732.1
Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz)
(vom 19. Juni 1983)1
Art. 1 Rechtsform
Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
13 1 Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet der Stadt Zürich. 2 Sie leisten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie. 3 Sie tragen aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen. 4 Sie können im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung vorhandener Potenziale an Abwärme und Umweltwärme beitragen.
Art. 3 Kaufmännische Führung
8 Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Sie streben einen angemessenen Gewinn an.
Art. 3a7 Gewinnverwendung
Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen Anteil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.
Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.
Art. 4 Energiesparen
Die EKZ fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den sparsamen Umgang mit Energie. Sie erlassen hierüber Richtlinien.
Art. 4a12 Klimaziele und Versorgungssicherheit
Die EKZ tragen dazu bei, die Klimaziele zu erreichen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu ergreifen sie geeignete Massnahmen im Inland, insbesondere beim Netz, bei der Energieeffizienz sowie bei der Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie.
Sie können entsprechende Vorhaben von Privaten und Gemeinden in ihrem Versorgungsgebiet und im Kanton fördern.
Art. 5 Grundkapital Grundkapital verwend §§ 6 und 7.9
Der Kanton8 stellt den EKZ das Grundkapital zu den Selbstkosten zur Verfügung. Der Kantonsrat setzt das Grundkapital fest.
Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung bestimmter Aufgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen aufnehmen. Mittel werden zur Rückzahlung auf dem 3 Nicht beanspruchte et.
Art. 8 Tarifgestaltung
Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbindlicher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.
Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wiederverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energiebezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.
Art. 8a1 Rechtsschutz
Gegen Anordnungen der Geschäftsleitung der EKZ kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden. 11 2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 9 Oberaufsicht
Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Genehmigung.
Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahresrechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.5
Art. 10 Organisation
11 1 Die Organe der EKZ sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Geschäftsleitung,
c. die Revisionsstelle. 2 Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt. 3 Die Mehrheit der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates soll nach Möglichkeit Wohnsitz im Kanton Zürich oder in den ausserkantonalen Versorgungsgebieten haben. 4 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Organisation und Verwaltung der EKZ. Sie enthält die Grundsätze zur kaufmännischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.8
Art. 11 Beteiligungen
Die EKZ können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an andern Unternehmungen beteiligen.
Sie setzen sich bei der Ausübung der Stimmrechte und bei ihren Beteiligungen dafür ein, dass10
a. direkte oder indirekte Beteiligungen an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz grundsätzlich in öffentlicher Hand verbleiben,
b. sich die gemeinsamen Eignerstrategien der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientieren,
c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden,
d. der inländische Anteil an der Stromproduktion jederzeit eine sichere, ausreichende und wirtschaftliches Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet.
Art. 11a10 Beteiligung an der Axpo Holding AG a. Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat nimmt die Rechte und Pflichten der EKZ als Aktionärin der Axpo Holding AG wahr.
Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.
Art. 11b10 b. Genehmigung durch den Kantonsrat
Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:
a. die Übertragung von Aktien,
b. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionärbindungsvertrags, die
1. das Stimmrecht des Kantons beschränken,
2. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen,
c. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.
Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen dem fakultativen Referendum.
Art. 12 Haftung
11 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haften den EKZ und dem Kanton für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Art. 13 Steuerfreiheit unmittelbar öffent
Die EKZ sind von allen Staats- und Gemeindesteuern befreit. Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke 2 Sie sind von den lichen Zwecken gedient haben oder dienen werden.
Art. 14 Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums von Kanton8 und Gemeinden durch Übertragungs- und Verteilanlagen sind die EKZ nicht entschädigungspflichtig.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 19592 wird wie folgt geändert: . . .4
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 3 . Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297)1 Die Gewinnausschüttung gemäss § 3 a erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Änderung vom 22. Oktober 2018 in Kraft tritt. 2 In den ersten drei Jahren beträgt die Ausschüttung mindestens je 30 Mio. Franken.
Ausschüttungen vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.