuldnerschaft
Die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplans sind von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen.
Der Gemeindevorstand 57 kann eine angemessene Bevorschussung oder angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
Die Schlussabrechnung ist schriftlich mitzuteilen.
Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.
B. Die Grenzbereinigung 27
Art. 178 A. Gegenstand I. Abtausch
Hindern der Grenzverlauf oder Baulinien eine zweckmässige Überbauung einzelner Grundstücke, kann ein Abtausch von selbstständig nicht überbaubaren Grundstückteilen verfügt werden, sofern dies keine unzumutbaren Nachteile für die beteiligten Grundeigentümer mit sich bringt.
Ein Abtausch kann ferner vorgenommen werden, wenn er sich im Zusammenhang mit der Grundbuchvermessung aufdrängt.
Der Abtausch erfolgt nach Flächen unter Berücksichtigung des Wertunterschieds, sofern die Beteiligten sich nicht auf einen andern Massstab einigen.
Art. 179 II. Einseitige Zuteilung
Ist ein Abtausch nicht durchführbar, können unüberbaubare Grundstücke und Grundstückteile unter den gleichen Voraussetzungen einer anstossenden Parzelle zugeschlagen werden.
Art. 180 III. Beschränkte dingliche Rechte
Anstelle von Grenzänderungen oder ergänzend dazu können beschränkte dingliche Rechte begründet, geändert oder aufgehoben werden, insbesondere wenn dadurch eine einseitige Zuteilung vermieden werden kann, ohne dass bisher Berechtigte oder neu Belastete unzumutbar betroffen werden.
Art. 181 B. Verfahren I. Auslösung
Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeindevorstand 57 von Amtes wegen durchgeführt.
Mit Rekurs ist nur die Abweisung eines Gesuchs anfechtbar.
Art. 182 II. Entwurf
Die Quartierplankommission oder das Bauamt unterbreitet den Beteiligten einen Entwurf und strebt dabei eine gütliche Einigung an.
Art. 183 III. Festsetzung
Können sich die Beteiligten innert zwei Monaten nach Vorlegung des Entwurfs nicht einigen, setzt der Gemeindevorstand 57 die Grenzbereinigung samt allfälligen beschränkten dinglichen Rechten und den Entschädigungsfolgen fest.
Der Festsetzungsbeschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Die Grenzbereinigung bedarf keiner Genehmigung.
Art. 184 IV. Kosten
Die Verfahrenskosten sind von den Beteiligten im Verhältnis ihres Interesses zu tragen.
Art. 185 C. Verweisung auf das Quartierplanverfahren
Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über das amtliche Quartierplanverfahren.
C. Die Gebietssanierung 27
I. Voraussetzungen
Art. 186 Grundsatz
In überbauten Ortsteilen, deren Zustand im öffentlichen Interesse einer Erneuerung bedarf, kann die Gebietssanierung durchgeführt werden.
Vorbehalten bleiben Anordnungen zur Behebung polizeilicher Missstände gemäss den Bauvorschriften dieses Gesetzes.
Art. 187 Öffentliches Interesse im Besonderen
Ein öffentliches Interesse an der Erneuerung liegt vor, wenn die bestehende Überbauung
a. zu den Zielen der Bau- und Zonenordnung in einem starken Missverhältnis steht und dadurch entweder die erwünschte Entwicklung erheblich gefährdet oder eine mit andern Mitteln nicht korrigierbare schwerwiegende Fehlentwicklung fördert oder
b. hinsichtlich der Hygiene, der Erschliessung, der Ausstattung, der Ausrüstung oder der ortsbaulichen Gestaltung erhebliche Missstände aufweist, die nicht auf andere Weise beseitigt werden können.
Art. 188 Gebiet
Dem Verfahren ist jeweils ein Gebiet zu unterwerfen, dessen Erneuerung innert vernünftiger Frist möglich ist und das hinsichtlich der ortsbaulichen und architektonischen Gestaltung, der Erschliessung, der Ausstattung oder der Ausrüstung eine sinnvolle Einheit darstellt. II. Weitere Bestimmungen
Art. 189 A. Verweisung
Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen über den Gestaltungsplan und über den amtlichen Quartierplan.
Art. 190 B. Verfahrenseinleitung
Das Verfahren wird auf Begehren der Grundeigentümer, denen mehr als zwei Drittel der Fläche des Sanierungsgebiets gehören, oder durch den Gemeindevorstand 57 von Amtes wegen eingeleitet.
Art. 191 C. Gegenstand
Die Gesamterneuerung bezweckt eine Neuüberbauung des erfassten Gebiets; sie kann nur angeordnet werden, wenn eine Teilerneuerung keine günstige Gesamtwirkung erwarten lässt.
Die Teilerneuerung sorgt durch zweckgerechte Anordnungen für die Beseitigung von Missständen.
Art. 192 D. Gestaltungsplan
Bei Gesamterneuerungen ist ein Gestaltungsplan zu erstellen, der Bestandteil des Quartierplans ist.
Art. 193 E. Sozialbericht
Bei Gesamterneuerungen ist mit dem Quartierplan ein Bericht über die Auswirkungen auf Grundeigentümer, Mieter und Pächter des erfassten Gebiets im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung sowie auf die nähere Umgebung auszuarbeiten.
Der Bericht ist bei der Festsetzung des Quartierplans angemessen zu berücksichtigen.
Der Bericht ist dem Quartierplan beizulegen.
Fünf Jahre nach Durchführung der Gesamterneuerung ist der Bericht mit den tatsächlichen Auswirkungen zu vergleichen; der zuständigen Direktion 51 ist das Ergebnis bekannt zu geben.
Art. 194 F. Schutz der Quartierversorgung
Bei Gesamterneuerungen sind, soweit es die Verhältnisse zulassen, für Betriebe, die der Versorgung des Quartiers dienen und deren Inhaber beabsichtigen, später in die Neuüberbauung einzuziehen, während der Bauzeit provisorische Ersatzräume zur Verfügung zu stellen; die Ordnung der Ersatzbeschaffung ist Bestandteil des Quartierplans.
Verzichtet der Betriebsinhaber auf den Einzug, hat er die dem Unternehmen erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Art. 195 G. Schutz der Mieter oder Geschäftsräum
Führt die Erneuerung zum Abbruch bestehender Wohn- oder Geschäftsräume, hat das Unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung oder Vermittlung von geeigneten Ersatzräumen für die betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter im Zeitpunkt der Planfestsetzung vorzukehren; der Nachweis dafür ist spätestens vor Baubeginn zu erbringen. gen Vermietung sind die neuerstellten Wohn- 2 Bei der erstmali e vorab den bisherigen Mietern oder Pächtern anzubieten.
Art. 196 H. Bestehende Gebäude
Gebäude, deren Beseitigung wegen ihres Zustands und ihrer Lage wirtschaftlich nicht verantwortet werden kann, sind in ihrem Bestand zu erhalten, wenn ihre Eigentümer es begehren.
Hingegen können Anpassungen solcher Gebäude samt Nebenanlagen an den Quartierplan angeordnet werden; die Kosten dafür trägt das Unternehmen, wenn nicht aufgrund der seinerzeitigen baurechtlichen Bewilligung eine Anpassungspflicht des Eigentümers besteht.
Art. 197 I. Bewertungsmassstab
Bei Gesamterneuerungen erfolgt die Bewertung der einbezogenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Werte.
Art. 198 K. Zuteilungsansprüche I. Der Gemeinde
Für Flächen öffentlichen Grundes, der nach dem Quartierplan für die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nicht mehr benötigt wird, steht der Gemeinde ein entsprechender Zuteilungsanspruch zu.
Art. 199 II. Der Grundeigentümer
Die Grundeigentümer des erfassten Gebiets haben je nach den Umständen Anspruch auf Belassung der bisherigen Eigentumsverhältnisse, auf Zuteilung eines neuen selbstständigen Grundstücks oder auf Zuteilung eines dem Wert ihres eingeworfenen Grundstücks entsprechenden Anteils an Gesamteigentum, gewöhnlichem Miteigentum oder Stockwerkeigentum.
Art. 200 L. Durchführung I. Rechtsübergang
Der Quartierplan regelt den Zeitpunkt, in welchem die neuen Rechtsverhältnisse nach Genehmigung des Quartierplans und des allfälligen Gestaltungsplans an die Stelle der bisherigen treten; wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Rechtsübergang in Etappen vorgesehen werden.
Die Erstellung der Mutationsakten ist unverzüglich nach Eintritt der neuen Rechtsverhältnisse zu veranlassen.
Entschädigungen und Vergütungen werden mit dem Vorliegen der Mutationsakten, spätestens jedoch drei Monate nach dem Rechtsübergang, fällig.
Art. 201 II. Bau
Der Quartierplan legt fest, wann und gegebenenfalls in welchen Bauetappen die Erneuerung durchgeführt werden soll.
Können sich die Beteiligten über den zeitgerechten Bau nicht einigen, finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim ordentlichen Quartierplan im zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans für den Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen gelten.
Art. 202 M. Heimschlagsrecht
Jeder Grundeigentümer im erfassten Gebiet hat das Recht, sein Grundstück dem Gemeinwesen heimzuschlagen.
Das Heimschlagsrecht kann von der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses an bis längstens zum Baubeginn an der Bauetappe erklärt werden, an der der Heimschlagende beteiligt ist.
Mit der Ausübungserklärung tritt die Gemeinde ohne Rücksicht auf eine Auseinandersetzung über die Heimschlagsentschädigung in die Rechtsstellung des Heimschlagenden ein.
Die Heimschlagsentschädigung richtet sich nach den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung geleisteter und geschuldeter Zahlungen des Heimschlagenden; können sich die Parteien nicht einigen, hat die Gemeinde das Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten einzuleiten. III. Titel: Der Natur- und Heimatschutz
Art. 203 A. Schutzobjekte und Inventare4
Schutzobjekte sind:
a. im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung;
b. Aussichtslagen und Aussichtspunkte;
c. 27 Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung;
d. vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung;
e. Naturdenkmäler und Heilquellen;
f. 27 wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken;
g. 27 seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume.
Über die Schutzobjekte erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Die Inventare stehen bei den Gemeindeverwaltungen am Ort der gelegenen Sache, die überkommunalen überdies bei der zuständigen Direktion 33 , zur Einsichtnahme offen. 26
Art. 204 B. Bindung des Gemeinwesens
Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
Soweit es möglich und zumutbar ist, muss für zerstörte Schutzobjekte Ersatz geschaffen werden.
Art. 205 C. Schutzmassnahmen
27 Der Schutz erfolgt durch:
a. Massnahmen des Planungsrechts,
I. Arten
Art. 206
25
Art. 207 II. Inhalt
Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Restaurierung an. Ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben.
Übersteigen Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und vom Eigentümer zu dulden; vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen des öffentlichen Rechts und der Übernahmeanspruch.
Art. 208 III. Abklärung und Sicherung
Für die Abklärung der Schutzwürdigkeit und der nötigen Planungsmassnahmen stehen Staat und Gemeinden die Befugnisse zu, die sie nach dem Planungsrecht haben; Gleiches gilt für die Entschädigungspflicht.
Auf Verfügung beruhende rechtskräftige Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 209 D. Vorsorgliche Schutzmassnahmen
. . . 25
Die schriftliche Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein Inventar bewirkt das Verbot, am
I. Mit Inventar
Art. 210 II. Ohne Inventar
Vorsorgliche Schutzmassnahmen können im gleichen Verfahren und mit gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung angeordnet werden.
Art. 211 E. Zuständigkeit und Finanzierung
Die zuständige Direktion trifft die Schutzmassnahmen für Objekte, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt. Sie hört vorgängig die Gemeinde und den regionalen Planungsverband an. Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über die Gemeinden wahr. 33
Der Gemeindevorstand 57 trifft die Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung. 23
Der Kanton kann von Gemeinden, die aus Schutzmassnahmen besonderen Nutzen ziehen, Beiträge an seine Kosten fordern. 45
Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 26
Art. 212 F. Übernahmeanspruch
Das Gemeinwesen, das eine dauernde Schutzmassnahme angeordnet hat, kann die Übernahme eines Schutzobjekts zu Eigentum verlangen, wenn nach dem Zweck der Schutzmassnahme eine bestimmte Betreuung nötig ist, der Grundeigentümer dazu sich nicht verpflichtet oder ausser Stande ist und dem Gemeinwesen die Betreuung ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann.
Der Übernahmeanspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.
Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet die Schätzungskommission nach der Gesetzgebung betreffend die Abtretung von Privatrechten 8 . 51
Art. 213 G. Ansprüche des Grundeigentümers
Jeder Grundeigentümer ist jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlan-
I. Anspruch
Art. 214 II. Heimschlagsrecht gen über die Freih
Bewirkt die Schutzmassnahme eine materielle Enteignung, steht dem Betroffenen neben einem allfälligen Entschädigungsanspruch das Heimschlagsrecht zu. alt und Verfahren gelten hiefür die Bestimmun- 2 Hinsichtlich Inh altezone.
Art. 215 H. Übertragung
Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können vom Erwerber an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen besteht. Dem früheren Eigentümer steht kein Rückforderungsrecht zu.
Art. 216 I. Beratung
38 1 Der Regierungsrat bestellt eine oder mehrere Kommissionen von Sachverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes beraten. 2 Der Regierungsrat überträgt ihnen wichtige Fragen von überkommunaler Bedeutung zur Begutachtung; es können ihnen auch weitere begutachtende Aufgaben zugewiesen werden. 3 Die Kommissionen können auf Anregung eines Dritten zu Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen.
Art. 217 K. Kostenanteile
45 1 Der Kanton leistet den Gemeinden für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung Kostenanteile bis zu 60% der beitragsberechtigten Ausgaben. 2 Der Kanton kann Subventionen gewähren
a. an Private und Institutionen bis zur vollen Höhe der beitrags- 73 berechtigten Ausgaben für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Natur- und Heimatschutzes,
b. an Gemeinden bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben 73 für Massnahmen im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes,
c. an Gemeinden und Körperschaften, denen aus Selbstbindung gemäss § 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben,
d. ohne Bindung an ein bestimmtes Objekt an Organisationen des Natur- und Heimatschutzes im Rahmen des Budgets. 3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden zusätzlich Subventionen bis zu 30% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. IV. Titel: Das öffentliche Baurecht
1. Abschnitt: Die Bauvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 218 A. Rechtsnatur
Die Bauvorschriften dieses Gesetzes sind öffentliches Recht; sie begründen keine Privatrechte.
Sie sind einer für die Baubehörden verbindlichen privatrechtlichen Regelung nur zugänglich, wo es ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 219 B. Verschärfungen
Für Bauten und Anlagen, die in ungewöhnlicher Weise benutzt werden, besonders starken Verkehr auslösen oder für Benützer und Nachbarschaft erhöhte Gefahren in sich bergen, sind durch Verordnung oder, solange eine solche darüber nichts bestimmt, im Einzelfall strengere Bauvorschriften aufzustellen.
Art. 220 C. Ausnahmebewilligungen
Von Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint. 27
Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert.
Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden.
Art. 221
25
Art. 222 D. Gemeinschaftswerke I. Inhalt und Voraussetzungen
Wo ein öffentliches Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt, können die Eigentümer benachbarter Grundstücke auch ausserhalb planungsrechtlicher Vorkehren durch Verfügung des Gemeindevorstands 57 oder, wo unmittelbare staatliche Interessen bestehen, der zuständigen Direktion 51 gegenseitig für berechtigt und verpflichtet erklärt werden,
a. bestimmte Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen gemeinsam zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sowie hiefür nötigenfalls Vorleistungen zu erbringen,
b. an bestehende derartige Werke gegen angemessene Entschädigung anzuschliessen.
Art. 223 II. Rechtsverhältnisse
Liegt ein hinreichendes öffentliches Interesse an einem Gemeinschaftswerk vor, setzt der Gemeindevorstand 57 oder die zuständige Direktion 51 den Eigentümern eine angemessene Frist für den Ab-1. Vereinbarung schluss einer Vereinbarung an, die mindestens ordnen muss:
a. die Rechtsverhältnisse am Gemeinschaftswerk,
b. den notwendigen Geldausgleich sowie die Verteilung der Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten,
c. den Zeitpunkt des Vollzugs der Rechtsverhältnisse und des Baus, beides allenfalls in Etappen.
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Gemeindevorstand 57 oder durch die zuständige Direktion 51 und ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
Art. 224 Anordnung
Können sich die Eigentümer über die Ordnung der Rechtsverhältnisse innert Frist nicht einigen, so sind baurechtliche Bewilligungen zu verweigern oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, die das öffentliche Interesse in anderer Weise hinreichend wahrnehmen.
Unter der gleichen Voraussetzung und sofern das öffentliche Interesse mit Nebenbestimmungen zu einer baurechtlichen Bewilligung nicht hinreichend wahrgenommen werden kann oder eine Verweigerung unverhältnismässig wäre, ist den Beteiligten ein Entwurf über die Regelung der Rechtsverhältnisse vorzulegen. Einigen sich die Beteiligten innert zwei Monaten nicht, wird die erforderliche Ordnung durch Verfügung festgesetzt und im Grundbuch angemerkt.
Art. 225 III. Bau
Die Gemeinschaftswerke werden durch die beteiligten Grundeigentümer gebaut.
Können sich die Beteiligten über den zeitgerechten Bau nicht einigen, finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim ordentlichen Quartierplan im zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans für den Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen gelten.
Art. 226 E. Schranken der Eigentums- und Besitzzu ausübung
Jedermann ist verpflichtet, bei der Eigentums- und Besitzausübung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering halten; er hat diese Vorkehren in zeitlich und sachlich angemessener
I. Schutz gegen
Art. 227 mit Schwertransporten
Unzulässig sind Betriebe, die nach ihrer Zweckbestimmung auf dauernde und dicht aufeinanderfolgende Schwertransporte angewiesen sind, wenn ein solcher Verkehr im Einzugsbereich der Anlage durch vorwiegend zu Wohnzwecken beworbene Bauzonen führen muss und auf diese in unzumutbarer Weise einwirkt.
Der baurechtliche Entscheid über solche Betriebe bedarf auf Begehren einer voraussichtlich vom Verkehr betroffenen Gemeinde der Genehmigung durch die zuständige Direktion 51 . 27
Art. 228 II. Unterhalt und Parzellierung
Grundstücke, Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sind zu unterhalten. Es dürfen weder Personen noch das Eigentum Dritter gefährdet werden.
Durch Unterteilung von Grundstücken dürfen keine den Bauvorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden.
Art. 229 F. Inanspruchnahme von Drittgrundstücken I. Von Nachbargrundstücken
Jeder Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen, soweit es, Vorbereitungshandlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen nötig ist und soweit dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht unzumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird.1. Umfang
Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung auszuüben.
Art. 230
27 1 Die Inanspruchnahme ist dem Betroffenen vom Ansprecher genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 2 Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, entscheidet auf Begehren des Ansprechers die örtliche Baubehörde in raschem Verfahren über die Zulässigkeit des Begehrens und über die Entschädigung.
Art. 231 II. Von öffentlichem Grund
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Einschluss des Erdreichs und der Luftsäule zu privaten Zwecken bedarf es je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession.
Die Inanspruchnahme ist zu entschädigen, soweit sie nicht nach planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben oder erlaubt ist. g der Entschädigung sind insbesondere das Aus- 3 Bei der Bemessun r Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den mass, die Dauer de ie allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen in bil- Konzessionär und d ücksichtigen. liger Weise zu ber nd berechtigt, für die Beanspruchung ihres 4 Die Gemeinden si es im Rahmen dieses Gesetzes eine Gebühren- öffentlichen Grund n. ordnung zu erlasse
Art. 232 III. Von privaten Grundstücken durch das Gemeinwesen
Das Gemeinwesen ist berechtigt, auf Grundstücken sowie an Bauten und Anlagen Dritter im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen von geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung unentgeltlich anzubringen; es hat dabei auf die Interessen des Betroffenen billige Rücksicht zu nehmen.
Die vorgesehene Beanspruchung ist den Betroffenen genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Das Gemeinwesen hat auf seine Kosten Anpassungen oder Verlegungen vorzunehmen, wenn Änderungen am Grundstück oder an Bauten und Anlagen es gebieten und keine wichtigen öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
Art. 232a G. Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung
Die zuständige Direktion legt im Baubewilligungsverfahren die Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung fest, wenn
a. die Baustelle in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport liegt und
b. grosse Mengen Aushub und Gesteinskörnung transportiert werden.
Erfüllt der Bauherr die ihm auferlegte Pflicht nicht, erhebt die zuständige Direktion eine Ersatzabgabe.
Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 20 bis Fr. 50 pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung. Bei der Festlegung werden die Kosten des Bahntransports berücksichtigt.
Der Regierungsrat legt fest:
a. die Gebiete, in welchen die Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung besteht,
b. die Menge Aushub und Gesteinskörnung, ab welcher die Pflicht zum Bahntransport besteht,
c. die Höhe der Ersatzabgabe.
Er legt die Gebiete und die Mengen so fest, dass der im Richtplan vorgesehene Anteil der Bahntransporte erreicht wird.
B. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 233 A. Baureife I. Grundsatz
Bauten und Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist.
Diese Vorschrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird.
Art. 234 II. Begriff
27 Baureif ist ein Grundstück, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand 57 beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird.
Art. 235 III. Planungsrechtliche Baureife im Besonderen
27 Planungsrechtliche Festlegungen, deren Fehlen einem Bauvorhaben entgegengehalten wird, sind innert längstens drei Jahren zu erlassen. Nach Ablauf dieser Frist darf die fehlende planungsrechtliche Baureife nur noch geltend gemacht werden, soweit die rechtzeitig erlassene Festlegung wegen Rechtsmitteln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.
Art. 236 IV. Erschliessung Allgemeinen
Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt werden können und 1. Im wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewährleistet ist. 28
Wo entsprechende Pläne bestehen, sind sie für Art, Lage, Ausgestaltung und Leistungsvermögen der Erschliessungs- und Versorgungsanlagen sowie Ausstattungen und Ausrüstungen auch dann verbindlich, wenn beabsichtigt ist, vorerst nur einzelne Grundstücke entsprechend zu nutzen; wo das Planungsrecht und die Verhältnisse es gestatten, ist jedoch unter sichernden Nebenbestimmungen die etappenweise Erstellung zuzulassen.
Art. 237 keit im Besonderen
Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Bei grösseren Überbauungen muss überdies die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein. Bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse zu verlangen, wo dies technisch möglich und zumutbar ist. 27
Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien 7 . 27 besteht, die Verhältnisse es gestatten und es wirt- 3 Wo ein Bedürfnis r ist, insbesondere bei grösseren Überbauungen, soll schaftlich zumutba m Fahrverkehr getrennt werden, und es kann, sofern der Fussgänger- vo teresse entgegenstehende private Interessen wesent- das öffentliche In r Fahrverkehr unter den Boden gewiesen oder die lich überwiegt, de hrbahn verlangt werden. Überdeckung der Fa geordnete Zugänge dürfen ohne Zustimmung der 4 Privatrechtlich de weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder örtlichen Baubehör diese Beschränkung ist im Grundbuch anzumerken. aufgehoben werden;
Art. 238 B. Gestaltung und Begrünung I. Im Allgemeinen
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche Bewilligung nötig ist. 4 Genügend angepasste energetische Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Solaranlagen, werden bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 65
Art. 238a II. Begrünung im Besonderen
Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs sind in angemessenem Umfang als ökologisch wertvolle Grünflächen zu erhalten oder herzurichten.
Die Versiegelung von nicht mit Gebäuden überstellten Grundstücksflächen ist möglichst gering zu halten.
Nach Möglichkeit sind bestehende Bäume zu erhalten oder angemessene Ersatz- und Neupflanzungen vorzusehen. Es ist genügend Wurzelraum und ausreichender Raum für die Versickerung zu gewährleisten. Die ordentliche Grundstücksnutzung darf dadurch nicht übermässig erschwert werden.
Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebietsweise ergänzende Bestimmungen enthalten.
Die Begrünung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Art. 239 C. Sonstige Beschaffenheit
Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.
Die verwendeten Materialien dürfen zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen und müssen einwandfrei entsorgt werden können. Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind die Materialien im Hinblick auf eine einwandfreie Entsorgung zweckmässig zu trennen. 28
Bei Neubauten ist bei der Gestaltung von Fassaden sowie Glas- und Fensterflächen gebührend Rücksicht auf den Vogelschutz zu nehmen. 74
Bauten müssen nach aussen wie im Innern den Geboten der Wohn- und Arbeitshygiene sowie des Brandschutzes genügen. Im Hinblick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch sind Bauten und Anlagen ausreichend zu isolieren sowie Ausstattungen und Ausrüstungen fachgerecht zu erstellen und zu betreiben. 20
Art. 239a D. Behindertengerechtes Bauen I. Neu- und Umbauten Allgemeinen
Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom13. Dezember 2002 (BehiG)10 und Art. 2 Bst. c der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 200311 sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen nach Art. 2 Abs. 1 BehiG zugänglich1. Im und benützbar sind.
Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein.
Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000 m 2 Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient, müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar sein.
Art. 239b gebäude mit fünf bis acht Wohneinheiten im Besonderen
Bei Neubauten von Wohngebäuden mit fünf bis acht Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Der Zugang zu den übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein.
Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein.
Art. 239c Bestimmungen
Das Nähere zu den nach §§ 239 a und 239 b erforderlichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
Im Übrigen ist das Behindertengleichstellungsgesetz anwendbar.
Art. 239 nismässig sein. Die Ver und 12 BehiG.
a und 239 b müssen verhälthältnismässigkeit beurteilt sich nach Art. 11
Art. 239d II. Anpassung öffentlicher Bauten
Wer öffentliche Aufgaben erfüllt, stellt unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben sicher, dass die öffentlich genutzten Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind (Art. 11 Abs. 4 KV 3 ).
Das Nähere zu den nach Abs. 1 erforderlichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
Auf bauliche Massnahmen nach Abs. 1 kann verzichtet werden, wenn deren Kosten 5% des Gebäudeversicherungswertes des vor dem Umbau bewerteten Gebäudes übersteigen.
Art. 240 E. 48 Verkehrssicherheit I. Allgemein
Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden.
Im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen, die ungewöhnlich starken Verkehr auslösen, können auf Kosten des Bauherrn besondere Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet werden.
Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen haben nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen.
Art. 241 II. Durchgangsstrassen im Besonderen
Bei Strassen für den grossen Durchgangsverkehr kann der Regierungsrat, in den Städten Zürich und Winterthur für städtische Strassen der Stadtrat, den seitlichen Zutritt allgemein untersagen.
Das anordnende Gemeinwesen hat eine für die Grundstücknutzung unerlässliche Ersatzzufahrt zu schaffen, die in ihrer Benützbarkeit der bisherigen Zufahrt, jedoch höchstens der erlaubten Grundstücknutzung entsprechen muss; es steht ihm zu diesem Zweck das Enteignungsrecht zu.
Art. 242 F. 48 Fahrzeugabstellplätze I. Zahl
72 1 Die Bau- und Zonenordnung legt die Zahl der Abstellplätze für Verkehrsmittel fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind. 2 Die Zahl der Abstellplätze soll so festgelegt werden, dass die Verkehrsmittel der Benützer einer Baute oder Anlage ausserhalb des öffentlichen Grundes aufgestellt werden können. Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, kann die Zahl der erforderlichen Plätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden.
Art. 243 II. Erstellungspflicht 27
27 1 Abstellplätze sind im gebotenen Ausmass zu schaffen
a. bei Neuerstellung von Bauten und Anlagen,
b. bei allgemeinen baulichen Änderungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich andere Nutzung als bisher ermöglicht wird,
c. bei Nutzungsänderungen, die voraussichtlich wesentlich andere Verkehrsbedürfnisse schaffen. 2 Auf Antrag der Bauherrschaft kann in der Baubewilligung eine tiefere Zahl an erforderlichen Abstellplätzen festgelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die Abstellplätze auf öffentlichem Grund nicht übermässig in Anspruch genommen werden. 72 3 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann ohne Zusammenhang mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen verlangt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die Beschäftigtenparkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.
Art. 244 III. Lage und Gestaltung 27
72 1 Die Abstellplätze müssen gut zugänglich sein und in nützlicher Entfernung zum Baugrundstück liegen. Dabei sind die Verkehrsmittel unterschiedlich zu betrachten. 2 Sie müssen auch unter Berücksichtigung eines künftigen Strassenausbaus verkehrssicher angelegt sein; in Strassenabstandsbereichen dürfen Pflichtplätze nur liegen, wenn die spätere Verlegung auf Kosten des Pflichtigen möglich ist und rechtlich gesichert wird. 3 Eine angemessene Anzahl Abstellplätze ist an leicht zugänglicher Lage für Besucher vorzusehen. Die nicht für Besucher vorgesehenen Abstellplätze für Motorfahrzeuge müssen unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind. 4 In der Bau- und Zonenordnung können die Anforderungen an die Ausstattung der Abstellplätze genauer geregelt werden.
Art. 245 IV. Gemeinschaftsanlagen 27
. . . 25
Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung hieran können vom Gemeindevorstand 57 gebietsweise oder von der örtlichen Baubehörde im baurechtlichen Bewilligungsverfahren verfügt und näher geordnet werden,
a. wenn ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht,
b. wenn dem Baupflichtigen die Realerfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Derartige Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betreffenden Grundstücken Abstellplätze zu schaffen, die nicht dem Güterumschlag, einem näher zu bestimmenden besondern Eigenbedarf oder der Parkierung zweirädriger Fahrzeuge dienen.
Art. 246 V. Ersatzabgabe 27 setzung und Höhe
Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der kraft behördlicher Feststellung keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eige-1. Vorausner Abstellplätze schaffen muss oder darf, der Gemeinde eine angemessene Abgabe zu leisten.
Keine Abgabe ist zu entrichten, soweit das Fehlen von Abstellplätzen auf die behördliche Aufhebung privater Parkierungsmöglichkeiten zurückzuführen ist.
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet und danach, ob die privaten Plätze nach den Umständen offen oder gedeckt angelegt werden könnten oder müssten; zu berücksichtigen sind ferner Wertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglichkeiten entstehen, die Lage des pflichtigen Grundstücks zu einer bestehenden oder vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art sowie die mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.
Streitigkeiten über die Abgabepflicht werden im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten entschieden.
Art. 247 V. Ersatzabgabe Gemeinden
Die Gemeinden legen die Abgaben in einen Fonds, der nur für die Mobilität verwendet werden darf. Sie können den Verwendungszweck einschränken. Die entsprechende Regelung ist zu veröffent-2. Pflichten der lichen. 72
Die Fondsmittel sind jeweils einzusetzen, sobald die Umstände es erlauben.
Gemeinden, die einen Fonds bilden, sind verpflichtet, eine Parkraumplanung durchzuführen und laufend den Verhältnissen anzupassen.
Andere Gemeinwesen und öffentliche Verkehrsaufgaben erfüllende Unternehmungen können von der Gemeinde Beiträge aus deren Fonds verlangen, wenn sie Parkraum schaffen, der sonst von der Gemeinde bereitgestellt werden müsste.
Art. 248 G. 48 Spiel- und Ruheflächen; Gärten
27 1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern sind in angemessenem Umfang verkehrssichere Flächen als Kinderspielplätze, Freizeit- und Pflanzgärten oder, wo nach der Zweckbestimmung der Gebäude ein Bedarf besteht, als Ruheflächen auszugestalten. Gleiches kann bei bestehenden Bauten verlangt werden, wenn dafür ein Bedürfnis vorhanden und die Verpflichtung zumutbar ist. 2 Die Bau- und Zonenordnung kann ergänzende Bestimmungen enthalten.
Art. 249 H. 48 Kehrichtbeseitigung
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweckänderungen sind, wo die Verhältnisse es gestatten, ausserhalb des Strassengebiets in geeigneter Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen.
Die baurechtliche Bewilligung für grössere Gebäude kann überdies verlangen, dass in oder bei den Gebäuden geeignete Räume für Kehrichtbehälter erstellt werden.
Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über Einrichtungen für die zweckmässige Abfallbeseitigung und die Kompostierung aufstellen. 26
Bei neuen und bestehenden Bauten und Anlagen, die Sonderabfälle oder grosse Mengen an Abfall verursachen, wie Warenhäuser und Einkaufszentren, sind Sammeleinrichtungen zu erstellen und zu betreiben, die auch Kunden zur Verfügung stehen. 26
C. Die zulässigen baulichen Grundstücknutzungen
I. Die Grundregeln
Art. 250 Grundsatz
Die zulässige bauliche Grundstücknutzung ergibt sich nach Ausnützung, Bauweise und Nutzweise aus der Bau- und Zonenordnung und aus den Bauvorschriften.
Die Bau- und Zonenordnung geht dabei den Bauvorschriften des kantonalen Rechts vor, soweit sie sich innerhalb der Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinde hält.
Art. 251 Ausnützung
27, 59 Die zulässige Ausnützung wird festgelegt:
a. 55 durch Ausnützungs-, Überbauungs-, Grünflächen- und Baumassenziffern,
b. durch die Bestimmungen über die Abstände, über die Geschosszahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäudelänge und die Gebäudebreite.
Art. 252 Bauweise
Die Vorschriften über die Bauweise bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen offen oder geschlossen zu bauen ist, welche Dachformen gestattet sind und welche andern Regeln über die Erscheinung der Gebäude beachtet werden müssen.
Art. 253 Nutzweise
Die Vorschriften über die Nutzweise bestimmen, welchem Zweck Bauten dienen dürfen oder müssen.
Art. 253a Aussenwärmedämmung
, 59 1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärmedämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvorschriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten. 2 Bei der Berechnung der Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung unbeachtlich. 55 3 Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussenwärmedämmung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt. II. Die Nutzungsziffern
Art. 254
56, 59
Art. 255 A. Ausnützungsziffer
55, 59 1 Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. 27 3 Entsprechende Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen sind anrechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe. 4 Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume als nicht anrechenbar erklärt werden.
Art. 256 B. Überbauungsziffer
55, 59 1 Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. 2 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen. 46
Art. 257 C. Grünflächenziffer
70 1 Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. 3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen. 46 4 Die Bau- und Zonenordnung kann den teilweisen Ersatz von anrechenbaren Grünflächen durch zusätzliche Begrünungsmassnahmen vorsehen. Als zusätzliche Begrünungsmassnahmen gelten auch dauernd begrünte Fassadenteile.
Art. 258 D. Baumassenziffer
55, 59 1 Die Baumassenziffer ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. 3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, werden nicht angerechnet. 4 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.
Art. 259 E. Anrechenbare Grundstücksfläche III. Die Abstände
55, 59 1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. 2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. immung1. Gemeinsame Best
Art. 260 Grenz- und Gebäudeabstand
55, 59 1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstücksgrenze. 2 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 3 Die Grenz- und Gebäudeabstände sind bei seitlich gegliederten Gebäuden für jeden Teil getrennt zu messen. Für Gebäudeteile, welche die für die Regelüberbauung zulässige Fassadenhöhe überschreiten, sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. 4 Gebäude, deren Gesamthöhe nicht mehr als1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens2 m2 überlagern, müssen keine Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.2. Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern und von durch Baulinien gesicherten Anlagen
Art. 261 A. Politische Grenzen
Gebäude dürfen politische Grenzen nicht überstellen.
Art. 262 B. Waldabstand
55, 59 1 Gebäude dürfen die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m. 2 Ausgenommen sind unterirdische Bauten und Gebäudeteile sowie Anlagen. 3 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge2 m tief in den Abstandsbereich hineinragen. 27 4 Im Übrigen gelten für Bauten und Anlagen im Abstandsbereich die Vorschriften des Forstpolizeirechts.
Art. 263
24
Art. 264 D. Abstand von Verkehrsanlagen
Der Abstand von Gebäuden gegenüber Verkehrsanlagen wird in erster Linie durch die bestehenden oder voraussichtlich nötigen Verkehrsbaulinien bestimmt.
I. Allgemein
Art. 265 II. Von Strassen im Besonderen Baulinien
Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von6 m gegen-1. Bei fehlenden über Strassen und Plätzen und von3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt. 27 3 Über den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen erlässt der Regierungsrat Vorschriften. In den Städten Zürich und Winterthur liegt diese Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Art. 266
27 Vorplätze von Garagen müssen ohne Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lang sein wie der grösste Einstellplatz, mindestens aber5,5 m.
Art. 267
Unter Strasse ist das ganze Strassengebiet einschliesslich der Trottoire und Schutzstreifen zu verstehen.
Ist eine Strasse noch nicht dem Planungsrecht entsprechend ausgebaut, ist die voraussichtliche spätere Strassengrenze massgebend.
Art. 268 E. Abstand bei Versorgungsleitungen und Anschlussgleisen
27 Auf Baulinien für Versorgungsleitungen und Anschlussgleise darf nur gebaut werden, wenn es die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken erlauben.3. Grenzabstände von Nachbargrundstücken
Art. 269 Abstandsfreie Gebäude
55, 59 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, unterliegen unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten, die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften.
Art. 270 Andere Gebäude
59 1 Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten. 2 Der Abstand von3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Verkehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie; ab12 m über dem massgebenden Terrain vergrössert er sich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestimmungen für Hochhäuser, jedoch höchstens auf16,5 m. 55 3 Durch nachbarliche Vereinbarung kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. 26 4. Gebäudeabstände
Art. 271 A. Grundsatz
Der Abstand zwischen Gebäuden, die Grenzabstände einhalten müssen, hat ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen der Summe der beidseitig nötigen Grenzabstände zu entsprechen.
Art. 272 B. Abstand über Verkehrsräume
Über den durch Verkehrsbaulinien oder sie ersetzenden Baubegrenzungslinien gesicherten Raum wird kein Gebäudeabstand gemessen, ausser wenn eine Neubaute über die betreffende Linie hinausgestellt wird.
Art. 273 C. Erleichterungen I. Kleinbauten und Anbauten
55, 59 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Kleinbauten und Anbauten in einem Abstand von3,5 m von andern Gebäuden errichtet werden.
Art. 274 II. Gegenüber bestehenden Gebäuden
Steht ein nachbarliches Gebäude näher an der Grenze, als es nach den Bauvorschriften zulässig ist, so genügt als Abstand die Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben benötigt, und dem kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand.
Diese Begünstigung gilt nicht, wenn der Eigentümer des nunmehrigen Baugrundstücks gegenüber der Baubehörde die Erklärung abgegeben hat, er habe Kenntnis davon, dass er wegen des nachbarlichen Näherbaus selber einen grössern Grenzabstand werde einhalten müssen, oder wenn durch eine nachträgliche Grenzänderung ein vorher ausreichender Abstand ungenügend gemacht worden ist. IV. Geschosse, Kniestockhöhe, Fassadenhöhe und Gesamthöhe 55
Geschosse und Kniestockhöhe 55
Art. 275 Begriffe
55, 59 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 2 Dachgeschosse sind Geschosse mit einer Kniestockhöhe bis 1,5 m. 3 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Geschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens um2,5 m über die Fassadenlinie hinausragt, an keiner Stelle aber mehr als3 m. 4 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei den fiktiven Traufseiten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um das halbe Mass seiner Höhe zurückversetzt sein. 5 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Art. 276 Anrechenbarkeit
55, 59 1 Als Geschosse zählen Voll-, Dach-, Attika- und Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen. 2 In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach-, Attika- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten.
Art. 277
25 2. Fassadenhöhe 55
Art. 278 A. Begriff und Messweise
55, 59 1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 2 Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gemessen, es sei denn, die Brüstung oder das Geländer ist um mindestens1 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt.
Art. 279 B. Mass und Berechnung I. Grundsatz
55, 59 1 Die höchstzulässige Fassadenhöhe beträgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m. 2 Im Übrigen bestimmen die Gemeinden die zulässige Fassadenhöhe. Sie können vorsehen, dass die zulässige Fassadenhöhe auch durch Verkehrsbaulinien bestimmt wird. Entscheidend ist das geringere Mass.
Art. 280 II. Abweichungen
55, 59 1 Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um7 m, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt. 2 Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um3,3 m, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt. 3 Die Fassadenhöhe aufgrund der Verkehrsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand und kann um das Mass einer allfälligen Gebäuderückversetzung erhöht werden. Sie gilt bis auf eine Tiefe von15 m. Im Bereich unterschiedlicher Baulinienabstände ist bis auf eine Tiefe von15 m der grössere Abstand massgebend. ktionsstärke der Wärmedämmung grösser als 4 Wird die Konstru zulässige Fassadenhöhe im entsprechenden Umfang, 20 cm, so darf die m 25 cm, überschritten werden. jedoch höchstens u3. Gesamthöhe 54
Art. 281 Begriff
55, 59 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.4. Hochhäuser 55
Art. 282 Begriff und Zulässigkeit
55, 59 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Fassadenhöhe von mehr als 25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt.
Art. 283
25
Art. 284 Anforderungen
Hochhäuser müssen verglichen mit einer gewöhnlichen Überbauung ortsbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sein.
Hochhäuser sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten.
Die Ausnützung darf nicht grösser als bei einer gewöhnlichen Überbauung sein; eine Ausnahme ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Arealüberbauungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne.
Die Nachbarschaft darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch Schattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden.
Art. 285
52
V. Die offene und die geschlossene Überbauung
Art. 286 A. Grundordnung
27 1 Wo nichts anderes bestimmt ist, sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen. 2 Die geschlossene Überbauung kann samt der dabei zulässigen Bautiefe und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan vorgeschrieben oder erlaubt werden.
Art. 287 B. Grenzbau I. Voraus- 27 setzungen
Der erlaubte Grenzbau setzt voraus,
a. dass keine Verletzung kantonaler oder kommunaler Mindestabstände eintritt;
b. dass die nach der Bau- und Zonenordnung zulässige Bautiefe nicht 68 überschritten wird, es sei denn, der betreffende Nachbar stimme schriftlich oder elektronisch zu; ist nichts anderes bestimmt, beträgt die zustimmungsfreie Bautiefe in Zentrums- und Industriezonen 20 m, in den anderen Zonen14 m, im seitlichen Verhältnis gemessen ab Verkehrsbaulinie oder sie ersetzender Baubegrenzungslinie, im rückwärtigen unter Beachtung von lit. c;
c. dass beim rückwärtigen Grenzbau für den Nachbarn nach Lage, Beschaffenheit und Zonenzugehörigkeit seines Grundstücks der Anbau eines Hauptgebäudes möglich ist.
Art. 288
25
Art. 289 II. Öffnungen in Grenzfassaden 27
Öffnungen in Grenzfassaden bedürfen der baurechtlichen Bewilligung der Baubehörde und der Zustimmung des Nachbarn.
Der Nachbar kann mangels abweichender privatrechtlicher Regelung solche Öffnungen seinerseits verbauen, es sei denn, das bisherige Recht habe einen Anspruch auf deren Fortbestand gegeben.
Art. 290 C. Brandmauern
Werden Gebäude aneinandergebaut oder wird ein Gebäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten.
Wo ein wirksamer Brandschutz es erfordert, sind Zwischenbrand-1. Baupflicht mauern zu erstellen.
Öffnungen in Brandmauern oder deren Weglassung in einzelnen Geschossen sind zulässig, wenn die Nutzungsart oder andere Verhältnisse es rechtfertigen und ein genügender Brandschutz gewährleistet bleibt.
Art. 291 Verträge
Kommt zwischen Nachbarn kein privatrechtlicher Vertrag über die Erstellung einer gemeinsamen Brandmauer zustande, hat jeder auf eigenem Grund eine hinreichende Brandmauer zu errichten.
Über eine gemeinsame Brandmauer darf mangels entgegenstehender privatrechtlicher Regelung jeder Beteiligte nach den anerkannten Regeln der Baukunde verfügen, insbesondere sie unterfangen, erhöhen, vertiefen oder verlängern, wenn dadurch die Zweckbestimmung der Mauer, Gebäude zu scheiden und zu sichern, nicht beeinträchtigt wird. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken. mungen über die Erscheinung von Gebäuden VI. Weitere Bestim
Art. 292 Dachaufbauten
55, 59 Wo kein geringeres oder grösseres Mass bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie
a. bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen,
b. bei Flachdächern das vorgeschriebene Mass der Rückversetzungen unterschreiten.
Art. 293 Untergeschosse
Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen höchstens1,5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten. 23
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen. 4 Die Bau- und Zonenordnung kann die Freilegung von Untergeschossen näher regeln. 26
Art. 294
25
D. Anforderungen an Gebäude und Räume
I. Allgemeines
Art. 295 Heizungen
27 1 Werden Heizungen mit Brennstoffen betrieben, die Luftverschmutzungen bewirken, so sind die Überbauungen mit standortgerechten Heizzentralen auszurüsten, die auch Abwärme und Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen können. 2 Wenn eine öffentliche Fernwärmeversorgung lokale Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt und die Wärme zu technisch und wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen wie aus konventionellen Anlagen anbietet, kann der Staat oder die Gemeinde Grundeigentümer verpflichten, ihr Gebäude innert angemessener Frist an das Leitungsnetz anzuschliessen und Durchleitungsrechte zu gewähren. 29
Art. 296 Beförderungsanlagen
Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren müssen zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen.
Art. 297 Nebenräume
27 In Wohnhäusern müssen ausreichende Nebenräume, wie Trockenräume und Einstellgelegenheiten für Vorräte, Hausrat und dergleichen, geschaffen werden.
Art. 298 Besondere Anforderungen
Für Gebäude mit mehr als sechs anrechenbaren Geschossen kann der Regierungsrat hinsichtlich der Sicherheit der Bewohner und über die Ausrüstung strengere Bestimmungen erlassen. II. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume
Art. 299 Geltungsbereich
Die folgenden Bestimmungen gelten, wo sie nichts Abweichendes ordnen, für Wohn- und Schlafräume, Küchen sowie Räume, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Personen einen mehr oder weniger festen Arbeitsplatz haben oder haben können.
Sie gelten auch für Räume, die nach ihrem Ausbau und ihrer Ausrüstung dem Aufenthalt von Menschen dienstbar gemacht werden können.
Art. 300 Ausgestaltung und Ausrüstung
Die Räume sind gegen innern und äussern Lärm, Erschütterungen, Feuchtigkeit, schädliche Temperatureinflüsse und Brandgefahr fachgerecht zu schützen.
Die Räume und Raumgruppen müssen zweckentsprechend ausgerüstet sein, insbesondere auch mit sanitären Einrichtungen.
Art. 301 Besonnung
27 1 Wohnräume von Mehrzimmerwohnungen dürfen gesamthaft mit den gesetzlich nötigen Fenstern nicht mehrheitlich nach dem Sektor Nordost/Nordwest gerichtet sein. 2 Abweichungen sind zulässig in Kern- und Zentrumszonen oder in Hotels sowie bei besonderen Verhältnissen, insbesondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen.
Art. 302 Belichtung und Belüftung
Die Räume müssen genügend belichtet und lüftbar sein.
Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. 27
Abweichungen sind bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie bei einschränkenden Schutzbestimmungen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in Kernzonen. 27 Räume genügt künstliche Belichtung und Belüf- 4 Für die übrigen re örtliche Verhältnisse oder die Zweckbestimmung tung, wenn besonde fertigen und durch entsprechende technische Aus- der Räume es recht reie Verhältnisse geschaffen werden. 27 rüstungen einwandf
Art. 303 Mindestfläche
Die Mindestfläche von Räumen, ausser solchen in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt10 m 2 . 27
Für Küchen kann der Regierungsrat besondere Bestimmungen erlassen.
Art. 304 Lichte Höhe
55, 59 1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. 2 Die lichte Höhe von Räumen beträgt mindestens2,4 m; in Kernzonen gilt eine lichte Höhe von mindestens2,3 m. 3 In Dachräumen muss die lichte Höhe gemäss Abs. 2 wenigstens über der halben Bodenfläche vorhanden sein.
Art. 305 Innere Erschliessungen
Haustüren erfordern ein Lichtmass von1 m, Treppen und Gänge, welche zu dauernd genutzten Räumen führen, ein solches von1,2 m; in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten sowie Treppen im Wohnungsinnern genügen 0,9 m. 27
Jedes Gebäude muss über Fluchtwege (Korridore, Treppenhäuser, Ausgänge) verfügen, die im Brandfall auf dem kürzesten Wege leicht und sicher ins Freie führen. Anzahl und Anordnung der Fluchtwege richten sich insbesondere nach Zweckbestimmung, Ausdehnung, Geschosszahl und Konstruktion des Gebäudes sowie nach der Lage der Räume, die für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Art. 306 Küchen
Küchen dürfen ohne Abtrennung mit Wohnräumen verbunden sein, wenn sie den Erfordernissen eines wirksamen Brandschutzes entsprechen und mit einwandfreien Lüftungsanlagen ausgerüstet sind.
E. Wiederaufbau zerstörter Gebäude
Art. 307 Brandstattrecht
27 1 Der Wiederaufbau von Gebäuden, welche durch Brand oder andere Katastrophen ganz oder teilweise zerstört worden sind, ist gestattet, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert drei Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Ersatzbau hat dem zerstörten Gebäude hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen, sofern nicht durch eine Änderung eine Verbesserung des bisherigen Zustandes herbeigeführt wird. 2 Der Eigentümer kann innert drei Jahren nach der Zerstörung seines Gebäudes gegenüber Bauvorhaben Dritter Rechtsmittel ergreifen, wie wenn sein Gebäude noch stände, es sei denn, dessen Wiederaufbau sei rechtskräftig verweigert worden.
Art. 308
25 2. Abschnitt: Das baurechtliche Verfahren
A. Das Baugesuch
Art. 309 Bewilligungspflicht
66 1 Eine baurechtliche Bewilligung ist nötig für:
a. die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke,
b. Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt,
c. 27 den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen,
d. 27 Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen,
e. die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung,
f. wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen,
g. Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaftung und Gartenbau,
h. Mauern und Einfriedigungen,
i. Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,
k. Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen,
l. Aussenantennen,
m. Reklameanlagen,
n. 70 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht besteht,
o. 69 wesentliche Veränderung der Umgebungsgestaltung, sofern sie die Begrünung beeinträchtigen. ngen schliessen die baurechtliche Bewilligung 2 Folgende Anordnu ojekt verbundenen notwendigen Anpassungen an und die mit dem Pr ntum ein: privatem Grundeige und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanla- a. die Festsetzung gen und Gewässer, von Meliorationsprojekten, b. die Genehmigung on wasserrechtlichen Konzessionen, c. die Erteilung v on Bewilligungen und Konzessionen nach dem Gesetz d. die Erteilung v es Untergrundes vom 25. Mai 20208 . über die Nutzung d irektion kann Vorhaben, für die eine meliorations- 3 Die zuständige D gung, eine wasserrechtliche Konzession oder eine rechtliche Genehmi onzession nach dem Gesetz über die Nutzung des Bewilligung oder K ist, der örtlichen Baubehörde zum baurechtlichen Untergrundes nötig
en. Entscheid überweis gfügiger Bedeutung sind durch Verordnung 4 Massnahmen gerin gspflicht zu befreien. von der Bewilligun
Art. 310 Inhalt des Baugesuchs
Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die Begründung beizufügen.
Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es rechtfertigt, können weitere Unterlagen, wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen, oder genauere Aussteckungen verlangt werden.
Wer nicht Grundeigentümer ist, hat seine Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs nachzuweisen.
Art. 311 Aussteckung
Vor der öffentlichen Bekanntmachung sind darstellbare Vorhaben auszustecken, Grenzveränderungen ausgenommen.
Die Aussteckungen müssen mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen; werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs entfernt, kann in streitigen Fällen die Wiedererstellung angeordnet werden.
Art. 312 Ort der Gesuchseinreichung
31 Baugesuche und Gesuche um Erteilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen sind ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.
Art. 313 Vorprüfung
Die örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Unterlagen und die Aussteckungen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Einreichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an.
Weigert sich der Gesuchsteller, die Unterlagen anzupassen, kann die örtliche Baubehörde die Anhandnahme des Baugesuchs ablehnen.
Sinngemäss verfahren andere Instanzen, die für baurechtliche Bewilligungen zuständig sind.
Die Änderung oder Ergänzung der Gesuchsunterlagen und Aussteckungen kann ausnahmsweise auch noch später verlangt werden.
Art. 314 Bekanntmachung
Die örtliche Baubehörde macht das Vorhaben nach der Vorprüfung öffentlich bekannt.
Auf Begehren des Gesuchstellers erfolgt die Bekanntmachung sofort; nötige Aussteckungen müssen aber vorher erstellt sein.
Die Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten.
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen.
B. Die Wahrung von Ansprüchen 27
Art. 315 A. Öffentliches Recht I. Geltendmachung
Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen. 68
Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis.
Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. 30
Art. 316 II. Verwirkung
Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt.
Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist.
Art. 317 B. Privatrecht
Die Wahrung anderer Ansprüche richtet sich inhaltlich nach dem Privatrecht und für das Verfahren nach dem Zivilprozessrecht 13 .
C. Der baurechtliche Entscheid
Art. 318 Zuständigkeit
Die örtliche Baubehörde entscheidet über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 319 Verfahrensgang
31 1 Die kantonalen und kommunalen Behörden treffen ihre Entscheide innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; für die erstmalige Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von vier Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung. 2 Die Verordnung regelt die Koordination bei Bauvorhaben, für die mehrere Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind, sowie die Einzelheiten des Verfahrens. Für die Behandlung von Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Mitwirkung von Bundesstellen erfordern, können längere Fristen festgelegt werden. 3 Können die Behandlungsfristen nicht eingehalten werden, wird den Gesuchstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt.
Art. 320 Bewilligung
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen entspricht; Ausnahmebewilligungen sind zu begründen.
Art. 321 Nebenbestimmungen
Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen.
Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken; wo ein Bedürfnis besteht, kann die Anmerkung auch bei Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den Bauvorschriften ergibt.
Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten.
Art. 322 Gültigkeit der Bewilligung
Baurechtliche Bewilligungen erlöschen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neubauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn. 27
Sind für das gleiche Vorhaben mehrere baurechtliche Bewilligungen nötig, ist die letzte Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und für den Baubeginn massgeblich.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen Fällen mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Umfasst die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude, ist die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude gewahrt. 27
Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristenlauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurechtliche Bewilligungen erforderlich sind.
D. Vorentscheide
Art. 323 Anspruch und Verfahren
51 1 Über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, können Vorentscheide eingeholt werden, sofern die gesonderte Beurteilung dieser Fragen sachlich möglich ist und nicht gegen das Koordinationsgebot verstösst. 2 Vorentscheide ergehen im gleichen Verfahren wie baurechtliche Bewilligungen. Mit dem Gesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
Art. 324 Rechtswirkung
51 Vorentscheide sind hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich wie baurechtliche Bewilligungen, sofern sich die Verhältnisse bis zur Einreichung des Baugesuchs nicht wesentlich geändert haben.
E. Vereinfachtes Verfahren
Art. 325 Voraussetzung; Delegation
27 1 Für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits bewilligter Projekte kann durch die Verordnung das Bewilligungsverfahren vereinfacht oder durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden, wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können. 2 Der Gemeindevorstand 57 kann für Bewilligungen im vereinfachten oder im Anzeigeverfahren die Zuständigkeit an den Bauvorstand oder an einen sachkundigen Beamten delegieren und überdies für das Anzeigeverfahren ein Audienzverfahren einführen.
Art. 325a Energetische Sanierungen
Energetische Sanierungen der Gebäudehülle werden im Anzeigeverfahren beurteilt.
F. Die Bauarbeiten
Art. 326 Baubeginn
68 Mit der Ausführung eines Vorhabens darf nur begonnen werden, wenn
a. alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind oder
b. die zuständige Behörde den vorzeitigen Baubeginn elektronisch über die Plattform erlaubt hat.
Art. 327 Meldepflicht und Baukontrolle
Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände sind der örtlichen Baubehörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich ist; dies gilt sinngemäss für den Abbruch einer Baute ohne nachfolgenden Neubau.
Die örtliche Baubehörde prüft in geeigneten Abständen, ob die Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen entsprechen; gegebenenfalls trifft sie unverzüglich die nötigen Massnahmen.
Verständigung und Beizug weiterer beteiligter Instanzen obliegen der örtlichen Baubehörde.
Art. 328 Unterbruch der Bauarbeiten
Werden die Bauarbeiten während längerer Zeit − bei Arealüberbauungen länger als zwei Jahre − unterbrochen, kann ihre Beendigung innert nützlicher Frist befohlen werden. 27
Mit dem Befehl ist je nach dem Stand der Arbeiten und den sonstigen Umständen die Androhung zu verbinden, dass bei Säumnis
a. die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolge,
b. die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde gefördert würden, als es die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Natur- und Heimatschutz erfordern,
c. die bereits erstellten Bauteile eingeebnet und das Gelände in ordentlichen Stand gebracht werde,
d. 26 bei Arealüberbauungen die Bewilligung nach zwei Jahren dahinfalle.
Die Kosten derartiger Massnahmen trägt der Grundeigentümer.
G. Elektronische Verfahrensführung 67
Art. 328a Grundsatz
Das baurechtliche Verfahren wird elektronisch über die Plattform geführt.
Akten, die sich für die elektronische Führung nicht eignen, werden physisch geführt.
Art. 328b Form
Unterschriftsbedürftige Eingaben sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)17 zu versehen.
Der Regierungsrat kann andere Verfahren vorsehen, die eine eindeutige Identifikation der eingebenden Person sicherstellen.
Anordnungen sind mit einer elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übrigen Voraussetzungen richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)5 .
Der Regierungsrat erlässt die für die elektronische Verfahrensführung erforderliche Verordnung, insbesondere über:
a. die Einzelheiten für die sichere und rechtsgültige elektronische Verfahrensführung einschliesslich der zulässigen Plattform, über welche Eingaben eingereicht und Anordnungen mitgeteilt werden können,
b. die zulässigen Formate für Eingaben und deren Beilagen,
c. die zu verwendenden elektronischen Signaturen und Formate bei Anordnungen.
Art. 328c Akteneinsicht
Die Akteneinsicht erfolgt elektronisch über die Plattform.
Nicht elektronisch geführte Akten gemäss § 328 a Abs. 2 können bei der zuständigen Behörde eingesehen werden. Die Behörde kann diese Akten insbesondere anderen Behörden, Gerichten sowie Anwälten zur Einsichtnahme zustellen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 328d Mitteilung
Elektronische Anordnungen werden den Mitteilungsberechtigten gemäss § 10 Abs. 3 VRG sowie den Ansprechern gemäss § 315 Abs. 1 dieses Gesetzes auf der Plattform zum Abruf bereitgestellt. Diese werden elektronisch benachrichtigt.
Die elektronische Anordnung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach Bereitstellung der Anordnung, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste.
Ruft eine Person, die nicht mit einer Mitteilung rechnen musste, eine Anordnung nicht ab oder kann eine Anordnung nicht auf der Plattform zum Abruf bereitgestellt werden, wird die Anordnung schriftlich mitgeteilt, sofern ein inländisches Zustelldomizil bekannt ist.
Art. 328e Fristen a. Fristenwahrung
Elektronische Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden der Behörde auf der Plattform eingestellt werden.
Art. 328f b. Nichterreichbarkeit der Plattform
Ist die Plattform am letzten Tag der Frist für die elektronische Eingabe nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum ersten Werktag, nachdem die Plattform für die elektronische Eingabe wieder erreichbar ist.
Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen, dass die Plattform für die elektronische Eingabe nicht erreichbar war.
Art. 328g Ergänzendes Recht
Abweichende Bestimmungen zur elektronischen Verfahrensführung bleiben vorbehalten.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
V. Titel: Der Rechtsschutz
Art. 329 A. Rekursinstanz
51 1 Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung 16 , des Bundesgesetzes vom7. Oktober 1983 über den Umweltschutz17 oder dieses Gesetzes ergehen, können beim Baurekursgericht (BRG) angefochten werden. 2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. §§ 330–332. 52
Art. 333 B. Baurekursgericht I. Sitz und Organisation
44 1 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Baurekursgerichts. 2 Das Baurekursgericht regelt im Rahmen der Konstituierung die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Abteilungen. 3 Landwirtschaftliche Streitigkeiten gemäss den §§ 68 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom2. September 19799 werden stets derselben Abteilung zugewiesen. Die Abteilung wird hierfür mit den nach § 334 Abs. 1 gewählten Fachleuten der Land- und Forstwirtschaft besetzt.
Art. 334 II. Zusammensetzung und Wahl
44 1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungsgerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäftigungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder einschliesslich der Fachleute der Land- und Forstwirtschaft fest. 2 Er wählt die Abteilungspräsidenten, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Drittel der Ersatzmitglieder steht dem Baurekursgericht ein Vorschlagsrecht zu. 3 Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton Zürich stimmberechtigt ist.
Art. 334a III. Unvereinbarkeit; Offenlegung von Interessenbindungen
Das Amt eines Mitglieds des Baurekursgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht unvereinbar.
Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom10. Mai 20106 sinngemäss.
Der Ausstand richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595 .
Art. 335 IV. Besetzung
44 1 Das Baurekursgericht trifft seinen Entscheid in Dreierbesetzung. 2 Der Einzelrichter entscheidet
a. über Rekurse, die offensichtlich unzulässig, zurückgezogen oder sonstwie gegenstandslos geworden sind,
b. in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt. 3 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.
Art. 336 V. Unabhängigkeit und Aufsicht
44 1 Das Baurekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig. 2 Es ist administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt.
Art. 337 VI. Juristisches und administratives Personal
44 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des Baurekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und administrativen Personals. 2 Das Baurekursgericht stellt das Personal an. Die Wahl des Kanzleichefs bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
Art. 337a VII. Verordnungen und Geschäftsordnung
Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des Baurekursgerichts durch Verordnung
a. die Organisation und den Geschäftsgang,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
Das Baurekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
Art. 338 VIII. Gebühren
44 1 Das Baurekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. 2 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
Art. 338a C. Rekurs- und Beschwerdelegitimation I. Allgemein
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen. 22
Art. 338b II. Kantonale Verbandsbeschwerde
Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können Rekurs oder Beschwerde erheben gegen:
a. Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 stützen,
b. Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,
c. Festsetzungen von überkommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen.
Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Treffen Gesuchsteller und Verband Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Anordnung oder ihrem Entscheid, soweit sich die Vereinbarungen als rechtmässig und angemessen erweisen und der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde.
Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Verbänden über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen,
b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,
c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
Die Rechtsmittelbehörde tritt auf einen Rekurs oder eine Beschwerde nicht ein, wenn dieser oder diese rechtsmissbräuchlich ist oder der Verband unzulässige Leistungen im Sinne von Abs. 3 gefordert hat.
Art. 338c III. Behördenbeschwerde
Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
Art. 339 D. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 51
27 1 Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann. 2 Über den Umfang der aufschiebenden Wirkung und über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen entscheidet auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen der Präsident der Rekurs- oder Beschwerdeinstanz. 51
Art. 339a E. Behandlungsfristen
Die kantonalen Behörden entscheiden über ein Rechtsmittel innert sechs Monaten nach dessen Eingang.
Ist für das Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung, ein Gutachten oder die Mitwirkung von Bundesstellen erforderlich, so entscheiden sie innert sieben Monaten.
Art. 339b F. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher und treuwidriger Erhebung eines Rechtsmittels sind nach dem jeweiligen Verfahrensrecht geltend zu machen. VI. Titel: Strafen und Zwangsanwendung
Art. 340 Strafen
Wer gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen vorsätzlich verstösst, wird unter Vorbehalt des gemeinen Strafrechts15 mit Busse bis zu Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. 40
Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000.
In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
Art. 340a Verjährung
Die Strafverfolgung und die Strafe für Widerhandlungen gemäss § 340 verjähren nach fünf Jahren.
Art. 341 Herstellung des rechtmässigen Zustands
Die zuständige Behörde hat ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hiezu dienen der Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung. VII. Titel: Einführungs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt: Einführungsbestimmungen
Art. 342 A. Richtplanungen abgelehnt, so sind zu sichern.
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind innert zwei Jahren der kantonale Gesamtplan, innert vier Jahren die regionalen Gesamtpläne und innert fünf Jahren die kommunalen Gesamtpläne festzusetzen. sten nicht eingehalten und wird ihre Erstreckung 2 Werden diese Fri die ausstehenden Planungen durch Planungszonen
Art. 343 B. Nutzungsplanungen und Inventare des Natur- und Heimatschutzes I. Frist
Nach Erlass der Gesamtrichtpläne sind innert drei Jahren die entsprechenden Nutzungsplanungen und Bauvorschriften zu erlassen oder anzupassen, ausgenommen Bau- und Niveaulinienpläne und Werkpläne.
Soweit und sofern sie von übergeordneten Planungen unabhängig sind, läuft die Frist ab Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Gleiches gilt für die Aufstellung der Inventare des Natur- und Heimatschutzes.
Art. 344 II. Vorläufige Regelungen
Die zuständige Direktion 33 trifft die erforderlichen vorläufigen Regelungen, wenn die kommunalen Nutzungsplanungen und Bauvorschriften, die für den Vollzug dieses Gesetzes nötig sind, nicht fristgemäss erlassen werden.
Art. 345 III. Fristerstreckung
Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch im Einzelfall die Fristen für die Richt- und Nutzungsplanungen, den Quartierplan sowie die Bauvorschriften örtlich und sachlich vollumfänglich oder zum Teil erstrecken.
Art. 346 C. Planungszonen
Bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamtrichtplänen oder Nutzungsplänen können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festgesetzt werden, innerhalb deren keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.
Für die Festsetzung von Planungszonen ist der Staat zuständig. Er hat begründeten Festsetzungsbegehren untergeordneter Planungsträger zu entsprechen.
Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre festgesetzt werden; soweit nötig, kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden. 27
Nach Ablauf der Frist darf die fehlende planungsrechtliche Baureife nur noch geltend gemacht werden, soweit die rechtzeitig erlassene Planungsmassnahme wegen Rechtsmitteln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann. 26 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 347 A. Aufhebungen und Änderungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben.
I. Grundsatz
Art. 348 II. Einzelne Gesetze
Das Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 wird aufgehoben.
Aufhebung
Art. 349
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .18
Art. 350 B. Ausnahmen
25
Art. 351 I. Allgemein Gemeinderecht
Die Nutzungsplanungen und die Bauvorschriften der Gemeinden bleiben längstens bis zum Ablauf der Frist für die Einführung des neuen Rechts in Kraft.
Der Regierungsrat kann jedoch in sich abgeschlossene und unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes allgemein oder im Einzelfall sofort verbindlich erklären.
Art. 352 II. Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes
Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes bleiben auch dann in Kraft, wenn sie in einem diesem Gesetz widersprechenden Verfahren oder mit abweichender Zuständigkeit erlassen wurden; nach Massgabe der Interessen des Natur- und Heimatschutzes sind Lücken zu füllen und inhaltliche Abweichungen den neuen Vorschriften anzupassen.3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 353 A. Grundsatz I. Bewilligungsbedürftige Vorhaben
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungsbedürftigen Vorhaben, über welche die örtliche Baubehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
Art. 354 II. Nicht bewilligungsbedürftige Vorhaben
Nach den bisherigen Vorschriften nicht bewilligungsbedürftige Vorhaben unterliegen hinsichtlich Inhalt und Verfahren den neuen Vorschriften, soweit dies nicht aufgrund des fortgeschrittenen Baustadiums unzumutbar ist.
Art. 355 B. Quartierpläne
Eingeleitete Quartierplanverfahren können vom Gemeindevorstand 57 hinsichtlich Inhalt und Verfahren auf begründetes Gesuch eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen dem neuen Recht unterstellt werden, sofern dadurch keine unverhältnismässigen Verzögerungen entstehen; ein solcher Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Eingeleitete private Quartierplanverfahren sind unter Angabe des Verfahrensstands dem Gemeindevorstand 57 zu melden.
Art. 356 C. Rechtsmittelverfahren
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bei einer danach unzuständigen Rechtsmittelinstanz hängigen Verfahren sind noch von dieser zu erledigen.
Für den Weiterzug solcher Entscheide gilt die neue Zuständigkeitsordnung.
Art. 357 D. Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen
Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen
I. Auf Ver-
Art. 358 II. Von Amtes wegen
Verbesserungen können unabhängig von Änderungsbegehren des Grundeigentümers angeordnet werden, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände beseitigt werden.
Art. 358a E. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden.
Unter den Bedingungen gemäss Art. 24 d RPG16 sind zulässig:
a. landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten,
b. vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen.
4. Abschnitt: Vollziehungsbestimmungen
Art. 359 Verordnungen
61 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnungen, insbesondere über
a. die einheitliche Darstellung der Richt- und Nutzungsplanungen,
b. die Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen,
c. die Einzelheiten der Quartierplangestaltung und des Quartierplanverfahrens,
d. die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen,
e. die Verschärfung oder Milderung der Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen,
f. die Ausführung von Bauarbeiten,
g. die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes für private Zwecke,
h. die technischen und übrigen Anforderungen an Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sowie die erforderliche Zahl von Fahrzeugabstellplätzen,
i. die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern,
k. den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzungen von Strassen,
l. das baurechtliche Verfahren,
m. die kommunalen Erholungsflächen,
n. den Natur- und Heimatschutz,
o. den preisgünstigen Wohnraum,
p. 62 den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung 7 . 2 Die Bestimmungen über die in lit. d, e, k, m, n und o genannten Sachverhalte bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Art. 360 Richtlinien und Normalien Bereiche technisch abgewichen werden.
Der Regierungsrat erlässt in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Richtlinien und Normalien. n auch für weitere planungs- und baurechtliche 2 Er kann Normalie er Natur aufstellen. und Normalien soll nur aus wichtigen Gründen 3 Von Richtlinien aftsetzung5. Abschnitt: Inkr
Art. 361 Inkraftsetzung Bisherige Mitglieder der Baurekurskommissionen
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 2 . Dabei ist der Regierungsrat befugt, die Bestimmungen des Gesetzes örtlich und sachlich stufenweise in Kraft zu setzen. Übergangsbestimmungen G vom1. September 1991 (OS 51, 817) Art. III 26
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er ist befugt, das Gesetz stufenweise in Kraft zu setzen.
Innert drei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung sind der kantonale Richtplan und die regionalen Richtpläne hinsichtlich der geänderten Bestimmungen (§§ 18−30) zu überprüfen und soweit nötig anzupassen.
Bis zur nächsten Revision der Bau- und Zonenordnung, längstens auf eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten, bleiben unter Vorbehalt von Abs. 4 nachstehend die bisherigen Bestimmungen über die Berechnung der Ausnützungsziffer (§ 255), die Abstände von Strassen (§ 265), die besonderen Gebäude (§§ 273 und 288) und die erlaubte geschlossene Bauweise (§ 286) anwendbar. In begründeten Ausnahmefällen kann der Regierungsrat diese Frist angemessen erstrecken.
§ 255 ist beim Ausbau bestehender Dach- und Untergeschosse in vor der Volksabstimmung über diese Gesetzesänderung erstellten Gebäuden und allgemein hinsichtlich der Nichtanrechnung der Aussenwandquerschnitte sofort anwendbar. G vom8. Juni 1997 (OS 54, 268) Art. XV Abs. 3 30 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom13. September 2010 (OS 65, 960) § 2. 1 Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt. 2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. gen zur Änderung vom14. September 2015 Übergangsbestimmun (OS 72, 52) ssen ihre Bau- und Zonenordnungen bis spätes- 1 Die Gemeinden pa Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Änderung vom tens acht Jahre ab an.14. September 2015 g der Bau- und Zonenordnung bleiben die folgen- 2 Bis zur Anpassun n der vor Inkrafttreten der Änderung vom14. Sep- den Bestimmungen i en Fassung anwendbar: §§ 49, 49 a, 50, 58, 71, 73, 76, tember 2015 gültig 253 a, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 262, 269, 270, 96, 97, 100, 251, , 279, 280, 281, 282, 292, 304. 273, 275, 276, 278 Recht erlassene Sonderbauvorschriften und Ge- 3 Nach bisherigem iben gültig. Sie müssen nicht angepasst werden. staltungspläne ble gen zur Änderung vom1. Februar 2021 Übergangsbestimmun (OS 76, 437) ssen ihre Bau- und Zonenordnungen innerhalb 1 Die Gemeinden pa ch der rechtskräftigen Überarbeitung des regiona- von fünf Jahren na len Richtplans an. er Überarbeitung des regionalen Richtplans dür- 2 Ab Festsetzung d kraft von ergänzenden Festlegungen im Uferbereich fen bis zur Rechts lichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehrungen von Seen keine bau welche die Umsetzung des regionalen Richtplans in getroffen werden, g nachteilig beeinflussen. die Nutzungsplanun gen zur Änderung vom 23. Oktober 2023 Übergangsbestimmun (OS 79, 64)
Art. 1
Gemeinden, die beim Inkrafttreten der Änderung die elektronische Einreichung von Baugesuchen über die Plattform noch nicht anbieten, haben die tatsächlichen Voraussetzungen für die elektronische Führung des baurechtlichen Verfahrens innert drei Jahren zu erfüllen.
Der Gemeindevorstand stellt die Erfüllung der Voraussetzungen förmlich fest.
Bis zu dieser Feststellung sind alle Verfahrenshandlungen in baurechtlichen Verfahren in der jeweiligen Gemeinde schriftlich vorzunehmen.
Nach dieser Feststellung werden neue Verfahren elektronisch über die Plattform geführt. Bereits rechtshängige Verfahren werden in der bisherigen Verfahrensform weitergeführt.
Art. 2 Jahre nach
Der Gemeindevorstand von Gemeinden, die beim Inkrafttreten der Änderung die elektronische Einreichung von Baugesuchen über die Plattform bereits anbieten, stellt spätestens drei Inkrafttreten der Änderung förmlich fest, dass alle Verfahrenshandlungen in baurechtlichen Verfahren elektronisch über die Plattform vorgenommen werden.
Bis zu dieser Feststellung sind in der jeweiligen Gemeinde Verfahrenshandlungen in baurechtlichen Verfahren in der Verfahrensform durchzuführen, in der das Baugesuch eingereicht wurde.
Nach dieser Feststellung werden neue Verfahren elektronisch über die Plattform geführt. Bereits rechtshängige Verfahren werden in der bisherigen Verfahrensform weitergeführt. Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 757). In Kraft seit 19 Eingefügt durch 48, 844).1. Januar 1984 (OS Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 757). In Kraft seit 20 Fassung gemäss9, 589).1. Juli 1986 (OS4 h G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit1. Januar 21 Aufgehoben durc 1985 (OS 49, 193). G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit1. Januar 1985 22 Eingefügt durch (OS 49, 193). G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit1. Januar 1985 23 Fassung gemäss (OS 49, 193). h das Wasserwirtschaftsgesetz vom2. Juni 1991 (OS 51, 707). 24 Aufgehoben durc ebruar 1993 (OS 52, 255). In Kraft seit1. F h G vom1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 25 Aufgehoben durc S 52, 48).1. Februar 1992 (O G vom1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit1. Feb- 26 Eingefügt durch 48). ruar 1992 (OS 52, G vom1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit1. Feb- 27 Fassung gemäss 48). ruar 1992 (OS 52, Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft 28 Fassung gemäss6 (OS 53, 46). seit1. Januar 199 Energiegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 29 Eingefügt durch 53, 302).1. Januar 1996 (OS Verwaltungsrechtspflegegesetz vom8. Juni 1997 (OS 54, 30 Eingefügt durch t1. Januar 1998 (OS 54, 290). 268). In Kraft sei Verwaltungsrechtspflegegesetz vom8. Juni 1997 (OS 54, 268). 31 Fassung gemäss anuar 1998 (OS 54, 290). In Kraft seit1. J G vom 28. September 1997 (OS 54, 372). In Kraft seit1. Ja- 32 Fassung gemäss 417). nuar 1998 (OS 54, G vom15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit1. August 33 Fassung gemäss 1998 (OS 54, 624). G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit1. Juli 34 Fassung gemäss 1999 (OS 55, 62). G vom 26. August 2002 (OS 57, 345; ABl 2001, 1302). In Kraft 35 Eingefügt durch (OS 58, 13). seit1. März 2003 h G vom 26. August 2002 (OS 57, 345; ABl 2001, 1302). In 36 Aufgehoben durc 2003 (OS 58, 13). Kraft seit1. März Gesetz über die politischen Rechte vom1. September 2003 37 Fassung gemäss 002, 1507). In Kraft seit1. Januar 2005 (OS 59, 194). (OS 58, 289; ABl 2 G vom15. März 2004 (OS 59, 488; ABl 2003, 1643). In Kraft 38 Fassung gemäss (OS 60, 63). seit1. März 2005 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der 39 Fassung gemäss ung (OG RR) vom6. Juni 2005 (OS 60, 334; ABl 2004, 41). kantonalen Verwalt anuar 2006 (OS 60, 344). In Kraft seit1. J G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil 40 Fassung gemäss hes und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 des Strafgesetzbuc 005, 1483). In Kraft seit1. Januar 2007. (OS 61, 391; ABl 2 G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 161; ABl 2008, 486). In 41 Eingefügt durch 2009. Kraft seit1. Juli G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation 42 Fassung gemäss Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- und des kantonalen ndes vom10. Mai 2010 (OS 65, 520, 586; ABl 2009, 1489). zessgesetze des Bu anuar 2011. In Kraft seit1. J G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und 43 Eingefügt durch ssionen unter das Verwaltungsgericht vom13. Septem- der Baurekurskommi 53; ABl 2010, 266). In Kraft seit1. Januar 2011. ber 2010 (OS 65, 9 G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und 44 Fassung gemäss ssionen unter das Verwaltungsgericht vom13. Septem- der Baurekurskommi 53; ABl 2010, 266). In Kraft seit1. Januar 2011. ber 2010 (OS 65, 9 Finanzausgleichsgesetz vom12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 45 Fassung gemäss ft seit1. Januar 2012. 2009, 172). In Kra G vom 26. März 2012 (OS 68, 123; ABl 2011, 2240). In Kraft 46 Eingefügt durch . seit1. April 2013 G vom 22. Oktober 2012 (OS 68, 189; ABl 2011, 1161). In 47 Eingefügt durch 2013. Kraft seit1. Juni G vom 22. Oktober 2012 (OS 68, 189; ABl 2011, 1161). In 48 Fassung gemäss 2013. Kraft seit1. Juni h G vom 22. Oktober 2012 (OS 68, 189; ABl 2011, 1161). In 49 Aufgehoben durc 2013. Kraft seit1. Juni G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In 50 Eingefügt durch 2014. Kraft seit1. Juli G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In 51 Fassung gemäss 2014. Kraft seit1. Juli h G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In 52 Aufgehoben durc 2014. Kraft seit1. Juli G vom 19. August 2013 (OS 70, 149; ABl 2013-03-15). In 53 Eingefügt durch 2015. Kraft seit1. Juli G vom14. September 2015 (OS 72, 52; ABl 2014-02-07). In 54 Eingefügt durch 2017. Kraft seit1. März G vom14. September 2015 (OS 72, 52; ABl 2014-02-07). In 55 Fassung gemäss 2017. Kraft seit1. März h G vom14. September 2015 (OS 72, 52; ABl 2014-02-07). 56 Aufgehoben durc ärz 2017. In Kraft seit1. M Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 57 Fassung gemäss eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s h Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 58 Aufgehoben durc eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s mungen zur Änderung vom14. September 2015. In Kraft seit 59 Übergangsbestim e Anhang).1. März 2017 (sieh G vom 28. Oktober 2013 (OS 74, 547; ABl 2013-06-21). In 60 Eingefügt durch mber 2019. Kraft seit1. Nove G vom 28. Oktober 2013 (OS 74, 547; ABl 2013-06-21). In 61 Fassung gemäss mber 2019. Kraft seit1. Nove G vom 31. August 2020 (OS 76, 156; ABl 2019-04-12). In Kraft 62 Eingefügt durch seit1. Juli 2021. G vom1. Februar 2021 (OS 76, 437; ABl 2018-06-29). In Kraft 63 Eingefügt durch 021. seit1. November2 mäss G vom1. Februar 2021 (OS 76, 437; ABl 2018-06-29). 64 Nummerierung ge ovember 2021. In Kraft seit1. N Energiegesetz vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05- 65 Fassung gemäss
September 2022. 15). In Kraft seit Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020 66 Fassung gemäss 016-12-02). In Kraft seit1. Juli 2023. (OS 78, 228; ABl 2 G vom 23. Oktober 2023 (OS 79, 64; ABl 2022-07-29). In Kraft 67 Eingefügt durch . seit1. April 2024 G vom 23. Oktober 2023 (OS 79, 64; ABl 2022-07-29). In Kraft 68 Fassung gemäss . seit1. April 2024 G vom8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft 69 Eingefügt durch 024. seit1. Dezember 2 G vom8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft 70 Fassung gemäss 024. seit1. Dezember2 h G vom8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft 71 Aufgehoben durc 024. seit1. Dezember 2 G vom 27. Januar 2025 (OS 80, 177; ABl 2024-07-05). In Kraft 72 Fassung gemäss
seit1. August 202 G über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und 73 Fassung gemäss ür Erholungsgebiete vom14. Dezember 2020 (OS 76, 331; Heimatschutz und f n Kraft seit1. September 2025. ABl 2019-11-29). I G vom 27. Januar 2025 (OS 80, 277; ABl 2024-05-31). In Kraft 74 Eingefügt durch 025. seit1. November 2 Wassergesetz vom12. Dezember 2022 (OS 81, 145; ABl 2020- 75 Fassung gemäss eit1. Juni 2026. 02-28). In Kraft s Anhang esetz (PBG)1 Planungs- und Baug
Art. 49 II. Zulässige Bauvorschriften
Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen.1. Allgemeines 26
Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Regelungen gestattet über: 27
a. Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung,
b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe und Firsthöhe,
c. die Geschosszahl,
d. die Dachgestaltung,
e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,
f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau.
Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe4 m, bei Schrägdächern5 m, nicht übersteigt, kann von den kantonalen Mindestabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden. 26
Art. 49a Regel
Soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan keine Festlegungen bezüglich der baulichen Dichte enthält, sind in der folgende minimale Ausnützungsziffern oder entsprechende andere Ausnützungsbestimmungen vorzusehen: bei eingeschossigen Zonen 20% bei zweigeschossigen Zonen 30% bei dreigeschossigen Zonen 50% bei viergeschossigen Zonen 65% bei mehr als viergeschossigen Zonen 90%
Je nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben der Richtplanung können zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis zu sieben Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse unter Schrägdächern oder ein Dachgeschoss über Flachdächern sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen werden. 1 Weitergeltung gemäss (OS 72, 52). ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne 3 Ferner kann für ung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken Geschosse die Nutz chrieben oder beschränkt werden und für gewerb- zugelassen, vorges wie Familienwohnungen mit vier und mehr Zim- liche Nutzungen so Nutzungsziffer festgesetzt werden. In Kern-, Quartier- mern eine erhöhte ntrumszonen kann für geeignete Lagen überdies erhaltungs- und Ze ass im Erdgeschoss nur Läden und Gaststätten bestimmt werden, d zulässig sind.
Art. 50 III. Kernzonen höhe 27
Kernzonen umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. 27
Die Bau- und Zonenordnung kann das Bauen auf die Strassengrenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Interessen, an die Grundstückgrenze vorschreiben, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten sowie die Stellung und die Höhenlage der Bauten sonst näher ordnen. Nutzungsziffern sind nur zulässig, soweit sie dem Zonenzweck nicht zuwiderlaufen. 27
Die Bau- und Zonenordnung kann besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten; dabei sind, soweit und sofern die Eigenart der bestehenden Überbauung es rechtfertigt und die Verhältnisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmung über die höchstzulässige Gebäudehöhe Abweichungen von den kantonalrechtlichen Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Gebäudehöhe erlaubt. § 58. 1 . . . 25 3. Gebäude- 2 Die Bau- und Zonenordnung kann die Gebäudehöhe oder die Gesamthöhe ohne Festlegung einer Geschosszahl bestimmen. 27
Art. 71 II. Anforderungen
Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein.
Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung. 27
Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als ganzes den Anforderungen genügt. 27
Art. 73 IV. Sicherungen 27
Die baurechtliche Bewilligung setzt eine vollständige Baueingabe voraus.
Mit der baurechtlichen Bewilligung sind Nebenbestimmungen zu verbinden, die sichern, dass während des Bestands der bewilligten Überbauung
a. das Areal weder stärker ausgenützt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Plänen überbaut wird,
b. die Freiflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Ausstattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck erhalten bleiben.
Art. 76 F. Baumschutz und Begrünung
27 Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung von näher bezeichneten Baumbeständen und deren Ersatz sowie zonen- oder gebietsweise angemessene Neupflanzungen und die Begrünung geeigneter Teile des Gebäudeumschwungs und von Flachdächern vorschreiben; diese dürfen jedoch die ordentliche Grundstücknutzung nicht übermässig erschweren.
Art. 96 A. Zweck und Arten I. Allgemein
Baulinien dienen, wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen.
Es sind folgende Baulinien zu unterscheiden und im Baulinienplan unter Angabe ihres Zwecks verschieden darzustellen:
a. Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen;
b. Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäuser, Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Überwachungs- und Versorgungsdienste, sowie für Fluss- und Bachkorrektionen;
c. 27 Baulinien für Versorgungsleitungen und für Anschlussgleise.
Art. 97 II. Besondere Zwecke bei Verkehrsder baulinien
Verkehrsbaulinien können Festlegungen über die Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthalten.
Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher umschreiben, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vorschreiben oder die Gebäudehöhe näher ordnen. 27
Art. 100 mes zusammen, habe betreffenden Anlag
Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge dürfen bis zu1,5 m über Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und Industriegeleise hinausragen, müssen jedoch entschädigungslos beseitigt werden, sobald die Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden ist, dies erfordert. und Grenze des für die Anlage benötigten Rau- 2 Fallen Baulinie n derartige Vorsprünge einen dem Charakter der e entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel nzuhalten. wenigstens3 m, ei nd andersartige Beanspruchungen des Baulinien- 3 Weiter gehende u t der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter bereichs können mi stimmungen, gestattet werden. sichernden Nebenbe
Art. 251 Ausnützung
27 Die zulässige Ausnützung wird festgelegt:
a. durch Ausnützungs-, Überbauungs-, Freiflächen- und Baumassenziffern,
b. durch die Bestimmungen über die Abstände, über die Geschosszahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäudelänge und die Gebäudebreite.
Art. 253a Aussenwärmedämmung
An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärmedämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvorschriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
Bei der Berechnung der Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung unbeachtlich.
Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussenwärmedämmung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt.
Art. 254 A. Grundordnung
Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer und Freiflächenziffer geben das Verhältnis der anrechenbaren Fläche zur massgeblichen Grundfläche wieder.
Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen.
Art. 255 B. Anrechenbare Flächen und anrechenbarer Raum
Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren
I. Ausnützungs-
Art. 256 II. Überbauungsziffer
Die für die Überbauungsziffer anrechenbare Fläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den Erdboden.
Ausser Ansatz fallen dabei oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von1,5 m, oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von2 m, Erker und Laubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der betreffenden Fassade messen. 27
Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen. 46
Art. 257 III. Freiflächenziffer
Bei der Freiflächenziffer sind offene Flächen für dauernde Spiel- und Ruheplätze sowie Gärten anrechenbar.
Ausser Ansatz fallen Flächen von Gebäuden, Wäldern und Gewässern.
Durch Verordnung können sonst nicht anrechenbare Flächen, die dem Zweck der Freiflächenziffer entsprechen, als anrechenbar erklärt werden.
Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen. 46
Art. 258 IV. Baumassenziffer
Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdische umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar.
Ausser Ansatz fallen Räume, die als öffentliche Verkehrsflächen benützt werden oder sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden.
Art. 259 C. Massgebliche Grundfläche
27 1 Massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone. 2 Ausser Ansatz fallen Waldabstandsflächen, soweit sie mehr als15 m hinter der Waldabstandslinie liegen, Wald und offene Gewässer. 3 Bei Ausdolungen von Gewässern erfährt die massgebliche Grundstückfläche keine Änderung.
Art. 260 Grenz- und Gebäudeabstand derten Gebäuden fü welche die für die ten, sind sie um d
Der Grenzabstand bestimmt die nötige Entfernung zwischen Fassade und massgebender Grenzlinie, der Gebäudeabstand diejenige zwischen zwei Gebäuden. Bau- und Zonenordnung sind bei seitlich geglie- 2 Die Abstände der r jeden Teil getrennt zu messen. Für Gebäudeteile, Regelüberbauung zulässige Gebäudehöhe überschreias Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. nge dürfen höchstens2 m in den Abstandsbe- 3 Einzelne Vorsprü Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens reich hineinragen, der betreffenden Fassadenlänge. 27 auf einem Drittel
Art. 262 B. Waldabstand
Oberirdische Gebäude dürfen die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m.
Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge2 m tief in den Abstandsbereich hineinragen. 27
Für unterirdische Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt das Forstpolizeirecht. 27
Art. 269 Abstandsfreie Gebäude
27 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, unterliegen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften.
Art. 270 Andere Gebäude
Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten.
Der Abstand von3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Verkehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie; ab12 m über dem gewachsenen Boden vergrössert er sich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestimmungen für Hochhäuser, jedoch höchstens auf16,5 m.
Durch nachbarliche Vereinbarung kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. 26
Art. 273 C. Erleichterungen I. Besondere Gebäude
27 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe4 m, bei Schrägdächern5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von3,5 m von andern Gebäuden errichtet werden. IV. Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen
Geschosse
Art. 275 Begriffe
Vollgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unter der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen.
Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter der Fassade, gelten als Dachgeschosse. Bei vor dem1. Juli 1978 bewilligten Gebäuden darf die bestehende Kniestockhöhe bis 1,3 m betragen. 27
Untergeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die ganz oder teilweise in den gewachsenen Boden hineinragen.
Art. 276 Anrechenbarkeit
27 1 Als Geschosse zählen Vollgeschosse, Dach- und Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen. 2 In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten.2. Gebäude- und Firsthöhen
Art. 278 A. Gebäudehöhe I. Mass
Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die erlaubte Vollgeschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt; entscheidend ist das geringere Mass. 27
Die Gebäudehöhe aufgrund der Baulinien gilt bis auf eine Tiefe von15 m.
Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m.
Art. 279 II. Berechnung
Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Gebäudehöhe aufgrund der erlaubten Vollgeschosszahl mit einer Bruttogeschosshöhe von3,3 m, in Zentrums- und Industriezonen von4 m, und zusätzlich mit1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses zu rechnen. 27
Die Gebäudehöhe aufgrund der Verkehrsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand; sie kann um das Mass einer allfälligen Gebäuderückversetzung erhöht werden. schiedlicher Baulinienabstände ist bis auf eine 3 Im Bereich unter grössere Abstand massgebend. Tiefe von15 m der
Art. 280 III. Messweise
Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet. 27
Wenn Baulinien die Gebäudehöhe beeinflussen, wird diese auf die Niveaulinien gemessen.
Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als 20 cm, so darf die zulässige Gebäudehöhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden. 46
Art. 281 B. Firsthöhe
27 1 Der First eines Schrägdaches muss innerhalb von Ebenen liegen, die
a. unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden,
b. höchstens aber bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die unter Vorbehalt abweichender Regelungen in der Bau- und Zonenordnung in7 m Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen Schnittlinien verläuft. 2 Ist eine Dachneigung steiler als 45°, ist die Gebäudehöhe auf die Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45° berührt. 3 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als 20 cm, so darf die zulässige Firsthöhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden. 46
3. Hochhäuser
Art. 282 Begriff und Zulässigkeit Dachaufbauten Raumhöhe
27 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als 25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt. § 292. 27 Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie
a. bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen,
b. bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. § 304. 1 Die lichte Mindesthöhe von Räumen, ausser solchen in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt2,4 m; in Kernzonen genügen2,3 m. 27 2 Dieses Mass darf durch kleinere technisch bedingte Bauteile unterschritten werden. 3 In Dachräumen muss die Mindesthöhe wenigstens über der halben Bodenfläche vorhanden sein.