747.4
Schiffsstationierungsverordnung (SchSV) 9
(vom 14. Oktober 1992)1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen auf öffentlichem Gewässergebiet.
Art. 2 Begriffe
Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper gemäss der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt 8 .
Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend sicher zu verankern oder festzumachen.
Art. 3 Konzession
8 Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Konzession des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).
Art. 4 Verbot
Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter Anlagen ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als 24 Stunden ist gestattet.
Die Gemeinden und das AWEL8 können widerrechtlich stationierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen. II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen
Art. 5 Öffentliche Interessen
Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffentlichen Schifffahrt8 entgegenstehen.
Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.
Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeitlich befristet werden.
Art. 6 Verfahren
9 1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Wassergesetzes vom 12. Dezember 20222 und der Wasserverordnung vom2. Juli 20253 . Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen dem AWEL einzureichen. 2 Das AWEL8 holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicherheitsdirektion und der öffentlichen Schifffahrt ein.6
Art. 7 Gebührenpflicht
9 Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebiets durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr gemäss der Wasserverordnung3 erhoben.
Art. 8 Übertragung
Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.
Art. 9
10 III. Benützung von Stationierungsanlagen
Art. 10 Benützung durch Dritte
Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liegeplätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zuteilen. Dem AWEL8 ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.
Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekanntzugeben und ist dem Kanton8 gegenüber für deren Einhaltung verantwortlich.
Art. 11 Gleichbehandlung
Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln.
Art. 12 Entgelt bei öffentlichen Anlagen
Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kostendeckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.
Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz 1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwohnern erhoben werden.
Art. 13 Entgelt bei anderen mehrplätzigen Anlagen
Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwaltung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines angemessenen Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zusätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.
Art. 14 Entzug von Liegeplätzen
Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer entzogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen widerspricht.
Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt 8 , der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz während mehr als drei Monaten vom1. April bis 31. Oktober ohne Begründung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet. IV. Verwaltung und Aufsicht
Art. 15 Allgemeine Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden verwalten die ihnen konzessionierten Stationierungsanlagen und teilen die Liegeplätze nach Massgabe dieser Verordnung und allfälliger Konzessionsbedingungen zu. Sie überwachen überdies die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden Kenntnis von allfälligen Missständen.
Art. 16 Wartelisten
Die Gemeinden tragen Interessenten, die sich um einen Liegeplatz in einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Warteliste ein.
Wer nicht jährlich auf den1. März seine Bewerbung erneuert, wird aus der Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge schriftlich aufmerksam gemacht.
Die Gemeinden können Einzelheiten in einem Reglement ordnen. Die Wartelisten stehen den Interessenten zur Einsichtnahme offen.
Die Zuteilung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.
Stirbt der Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch hin auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder die Kinder übertragen werden.7
Art. 17 Verzeichnis
Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Verzeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinummer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nachgeführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den1. April dem AWEL8 und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.
Art. 18 Aufsicht
Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationierungswesen.
V. Schlussbestimmung
Art. 19 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung tritt am1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980 aufgehoben.
§ 12 ist bis zum 31. Dezember 1993 von der Inkraftsetzung ausgenommen. Während dieser Übergangszeit bleibt § 14 der Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980 5 in Kraft.