Präambel
§ 34. 21 1 Die Festlegung der Gewässerschutzbereiche, Zuström- Gewässerbereiche sowie der Grundwasserschutzzonen und -areale richtet sich schutzbereiche nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. 2 Die Gewässerschutzbereiche A o und Au, die Zuströmbereiche Zo und Zu sowie die Grundwasserschutzareale werden von der Direktion nach Anhören der interessierten Gemeinden und die Grundwasserschutzzonen vom Gemeindevorstand festgelegt. 3 Die Direktion erstellt eine Grundwasserkarte, eine Gewässerschutzkarte und eine Erdwärmesondenkarte, die laufend den neuen Erkenntnissen anzupassen sind. § 35. 21 1 Die Eigentümer von Grundwasser- und Quellfassungen Grundwasserbeschaffen die für die Zonenausscheidung erforderlichen Grundlagen. schutzzonen Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeindevorstand die a. Festsetzung erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften. Mit Zustimmung der Direktion kann die Behörde der Standortgemeinde die Grundwasserschutzzonen für Anlagen einer anderen Gemeinde festsetzen. In diesem Falle steht der Standortgemeinde für die Zonenausscheidung das Rückgriffsrecht auf die interessierte Gemeinde oder den betreffenden Anlageeigentümer zu. 2 Die Pläne der Grundwasserschutzzonen und die Schutzvorschriften sind der Direktion nach deren Festsetzung zur Genehmigung einzureichen. 3 Die Direktion kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen. 4 Versäumen die Pflichtigen die rechtzeitige Ausscheidung der Schutzzonen oder genügt die getroffene Ausscheidung nicht, kann die Direktion nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Fassungseigentümers die nötigen Untersuchungen durchführen und die Schutzzonen von sich aus festsetzen, sofern dafür ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. 5 Gefährdet ein Vorhaben eine Grund- oder Quellwasserfassung, für die noch keine Schutzzone besteht, kann bei der Direktion um ein auf längstens zwei Jahre befristetes Verbot gegen Vorkehren nachgesucht werden, welche die Verwirklichung der Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten. § 36. 21 1 Die Schutzzonen sind in einen Fassungsbereich sowie in b. Schutzeine engere und eine weitere Schutzzone zu unterteilen. Die Schutz- vorschriften vorschriften richten sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. 2 Der Gemeindevorstand ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an. Die Direktion erlässt die notwendigen Richtlinien. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden. § 37. 1 Die Direktion setzt nach Anhören der interessierten Grundwasser- Gemeinden Areale fest, die für die künftige Nutzung und die künftige schutzareale künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung sind, und ordnet nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse die im Einzelnen erforderlichen Schutzmassnahmen an. Gemeinden und öffentliche Wasserversorgungen sind berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden. 2 In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt, Materialentnahmen vorgenommen oder Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- oder Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. § 38. 21 1 Die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen Kantonale mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf einer kantonalen Bewil- Bewilligung ligung. 2 Der Regierungsrat kann für untergeordnete Fälle Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen und Meldepflichten einführen. § 39. 1 Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Bekannt- Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach machung und ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie Parteirechte den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen. 25 2 Wer durch die Festsetzung der Gewässerschutzbereiche A und o Au oder der Zuströmbereiche Zo und Zu in seinen Rechten betroffen ist, kann im Bewilligungsverfahren den Beweis erbringen, dass die vorgenommene Abgrenzung der Bereiche den hydrogeologischen Verhältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird. § 40. 1 Die bei der Festsetzung von Schutzzonen und Schutz- Kostentragung arealen erwachsenden Kosten sind von den an der Ausscheidung Interessierten zu tragen. 2 Bei vorsorglichen Ausscheidungen kann die Direktion die Kosten auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abwälzen. § 41. 1 Die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material Materialbedarf einer kantonalen Bewilligung. Dafür wird eine einmalige oder entnahme wiederkehrende Gebühr erhoben. 2 Über nutzbarem Grundwasser ist eine schützende Materialschicht zu belassen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Im Bewilligungsverfahren sind Massnahmen zur angemessenen Wiederherstellung der Landschaft, in der Regel durch Auffüllung, anzuordnen. VI. Beiträge und Gebühren § 42. 13 1 Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Mehrwerts- Bau öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, beiträge haben der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten. a. Leistungspflicht 2 Der einzelne Beitrag darf höchstens auf die Hälfte des Mehrwertes der Liegenschaft, bei Befreiung von besonderen Lasten höchstens auf deren halben Wert angesetzt werden. § 43. 1 Die Beiträge werden in dem für den Bezug von Mehrwerts- b. Verfahren beiträgen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten vorgeschriebenen Verfahren erhoben. 2 Hat der Grundeigentümer für die Ausführung der Anlagen Rechte abzutreten, so wird die ihm zu leistende Entschädigung mit dem Mehrwertsbeitrag verrechnet. 3 Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Anlage Eigentümer des Grundstücks ist, für das die Beitragspflicht besteht. § 44. 1 Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in c. Fälligkeit der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen. 2 Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ablaufes der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für neue erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften zu verzinsen. Fallen die Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung widerrufen. § 45. 15 1 Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfall- Gebühren beseitigungsanlagen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren. 2 Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung. § 45 a. 23 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem an- Kostenbeteilideren Gemeinwesen, das aus einer Gewässerschutzmassnahme einen gungen von Gemeinwesen besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eigener Schutzmassnahmen. VII. Staatsbeiträge § 46. 1 Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann der Förderung Kanton a. Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten des Gewässerschutzes fördern, b. Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung bis zu 75% der anrechenbaren Kosten subventionieren. 2 Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risikogarantien oder Bürgschaften gewährt werden. §§ 47–50. 18 § 51. 1 Der Regierungsrat kann private Unternehmungen zur Öffentlich- Erstellung und zum Betrieb von Anlagen im Sinne von § 46 als öffent- erklärung liche Unternehmungen erklären, insbesondere wenn sie einem grösseren Personenkreis dienen sollen. 2 Dem Bauherrn stehen die den öffentlichen Unternehmungen durch die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten eingeräumten Rechte zu. 17 VIII. Schlussbestimmungen § 52. 25 1 Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutz- Rechtsschutz gesetzes vom 24. Januar 1991 und dieses Gesetzes ergehen, können a. Rekursinstanz mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. § 52 a. 24 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer b. Behördenkantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige beschwerde Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. § 53. 1 Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende Straf- Erlasse und gestützt darauf ergangene Verfügungen verstösst, wird un- bestimmung ter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Gewässerschutzgebung 9 des Bundes mit Busse bis Fr. 50 000 bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. 19 2 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen gelten die entsprechenden Vorschriften der Gewässerschutzgebung 9 des Bundes. 4 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden, im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu. 5 Strafurteile sind der Baudirektion mitzuteilen. § 54. Die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestim- Aufhebung mungen früherer Gesetze werden aufgehoben, insbesondere: . . . bisherigen Rechts § 55. Das Gesetz über die Gewässer und den Gewässerschutz Änderung (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901 / 2. Juli 1967 wird wie folgt ge- bisherigen ändert: . . . 11 Rechts a. Wassergesetz § 56. § 194 lit. f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen b. EG zum ZGB Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt geändert: . . . 11 § 57. 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes Vollzug erforderlichen Vorschriften 5 . 2 Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen abschliessen. § 58. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- Inkrafttreten men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 10 . Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 15. März 2004 (OS 59, 495) Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des geänderten § 46 eingereicht werden, gilt das bisherige Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.