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711.1

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 21
(EG GSchG)

(vom 8. Dezember 1974)1

Präambel

§ 34. 21 1 Die Festlegung der Gewässerschutzbereiche, Zuström- Gewässerbereiche sowie der Grundwasserschutzzonen und -areale richtet sich schutzbereiche nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. 2 Die Gewässerschutzbereiche A o und Au, die Zuströmbereiche Zo und Zu sowie die Grundwasserschutzareale werden von der Direktion nach Anhören der interessierten Gemeinden und die Grundwasserschutzzonen vom Gemeindevorstand 26 festgelegt. 3 Die Direktion erstellt eine Grundwasserkarte, eine Gewässerschutzkarte und eine Erdwärmesondenkarte, die laufend den neuen Erkenntnissen anzupassen sind. § 35. 21 1 Die Eigentümer von Grundwasser- und Quellfassungen Grundwasserbeschaffen die für die Zonenausscheidung erforderlichen Grundlagen. schutzzonen Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeindevorstand 26 die a. Festsetzung erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften. Mit Zustimmung der Direktion kann die Behörde der Standortgemeinde die Grundwasserschutzzonen für Anlagen einer anderen Gemeinde festsetzen. In diesem Falle steht der Standortgemeinde für die Zonenausscheidung das Rückgriffsrecht auf die interessierte Gemeinde oder den betreffenden Anlageeigentümer zu. 2 Die Pläne der Grundwasserschutzzonen und die Schutzvorschriften sind der Direktion nach deren Festsetzung zur Genehmigung einzureichen. 3 Die Direktion kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen. 4 Versäumen die Pflichtigen die rechtzeitige Ausscheidung der Schutzzonen oder genügt die getroffene Ausscheidung nicht, kann die Direktion nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Fassungseigentümers die nötigen Untersuchungen durchführen und die Schutzzonen von sich aus festsetzen, sofern dafür ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. 5 Gefährdet ein Vorhaben eine Grund- oder Quellwasserfassung, für die noch keine Schutzzone besteht, kann bei der Direktion um ein auf längstens zwei Jahre befristetes Verbot gegen Vorkehren nachgesucht werden, welche die Verwirklichung der Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten. § 36. 21 1 Die Schutzzonen sind in einen Fassungsbereich sowie in b. Schutzeine engere und eine weitere Schutzzone zu unterteilen. Die Schutz- vorschriften vorschriften richten sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. 2 Der Gemeindevorstand 26 ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an. Die Direktion erlässt die notwendigen Richtlinien. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden. § 37. 1 Die Direktion 21 setzt nach Anhören der interessierten Grundwasser- Gemeinden Areale fest, die für die künftige Nutzung und die künftige schutzareale künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung sind, und ordnet nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse die im Einzelnen erforderlichen Schutzmassnahmen an. Gemeinden und öffentliche Wasserversorgungen sind berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden. 2 In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt, Materialentnahmen vorgenommen oder Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- oder Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. § 38. 21 1 Die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen Kantonale mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf einer kantonalen Bewil- Bewilligung ligung. 2 Der Regierungsrat kann für untergeordnete Fälle Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen und Meldepflichten einführen. § 39. 1 Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Bekannt- Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach machung und ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie Parteirechte den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen. 25 2 Wer durch die Festsetzung der Gewässerschutzbereiche A und o Au oder der Zuströmbereiche Zo und Zu in seinen Rechten betroffen ist, kann im Bewilligungsverfahren den Beweis erbringen, dass die vorgenommene Abgrenzung der Bereiche den hydrogeologischen Verhältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird. § 40. 1 Die bei der Festsetzung von Schutzzonen und Schutz- Kostentragung arealen erwachsenden Kosten sind von den an der Ausscheidung Interessierten zu tragen. 2 Bei vorsorglichen Ausscheidungen kann die Direktion 21 die Kosten auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abwälzen. § 41. 1 Die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material Materialbedarf einer kantonalen Bewilligung. Dafür wird eine einmalige oder entnahme wiederkehrende Gebühr erhoben. 2 Über nutzbarem Grundwasser ist eine schützende Materialschicht zu belassen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Im Bewilligungsverfahren sind Massnahmen zur angemessenen Wiederherstellung der Landschaft, in der Regel durch Auffüllung, anzuordnen. VI. Beiträge und Gebühren § 42. 13 1 Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Mehrwerts- Bau öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, beiträge haben der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten. a. Leistungspflicht 2 Der einzelne Beitrag darf höchstens auf die Hälfte des Mehrwertes der Liegenschaft, bei Befreiung von besonderen Lasten höchstens auf deren halben Wert angesetzt werden. § 43. 1 Die Beiträge werden in dem für den Bezug von Mehrwerts- b. Verfahren beiträgen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten 6 vorgeschriebenen Verfahren erhoben. 2 Hat der Grundeigentümer für die Ausführung der Anlagen Rechte abzutreten, so wird die ihm zu leistende Entschädigung mit dem Mehrwertsbeitrag verrechnet. 3 Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Anlage Eigentümer des Grundstücks ist, für das die Beitragspflicht besteht. § 44. 1 Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in c. Fälligkeit der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen. 2 Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ablaufes der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für neue erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften zu verzinsen. Fallen die Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung widerrufen. § 45. 15 1 Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfall- Gebühren beseitigungsanlagen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren. 2 Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung. § 45 a. 23 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem an- Kostenbeteilideren Gemeinwesen, das aus einer Gewässerschutzmassnahme einen gungen von Gemeinwesen besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eigener Schutzmassnahmen. VII. Staatsbeiträge § 46. 1 Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann der Förderung Kanton 21 a. Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten des Gewässerschutzes fördern, b. Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung bis zu 75% der anrechenbaren Kosten subventionieren. 2 Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risikogarantien oder Bürgschaften gewährt werden. §§ 47–50. 18 § 51. 1 Der Regierungsrat kann private Unternehmungen zur Öffentlich- Erstellung und zum Betrieb von Anlagen im Sinne von § 46 als öffent- erklärung liche Unternehmungen erklären, insbesondere wenn sie einem grösseren Personenkreis dienen sollen. 2 Dem Bauherrn stehen die den öffentlichen Unternehmungen durch die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten 6 eingeräumten Rechte zu. 17 VIII. Schlussbestimmungen § 52. 25 1 Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutz- Rechtsschutz gesetzes vom 24. Januar 1991 8 und dieses Gesetzes ergehen, können a. Rekursinstanz mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. § 52 a. 24 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer b. Behördenkantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige beschwerde Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. § 53. 1 Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende Straf- Erlasse und gestützt darauf ergangene Verfügungen verstösst, wird un- bestimmung ter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches 7 und der Gewässerschutzgebung 9 des Bundes mit Busse bis Fr. 50 000 bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. 19 2 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen gelten die entsprechenden Vorschriften der Gewässerschutzgebung 9 des Bundes. 4 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden, im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu. 5 Strafurteile sind der Baudirektion mitzuteilen. § 54. Die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestim- Aufhebung mungen früherer Gesetze werden aufgehoben, insbesondere: . . . 11 bisherigen Rechts § 55. Das Gesetz über die Gewässer und den Gewässerschutz Änderung (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901 / 2. Juli 1967 wird wie folgt ge- bisherigen ändert: . . . 11 Rechts a. Wassergesetz § 56. § 194 lit. f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen b. EG zum ZGB Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt geändert: . . . 11 § 57. 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes Vollzug erforderlichen Vorschriften 5 . 2 Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen abschliessen. § 58. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- Inkrafttreten men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch den Bundesrat 12 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 10 . Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 15. März 2004 (OS 59, 495) Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des geänderten § 46 eingereicht werden, gilt das bisherige Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

I. Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz 9 die Reinheit des Wassers zu erhalten und zu verbessern. 15

Zum Schutz der ober- und unterirdischen natürlichen und künstlich geschaffenen öffentlichen und privaten Gewässer sind diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die geboten sind, um bestehende Verunreinigungen zu bekämpfen, neue schädliche Vorkehren zu verhindern und Gefährdungen vorsorglich zu beheben.

Dem öffentlichrechtlichen Schutz wird auch die mengenmässige Erhaltung des Wassers unterstellt.

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Art. 2 Aufgaben a. Regierungsrat 21

Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.

Er trifft die ihm durch die Rechtsordnung vorbehaltenen Entscheide.

Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz erforderlich sind (Bewilligungen, Genehmigungen usw.).

Art. 3 b. Direktion

21 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) erfüllt folgende Aufgaben:

  1. a. Sie trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden.

  2. b. Sie überwacht und koordiniert die örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforderlichen Massnahmen.

  3. c. Sie erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien zum Vollzug dieses Gesetzes.

  4. d. Sie überwacht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons auferlegten Verpflichtungen. lle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre der Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerigt, die erforderlichen Massnahmen, sofern en dies gebieten. Die Kosten sind von der Ge- e auf den Pflichtigen Rückgriff nehmen kann. ssständen und drohender Gefahr die nötigen Massdie Gefährdung Verantwortlichen die rechten Mittel fehlen. Die Kosten werden den Ver- . einden in Angelegenheiten des Gewässerschutzes. ufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne ng. Gewässerschutzlaboratorium, das die systema- und biologischen Untersuchungen der Gewäsnflussenden Einwirkungen sowie gezielte Unonderen Verhältnissen und Vorkommnissen

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Art. 6

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Art. 7 c. Gemeinden 21

Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen.

Sie sind insbesondere zuständig für

  1. a. den Erlass der zur Verwirklichung des Sanierungsplanes nötigen Verfügungen gegenüber den Inhabern bestehender Einleitungen und Versickerungen,

  2. b. die Festlegung von Grundwasserschutzzonen im Sinne der §§ 34 ff.,

  3. c. die Abnahme von Gewässerschutzeinrichtungen einschliesslich Tankanlagen und Gebindelager im Rahmen der Baukontrolle,

  4. d. die Kontrolle des ordnungsgemässen Betriebes und Unterhalts von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz der Gewässer,

  5. e. 15 den Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebührenverordnungen.

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Art. 8 Bewilligungspflicht

Wer Vorkehren treffen will, welche die Güte des Wassers beeinträchtigen oder die Wassermenge eines Gewässers verändern könnten, hat eine kantonale Bewilligung einzuholen. Der Regierungsrat legt durch Verordnung 5 die Zuständigkeiten fest. Er kann die Befugnis zur Erteilung bestimmter Bewilligungen den Gemeinden übertragen.

Bewilligungen sind mit den im Interesse des Gewässerschutzes gebotenen Bedingungen und Auflagen zu versehen. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.

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Art. 9 Ersatzvornahme

Sind Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, ist die Schaffung oder Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes innert angemessener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme zulasten des Pflichtigen anzuordnen.

Massnahmen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden, sind auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.

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Art. 10

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Art. 11 Unmittelbarer Zwang

Zur Behebung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatzvornahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen, Wohn- oder Bewerbungsverbot usw., zu verfügen. Solche Zwangsmassnahmen sind auf die Dauer der Verunreinigung oder der Gefährdung zu beschränken. Allfällige Kosten sind von den für die Verunreinigung oder Gefährdung Verantwortlichen zu tragen.

Art. 12 Enteignung

Soweit dem Bau und Betrieb öffentlicher Anlagen im Sinne dieses Gesetzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht gewähren. Massgebend ist die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten 6 .

Art. 13 Sicherheitsleistung 2 Die Direktion 21

Die Direktion 21 kann die Bewilligung für Vorkehren, welche die Gewässer gefährden, von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die Kosten von Schadenfällen abhängig machen. Im Übrigen kann der Pflichtige auch zu angemessener Sicherheitsleistung verhalten werden, wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismässig hohen Kosten zu rechnen ist. kann nach erfolgter Androhung anordnen, dass en Mittel zur Schaffung des vorschriftsgemässen Zuen sind, wenn der Bewilligungsinhaber innert der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Reinigung der Abwässer

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Art. 14 Genereller Entwässerungsplan

21 1 Die Gemeinden erstellen für das Gemeindegebiet einen Generellen Entwässerungsplan, welcher der Genehmigung der Direktion bedarf. 2 Der Generelle Entwässerungsplan ist laufend nachzuführen. 3 Öffentliche und private Abwasseranlagen sind in Übereinstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan zu erstellen.

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Art. 15 Baupflicht und Unterhalt

Die Gemeinden haben zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines zeitgemässen Gewässerschutzes und nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben. Die Direktion 21 kann säumige Gemeinden zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.

Sache der Gemeinde ist die Erstellung von Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb des im Generellen Entwässerungsplan abgegrenzten Gebietes, wenn diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere öffentliche Interessen vorliegen. 21

Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke, erstellt werden. Die Nebenleitungen sind mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen.

Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerblicher Abwässer sind Sache der Betriebsinhaber.

Massnahmen am öffentlichen Kanalisationsnetz, die qualitative oder quantitative Veränderungen bestehender oder neuer Abwassereinleitungen in ein Oberflächengewässer zur Folge haben, sowie Massnahmen an Abwasserreinigungsanlagen, die Reinigungs- und Schlammbehandlungsprozesse oder die anfallenden Rückstände beeinflussen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion 21 . 16

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Art. 16 Mitbenützung

Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung oder Reinigung von Abwässern dienen, können verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten.

Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Schätzungsverfahren nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten 6 befunden. Der Mitbenützer kann in diesem Verfahren die sofortige Abtretung der erforderlichen Rechte verlangen. Er hat in diesem Fall auf Verlangen des Abtretungspflichtigen eine von der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit zu leisten. Bei besonders schlechter wirtschaftlicher Lage des Mitbenützers leistet die Gemeinde dem Abtretungspflichtigen diese Sicherheit, wobei die Entschädigungspflicht beim Mitbenützer verbleibt.

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Art. 17 Anschlussbewilligung

Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen.

Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dürfen. Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisationen nach den Anordnungen der Direktion 21 auf Kosten des Verursachers vorzubehandeln.

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Art. 18 Kanalisationsverordnungen

Die Gemeinden regeln das Kanalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnungen, die der Genehmigung durch die Direktion 21 bedürfen.

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Art. 19 Anhörung zu Baubewilligungen

Vor Erteilung einer Baubewilligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation angeschlossen werden oder von denen keine Abwässer anfallen, muss die Direktion 21 angehört werden.

Art. 20 Andere Arten der Abwasserbeseitigung

Jede andere Art der Abwasserbeseitigung als der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen bedarf der Bewilligung der Direktion 21 .

Bei Bauten und Anlagen, die aus zwingenden Gründen nicht an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen angeschlossen werden können oder für deren Abwässer die zentrale Reinigung nicht geeignet ist, ordnet die Direktion 21 die besondere Art der Behandlung an.

Die Direktion 21 oder der Gemeindevorstand 26 kann anordnen, dass private Einzel- oder Gruppenreinigungsanlagen auf Kosten der Eigentümer durch Organe der kantonalen oder Gemeindefachstellen betrieben und kontrolliert werden.

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Art. 21 Sanierungspläne im Allgemeinen

Der Staat und die Gemeinden erstellen Sanierungspläne im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz 9 .

Die Sanierungspläne legen die Art und die zeitliche Folge der wesentlichen Sanierungsmassnahmen fest.

Die Sanierungspläne dienen den kantonalen und kommunalen Gewässerschutzorganen als Richtlinie für die Anordnung öffentlicher und privater Massnahmen zur Verbesserung der Abwasserverhältnisse. Sie sind für die Grund- und Anlageeigentümer nicht bindend.

Die Direktion 21 kann Termine, die in Sanierungsplänen festgelegt sind, verbindlich erklären, allenfalls vorverlegen sowie schärfere Massnahmen anordnen, wenn Missstände dies erfordern. Sie kann kleinere Änderungen oder Berichtigungen an Sanierungsplänen nach Anhören der Gemeinde selbst vornehmen.

Art. 22 Sanierungspläne der Gemeinden Ordentliche Schadendienste Betriebswehren Pflichten Eigentumseingriffe Kostentragung

Die Sanierungspläne der Gemeinden haben die von den Gemeinden wie die von den privaten Grund- oder Anlageeigentümern zu sanierenden Gebiete, Bauten und Anlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz 9 zu enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Direktion 21 .

Die Gemeinden treffen für die Verwirklichung ihrer Sanierungspläne rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. In den Sanierungsplänen enthaltene Verbesserungen privater Anlagen werden von den Gemeinden angeordnet, auch wenn die Sanierungsmassnahme die Bewilligung durch eine kantonale Stelle erfordert; die Kosten tragen die Grund- und Anlageneigentümer. §§ 23–28. 14 IV. Schadendienste, insbesondere Ölwehr § 29. 1 Um Gefährdungen und Verunreinigungen von Gewässern bei Schadensfällen zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben, werden Schadendienste geschaffen. 2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und den Einsatz der Schadendienste durch Verordnung 5 . Im Übrigen organisieren sich die Schadendienste nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse selbst. § 30. Für Autobahnen, Bahnanlagen, Flugplätze, Grosstankanlagen, Fabrikbetriebe usw. kann die Direktion 21 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder Betriebsleitungen besondere Regelungen treffen. § 31. 1 Schadensfälle sind unverzüglich dem nächsten Polizeiposten zu melden, dem die Alarmierung gemäss örtlichem Alarmplan obliegt. 2 Der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. § 32. Die Organe des Schadendienstes und der Verursacher sind berechtigt, zur Schadenverhütung nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen. § 33. 1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Massnahmen.

V. Grundwasserschutz