700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV) 14
(vom 22. Juni 1977; Stand 28. Februar 2017)
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst: (§ 260 PBG)
I. Allgemeine Begriffe
Art. 1 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes2 sind:
a. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen,
b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.
Bauten und Anlagen sind namentlich: 8 Gebäude, Mauern und Einfriedigungen, Reklamen, Aussenantennen, Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbassins, Campingplätze, selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze, Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung, Verkehrs- und andere Transportanlagen, Tankstellen.
Art. 2 Gebäude
14, 16 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
Art. 2a Kleinbauten und Anbauten Gebäude mit einer Gr höhe4,0 m, bei Schr Nebennutzflächen ent
, 16 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m 2 , deren Gesamthöhe4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten. einem anderen Gebäude zusammengebaute 2 Anbauten sind mit undfläche von höchstens 50 m 2 , deren Gesamtägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur halten.
Art. 2b Unterirdische Bauten
, 16 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Art. 2c Unterniveaubauten
, 16 Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende bzw. das tiefer gelegte Terrain in der Fassadenflucht an keiner Stelle um mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem massgebenden Terrain gemessen.
Art. 3 Ausstattungen
Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten.
Art. 4 Ausrüstungen
8 Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen.
Art. 5 Massgebendes Terrain
14, 16 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. 2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
Art. 6 Fassadenflucht
13, 16 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. 2 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
Art. 6a Fassadenlinie
, 16 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Art. 6b Projizierte Fassadenlinie
, 16 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Art. 6c Vorspringende Gebäudeteile
, 16 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens2 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. 2 Für den zulässigen Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts werden mehrere vorspringende Gebäudeteile auf unterschiedlichen Stockwerken zusammengezählt.
Art. 6d Rückspringende Gebäudeteile
, 16 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens1,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.
Art. 7 Baubereich
13, 16 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplan festgelegt ist. II. Die Arealüberbauung (§ 69 PBG) 13
Art. 8 Messweise
14, 16 Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen über die anrechenbare Grundstücksfläche für Nutzungsziffern. III. Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)
Die Ausnützungsziffer (§ 255 Abs. 4 PBG) 14
Art. 9 Dach-, Attika- und Untergeschosse
14, 16 Dach-, Attika- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG2 ein Vollgeschoss ersetzen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.
Art. 10 Nicht anrechenbare Nebenräume
8, 16 Als nicht anrechenbar gelten:
a. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m2 erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen,
b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der anrechenbaren Geschossfläche,
c. 14 verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu 20% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen. ziffer (§ 256 PBG) 14 2. Die Überbauungs
Art. 11 Dem Energiesparen dienende Bauteile
14, 16 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu 20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.3. Die Grünflächenziffer (§ 257 PBG) 20
Art. 12 Anrechenbare Grünflächen
15, 19 1 Als natürliche Bodenflächen gelten Flächen, die einen natürlichen Bodenaufbau und natürliche Versickerungseigenschaften aufweisen. 2 Als bepflanzte Bodenflächen gelten Flächen mit einer hinreichenden Humusschicht, die eine dauerhafte Bepflanzung ermöglicht und die nicht regelmässig austrocknet.4. Die Baumassenziffer (§ 258 PBG) 19
Art. 13 Aufteilung der Baumassenziffer
14, 16 1 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für
a. Hauptgebäude,
b. Kleinbauten und Anbauten. 2 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer. Sie beträgt 20% der zonengemässen Grundziffer. §§ 14–16. 6 IV. Besondere Nutzungsanordnungen (§ 49 a Abs. 3 PBG) 8
Art. 17
6
Art. 18 Zurechnung
8 Der besonderen Nutzung werden die ihr unmittelbar dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden zugerechnet.
Art. 19
6
Art. 20 Gemischte Bauten
8 1 Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der Trennwand. 2 Gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsflächen werden nach dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nutzung aufgeteilt.
V. Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes
Art. 21 A. Begriff
Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- und Zonenordnung zusammen. 8
Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zuschlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe hinzugefügt.
Art. 22 B. Grundabstand
16 1 Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenzabstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird rechtwinklig zur projizierten Fassadenlinie und radial über die Gebäudeecken gemessen. 14 2 Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschieden grosse Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herumzuschlagen.
Art. 23 C. Mehrlängenzuschlag I. Im Allgemeinen
Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil der als Mehrlänge qualifizierten Fassadenlänge; der Zuschlag kann auf ein Höchstmass begrenzt werden.
Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden gemessen; über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz.
Art. 24 II. Bei besonderem Fassadenverlauf
Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt.
Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Teile gelten nur dann als selbstständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grundabstände entspricht. n oder abgerundeten Fassaden wird die für den 3 Bei abgewinkelte massgebende Länge gleich wie bei den seitlich Mehrlängenzuschlag den bestimmt; dabei ist die Abwinklung oder Ab- gegliederten Fassa ch gegliederte Fassade mit unendlich kleinen Abtrep- rundung als seitli en. pungen zu betracht
Art. 25 III. Bei Kleinbauten und Anbauten
14, 16 Kleinbauten und Anbauten fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 26 D. Mehrhöhenzuschlag
Der Mehrhöhenzuschlag im Sinne von § 260 Abs. 2 PBG2 wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen. VI. Die Fassadenlänge (§ 292 PBG und §§ 6 c und 6 d) 14
Art. 27 Begriff
14, 16 1 Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt, der für die Berechnung der zulässigen Breite vorspringender und unbedeutend rückspringender Gebäudeteile sowie von Dachaufbauten massgebend ist. 2 Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als1,3 m aufweisen. 3 Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet. 9 VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite (§ 49 PBG) 8
Art. 28 Begriff
14, 16 1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3 Anbauten fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt. VIII. Das Untergeschoss (§ 275 Abs. 3 PBG) 14
Art. 29 Messweise
14, 16 Das mittlere Mass, um welches Untergeschosse über die Fassadenlinie hinausragen dürfen, wird berechnet aus der Summe der Fassadenflächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der projizierten Fassadenlinie. IX. Besondere Begriffe
Art. 30 Beeinträchtigung durch Schattenwurf
Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Sinne von § 284 PBG2 gilt: 18
a. bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem Fusspunkt gemessen,
b. bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.
Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonenordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln für überbaute und unüberbaute Grundstücke.
Art. 31 Offene und geschlossene Überbauung
Als offen im Sinne von § 286 PBG2 gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.
Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.
Art. 32 Einfamilienhausähnliche Wohnungsarten §§ 32 a und 33. 6
8 Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten im Sinne der §§ 303–305 PBG2 gelten Wohnungen, die
a. nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnungen liegen und einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben,
b. sich überdies in einem Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähnlich einem Einfamilienhaus in Erscheinung tritt.
Art. 33a
X. Inkrafttreten
Art. 34 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat4 und der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 3 . Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60) Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 2, 2 a,2 b,2 c, 5, 6, 6 a, 6 b, 6 c, 6 d, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 27, 28, 29. 5 Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit1. Februar 1992 (OS 52, 48). 6 Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
Februar 1992 (OS 52, 48). 7 Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
Februar 1992 (OS 52, 48). 8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
Februar 1992 (OS 52, 48). 9 Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit1. Oktober 1992 (OS 52, 240). 10 Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit1. Oktober 1992 (OS 52, 240). 11 Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit1. Januar 2004 (OS 58, 250). 12 Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; ABl 2008, 1535). In Kraft seit1. Juli 2009. 13 Eingefügt durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In Kraft seit1. März 2017. 14 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In Kraft seit1. März 2017. 15 Aufgehoben durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In Kraft seit1. März 2017. 16 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit1. März 2017 (siehe Anhang). 17 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 188). In Kraft seit
April 2019. 18 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2020 (OS 76, 263; ABl 2020-03-27). In Kraft seit1. August 2021. 19 Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; ABl 2022-09-30). In Kraft seit1. Dezember 2024. 20 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; ABl 2022-09-30). In Kraft seit1. Dezember 2024. Anhang 1 14 uverordnung (erläuternde Skizzen für zur Allgemeinen Ba chnungsweisen gemäss Planungs- und die Mess- und Bere d der Allgemeinen Bauverordnung Baugesetz [PBG] un [ABV]) Figur1.1 Ausstattung (§ 3 ABV) $XVVWDWWXQJHQ VLQG1HEHQHLQULFKWXQJHQ]X%DXWHQXQG$QODJHQ Figur1.2 Ausrüstung (§ 4 ABV) $XVUVWXQJHQ VLQGWHFKQLVFKH(LQULFKWXQJHQYRQ%DXWHQXQG$QODJHQ ude, Kleinbauten und Anbauten (§§2, 2 a ABV) Figur2.1–2.3 Gebä Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Figur2.4 und 2.5 (§§2 b,2 c ABV) 81% 81% 81% )DVVDGH )DVVDGH 8,% I VDGH 7UHSSH )DVVDGH )DV )DVVDGHQOLQLH HQ 2EHUNDQWHIHUWLJ%RG DXWHQ 8,% 8QWHULUGLVFKH% WHQ I 81% 8QWHUQLYHDXEDX IHUJHOHJWHQ7HUUDLQV PDVVJHEHQGHQE]ZWLH HQOLQLH $QWHLOEHUGHU)DVVDG Figur3.1 und 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie (§§ 6, 6 a ABV) rte Fassadenlinie (§ 6 b ABV) Figur3.3 Projizie Figur3.4 Vorspringende Gebäudeteile (§ 6 c ABV) ngende und unbedeutend rückspringende Figur3.5 Rückspri d ABV) Gebäudeteile (§ 6 Gebäudelänge, Gebäudebreite (§ 28 ABV) Figur4.1 und 4.2 Figur 5.1 Gesamthöhe (§ 281 PBG) höhe (§ 278 PBG) Figur 5.2 Fassaden Figur 5.3 Kniestockhöhe (§ 275 Abs. 5 PBG) Figur 5.4 Lichte Höhe (§ 304 PBG) e und Geschosszahl (§ 276 PBG) Figur 6.1 Geschoss Figur 6.2 Untergeschosse (§ 275 Abs. 3 PBG) hosse (§ 275 Abs. 2 PBG) Figur 6.3 Dachgesc Figur 6.4 Attikageschosse (§ 275 Abs. 4 PBG) Figur 7.1 Bebaubarer Bereich und Baubereich (§ 7 ABV) ände und Abstandsbereiche (§ 260 PBG) Figur 7.2–7.4 Abst Figur 7.5 Begriffe (§ 260 PBG / §§ 21–26 ABV) *UHQ]H * *UXQGDEVWDQG 0/ J HUIRUGHUOLFKHU*UHQ]DEVWDQG PDVVJHEHQGH *HElXGHOlQJH */ *UXQGOlQJHJHPlVV%DXRUGQXQJ J 0+ GLH5HJHOEHUEDXXQJ tand bei gestaffelten Fassaden (§§ 21–26 ABV) Figur 7.6 Grenzabs OlQJH PDVVJHEHQGH*HElXGH */ 0/ * * */ 0/ */ 0/ * */ 0/ * * * !* Figur 7.7 Grenzabstand eines komplizierten Baukörpers (§§ 21–26 ABV) $QQDKPHQ * DOOVHLWLJP */ P / 0/ */ 0/ 0 / 0 * * / * * 0 * / * * / / * */ 0/ tand eines abgerundeten Baukörpers Figur 7.8 Grenzabs (§§ 21–26 ABV) * 0/ 0/ */ 0/ * tand Figur 7.10 Grenzabstand Figur 7.9 Grenzabs nfolge Überschreitung infolge Mehrhöhe i ssigen Fassaden- über 12 m der zulä höhe (§ 260 PBG) (§ 270 Abs. 2 PBG) *UHQ]H *UHQ]H + : PP P PP P * PP P Figur 7.11 Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände (§§ 260 ff. PBG / §§ 21–26 ABV) *UHQ]*HElXGH:DOGXQG%DFKDEVWlQGH IR DOG UV J : WUH UH * FK Q] 0/ WOL H FK H * */ QG EV WD GD : DO 0/ * : HP J DO lV GD V 0/ WD QH QG QS VO OD LQ Q hEHUVFKQHLGXQJHQ LH */ QLFKW]XOlVVLJ %DXOLQLH *HZ * U 0/ 0/ * 0/ * */ 3% * QGV OLQLH 3%* 0/ EVWD ODQ lVV RQHQS HUD JHP l V 0/ nlänge (§ 260 PBG / § 27 ABV) Figur 7.12 Fassade ! PDVV JHEOLF )DVV KH DGHQ OlQJH PDVVJHEOLFKH )DVVDGHQOlQJH Figur 7.13 Fassadenhöhe mit Einfluss von Grenz- und Baulinienabstand (§§ 270 und 278 ff. PBG) 17 %DXOLQLHQDEVWDQG %DXOLQLHQHLQIOXVVEHUHLFKJHPlVV$EV ]% PD[ [ PDVVJHEHQGHV [ 7HUUDLQ *UHQ]H %O %O *UHQ]H %DXOLQLHQHLQIOXVVEHUHLFK PD[ PD[ %/ %/ %/ %O bare Grundstücksfläche (§ 259 PBG) Figur 8.1 Anrechen Figur 8.2 Ausnützungsziffer (§ 255 PBG) %HLVSLHO :RKQ]RQH: 9* '* 8* Pð DQUHFKHQEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH '* 9* Pð '* PD[Pð 9* Pð 9* Pð 8* 8* PD[Pð .HOOHU ]XOlVVLJPðDQUHFKHQEDUH ]XOlVVLJPðDQUHFKHQEDUH :RKQIOlFKH :RKQIOlFKHDXI9* '*XQG8*QLFKWDQUHFKHQEDU MHPD[PðLP'*XQG8* QLFKWDQUHFKHQEDU nziffer (§ 258 PBG) Figur 8.3 Baumasse Q RIIHQH*HElXGHWHLOH PDVVJHEHQGHV7HUUDL bare Gebäudefläche (§ 256 PBG) Figur 8.4 Anrechen Figur 9.1 Dachaufbauten (§ 292 PBG) / D[ P / EHL)ODFKGlFKHUQ / D[ P / Anhang 2 Verordnung schreibung der Begriffe über die nähere Um urechtlichen Institute und Inhalte der ba s- und Berechnungsweisen sowie über die Mes ordnung)1 (Allgemeine Bauver beschliesst: Der Regierungsrat
Art. 2 Gebäude
8 1 Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen. 2 Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens2 m2 überlagern.
Art. 5 Gewachsener Boden
Gewachsener Boden ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens.
Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden
a. innert eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist;
b. im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist. II. Die Arealüberbauungen (§ 69 PBG) 8 §§ 6 und 7. 6 1 Weitergeltung gemäss (OS 72, 60).
Art. 8 Messweise
Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen über die massgebliche Grundfläche für Nutzungsziffern. III. Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)
Die Ausnützungsziffer 5 (§ 255 Abs. 3 PBG) 8
Art. 9 Dach- und Untergeschosse
10 Dach- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG2 ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.
Art. 10 Nichtanrechenbare Nebenräume
8 Als nicht anrechenbar gelten:
a. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechen-2 baren Geschossfläche nicht übersteigen;
b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der anrechenbaren Geschossfläche;
c. verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu 10% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen.
2. Die Freiflächenziffer (§ 257 Abs. 3 PGB)
Art. 11 Anrechenbarkeit zur Spiel-, Ruhe- und Gartenfläche
Als Spiel-, Ruhe- und Gartenflächen anrechenbar gelten:
a. einfache Garten- und kleine Gerätehäuschen sowie überdeckte und seitlich mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze;
b. Spiel-, Ruhe- und Gartenanlagen auf Dachflächen, soweit sie mit der übrigen diesem Zwecke dienenden Fläche zusammenhängen und über einen freien Zugang verfügen.
Art. 12 Anrechenbare Bereiche der Wärmedämmung g zu berücksichtigen
Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile.
Als Witterungsbereich gilt der äussere Teil des offenen Raumes bis zu einer Tiefe, die der halben Raumhöhe entspricht. ktionsstärke der Fassade und des Dachs aufgrund 3 Wird die Konstru rösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass . 12
Art. 13 Aufteilung der Baumassenziffer
11 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für
a. Hauptgebäude,
b. besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG2 und
c. verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen.
Art. 22 B. Grundabstand
Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenzabstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.
Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschieden grosse Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herumzuschlagen.
Art. 25 III. Bei besonderen Gebäuden
8 Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG2 fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt. VI. Die Fassadenlänge (§ 260 PBG)
Art. 27 Begriff
Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als1,3 m aufweisen.
Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet. 9
Art. 28 Begriff
8 1 Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die senkrecht auf den Erdboden projizierte grösste, durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeumfassung umschreibt. Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite dieses Rechtecks. 2 Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG2 fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt. VIII. Mess- und Berechnungsweise (§§ 49, 255–260, 270, 275, 278–281 und 292 PBG) 8
Art. 29 Einzelheiten
Alle Höhenmasse werden im Lot gemessen.
Für andere Masse und Berechnungen enthalten die Skizzen im Anhang erläuternde Darstellungen zu den entsprechenden Vorschriften. 7 1 OS 46, 770 und GS V, 91. 2 LS 700.1.
In Kraft seit1. Juli 1978.
Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.
Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit1. Februar 1992 (OS 52, 48).
Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
Februar 1992 (OS 52, 48).
Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
Februar 1992 (OS 52, 48).
Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
Februar 1992 (OS 52, 48).
Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit1. Oktober 1992 (OS 52, 240).
Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit1. Oktober 1992 (OS 52, 240).
Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit1. Januar 2004 (OS 58, 250).
Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; ABl 2008, 1535). In Kraft seit1. Juli 2009. ss- und Berechnungsweisen Skizzen für die Me nd Baugesetz (PBG) gemäss Planungs- u n Bauverordnung (ABV) und der Allgemeine inen Bauverordnung Anhang zur Allgeme / 25. September 1991 vom 22. Juni 1977