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Beschluss des Regierungsrates über das Naturschutzreservat Dietikon
702.315 Beschluss des Regierungsrates über das Naturschutzreservat Dietikon (vom 25. September 1958) 1 I. Das Naturschutzreservat Dietikon wird nach dem diesem Be- schluss beigegebenen Plan begrenzt. II. Das Fangen und Töten von Tieren, das Pflücken und Ausgra- ben von Pflanzen, das Abkochen, das Lagern, das freie Laufenlassen von Hunden und Ablagerungen aller Art, insbesondere von Kehricht, sind verboten. Allfällige Rechte aus den Pachtverträgen mit der Ge- meinde Dietikon und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich sowie die besondere Regelung der Fischerei und der Jagd bleiben vor- behalten. III. Veröffentlichung im Amtsblatt 2 und in der Gesetzessammlung. 1. 1. 16 - 91 1
702.315 Naturschutzreservat Dietikon – RRB Zonenplan zum Beschluss des Regierungsrates über das Naturschutzreservat Dietikon vom 25. September 1958 2