813.15
Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
(vom19. September 2005)1
Präambel
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom14. Januar 20032 und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom7. Juni 2005, beschliesst:1. Abschnitt: Grundlagen20 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen wer- Immobilien den zu Buchwerten in das Eigentum des Universitätsspitals übertragen. II. 1 Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen Eröffnungsauf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröff- bilanz nungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest. 2 Die auf das Universitätsspital übergehenden Werte werden bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buchwert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen. III. 1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zins- Verzinsung und satz des Kantons verzinst. Amortisation 2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich. Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Juli 2021 (OS 76, 612) Das Universitätsspital führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäss §§ 13 Abs. 3, 14 und 17 kostenneutral ein.
Art. 1 Rechtspersönlichkeit
Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Das Universitätsspital20
a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.
Art. 3 Leistungsaufträge
12 1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom2. Mai 20119 . 2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart. 3 Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. §§ 4 und 5. 13
Art. 6 Zusammenarbeit mit Hochschulen mit Hochschulen selb
Das Universitätsspital schliesst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab, die es im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss. das Universitätsspital seine Zusammenarbeit 2 Im Übrigen regelt stständig.
Art. 7 Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründun- gen
20 Das Universitätsspital kann unter Berücksichtigung von §§ 3 Abs. 3, 9 c lit. b sowie 22 Abs. 4 und 5
a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen,
b. sich an anderen Unternehmen beteiligen,
c. privatrechtliche Gesellschaften gründen.
2. Abschnitt: Kantonale Behörden20
Art. 8 Zuständigkeit des Kantonsrates
20 1 Der Kantonsrat
a. übt die Oberaufsicht aus,
b. beschliesst über die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals und über die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16 Abs. 2,
c. 12 genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
d. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
e. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,
f. genehmigt Auslagerungen, wenn der Wert des einzelnen Vorgangs 1% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt,
g. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, wenn
1. der Wert des einzelnen Vorgangs 7% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt oder
2. der Wert des einzelnen Vorgangs zusammen mit den weiterhin gehaltenen Beteiligungen 20% des Eigenkapitals übersteigt. 2 Beschlüsse über die Genehmigung von Auslagerungen im Umfang von mehr als 4 Mio. Franken unterstehen dem fakultativen Referendum.
Art. 9 Zuständigkeit des Regierungsrates a. Eigentümerstrategie
20 1 Der Regierungsrat legt die Eigentümerstrategie für das Universitätsspital fest. Diese macht dem Spital Vorgaben insbesondere in folgenden Bereichen:
a. strategische Schwerpunkte,
b. Unternehmensorganisation und Unternehmenskultur,
c. Personalpolitik,
d. Qualität,
e. finanzielle Ziel- und Eckwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,
f. Infrastruktur- und Investitionsplanung, insbesondere betreffend Immobilien und Informations- und Kommunikationstechnologie,
g. Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen,
h. Risikomanagement,
i. Berichterstattung, Information und Kommunikation,
j. Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Klimaneutralität. 2 Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach. 3 Er beschliesst jährlich einen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion erstellten Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
Art. 9a19 b. Leistungen und Mittel
Der Regierungsrat
a. erteilt Leistungsaufträge gemäss § 3 Abs. 1 und 2,
b. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien endgültig über
Art. 3 Leistungsvereinbarungen gemäss
Abs. 2 und über Zusammen-
Art. 6 arbeitsverträge gemäss c. beantragt dem K tionskapitals und Abs. 2, d. beschliesst übe des Verlusts.
Abs. 1, antonsrat die Erhöhung oder Senkung des Dotadie Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16 r die Verwendung des Gewinns oder die Deckung
Art. 9b19 c. Wahlen
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin, den Präsidenten oder zwei Personen als Co-Präsidium sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Vergütung fest.
Art. 9c19 d. Genehmigungen
Der Regierungsrat
a. genehmigt das Spitalstatut,
b. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, deren Wert 2% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt, soweit die Genehmigung nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt,
c. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung von Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. f und g,
d. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
Art. 9d19 e. Aufsicht
Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über das Universitätsspital aus. nisation 19 3. Abschnitt: Orga
A. Allgemeines 19
Art. 9e19 Organe
Die Organe des Universitätsspitals sind der Spitalrat und die Spitaldirektion.
Art. 9f19 Grundsätze
Das Universitätsspital organisiert sich nach folgenden Grundsätzen:
a. Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung und der operativen Bedürfnisse,
b. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organisationseinheiten und ihrer Leitungen,
c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzten,
d. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen,
e. umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse der Leitung einer Organisationseinheit gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheit.
Der Regierungsrat regelt die Befugnisse gemäss Abs. 1 lit. e bei Personen, die im oder für das Universitätsspital tätig, aber bei Dritten angestellt sind.
Art. 9g19 Organisationsreglement
Die Leitung einer Organisationseinheit regelt in einem Reglement
a. die organisatorische Gliederung der Einheit,
b. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Einheit und innerhalb des Leitungsorgans der Einheit.
Das Reglement untersteht der Genehmigung der übergeordneten Organisationseinheit.
B. Spitalrat 20
Art. 10 Zusammensetzung
20 1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung. 3 Der Spitalrat wird von einer Präsidentin, einem Präsidenten oder einem Co-Präsidium aus zwei Personen geleitet. 4 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten. 5 Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.
Art. 10a19 Interessenkonflikte und Interessenbindungen
Die Mitglieder des Spitalrates üben keine anderen Beschäftigungen aus, die sich wegen zeitlicher Belastung oder Interessenkonflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates vereinbaren lassen.
Sie legen weitere berufliche Beschäftigungen, die Ausübung von öffentlichen Ämtern und Interessenbindungen in einem öffentlich zugänglichen Register offen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 11 Aufgaben a. Grundsatz
20 1 Der Spitalrat ist das strategische Führungsorgan des Universitätsspitals. 2 Er ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
Art. 11a19 b. Planung
Der Spitalrat
a. legt die Unternehmensstrategie unter Beachtung der Eigentümerstrategie fest und erteilt der Spitaldirektion die für die Umsetzung erforderlichen Weisungen,
b. beschliesst den Entwicklungs- und Finanzplan,
c. legt die Infrastruktur- und Investitionsplanung fest.
Art. 11b19 c. Leistungen und Mittel
Der Spitalrat
a. beantragt dem Regierungsrat die Erteilung von Leistungsaufträgen gemäss § 3 Abs. 1 und 2,
b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,
c. regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst dazu Verträge ab,
d. legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,
e. beantragt dem Regierungsrat die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
f. beantragt dem Regierungsrat die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16 Abs. 2,
g. beschliesst über Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7.
Art. 11c19 d. Personalgeschäfte
Der Spitalrat ernennt die Vorsitzende, den Vorsitzenden oder zwei Personen als Co-Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Spitaldirektion.
Er bezieht die Spitaldirektion bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten mit ein.
Art. 11d19 e. Aufsicht und Rechenschaft
Der Spitalrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Universitätsspital aus. In ausserordentlichen Situationen kann er in das operative Geschäft eingreifen.
Der Spitalrat
a. sorgt für die Führung eines Risikomanagements, eines Compliancemanagements und eines internen Kontrollsystems,
b. informiert den Regierungsrat über den Stand und die Entwicklungen des Universitätsspitals,
c. erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates,
d. beschliesst den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
Die Vergütungen der Mitglieder des Spitalrates und der Spitaldirektion werden im Geschäftsbericht ausgewiesen.
Art. 11e19 f. ausführende Erlasse
Der Spitalrat erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement 8 , das Finanzreglement, die Taxordnung und weitere wichtige Reglemente.
Das Spitalstatut regelt insbesondere
a. die organisatorische Gliederung des Universitätsspitals,
b. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Spitalrates, der Spitaldirektion und der obersten Organisationseinheiten des Universitätsspitals,
c. die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse des Spitalrates, der Spitaldirektion und der Organisationseinheiten,
d. die Vertretung des Universitätsspitals nach aussen.
C. Spitaldirektion 19
Art. 12 Zusammensetzung
20 1 Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzenden oder einem Co-Vorsitz aus zwei Personen geleitet. 2 Weitere Mitglieder vertreten die Bereiche Medizin, Pflege, Forschung und Lehre sowie Finanzen. Das Spitalstatut regelt die Vertretung weiterer Bereiche.
Art. 12a19 Aufgaben
Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungsorgan des Universitätsspitals.
Die Spitaldirektion
a. gewährleistet die einwandfreie Führung des Spitalbetriebs,
b. gewährleistet die Erfüllung der Leistungsaufträge,
c. stellt die Behandlungsqualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sicher,
d. stellt die rechtskonforme Rechnungslegung sicher,
e. ernennt und entlässt nach Konsultation des Spitalrates die Leiterinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten,
f. führt alle weiteren Geschäfte, die weder dem Spitalrat noch einer anderen Organisationseinheit übertragen sind.
Sie stellt dem Spitalrat Antrag bei den von ihm zu beschliessenden Geschäften, soweit das Spitalstatut keine Ausnahme vorsieht oder der Spitalrat das Geschäft nicht selbst an die Hand nimmt.
Sie stellt die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich in der Forschung, Lehre und akademischen Nachwuchsförderung sicher.4. Abschnitt: Personal20
Art. 13 Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.
Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement8 zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.17
Der Regierungsrat regelt das Anstellungsverhältnis von Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind.19
Art. 13a19 Zusammenarbeit mit der Universität Zürich einschliesslich be Erfüllung ihrer Au
Hinsichtlich Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind, arbeiten die Personaldienste der beiden Institutionen zusammen und unterstützen einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. er von sich aus oder auf Anfrage Informationen 2 Sie geben einand sonderer Personendaten bekannt, soweit dies für die fgaben erforderlich ist.
Art. 14 Vergütung des ärztlichen Kaders
18 1 Das Personalreglement8 legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen. 2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung. 3 Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:
a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.
Art. 15 Berufliche Vorsorge
Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.14
Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
Art. 15a19 Offenlegung der Interessenbindungen
Die Mitarbeitenden des Kaders geben der Spitaldirektion ihre Tätigkeiten für Dritte, ihre Mitgliedschaften und ihre Beteiligungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des Universitätsspitals führen können.
Die Interessenbindungen der Mitglieder der Spitaldirektion und der Leiterinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten werden in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt.
Das Personalreglement regelt die Einzelheiten. Es kann vorsehen, dass die Interessenbindungen weiterer Mitarbeitender des Kaders im öffentlich zugänglichen Register aufgeführt werden.5. Abschnitt: Mittel20
Art. 16 Dotationskapital und weitere Mittel
16 1 Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein Dotationskapital zur Verfügung. 2 Der Kanton kann dem Universitätsspital für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom9. Januar 20065 .
Art. 17 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen
13, 17 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals. 2 5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt.
Art. 18 Finanzierung weiterer Leistungen12
Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finanziert das Universitätsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.
Art. 19 Übertragung von Aufgaben
13, 19 1 Die Leistungen der Spitalapotheke des Universitätsspitals werden durch die Kantonsapotheke oder ihre Nachfolgegesellschaft erbracht. 2 Die Leistungen der Spitalwäscherei des Universitätsspitals werden durch die Zentralwäscherei Zürich AG erbracht. 3 Ist das Universitätsspital an einem Unternehmen beteiligt und in dessen Leitungsorgan vertreten, kann es diesem ohne Ausschreibung Aufträge erteilen. §§ 20 und 21. 13
Art. 22 Baurechte
16 1 Der Kanton räumt dem Universitätsspital an den von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss § 2 benötigten Grundstücken im Hochschulquartier Zürich Zentrum Baurechte ein. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich. 3 Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Universitätsspitals nicht mehr benötigt werden. 4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat. 5 Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.
Art. 22a15 Strategische Koordination
Das Universitätsspital koordiniert die Planung seiner Immobilien mit jener des Regierungsrates.
Art. 23
13
Art. 24 Fremdmittel
16 Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen. nungslegung und Rechnungsführung 20 6. Abschnitt: Rech
Art. 25 Rechnungslegung
16 Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
Art. 26 Finanzplanung
16 Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber.
Art. 27 Drittmittel
Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.
Art. 28 Konsolidierte Jahresrechnung
Das Universitätsspital wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regierungsrates.16
Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.7. Abschnitt: Rechtspflege20
Art. 29
21
Art. 30 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion
20 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 31 Verfahren und Zuständigkeiten
Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.
Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 3 , unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung 7 .8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen20
Art. 32 Betriebsübernahme
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universitätsspitals weiter,
gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Universitätsspitals, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,
gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet.
Art. 33 Weitergeltendes Recht
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.
Art. 34 Änderung bisherigen Rechts
Das geltende Recht wird wie folgt geändert:
a. Das Gesundheitsgesetz vom4. November 19626 : . . .10
b. Das Universitätsgesetz vom15. März 19984 : . . . 10 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom12. Juni 2017 (OS 72, 549)