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813.162

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

(vom 14. Juni 2010)1

Präambel

Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur, gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 20056 , beschliesst:

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungs- bereich

Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur steht.

Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)4 .

Am Kantonsspital Winterthur tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab. 12

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Art. 1a Personalpolitik

Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.

Art. 2 Zuständigkeiten a. Spitalrat

12 1 Der Spitalrat ist zuständig für:

  1. a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rücktritts von Angestellten,

  2. b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags,

  3. c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,

  4. d. die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion, neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan- e. die Schaffung von chtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen tons Zürich keine Ri ab Lohnklasse 27, on Personalverbänden als Verhandlungspartner f. die Anerkennung v trägen für Personal des Kantonsspitals Winter- von Gesamtarbeitsver thur, die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt- g. den Abschluss und arbeitsverträgen, gemäss diesem Reglement. h. weitere Aufgaben ur Festlegung: 2 Er ist zuständig z usätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung 14 a. des Umfangs von z gemäss § 9 a, von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von b. der Entschädigung

Art. 12 Pikett- und Präsenzdienst gemäss c. des Prämienanteils des Pe

, rsonals an einer allfälligen Krankentag-

Art. 14 geldversicherung gemäss d. der Beiträge an lichen Verkehrs für tätig sind, e. 16 f. von Sozialplänen § 3. 12 1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Kantonsspitals Winterthur und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht

, die Verpflegung und die Abonnemente des öffent- Mitarbeitende, die an mehreren Standorten gemäss § 27 PG 4 . b. Spitaldirektion s Spitalrates liegen oder durch die Kompetenz- in der Kompetenz de

Art. 2 ordnung gemäss den. mit dem Spit men des Pers in alleinige

Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache 2 Die Besetz alrat. Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh- 3 Wo gemäss onalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion r Kompetenz.

Art. 4 c. Delegation

Der Spitalrat kann

  1. a. 12 Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,

  2. b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

B. Arbeitsverhältnis

Art. 5 Begründung

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des Kantonsspitals Winterthur werden in der Regel durch Verfügung begründet. 12

Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.

Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 12 Abs. 1 KSWG6 durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

Art. 6 Dauer

12 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:

  1. a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG 4 ,

  2. b. 15 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Forschung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,

  3. c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird,

  4. d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern. 3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Einschränkungen nicht. 4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden. 5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekündigt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungsmöglichkeit verzichtet werden. 6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als unbefristet. itarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver- 7 Ist eine M chwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das hältnisses s erhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Anstellungsv

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Art. 7 Sachlich zureichende Kündigungsgründe a. allgemein

12 1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG4 sind insbesondere:

  1. a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung und der Abbruch des finanzierten Projekts,

  2. b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird. 2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.

Art. 7a b. ärztliches Kader

Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbesondere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses:

  1. a. in der Führungsarbeit,

  2. b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten des Kantonsspitals Winterthur,

  3. c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten.

Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist gewährt.

Art. 8 Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung

12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungsverhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum 70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich. 2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird. 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.

C. Rechte und Pflichten des Personals

Art. 9 Lohn a. Festsetzung

12 1 Die Einreihung der Stellen des Kantonsspitals Winterthur richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde. 2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 14 KSWG 6 .

Art. 9a1 b. Entwicklung

Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich. 14 2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnentwicklungen vorsehen. 14 3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation des Kantonsspitals Winterthur. 11

Art. 10 c. variabler Vergütungsbestandteil

12 1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten. 2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung. 3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergütungsbestandteil. 4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahresziele festgelegt.

Art. 11 d. ärztliches Kader

12 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktionszulage sowie einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt. 2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung. 3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnissen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden. 4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile können bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versicherung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

Art. 14

Abs. 2 KSWG 6 . 5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.

Art. 12 Nacht- und Wochenendarbeit, Pikett- und Präsenz-

12 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wochenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss

Art. 133 dienst

VVO. 2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen Ansatz.

Art. 13 Sollarbeitszeit

13, 17 1 Die Wochenarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte sowie der stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel beträgt 46 Stunden. 2 Davon können durchschnittlich mindestens vier Stunden für Weiterbildung genutzt werden.

Art. 14 Versicherungen

12 1 Das Kantonsspital Winterthur kann für das Personal eine die gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung abschliessen. 2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für das Kantonsspital Winterthur wirtschaftlich sein. 3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt werden.

Art. 15 Verhalten am Arbeitsplatz

Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen des Kantonsspitals Winterthur aus.

Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexueller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder anderer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt. 12

Die Spitaldirektion erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter 12

Art. 16 Begriffe

12 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am Kantonsspital Winterthur, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten. 2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Art. 17 Nebenbeschäftigungen a. Zulässigkeit

12 1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn

  1. a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträchtigt wird,

  2. b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten am Kantonsspital Winterthur vereinbar ist,

  3. c. die Interessen des Kantonsspitals Winterthur, insbesondere seine Interessen als Arbeitgeber, nicht beeinträchtigt werden,

  4. d. das Kantonsspital Winterthur nicht konkurrenziert wird,

  5. e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung des Kantonsspitals Winterthur,

  6. f. die Interessen anderer Angestellter des Kantonsspitals Winterthur nicht beeinträchtigt werden. 2 Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 18 b. Bewilligung

12 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Spitaldirektion erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal des Kantonsspitals Winterthur beansprucht oder eine Organfunktion bei Dritten übernommen wird.

Art. 19 c. Information und Entscheid

12 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert die oder der Angestellte die Spitaldirektion. Diese entscheidet in Absprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.

Art. 19a Öffentliche Ämter

Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Personalgesetz.

Art. 19b Ausführungsbestimmungen

Die Spitaldirektion erlässt Ausführungsbestimmungen über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Auflagen, die Abgeltungen und die Abgaben.

E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

Art. 20 Grundsatz

Das Kantonsspital Winterthur unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.

Art. 21 Erfindungen

Erfindungen, die Angestellte des Kantonsspitals Winterthur bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum des Kantonsspitals Winterthur, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

Art. 22 Urheberrechtlich geschützte Werke

Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen dem Kantonsspital Winterthur zu, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht7 gilt sinngemäss.

Art. 22a Weitere Arbeitsergebnisse

Vorbehältlich §§ 21 und 22 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Protokolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des Kantonsspitals Winterthur.

Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 23 Bestehende Arbeitsverhältnisse

Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und andere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.

Art. 24 Inkrafttreten Abweichungen zu kantonalen Bestimmungen Schicht- und Pikettdienst (§ 12) und Assistenz-/Oberärzte Entschädigung Schichtzulage gemäss § 132 VVO Fr.5.75/Std. (4 Ferienwochen/Jahr) Fr.5.85/Std. (5 Ferienwochen/Jahr) Fr.6.00/Std. (6 Ferienwochen/Jahr) Finanzielle Zusätzliche Entschädigung Entschädigung als Arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz Zusätzliche Anrechnung von Wegzeit als Arbeitszeit bei einer vorgegebenen Interventionszeit von höchstens 30 Minuten Finanzielle Zusätzliche Anrechnung als Arbeitszeit Fr.1.60/Std. 10% der Pikettdienstzeit 30 Min. ungeplant 20% der Pikettdienstzeit* 30 Min. Hebammen Fr. 50.00 10% der Pikettdienstzeit 30 Min. Interdisziplinäre Fr. 100.00 2 Std. der andere Spitäler Fr. 50.00/Einsatz 10% der Pikettdienstzeit 30 Min. Uhr Fr. 50.00/Einsatz Fr. 50.00/Einsatz Uhr Fr. 50.00/Einsatz der Pikettdienstzeit als Arbeitszeit erfolgt auch bei einer vorgegebenen Intervenals 30 Minuten.

Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft 3 . Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2024 (OS 79, 468)

Die Wochenarbeitszeit gemäss § 13 wird schrittweise wie folgt eingeführt:

  1. a. vom1. Januar bis 31. Dezember 2025: 49 Stunden pro Woche,

  2. b. vom1. Januar bis 31. Dezember 2026: 48 Stunden pro Woche,

  3. c. vom1. Januar bis 31. Dezember 2027: 47 Stunden pro Woche.

Die Spitaldirektion kann den Kliniken eine frühere Verkürzung der Wochenarbeitszeit erlauben.

Die Assistenzärztinnen und -ärzte sowie die stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel unterstützen das Kantonsspital Winterthur während der Einführung bei der Feststellung und Umsetzung von Projekten zur Effizienzsteigerung. Kraft seit1. September 2010. 10 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. 11 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit1. August 2022 (ABl 2022-07-22). 12 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit1. August 2022 (ABl 2022-07-22). 13 Aufgehoben durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit1. August 2022 (ABl 2022-07-22). 14 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit1. August 2023 (OS 78, 286). 15 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit1. August 2023 (OS 78, 286). 16 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom2. März 2023 (AN. 2022.00005). 17 Eingefügt durch B vom 31. Oktober 2024 (OS 79, 468; ABl 2024-11-29). In Kraft seit1. Januar 2025. Anhang 8 Ergänzungen und über Nacht-, Sonntags-,

  • Assistenz-/Oberärztinnen Dienstart

  • Verlängerung Tagesarbeitszeit (20.00–06.00 Uhr)

  • Nachtdienst (23.00–06.00 Uhr)

  • 0,80 Std. Fr. 120.00 10%, ma

  • Pikett- oder Hintergrunddienst mit Pikettdienst 30 Min.

  • Übrige Angestellte Pikett-/Hintergrunddienst einer vorgegebenen Interventionszeit Entschädigung bei inuten von höchstens 30 M egzeit Pikettdienstzeit W

  • Pikettdienst im Allgemeinen

  • Pikettdienst Pflegebereich

  • Pikettdienst Nacht

  • Pikettdienst Nacht Fachbereiche OPS/Anästhesie

  • Pikettdienst für Transporte Neonatologie in

  • Pikettdienst Medizinaltechnik und Elektrowerkstatt Sa./So./Feiertage, 07.00–17.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz

  • Pikettdienst Informatik Mo.–Fr. 17.00–07.00 Sa./So. 24 Std.

  • Pikettdienst Kardiologie Mo.–Fr. 17.00–08.00 Sa./So. Feiertage 24 Std. Fr. 75.00/Einsatz * Die zusätzliche Anrechnung tionszeit von mehr