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Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel

724.321 · Zürich Gesetzessammlung

Du 14 nov. 1929

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/ls/724-321/de/beschluss-des-regierungsrates-uber-die-bestatigung-der-zustimmung-des-kantons-zurich-zum-vertrag-zwischen-den-kantonen-zurich-schwyz-und-zug-einerseits-und-den-schweizerischen-bundesbahnen-anderseits-uber-die-ausnutzung-der-wasserkrafte-der-sihl-beim-etzel-etzelwerkkonzession

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Législation Zurich
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724.321

Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

(vom 14. November 1929)1

Footnotes

  1. [1] OS 40, 1384 und GS V, 526.

Präambel

Der Regierungsrat bestätigt den von ihm am2. August 1919 erstmalig genehmigten Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) vom Jahre 19192 unter folgenden Bedingungen:1. 1 Die Minimalwassermenge der Sihl beim Eintritt in den Kan-

Footnotes

  1. [2] LS 724.32.

Art. 1 ton Zürich oberhalb Hütten gemäss zession2 bedeutet nicht eine destmass. Dieses Mindestmass mum trotzdem unterschritten w Unterschreitung bis zu einer fangene Stunde ebenfalls Fr. halbjährlich auf den 30. Juni

Abs. 2 der Etzelwerkkonn Mittelwert, sondern das absolute Minmuss innegehalten werden. welcher dieses vorgeschriebene Mini- 2 Für diejenige Zeit, während ird, kann der Kanton Zürich für die Stunde Fr. 500 und für jede weitere ange- 500 Entschädigung verlangen, zahlbar und 31. Dezember. en bezüglich Nichtbelieferung mit 3 Vorbehalten bleibt im übrig 65 lit. c des Bundesgesetzes über die Wasser die Anwendung von Art. te vom 22. Dezember 19163 . Nutzbarmachung der Wasserkräf ers sind die Ergebnisse (Abfluss-2. 1 Für die Messung des Wass der von den Schweizerischen Bun- mengenkurve und Wasserstände) b Hütten zu errichtenden Wassermess- desbahnen an der Sihl oberhal usgebauter Flussstrecke) massgebend. station (mit zum Messprofil a g dieser Wassermessstation unterliegen Pläne über Lage und Ausbildun srates des Kantons Zürich. Kosten der Genehmigung des Regierung b derselben gehen zulasten der Schwei- für Bau, Unterhalt und Betrie zerischen Bundesbahnen. ntons Zürich ist jederzeit der Zutritt 2 Den Aufsichtsorganen des Ka rolle gestattet. zu den Anlagen und deren Kont ellung des Wasserabflusses werden 3 Die Limnigraphen zur Festst n Bundesbahnen und nach gegenseiti- auf Kosten der Schweizerische rter der Schweizerischen Bundesbah- ger Vereinbarung von einem Wä direktion des Kantons Zürich bedient. nen und einem solchen der Bau erstellen, nachdem gemäss Art. 8 der Die Wassermessstation ist zu zession von den Schweizerischen Bun- Etzelwerkkonzession2 die Kon , sie ist nötigenfalls vom Eidgenös- desbahnen als angenommen gilt aft zu eichen. sischen Amt für Wasserwirtsch s Zürich dürfen an Tagen, an3. Ohne Zustimmung des Kanton n Abfluss von über 300 m 3 /sek. oder an denen die Sihl in Zürich eine zu errichtenden Wassermessstation einen der gemäss Ziff. 2 bei Hütten . aufweist, allfällige Abflussöffnungen des Abfluss von über 200 m 3 /sek ote 892,60 nicht geöffnet werden. Im Stausees unter Überlaufhöhe K enung ein unvermitteltes Anschwellen übrigen soll durch deren Bedi rbehalten bleibt die Aufstellung weiterer der Sihl vermieden werden. Vo regulierung im Plangenehmigungsver- Bestimmungen über die Stausee fahren. tand aus gesundheitlichen oder fluss- 4. 1 Sollte bei Niederwassers se eine Spülung des Sihlbettes auf dem polizeilichen Gründen zeitwei der zürcherischen Verleihungsbehörde Gebiet des Kantons Zürich von den, haben die Schweizerischen Bundes- als unerlässlich erachtet wer ssermenge der Sihl bei deren Eintritt bahnen aus dem Stausee die Wa Hütten ohne Entschädigung während in den Kanton Zürich oberhalb auf 10 m 3 /sek. zu erhöhen. einer Dauer von zwölf Stunden s Zürich bleibt vorbehalten, anzuwei- 2 Der Baudirektion des Kanton entsprechenden höheren Wasserquantums sen, dass unter Abgabe eines t werde. die Dauer der Spülung verkürz s Recht, das Wasser aus dem Ein- 5. Die Konzession gibt nur da der Staumauer in der Schlagen dem Stau- zugsgebiet der Sihl oberhalb n. Das Wasser im Einzugsgebiet von Alp see des Etzelwerkes zuzuleite bis anhin der Sihl und damit dem Kan- und Biber ist ungehindert wie en. ton Zürich zufliessen zu lass tigen Zustandes des Sihlbettes auf 6. 1 Zur Feststellung des heu r Kanton Zürich auf Kosten der Schwei- zürcherischem Gebiet nimmt de - und Querprofile auf und kontrol- zerischen Bundesbahnen Längen liert sie periodisch nach. ränderungen des Sihlbettes zeigen, die 2 Sollten sich nachteilige Ve zelwerkes zurückzuführen sind, so haben auf Anlage und Betrieb des Et nen für allfällige Kosten der Anpas- die Schweizerischen Bundesbah ten Unterhaltes aufzukommen. sungsarbeiten und des vermehr 7. Art. 7 der Etzelwerkkonzession2 bezieht sich auf alle Bauten. Im Plangenehmigungsverfahren müssen Einsprachen technischer Art entgegengenommen werden, z. B. Forderung von Bauten und Einrichtungen, die der Kanton als notwendig erachtet und die in den Plänen nicht vorgesehen sind. 8. Sollte durch den Sihlwasserentzug Wasserstand und Ergiebigkeit der Grundwasserströme des Sihl- und Limmattales zurückgehen, haben die Schweizerischen Bundesbahnen auf Verlangen der Zürcher Verleihungsbehörde alle gerechtfertigten Vorkehren zur Erhaltung des Grundwassers zu treffen, äusserstenfalls für geeigneten Ersatz zu sorgen. 9. 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Eigentümer zürcherischer Wasserwerke an der Sihl für die in ihren Werken durch das veränderte Flussregime im Rahmen ihrer bisherigen Wasserrechte allfällig entstehenden Nachteile zu entschädigen. Auf deren Verlangen ist der Kraftausfall in deren Werken durch elektrische Ersatzkraft zu ersetzen. Diese Kraftlieferung hat auf Verlangen des Regierungsrates durch Vermittlung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zu erfolgen, soweit diese hiezu imstande sind und sofern sie bereit sind, die Verrechnung der Energie an die Schweizerischen Bundesbahnen aufgrund ihrer normalen Tarife und nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung vorzunehmen. 2 Kraftgewinn, der aus der gemäss Art. 1 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession2 vorgeschriebenen Dotation der Sihl gegenüber dem früheren Zustand entsteht, darf den Wasserwerken an der Sihl nur soweit angerechnet werden, als ein Kraftausfall zu ersetzen ist, und zwar ohne Geltendmachung allfällig besseren Wertes der Kraft unter den neuen Verhältnissen. 10. Dem Sihltal darf ohne Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Zürich durch das Etzelwerk Wasser erst entzogen werden, nachdem mit den zürcherischen Wasserwerken an der Sihl bezüglich deren Entschädigungsforderungen entweder eine gütliche Verständigung stattgefunden hat oder das Enteignungsverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt ist. 11. Dem Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt das Recht gewahrt, auch nach Inkrafttreten der Etzelwerkkonzession bis zur Einleitung des Enteignungsverfahrens kleinere Änderungen an bestehenden Wasserkraftanlagen an der Sihl, wie Änderungen in Verbindung mit Unterhaltsarbeiten zwecks Anpassung an Betriebsverhältnisse usw., zu bewilligen, wobei eine Erschwerung der in Ziff. 9 vorgesehenen Verpflichtungen nicht eintreten soll. sbahnen verzichten auf Einspra- 12. Die Schweizerischen Bunde he bei einer Regulierung des Zürich- che und Entschädigungsansprüc auf Kote 409,50 (R. P. N. 376,86). sees und einer Winterstauung sbahnen haben die Kosten der zur 13. Die Schweizerischen Bunde an der Limmat in Zürich vorgenomme- Verbesserung des Seeabflusses oweit sie durch die infolge Zuleitung nen Umbauten zu übernehmen, s lwerk im Zürichsee veränderten Ver- der Sihlabwasser aus dem Etze hältnisse bedingt sind. n Bundesbahnen zur Lieferung der 14. Sofern die Schweizerische ssion2 vorgesehenen Selbstkostenkraft in Art. 16 der Etzelwerkkonze von dritter Seite beschaffen, sollen diese im Kanton Schwyz diese Kraft cherischen Regierungsrates die Elektri- Dritten auf Verlangen des zür h sein, sofern ihnen die Lieferung tech- zitätswerke des Kantons Züric sie bereit sind, die Energie an die Schwei- nisch möglich ist und sofern nd ihrer normalen Tarife und nach den zerischen Bundesbahnen aufgru gung zu verrechnen. Grundsätzen der Meistbegünsti sbahnen haben die Einrichtungen, 15. Die Schweizerischen Bunde zinses benötigt werden, auf ihre Kosten die zur Berechnung des Wasser und zu bedienen. Sie haben dem Kanton zu erstellen, zu unterhalten zur Berechnung des Wasserzinses zur Zürich jeweils alles Material Vornahme von Beobachtungen und Mes- Verfügung zu stellen und die anlagen zu gestatten. sungen bei oder in ihren Werk erkkonzession2 ist dahin auszulegen, 16. Art. 14 lit. b der Etzelw asserzinses eine Herabsetzung des- dass bei der Berechnung des W des Bundesgesetzes über die Nutzbar- selben gemäss Art. 49 Abs. 2 cht stattfindet. machung der Wasserkräfte3 ni m Sinne von Art. 13 und 14 der 17. Unter Betriebseröffnung i Zeitpunkt zu verstehen, wo die dauernde Etzelwerkkonzession2 ist der tens aber, wenn der Stau des Sees die Energieabgabe beginnt, spätes Kote 881 erreicht hat. g des Werkes sind die Ausführungs- 18. Nach der Betriebseröffnun sche Gutachten und die Berichte über pläne, geologische und techni che Beobachtungen und Ergebnisse dem technische und wissenschaftli ren einzureichen. Regierungsrat in drei Exempla as Recht auf Erneuerung der Kon- 19. 1 Die Bestimmungen über d den Rückkauf der Wasserwerkanlagen zession und den Verzicht auf eizerischen Bundesbahnen oder einer gelten nur gegenüber den Schw der Schweizerischen Bundesbahnen über- Gesellschaft, die den Betrieb inem andern Rechtsnachfolger, Mit- oder nimmt, aber nicht gegenüber e Unterkonzessionär. 2 Wenn infolge Verzicht seitens der Schweizerischen Bundesbahnen beziehungsweise der oben erwähnten Gesellschaft oder durch Verwirkung die Konzession erlischt, oder wenn sie nach Ablauf der fünfzigjährigen Dauer nicht mehr erneuert wird, so tritt der Heimfall des ganzen Werkes ein, wobei nach Art. 67 und 68 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163 vorzugehen ist. 20. Für die Planauflage im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte3 und das weitere Verfahren ist für das Gebiet des Kantons Zürich die Vollziehungsverordnung des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Verleihungs- und Planauflageverfahren) vom 23. März 1929 massgebend. 21. Den Organen der Zürcher Verleihungsbehörde ist der Zutritt zu den Werkanlagen während des Baues und des Betriebes jederzeit gestattet. 22. 1 Durch diese Bedingungen soll Art. 11 der Etzelwerkkonzession keine einschränkende Auslegung oder eine Abgrenzung auf die angeführten Fälle erfahren. 2 Die Worte «oder am öffentlichen Grund» im ersten Satz von Art. 11 der Etzelwerkkonzession sind als gleichbedeutend anzusehen wie «öffentliches Eigentum». 23. 1 Art. 22 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession2 soll gegenüber dem in Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte3 aufgestellten dispositiven Rechte keine Änderung schaffen, mit andern Worten, der Spruchbereich des Bundesgesetzes3 soll gegenüber Art. 71 keine Einschränkung erfahren. 2 Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung dieser Bedingungen werden gemäss Art. 22 der Etzelwerkkonzession2 erledigt.

Footnotes

  1. [3] SR 721.80. 1. 1. 16 - 91 5