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747.12

Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

(vom1. Dezember 1996)1

Art. 1 Steuerpflicht

Für Schiffe, die im Kanton Zürich immatrikuliert sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen Gewässern in Betrieb gesetzt werden, wird vom Halter eine jährliche Steuer erhoben.

Art. 2 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. a. die Schiffe des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;

  2. b. Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;

  3. c. schwimmende Geräte.

Art. 3 Steuertarif

Die jährliche Steuer beträgt: Fr.

  1. a. für Ruderboote und ähnliche Schiffe: Grundtaxe 30.00

  2. b. für Motor- und Segelschiffe: Grundtaxe 30.00 Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung – bis 100 kW Leistung3.50 – 101 bis 200 kW Leistung4.60 – 201 bis 300 kW Leistung 5.70 – 301 bis 400 kW Leistung 6.80 – 401 bis 500 kW Leistung 7.90 – über 500 kW Leistung 9.00

  3. c. für Fahrgastschiffe: Grundtaxe 30.00 Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung3.50

  4. d. für Güterschiffe: Grundtaxe 30.00 Zuschlag ohne Motoren je Tonne Nutzlast1.00 Zuschlag mit Motoren je Tonne Nutzlast2.00

  5. e. für Kollektiv-Schiffsausweise: gültig für motorlose Schiffe und motorisierte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung 400.00 gültig für Motorschiffe über 30 kW Motorenleistung 1200.00 r als zehn Schiffen wird die Grundtaxe für das 2 Für Halter von meh ere Schiff um 50% herabgesetzt. elfte und jedes weit legt die Steuer für Schiffe mit besonderer Bau- 3 Der Regierungsrat Rahmen der Ansätze nach Abs. 1 fest. oder Antriebsart im ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch 4 Der Regierungsrat iessen, um den Anliegen des Umweltschutzes Verordnung zu beschl Rechnung zu tragen.

Art. 4 Steuerindexierung

Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 143.1 Punkten am 30. Juni 1996 (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).

Verändert sich der Index um 10 Punkte, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzupassen.

Art. 5 Ausdehnung der Steuerpflicht

Der Regierungsrat kann die Steuerpflicht im Rahmen des Bundesrechts auf Schiffe ausdehnen, die ihren Standort nicht im Kanton Zürich haben und nur vorübergehend auf zürcherischen Gewässern eingesetzt werden. Die Steuern für solche Schiffe dürfen die Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 nicht übersteigen.

Art. 6 Steuerperiode

Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus bis spätestens 31. März zu entrichten.

Wird ein Schiff erstmals im Kanton Zürich immatrikuliert, ist die Steuer bei der Ausweiserteilung zu entrichten.

Wird ein Schiff erst nach dem 31. August immatrikuliert, so ermässigt sich die Steuer auf die Hälfte.

Wird der Schiffsausweis bis zum 31. März zurückgegeben, muss für das laufende Kalenderjahr keine Steuer entrichtet werden.

Art. 7 Veränderungen während der Steuerperiode

Bei Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausserbetriebsetzung oder Halterwechsel des Schiffes nach dem 31. März erfolgt keine Rückerstattung der Steuer.

Bei Wechsel des Halters wird die bereits entrichtete Steuer dem neuen Halter angerechnet.

Werden nach dem 31. März Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

Der Regierungsrat regelt im Rahmen des Bundesrechts die Steuerrückerstattung, wenn ein Schiff mit Standort im Kanton Zürich länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert wird.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über die Besteuerung der Schiffe, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird.

Art. 8 Erlass ergänzender Vorschriften

Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über Veranlagung, Bezug und Verjährung der Steuer.

Er bezeichnet die mit dem Steuerbezug betraute kantonale Amtsstelle.

Art. 9 Verletzung der Steuerpflicht Sanktionen

Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, dürfen nach dem 31. März nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor die Steuer entrichtet ist.

Der Schiffsausweis für Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist.

Bei unberechtigter Inbetriebsetzung eines Schiffes oder bei anderweitiger Umgehung der Steuerpflicht sind die entsprechenden Steuern unabhängig von einer Bestrafung nachzuzahlen.

Art. 10 Strafbestimmungen

Wer ein Schiff, das der Steuerpflicht untersteht, nach dem 31. März in Betrieb setzt, bevor die Steuer entrichtet ist, wird mit Busse bestraft.4

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.

Art. 11 Verteilung des Steuerertrags

Vom Reinertrag der Steuer erhalten der Kanton und die Stadt Zürich je vier Zehntel. Die restlichen zwei Zehntel werden zu gleichen Teilen an die Gemeinden ausgerichtet, die verpflichtet sind, einen Seerettungsdienst zu unterhalten.

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom2. September 1979 wird wie folgt geändert: . . .3

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 .